Inhaltsverzeichnis
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Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Haftung nach §69 AO 3
2.1 Haftender Personenkreis nach §§34 und 35 AO 3
2.1.1 Der nominell bestellte Geschäftsführer 3
2.1.2 Der faktische Geschäftsführer 3
2.1.3 Der „Strohmann-Geschäftsführer“ 4
2.2 Haftungsschaden 5
2.3 Pflichtverletzung 6
2.4 Kausalität 8
2.5 Verschulden 9
2.6 Rechtsfolge 11
3 Fazit. 12
Literaturverzeichnis 14
Rechtsprechungsverzeichnis 15
II
Abkürzungsverzeichnis
AO Abgabenordnung BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BGB Bürgerliches Gesetzbuch GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch i.S. im Sinne i.V.m. in Verbindung mit KSt Körperschaftsteuer LSt Lohnsteuer Rdn. Randnummer Tz. Textziffer USt Umsatzsteuer z.B. zum Beispiel
1 Einleitung
Unternehmer stehen bei der Gründung ihrer Vorhaben vor einer Vielzahl wirtschaftlicher Entscheidungen, die es hinsichtlich der Wahl der angestrebten Rechtsform abzuwägen gilt. Zu diesen gehören neben Vermögens- und Erfolgsbeteiligungen, Prüfungs- und Offenlegungspflichten, die steuerliche
Belastung und auch die Risiko- und Haftungsbeschränkungen. Aspekt, die Haftung - besonders der Geschäftsführung einer GmbH - wird in dieser Ausarbeitung thematisiert.
Irrtümlicherweise, lässt der Wortlaut der GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die Vermutung zu, dass sich die Haftung auf das in der Gesellschaft vorhandene Vermögen begrenze und eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeschlossen sei.
Dem ist nicht so, insofern sich der Geschäftsführer einer GmbH durch sein
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weitgestreutes Aufgabenfeld einem persönlichen Haftungsrisiko aussetzt.
Zwar ist seine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß Trennungsprinzip ausgeschlossen, jedoch hat die Rechtsprechung einige Ausnahmen getroffen, so dass dem Geschäftsführer in einigen Fällen eine persönliche Haftung droht. Zu den Ursachen einer potentiellen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH zählen zivilrechtliche, als auch steuerrechtliche Haftungstagbestände sowie die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge. Im Rahmen dieser Ausarbeitung wird jedoch ausschließlich der Umfang einer steuerrechtlichen Haftung durchleuchtet.
Das Steuerrecht stellt eine Disziplin des öffentlichen Rechts dar, da es das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regelt. Es gilt als das wichtigste Teilgebiet,
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insofern Steuern die Haupteinnahmequelle eines Staates sind. Aus dieser
Aufgabe resultiert eine Sonderstellung für das Steuerrecht gegenüber dem Privatrecht, da das Steuerrecht dem Allgemeinen Interesse dient und das Steueraufkommen gesichert werden soll, während im Privatrecht beispielsweise von einem Zahlungsausfall nur ein Einzelner oder Wenige betroffen sind. Anders als im Privatrecht, wird dem Schuldner durch §34 AO eine konkrete Pflicht
1
Detailliert nachzulesen in Korndörfer, W. (2003): Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 13.Aufl.,
S.65 ff.
2 Vgl. Haas (2010), S.1
3 Vgl. Schreiber (2007), S.3
auferlegt. Zwar droht dem Schuldner im Privatrecht auch eine persönliche Inanspruchnahme nach §823 Abs.2 BGB, jedoch sind die dem Schuldner auferlegten Pflichten in eben diesem weniger konkretisiert.
So wird der GmbH-Geschäftsführer im Steuerrecht persönlich in Anspruch genommen, wenn ihm nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, aus denen er eine Steuerzahlung bewirken könnte. Für die Zahlungsausfälle haftet er neben der GmbH gesamtschuldnerisch. Im Rahmen dieser Ausarbeitung wird durchleuchtet, ob und unter welchen Voraussetzungen eine persönliche Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers denkbar ist. Zielführend wird dazu der
Haftungstatbestand des §69 AO durchleuchtet und dargestellt welche Kriterien für
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eine persönliche Inanspruchnahme gegeben sein müssen.
4
Eine Haftung für rückständige Lohnsteuer wird dabei nicht berücksichtigt
Arbeit zitieren:
Thorsten Landsmann, 2011, Haftung der Vertreter nach §69 AO unter besonderer Würdigung des GmbH-Geschäftsführers, München, GRIN Verlag GmbH
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