Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2 Kants internationale Ordnung 4
2.1 Der Begriff der Republik. 4
2.2 Die internationale Verfassung. 4
2.3 Das Recht der Oberfläche. 6
2.4 Friede als Grundvoraussetzung für eine globale politische Ordnung 7
2.4.1 Überwindung des Kriegszustandes 7
2.4.2 Natur und ökonomische Kriterien 8
2.4.3 Völkerbund oder Einheitsstaat? 8
2.4.4 Grundrechte und Moral 9
2.5 Die These des demokratischen Friedens 10
3 Schlussfolgerungen 11
4 Bibliographie 14
4.1 Quellen 14
4.2 Sekundärliteratur 14
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1 Einleitung
Als mit dem Abschluss des Westfälischen Friedens 1648 in Europa eine politische Neu-ordnung begründet wurde, trat anstelle der mittelalterlichen personenbezogenen Rechtsordnung das Prinzip der territorialen Herrschaft. Gemäss dem Friedensvertrag sollten die neuen zwischenstaatlichen Regelungen mittels Verträgen festgelegt und nach dem Grundsatz pacta sunt servanda (die Verträge sind einzuhalten) behandelt werden. Mit dem Territorialprinzip ging auch die Entwicklung der Nationalstaaten und ihrer Souveränität, welche gegenseitig nur vertraglich eingeschränkt werden konnte, einher (Kälin et al. 2006: 2-4). Aufgrund der fehlenden rechtlich verbindlichen Instanz über den Staaten und dem fehlenden Vermögen eines Staates über alle anderen Staaten zu herrschen, wird bis heute vom anarchischen zwischenstaatlichen Zustand gesprochen (Nölke 2006: 333).
Knapp 150 Jahre nach dem Friedensvertrag von Münster (Westfalen) befasste sich Immanuel Kant (1724-1804) in seinem Traktat Zum ewigen Frieden (1795) mit ebendieser Problematik und schrieb die Begründung einer globalen Rechtsordnung nieder (Marti 2008: 136f.). Diese heute immer noch virulente Angelegenheit wird in der gegenwärtigen Politikwissenschaft unter dem Begriff der Global Governance zusammengefasst und steht vielmehr für eine Vielzahl von Rechts- und Regierungsmechanismen als für eine Weltregierung (Brock 2008: 301). Obwohl die staatliche Souveränität in der Gegenwart stark relativiert wurde und die United ations Organization (UO) rechtliche Zwangsmittel auf internationaler Ebene vorsieht (Kälin et al. 2006: 9, 12), kann dennoch nicht von einem Weltstaat gesprochen werden. Die Debatte um die Global Governance sowie um den damit in Verbindung stehenden allgemeinen Begriff der Globalisierung hat sich seit Mitte der 1990er Jahre jedoch intensiviert und findet erneut grosse Aufmerksamkeit (Menzel 2001: 226f.). In diesem Zusammenhang ist es deshalb von Interesse, inwiefern sich bereits Kant gegenüber der Idee einer Weltrepublik äusserte. Dieser Arbeit liegt daher folgende Fragestellung zugrunde: Welche Argumente sprechen in Kants Schrift „Zum ewigen Frieden“ für, welche gegen die Idee einer Weltrepublik? Das nächste Kapitel untersucht Kants Werk in Bezug auf die Fragestellung und ist in fünf Teile gegliedert. Was eine Weltrepublik überhaupt ist oder sein kann wird im zweiten Unterkapitel thematisiert. Zuvor wird definiert was Kant sich unter dem Begriff der Republik vorgestellt hat um danach auf die internationale Ebene schliessen zu können. Im dritten Teil werden internationale individuelle Rechte untersucht, bevor in den letzten beiden Unterkapiteln der Friede als Grundvoraussetzung für die Realisierung einer internationalen Ordnung und die These des demokratischen Friedens behandelt werden. Im letzten Kapitel werden
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schliesslich die vorangehenden Überlegungen zusammengefasst und einige Schlussfolgerungen gezogen.
2 Kants internationale Ordnung
2.1 Der Begriff der Republik
Zunächst ist der Begriff der Republik bzw. Weltrepublik, welcher im Zentrum dieser Arbeit steht, näher zu betrachten. Kant (2008: 13) unterteilt die Staatsform in die Form der Beherrschung und die Form der Regierung: Erstere kann autokratisch, aristokratisch oder demokratisch sein, während letztere entweder republikanisch oder despotisch ist. Das Kriterium der Beherrschungsform ist also die Anzahl der an der exekutiven Gewalt beteiligten Personen in einer bürgerlichen Gesellschaft. Bei der Regierungsform ist hingegen die Gewaltenteilung das ausschlaggebende Kriterium, wobei die Republik einer zweistufigen horizontalen Gewaltenteilung genügen muss: „Der R e p u l i k a n i s m ist das Staatsprinzip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der gesetzgebenden“ (Kant 2008: 14). Bei der Ausgestaltung der Staatsgewalten geht Kant einerseits von einer personell möglichst dünnen Besetzung, andererseits aber von einer möglichst grossen Repräsentation der Bevölkerung aus. Die Demokratie ist ungeeignet, „weil da alles Herr sein will“ (Kant 2008: 14), hingegen scheint die Monarchie als autokratische Staatsform dem republikanischen Ideal Kants am nächsten zu kommen. Repräsentativ kann dieses System nur durch ein Parlament mit gewählten Volksvertretern werden, wobei die republikanische Regierungsform den gegenwärtigen Vorstellungen einer konstitutionellen oder parlamentarischen Monarchie entsprechen würde (Haller/Kölz 2004: 46f.). Mit dem heutigen Verständnis einer Republik lässt sich der kantische Begriff somit nur bedingt vereinbaren. Im modernen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung Republik üblicherweise in Abgrenzung zu monarchischen Staatsformen verwendet und widerspricht somit Kants Definition. Allerdings könnte das Staatsoberhaupt auch geradesogut ein Präsident anstelle des Monarchen sein, da hier die Konzentration der exekutiven Gewalt auf eine Person im Vordergrund steht - man würde dann von einer präsidentiellen Republik sprechen (Haller/Kölz 2004: 42f.). Zu untersuchen ist nun, ob Kants globale politische Ordnung starr an das innerstaatliche Modell der Republik angelehnt ist, d.h. ein republikanischer Weltstaat angestrebt wird oder ob Spielräume bei der Ausgestaltung vorgesehen sind.
2.2 Die internationale Verfassung
Nach der Darstellung des innenpolitischen Begriffs der Republik, welcher im ersten Definitivartikel festgehalten ist, liegt der Fokus nun auf der überstaatlichen Ordnung. Die Be-
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stimmung des ersten Definitivartikels, nämlich „[d]ie bürgerliche Verfassung in jedem Staate 1 soll republikanisch sein“ (Kant 2008: 10), impliziert, dass die (damals wie heute) vorherrschende nationalstaatliche Ordnung von Kant nicht in Frage gestellt wird und nicht zugunsten einer übergeordneten Weltrepublik aufgelöst werden soll. Auf internationaler Ebene unterscheidet Kant das Recht der Staaten (Völkerrecht) vom Recht der Individuen (Weltbürgerrecht). „Das Völkerrecht soll auf einem F ö d e r a l i s m freier Staaten gegründet sein“ (Kant 2008: 16) besagt der zweite Definitivartikel und unterstützt die zuvor erwähnte Implikation einer globalen Ordnung gleichberechtigter Staaten. Das innerstaatliche Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung, welches ja gemäss Kant ein zentrales Merkmal der Republik ist, wird hier also mit dem Föderalismus um ein Element der vertikalen Gewaltenteilung erweitert (Haller/Kölz 2004: 193). Dies widerspricht zunächst der Idee einer Weltrepublik, da ein weltweiter Staatenbund nicht viel am System souveräner Staaten ändern würde, denn über den Staaten wäre weiterhin kein rechtlich verbindliches Organ vorhanden. Diesen Staatenbund nennt Kant einen Völkerbund und die Ursache, welche diesen internationalen Zustand herbeiführt, sieht er in der staatlichen Souveränität und der Absenz von Recht, an das sich die einzelnen Staaten halten müssten. Diese Rechtlosigkeit veranlasst Kant die „Völker als Staaten […] wie einzelne Menschen […], die sich in ihrem Naturzustande (d.i. in der Unabhängigkeit von äußeren Gesetzen) schon durch ihr Nebeneinander lädieren“ (Kant 2008: 16), zu beurteilen: Es herrscht also eine Art internationaler Naturzustand. Da der Naturzustand aber ein gesetzloser Zustand ist, kann es nach den Prämissen der Aufklärung nur eine Konsequenz geben, nämlich diesen Zustand des Völkerbundes zu überwinden und „sich zu öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen und so einen (freilich immer wachsenden) V ö l k e r s t a a t […], der zuletzt alle Völker der Erde befassen würde, bilden“ (Kant 2008: 20). Sehr stark an diese Formulierung erinnert die erste Zielsetzung, welche sich die Europäische Gemeinschaft (EG) in der Präambel ihres Gründungsvertrags (EGV) gegeben hat, nämlich „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“ (Classen 2007: 37). Sowohl im EGV als auch bei Kant bleibt die letzte Konsequenz dieses immer enger werdenden Zusammenschlusses jedoch ausgespart: Wie die politische Macht, v.a. die exekutive Macht in diesem Völkerstaat ausgestaltet sein wird, bleibt (vorerst) unklar. Die völkerrechtlichen Grundsätze, welche das Nebeneinanderbestehen der Staaten erst ermöglichen, müssen aber auf alle Fälle überwunden werden, wenn „an die Stelle der positiven Idee e i n e r W e l t r e p u b l i k […] [nicht] nur das n e g a t i v e Surrogat eines den Krieg abwehrenden […] B u n d e s “ (Kant 2008: 20) treten soll.
1 Eigene Hervorhebung.
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Arbeit zitieren:
M.A. Manuel Irman, 2009, Kants philosophischer Entwurf "Zum ewigen Frieden", München, GRIN Verlag GmbH
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