Thema der Studienarbeit
Klären Sie, inwiefern der Gläubiger in Fällen einer Leistungsstörung durch § 29 ZPO einen weiteren Gerichtsstand erhält.
§ 29 ZPO lautet:
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des
Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind.
II
Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Leistungsstörungen
A. Einführung 1
B. Nationale Streitigkeiten 2
I. Anwendungsbereich des § 29 ZPO 2
II. Die Bestimmung des Erfüllungsortes 5
1. Lehre von der Identität des Leistungs- und Erfüllungsortes 6
2. Theorie des eigenständigen prozessualen Erfüllungsortes 8
3. Konsequenzen für den Erfüllungsort bei Leistungsstörungen 9
a) Erfüllungsort des Anspruchs auf Nacherfüllung im besonderen Schuldrecht 10
aa) Herrschende Meinung: Belegenheitsort 10
bb) Mindermeinung: Erfüllungsort des primären Erfüllungsanspruchs 11
cc) Stellungnahme 11
b) Erfüllungsort von Schadensersatzansprüchen 12
aa) Ladengeschäfte 13
bb) Dienstverträge 15
(1) Bisherige Rechtsprechung: Grundsatz des einheitlichen Gerichtsstandes 15
(2) Neue Rechtsprechung: Einheitlicher Gerichtsstand als Ausnahme 16
(3) Stellungnahme 18
cc) Werkverträge 19
(1) Herrschende Meinung: Einheitlicher Erfüllungsort am Ort der Baustelle 19
(2) Mindermeinung: Erfüllungsort am jeweiligen Schuldnerwohnsitz 20
(3) Stellungnahme 20
dd) Arbeitsverträge 21
(1) „Fester“ Arbeitsplatz 21
(2) Außendiensttätigkeit mit wechselndem Einsatzgebiet 22
(3) Außendiensttätigkeit mit festem Einsatzgebiet 22
c) Erfüllungsort von Ansprüchen aus Rückgewährschuldverhältnissen 24
aa) Theorie des einheitlichen Gerichtsstands des Erfüllungsortes 24
bb) Theorie von der Trennung der Erfüllungsorte 25
cc) Stellungnahme 25
III. Zusammenfall von Ansprüchen aus vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen 26
1. Lehre vom Sachzusammenhang 26
2. Spaltungslehre 27
C. Internationale Streitigkeiten 28
D. Zusammenfassung 29
VIII
Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Leistungsstörungen
A. Einführung
Nach der Regel „actor sequitur forum rei“ ist ein Kläger grundsätzlich gezwungen, seine Klage im Zivilprozess bei dem sachlich zuständigen Gericht anhängig zu machen, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Neben diesen allgemeinen Gerichtsstand aus §§ 12 iVm 13, 17 ZPO können weitere, sog. besondere Gerichtsstände treten, wenn sie für den betroffenen Streitgegenstand ebenfalls eine örtliche Zuständigkeit begründen. § 35 ZPO räumt dem Kläger ein Wahlrecht ein, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Einen solchen besonderen Gerichtsstand normiert § 29 ZPO für alle auf eine Verpflichtung gerichteten Vereinbarungen am sog. Erfüllungsort. 1
Zu den Streitigkeiten, die § 29 I ZPO erfasst, gehören alle Klagen, die einen Anspruch aus einem Vertragsverhältnis zum Gegenstand haben, also auch Sekundäransprüche wegen Leistungsstörungen. Unter dieser auf Heinrich Stoll zurückgehenden Sammelbezeichnung der „Leistungsstörung“ 2 versteht man im Allgemeinen die Nichtleistung, Schlechtleistung sowie die Verletzung von Nebenpflichten. Von § 29 ZPO werden demgemäß sowohl Klagen wegen Verletzungen von Haupt- als auch von Nebenpflichten aus einem Schuldverhältnis erfasst, 3 falls nicht der ausschließliche Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen (§ 29a ZPO) bzw. bei Klagen gegen Verbraucher aus Haustürgeschäften (§ 29c I 2 ZPO) Anwendung findet.
Der prozessuale Begriff des „Erfüllungsortes“ in § 29 ZPO und der materiell-rechtliche Begriff des „Leistungsortes“ in § 269 I BGB bezeichnen im Wesentlichen den Ort, an dem der Schuldner eine Leistungshandlung zu erbringen hat. 4 Davon zu unterscheiden ist der Ort, an dem der Erfolg der Handlung eintreten muss, der sog. Erfolgsort, welcher keine ausdrückliche Erwähnung im Gesetz findet. Zur Ermittlung des nach § 29 ZPO örtlich zuständigen Gerichts ist es darum erforderlich, ebendiesen Erfüllungsort des streitgegenständlichen Schuldverhältnisses zu bestimmen. Sofern dieser Ort vom (Wohn)sitz des Schuldners (§§ 13, 17 ZPO) abweicht, steht dem Kläger nach §35 ZPO ein „echtes“ Wahlrecht zwischen zwei verschiedenen Gerichtsorten zu.
Sinn und Zweck dieses besonderen Gerichtsstandes besteht darin, einen Rechtsstreit an einem Gericht führen zu können, das einen örtlichen Bezug zum Streitgegenstand selbst aufweist. 5 § 29 ZPO löst den Rechtsstreit von den Personen der Parteien und gewährleistet auf diese Weise eine prozessuale Chancengleichheit für Kläger und Beklagten. 6
Durch die Beweisnähe des Gerichts zur Streitsache können Kosten und Zeit gespart werden,
1 Schilken, Zivilprozessrecht, Rn. 312; Zöller/Vollkommer, §29 Rn. 5ff.
2 Stoll, Die Lehre von den Leistungsstörungen, S. 13f.; Brox/ Walker, Allgemeines Schuldrecht,
§21 Rn. 3; Palandt/Heinrichs, vor §275 Rn.1; Zimmer, NJW 2002, 1ff.
3 Musielak/Heinrich, §29 Rn. 10; Stein/Jonas/Roth, §29 Rn. 15.
4 Döhmel, Der Leistungsort, S. 36; MünchKommBGB/Krüger, §269 Rn. 2.
5 LG München, MDR 2003, 53; Roth, FS für Schlosser, S. 773; Wolf, FS für Lindacher, S. 202.
6 Wieczorek/Schütze/Hausmann, §29 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, §29 Rn. 1.
1
beispielsweise wird die Notwendigkeit einer Amtshilfe anderer Gericht verhindert. Daneben bietet der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dem Kläger ab Vertragsschluss eine fixierte und kontinuierliche Zuständigkeit. 7 Für § 13 ZPO ist erst der Wohnsitz des Schuldners oder dessen Rechtsnachfolgers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage entscheidend, ein Wohnsitzwechsel nach Vertragsschluss schlägt sich somit auf den allgemeinen Gerichtsstand nieder. Der Gerichtsstand nach § 29 ZPO kann sich hingegen nicht mehr verändern. 8
Diese kurze Einführung bietet bereits einen ersten Einblick in die zum Teil kontrovers diskutierte Problematik des § 29 ZPO, die vorwiegend an zwei Stellen zu Tage tritt: Zum einen bei der Frage, auf welche „Vertragsverhältnisse“ § 29 ZPO überhaupt Anwendung finden kann; zum anderen, anhand welcher Kriterien die Bestimmung des konkreten Erfüllungsortes zu erfolgen hat. Im Folgenden soll daher untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen einem Gläubiger im Falle einer Leistungsstörung der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes zur Verfügung steht und wann das nach § 29 ZPO örtlich zuständige Gericht und das Gericht am Wohnsitz des Beklagten (§§ 13, 17 ZPO) tatsächlich divergieren. Desweiteren ist zu klären, ob und wie weit § 29 ZPO auch auf Streitigkeiten mit internationalem Bezug Anwendung findet.
B. Nationale Streitigkeiten
I. Anwendungsbereich des § 29 ZPO
Dem aktuellen Wortlaut des § 29 ZPO ist zu entnehmen, dass am Gerichtsstand des Erfüllungsortes über Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen und über deren Bestehen entschieden werden darf. Dass der Anwendungsbereich sich nach dem Willen des historischen Gesetzgebers auch auf Sekundäransprüche wegen Leistungsstörungen, insbesondere auf ein Recht zur Entschädigung, erstreckt, zeigt die ursprüngliche Fassung des § 29 CPO: 9
„Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.“ Diese Einzelaufzählung wurde im Zuge der Gerichtsstandsnovelle 10 im Jahr 1974 durch eine Generalklausel ersetzt. Absatz 1 wurde mithin nur sprachlich, nicht auch inhaltlich verändert, 11 Absatz 2 wurde neu eingefügt.
Unerheblich ist für § 29 ZPO, ob zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge gem. § 54ff. VwVfG vorliegen. 12 Für Letztere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wegen § 40 I VwGO aber nur selten eröffnet.
7 Schack, ZEuP 1998, 931 (933); Stein/Jonas/Roth, §29 Rn. 1, 12.
8 Musielak/Heinrich, §29 Rn. 3; Schack, Der Erfüllungsort, Rn. 152.
9 Siemon, MDR 2002, 366 (367) m. w. N.; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670 (671).
10 Gesetz zur Änderung der ZPO v. 21. 3. 1974; BGBl. I S. 753.
11 Wipping, Der europäische Gerichtsstand des Erfüllungsortes, S. 46f.
12 Stein/Jonas/Roth, §29 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Hausmann, §29 Rn. 4.
2
Arbeit zitieren:
2009, §29 ZPO - Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Leistungsstörungen, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Zivilprozessrecht: neuer Titel erschienen: §29 ZPO - Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Leistungsstörungen
Die Rezeption Der Mittelalterlichen Sprachphilosophie in Der Theologie...
Seung-Chan Park, S-C Park
Darstellende Und Projective Geometrie Nach Dem Gegenwrtigen Stande Die...
Gustav Adolf Von Peschka
Besondere Leistungsfeststellung. Englisch 10. Klasse. Mündliche Prüfun...
Aufgaben mit Lösungen
0 Kommentare