Trennung der Mitglieder vom Institut - 2
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS 2
EINLEITUNG 3
I. ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT 4
II. AUSSONDERUNG AUS DEM INSTITUT 6
1. EXKLAUSTRATION 6
2. AUSWEISUNG IM DRINGLICHKEITSFALL 7
III. AUSTRITT AUS DEM INSTITUT 8
1. AUSTRITT EINES ZEITPROFESSEN 8
2. AUSTRITT EINES EWIGPROFESSEN. 9
IV. DIE ENTLASSUNG VON MITGLIEDERN 10
1. FORMEN UND GRÜNDE DER ENTLASSUNG 10
2. DAS ENTLASSUNGSVERFAHREN 11
3. RECHTSWIRKUNGEN DER ENTLASSUNG 13
LITERATURANGABEN 14
Ziel dieser Seminararbeit ist es zu zeigen, welche Formen der Trennung der Mitglieder vom Institut es im kanonischen Recht gibt.
Der Codex Iuris Canonici nennt drei Möglichkeiten, wie ein Mitglied aus seinem klösterlichen Verband ausscheiden kann:
Wenn wir nach Norbert Ruf von einem Ausscheiden aus einen klösterlichen Verband sprechen ist diese Aufteilung richtig. Weil aber weil das Thema dieser Seminararbeit „Trennung der Mitglieder vom Institut“ heißt ist eine andere Einteilung notwendig. Die Exklaustration ist kein Austritt aus dem Institut in engem Sinne, sondern eine zeitweilige Aussonderung eines Professen mit ewigen Gelübde aus der Niederlassung seines Instituts, verbunden mit einer teilweisen Lockerung der Gelübde und Bindung an das Institut. 2 Die Ausweisung im Dringlichkeitsfall ist auch keine Entlassung, wie es die Stellung des c. 703 behaupten würde. Sie ist auch keine Exklaustration im engen Sinne des Wortes. Sie ist eine auf eine bestimmte Zeit begrenzte Ausweisung eines Mitglieds aus der Niederlassung im Dringlichkeitsfall. Sie ist also eine Form der Aussonderung aus dem Institut.
In vier Kapiteln werden die Formen der Trennung vom Institut skizziert. Es sind:
Das kanonische Recht lässt viele Möglichkeiten, sowohl den Mitgliedern, als auch den Instituten, wenn das Mitglied aus irgendwelchen Gründen aus dem Institut scheiden will, bzw. muss. Wenn man genau bedenkt, dass das geweihte Leben heute so oft in verschiedenen Biographien scheitert, muss man zugeben, dass die Kirche mit Billigkeit und Liebe alle fehlerhaften oder misslungenen Entscheidungen der Gläubigen behandelt. Diese Arbeit erschöpft das Thema der Trennung vom Institut selbstverständlich nicht, sie bietet nur einen Einstieg in diese Materie.
1 Norbert Ruf, Das Recht der katholischen Kirche, Freiburg i Br. 1983, S.173.
2 Bruno Primetshofer, Die Religionsverbände, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Hrsg. V. J. Listl, H. Müller u. H. Schmitz, Regensburg 1983, S.628.
Unter dem Begriff Übertritt versteht man das dauernde und vollständige Verlassen eines Instituts bei gleichzeitigem Eintritt in ein anderes und zwar bei grundsätzlicher Beibehaltung der Gelübdebindung. 3 Charakteristisch ist hier, dass weder ein neues Noviziat, noch eine Probeprofess abgelegt werden muss. Es reicht eine angemessene Probezeit nach welcher die Zulassung zur neuen Gelübdeablegung stattfindet. 4 Die Zeit und Art der Erprobung hat das Eigenrecht des neuen Instituts festzulegen. 5
Der Übertritt berührt weder die Profess als religiösen Akt, noch als Konstitutionsakt - die Profess wird also in Bezug auf Gott und Kirche nicht verändert. Der Übertritt ändert die Profess nur in Bezug auf das Institut in dem sie abgelegt wurde. 6
Es sind folgende Weisen des Übertritts nach CIC möglich:
Lebens, bzw. umgekehrt;
4) von einem Säkularinstitut in ein anderes. 7
Wenn der Übertritt ein Übertritt von einem Religionsinstitut ins andere ist, dann braucht man keine Erlaubnis des Hl. Stuhles. Ob der Übertritt stattfinden darf entscheiden dann entsprechende institutsinterne Instanzen bei Beibehaltung des internen Rechts. Dabei ist zu beachten, dass keiner gültig in das Noviziat aufgenommen darf, der an irgendein Institut des geweihten Lebens actu gebunden oder in irgendeiner Gesellschaft des apostolischen Lebens inkorporiert ist. 8
Der Grund einer neuen Professablegung ist, dass sie ein religiöser Akt und ein Rechtsakt, ein Konstitutionsakt und Inkorporationsakt ist. 9 Der Inkorporationsakt wird durch den Übertritt verändert und deswegen ist die neue Professablegung notwendig. 10 Dabei werden der religiöser Akt und Konstitutionsakt erneuert bzw. wiederholend bekräftigt. Mit der neuen Professablegung, mit Inkorporierung in ein neues Institut, erlöschen gleichzeitig die früheren Gelübde, Rechte und Verpflichtungen, was der c. 685 §2 besagt. Wenn der Übertritt im Rahmen eines Instituts von einem selbstständigen Kloster ins andere geschieht, dann braucht man nur die Zustimmung der Oberen beider Klöster und des Kapitels des aufnehmenden Klosters. Das betrifft so Ewigprofessen, wie auch eine Ordensperson mit zeitlichen Gelübden. 11 Im Falle der Auflösung eines Klosters sui iuris und Übertrittes in ein Kloster sui iuris desselben Ordens braucht die betroffene Person die Probezeit nicht abzulegen.
Zuständig für den Übertritt in ein Säkularinstitut oder Gesellschaft des geweihten Lebens ist der Hl. Stuhl, deren Entscheidungen zu beachten sind. 12 Allgemein, wenn der Übertritt in ein Verband derselben Katego-
3 RudolfHenseler, Kommentar zu den cc. 573 - 746, in: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Hrsg. V. K. Lüdicke unter Mitarb. V. R. Henesler u. a., Essen 1985ff, 684,1.
4 Primetshofer, Handbuch (Anm. 2), S. 627.
5 Henseler, Kommentar (Anm. 3), 684.
6 Henseler, ebd., 684,2.
7 Bruno Primetshofer, Ordensrecht auf der Grundlage des CIC 1983 und des CCEO unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz, 4. Aufl., Freiburg i. Br. 2003, S. 259.
8 Henseler, Kommentar (Anm. 3), 684,3.
9 Die Gelübde binden an Gott, die Kirche und das Institut.
10 Henseler, ebd., 684,7.
11 Henseler, ebd., 684,9.
12 Henseler, ebd., 684.
rie ist dann wird die Angelegenheit ordensintern geregelt, in anderen Falle ist die Erlaubnis des Hl. Stuhls erforderlich.
Während der Probezeit, bis zur Ablegung der Profess in einen neuen Institut sind die Rechte und Pflichten des Betroffenen suspendiert. Gleichzeitig wird er zur Beobachtung des Eigenrechts des neuen Instituts verpflichtet. Mit der Profess wird der Betroffene in das neue Institut inkorporiert und damit ist er an das Eigenrecht dieses Instituts verbunden. Hier endet das Gelübde der evangelischen Räte nicht, hier geht es um die Inkorporation. 13
Nach CCEO kann ein Übertritt von einem Kloster sui iuris in ein anderes in drei Fällen auftreten:
Innerhalb einer Konföderation ist die Zustimmung des Präses der Konföderation und des Oberen mit der Versammlung des Klosters in das der Betroffene übertritt erforderlich. Bei dem Übertritt zwischen verschiedenen Konföderationen ist die Zustimmung des Hl. Stuhles, bzw. des Patriarchs oder Eparchialbischofs erforderlich. Ob bei dem Übertritt ein neues Noviziat oder neue Profess notwendig ist entscheiden die Vorschriften des Typikons jenes Klosters zu dem der Übertritt geschieht. Bei einem Übertritt in ein Kloster einer anderen Kirche sui iuris ist die Zustimmung des Hl. Stuhles erforderlich. Solch ein Übertritt kann auch einen Rituswechsel bewirken. 14 Wenn es ein Übertritt in ein anderes Ordensinstitut ist, dann ist außer der ordensinterner Zustimmung, die des Patriarchen, Eparchialbischofs oder des Hl. Stuhles erforderlich. 15 Bei dem Übertritt in eine ordensähnliche Gesellschaft des gemeinsamen Lebens ist die Zustimmung des Generaloberen der Gesellschaft aus der der Übertritt erfolgt notwendig. Wenn es sich um eine Gesellschaft oder Institut einer anderen Kirche sui iuris handelt wird die Zustimmung des Hl. Stuhles gefordert. Hier ist ein neues Noviziat erforderlich. Was die Profess betrifft, gilt das Eigenrecht des neuen Instituts. 16 Allgemein ist nach dem CCEO ein neues Noviziat erforderlich wenn der Übertritt nicht zwischen Klöstern sui iuris geschieht. Es ist auch eine neue ewige Profess, gemäß der Vorschriften des neuen Ordensinstituts, erforderlich. Bei einer zeitlichen Profess ist eine neue, mindestens dreijährige notwendig, sofern das Noviziat nicht dreijährig war. Die Mitgift gehört nach dem Übertritt dem neuen Institut. 17
13 Henseler, Kommentar (Anm. 3), 685,3.
14 Primetshofer, Ordensrecht (Anm. 7), S. 265ff.
15 Primetshofer, ebd., S. 267f.
16 Primetshofer, ebd., S. 268.
17 Primetshofer, ebd., S. 268f.
Arbeit zitieren:
Grzegorz Lebok, 2005, Trennung der Mitglieder vom Institut, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Theologie - Sonstiges: Trennung der Mitglieder vom Institut ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Theologie - Sonstiges: neuer Titel erschienen: Trennung der Mitglieder vom Institut
Grzegorz Lebok hat einen neuen Text hochgeladen
Benediktinisches Ordensrecht in Entwicklung und Gegenwart
Darstellung und Vergleich mit ...
Marvin Yuen
Die juristische Person des evangelischen Kirchenrechts
Beiträge zum evangelischen Kir...
Hendrik Munsonius, Axel Frhr., Michael Frisch, Hans Michael Heining, Gerhard Tröger
Die jüdischen Mitglieder der deutschen Wirtschaftselite 1927-1955
Verdrängung - Emigration - Rüc...
Martin Münzel
Der Deutsche Werkbund und seine Mitglieder 1907-2007
Ein Beitrag des Deutschen Werk...
Roland Günter
Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft nach evangelischem und katholisch...
Eine Untersuchung der staatski...
Matthias Haß
0 Kommentare