Ethik und Recht im Gesundheitswesen
Vorwort:
Die in der Öffentlichkeit und Politik geführte Diskussion um Sterbehilfe und damit um die Zulässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung ist hochaktuell und wird zum Teil kontrovers geführt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 25.06.2010, dass der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist und schafft eine Neubewertungsgrundlage in der Rechtsprechung. Er greift somit der seit Jahren geführten Debatte um Sterbehilfe, Sterbebegleitung und den im Deutschen Bundestag zu verhandelnden Gesetzentwürfen voraus.
Der Autor der Arbeit wird die Rahmenbedingungen für die Sterbehilfe, insbesondere deren unterschiedliche Formen und Begriffsdefinitionen, für die zuführende Diskussion berücksichtigen. Einleitend wird besonders auf die Bedeutung von Würde und Selbstbestimmung im Zusammenhang mit dem Sterben eingegangen. Seit 1992 arbeitet der Autor dieser Arbeit im Rettungsdienst und setzt sich aktiv mit den Themen des schützenswerten Lebens, Gesundheit, Würde, Integrität sowie Selbstbestimmung auseinander. Klesczewski (2010) bezeichnet in diesem Zusammenhang den medizinischtechnischen Fortschritt als den Fortschritt der Medizin, der „nicht nur ein Heil, sondern auch ein Fluch“ sei. Die ethischen Probleme der Diskussion um Zulässigkeit oder Unzulässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung sind vielseitig. Wie die Diskussionen zeigen, ist die Legitimation der Tötung mit dem Glauben und den Werten vieler Menschen nicht vereinbar. Eine Diskussion zur Sterbehilfe, Sterbebegleitung und Patientenverfügung kann nur unter medizinischen, ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen. Ausgehend vom gesellschaftlichen Wandel von Sterben und Tod und der jungen Disziplin der ganzheitlichen Palliativmedizin wird eine neue gesamtgesellschaftliche Sterbekultur gefordert.
Magdeburg, im Oktober 2010 Heiko Schumann
I © Heiko Schumann
Ethik und Recht im Gesundheitswesen
Inhaltsverzeichnis
Vorwort I
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungen III
1 Einführung 1
2 BGH Urteil 2 StR 454/09 2
3 Begriffsbestimmungen zur Willensbekundung 5
3.1 Selbstbestimmung 5
3.2 Einwilligung 6
3.3 Patientenverfügung 6
4 Formen der Sterbehilfe und Sterbebegleitung 7
4.1 Passive Sterbehilfe 8
4.2 Aktive Sterbehilfe 8
4.3 Assistierter Suizid 9
4.4 Palliativmedizin 9
4.5 Hospizarbeit 10
5 Diskussion unter moralisch rechtlichen Aspekten 10
5.1 Argumente für die Sterbehilfe im Sinne der Zulässigkeit 11
humanit är motivierter Lebensverkürzung
5.2 Argumente gegen die Sterbehilfe im Sinne der Un- 12
zul ässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung
6 Fazit 13
7 Literaturverzeichnis 15
II
Heiko Schumann
Ethik und Recht im Gesundheitswesen
Abkürzungen BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof DGHS Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben DGP Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin ebd. Ebenda EKD Evangelische Kirche in Deutschland EuGH europäischer Gerichtshof ff und folgende GG Grundgesetz i.S.v. im Sinne von StGB Strafgesetzbuch StR Strafsenat WHO Weltgesundheitsorganisation
III
© Heiko Schumann
Ethik und Recht im Gesundheitswesen
2 BGH Urteil 2010 - 2StR 454/09
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 - die bisherige Rechtsprechung zum Thema der Sterbehilfe geändert (BGH 2010 - 2StR 454/09).
Erstmals wird der Begriff des Behandlungsabbruches anstelle der aktiven und passiven Sterbehilfe verwendet. Der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme im Zustand schwerster Krankheit ist nicht ausgeschlossen, wenn der Patient mit dem Abbruch einverstanden ist. Eine ärztliche Behandlung gegen den Willen des Patienten darf weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (BGH 2010 - 2StR 454/09).
Wichtig ist die Orientierung an den verfassungsrechtlichen Grundwerten, denen alle Entscheidungen am Lebensende verpflichtend sind. Dies bedeutet, dass kein medizinischer Eingriff ohne Patienteneinwilligung erfolgen darf, auch wenn die Unterlassung oder der Behandlungsabbruch zum Tode führen (Höfling 2010).
Durch das Patientenverfügungsgesetz von 2009 wird sichergestellt, dass entsprechende Festlegungen einer validen Patientenverfügung i.S.v. § 1901a BGB im Vorhinein für Konstellationen späterer Entscheidungsunfähigkeit getroffen werden können (Höfling 2010).
Die Wiederaufnahme einer künstlichen Ernährung ist ein rechtswidriger Angriff gegen die körperliche Integrität (BGH 2010 - 2StR 454/09). Nach geltender Rechtsauffassung wird keinem das Recht gewährt, sich über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegzusetzen und eigenmächtig in deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (ebd.).
Die Rechtfertigung für die Tötungshandlung ergibt sich allein aus dem anerkannten Willen, also der Einwilligung des Betroffenen, welcher durch die Betreuer geltend gemacht wird (BGH 2010 - 2StR 454/09).
2 © Heiko Schumann
Arbeit zitieren:
Heiko Schumann, 2010, Sterbehilfe / Sterbebegleitung - "Behandlungsabbruch" in Deutschland: Die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung, München, GRIN Verlag GmbH
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