II
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
1 Entwicklung der Rechtsprechung zu Bagatelldelikten 3
1.1 Grundlegende Entscheidungen des BAG zu Bagatelldelikten 3
1.2 Katalog außerordentlicher Kündigungsgründe bei Bagatelldelikten. 5
1.2.1 Strafrechtlich relevantes Fehlverhalten 5
1.2.1.1 Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) 5
1.2.1.2 Grobe Beleidigungen (§ 185 StGB) 9
1.2.1.3 Betrug (§ 263 StGB) 10
1.2.2 Nicht strafrechtlich relevantes Fehlverhalten. 11
1.2.2.1 Sexuelle Belästigung. 11
1.2.2.2 Anderes nicht strafrechtlich relevantes Verhalten. 12
2 Das Zweistufenprinzip zur Beurteilung der Wirksamkeit einer außerordentlichen
K ündigung. 14
2.1 „An sich“ wichtiger Grund 14
2.2 Interessenabwägung verhaltensbedingter Kündigungen 14
2.2.1 Das Prognoseprinzip und der Verzicht auf vorherige Abmahnung. 14
2.2.2 Relevante Faktoren im Rahmen der Gesamtwürdigung. 16
3 Auslegungsprinzipien für Bagatelldelikte in anderen Rechtsbereichen 17
3.1 Geringwertigkeitsgrenze im Strafrecht 17
3.2 Beurteilung von Bagatelldelikten bei Beamten. 21
3.3 Beurteilung von Bagatelldelikten bei Soldaten 23
4 Kritik an der bisherigen Rechtsprechung 25
4.1 Die Argumentationsfigur des Zweistufenprinzips 25
4.2 Die Argumentationsfigur des Vertrauensverlustes 27
4.3 Neue Entwicklung in der Rechtsprechung: das „Vertrauenskapital“ 29
Fazit 32
Literaturverzeichnis. 34
Urteilsverzeichnis 38
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AE Arbeitsrechtliche Entscheidungen (Zeitschrift) AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AiB Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift) Anm. Anmerkung AP Arbeitsrechtliche Praxis (Zeitschrift) ArbG Arbeitsgericht ArbR Arbeitsrecht (Zeitschrift) Art. Artikel AuA Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift) AuR Arbeit und Recht (Zeitschrift) BAG Bundesarbeitsgericht BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BDG Bundesdisziplinargesetz
BeckRs Beck-Rechtsprechung (Zeitschrift) BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts DB Der Betrieb (Zeitschrift) dbr Der Betriebsrat (Zeitschrift) DM Deutsche Mark DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift) EUR Euro EzA-SD Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht. Schnelldienst FA Fachanwalt Arbeitsrecht (Zeitschrift) g Gramm
IV
gem. gemäß GG Grundgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch
JR Juristische Rundschau (Zeitschrift) jurisPR juris Praxis Report k.A. keine Angabe KSchG Kündigungsschutzgesetz
LAG Landesarbeitsgericht LAGE Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Nr. Nummer NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift) NZA-RR Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift) NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift) öAT Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht (Zeitschrift) OLG Oberlandesgericht RdA Recht der Arbeit (Zeitschrift) RGBl. Reichsgesetzblatt Rn Randnummer RzK Rechtsprechung zum Kündigungsrecht (Zeitschrift) S. Seite/n sog. sogenannte StGB Strafgesetzbuch
VGH Verwaltungsgerichtshof vgl. vergleiche ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift)
1
Einleitung
In den letzten Jahren ist in der Öffentlichkeit eine Debatte über fristlose Kündigungen bei Bagatelldelikten entbrannt. In den Medien häufen sich die Fälle, in denen Arbeitnehmer wegen des Diebstahls geringwertiger Güter entlassen werden. 1 Besonders der Fall der Kassiererin Barbara E. („Fall Emmely“) sorgte für Unruhe und Empörung in der Öffentlichkeit, als der Verdacht der Unterschlagung zweier Pfandbons, im Wert von 1,30 Euro, zu einer fristlosen Kündigung führte. Diese und ähnliche Entscheidungen widersprechen dem Gerechtigkeitsempfinden vieler Bürger. Arbeitnehmer werden wegen scheinbar unbedeutenden Anlässen, wie der Mitnahme von sechs Maultaschen oder dem Aufladen eines Handy-Akkus trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit entlassen. Schwere sozialrechtlichen Folgen stehen dem geringen finanziellen Schaden gegenüber. Häufig wird in diesen Entlassungen ein Vorwand des Arbeitgebers gesehen, um unliebsame Mitarbeiter loszuwerden. Es wird kritisiert, dass soziale Verantwortung und Menschlichkeit unberücksichtigt bleiben. 2 Die Entscheidung zum „Fall Emmely“ bezeichnete der Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse sogar als „ein barbarisches Urteil von asozialer Qualität.“ 3
Obwohl die Öffentlichkeit mit Unverständnis reagiert 4 , führt das BAG eine strenge Linie, wenn es um Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers geht. Es hat den Eindruck, dass zwei Welten, „die juristische Fachwelt“ und die Welt „der empörten Laien“, aufein-anderprallen. Während den Juristen der Vorwurf gemacht wird, es fehle ihnen an menschlicher Urteilskraft, wird den „Laien“ vorgeworfen, sie sollen die Urteilsgründe genauer lesen. 5 Es stellt sich daher die Frage, welche Urteilsgründe die arbeitsgerichtliche „Höchststrafe“ rechtfertigen und seit wann diese Prinzipien angewendet werden. Außerdem ist zu erläutern, welche außerordentlichen Kündigungsgründe darüber hinaus im Arbeitsrecht gelten und ab wann ein Arbeitgeber auf eine Abmahnung verzichten kann. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Diebstahl von Gütern unter 50 Euro im Strafrecht meist ohne Konsequenzen bleibt, während die gleiche Tat einem Arbeitnehmer seine existenzielle Grundlage entzieht, stellt sich folgende Frage: Sollen Vermögensdelikte bis zu einem bestimmten Wert zu keiner Kündigung führen? Diese und weitere Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden. Die Aufzählung außerordentlicher Kündigungsgründe erfolgt auf Grund des begrenzten Umfangs der
1 Vgl. Langen, M. (2010), S. 20.
2 Vgl. Schrep, B. (2009), S. 46.
3 Langen, M. (2010), S. 20.
4 Vgl. Schlachter, M. (2005), S. 433.
5 Vgl. Hüpers, B. (2010), S. 52.
2
Arbeit nicht abschließend. Es soll lediglich ein Überblick über außerordentliche Kündigungsgründe gegeben werden, um die Tendenz und Grundsätze der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung herauszuarbeiten. Entscheidungsgrundlagen und Entscheidungspraktiken zu Bagatellkündigungen sollen vor allem kritisch betrachtet werden, sodass Widersprüche in der Rechtsprechung aufgedeckt werden. Der öffentliche Aufschrei ist ein Warnzeichen, dass es momentan an der Akzeptanz der Arbeitsgerichtsbarkeit in der Gesellschaft fehlt 6 . Es besteht daher das Bedürfnis die Frage zu klären, ob der rechtssuchenden Öffentlichkeit nur die Grundsätze der Arbeitsgerichtsbarkeit besser vermittelt werden müssen oder ob ein konkreter Änderungsbedarf besteht.
6 Vgl. Fischer, U. (2009), Anm. 1.
3
1 Entwicklung der Rechtsprechung zu Bagatelldelikten
1.1 Grundlegende Entscheidungen des BAG zu Bagatelldelikten
Wesentlicher Ausgangspunkt unserer heutigen Rechtsprechung zu Bagatelldelikten ist der „Bienenstichfall“ aus dem Jahre 1984. Das BAG stellte in dieser Entscheidung klar, dass die Entwendung von geringwertigem Arbeitgebereigentum „an sich“ einen wichtigen Grund einer außerordentlichen Kündigung darstellt. 7 Dabei bezog es sich auf eine 30 Jahre zurückliegende Entscheidung der gleichen Instanz, in der eine Kassiererin einen Bon zu ihren Gunsten um 1 DM manipuliert hatte. 8 Zusätzlich wurde das Urteil anhand mehrer Entscheidungen des LAG Düsseldorf untermauert. Nach diesen galt eine außerordentliche Kündigung in folgenden Fällen als gerechtfertigt: Ein Auszubildender entwendete 1 DM in einer Werkstatt 9 , eine Kassenverwalterin entnahm 20 DM aus der Geschäftskasse, trotz glaubhafter Absicht diese zurückzuzahlen, 10 und ein Lastwagenfahrer entwendete zwei kleine Sektflaschen zum Preis von je 4,98 DM aus einer Lieferung. 11 Das BAG verwies die Klage, ohne eine abschließende Interessenabwägung vorzunehmen, an das LAG Düsseldorf zurück. Dieses ließ den Verzehr eines Stück Kuchens ausreichen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 12
Das BAG urteilte viele Jahre nicht selbst über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Stattdessen verwies es die Fälle immer wieder an die Vorinstanzen zurück. Dadurch wurde den Landesarbeitsgerichten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. 13 Erst im Jahr 1999 machte das BAG seine eigene Meinung deutlich. In diesem Fall hat ein ICE-Steward drei Kaffeebecher, zwei Packungen Schinken und eine Dose Pflanzenöl aus dem Bordbestand gestohlen. Laut BAG hat der ICE-Steward seine Vertrauensstellung erheblich verletzt. Sein Verhalten wiegt besonders schwer, da sein Arbeitgeber nur geringe Überwachungsmöglichkeiten hat. 14 Seine Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren und sein für den Arbeitsmarkt unvorteilhaftes Lebensalter von 47 Jahren wurden vom BAG im Rahmen der Interessenabwägung zwar erwähnt, fielen aber nicht
7 Vgl. BAG Urteil vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83, juris, Rn. 22.
8 Vgl. BAG Urteil vom 24.03.1958, 2 AZR 587/55, AP Nr 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer
Handlung.
9 Vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 06.11.1973, 11 Sa 561/73, DB 1974, S. 928.
10 Vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 13.01.1976, 11 Sa 845/75, DB 1976, S. 680.
11 Vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 23.02.1981, 20 Sa 1539/80, juris, Leitsatz 1-5.
12 Vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 17.10.1984, 12 Sa 1311/82, LAGE § 626 BGB Nr. 17.
13 Vgl. Klueß, A. (2009), S. 337.
14 Vgl. BAG Urteil vom 12.08.1999, 2 AZR 923/98, juris, Rn. 41.
4
ins Gewicht. 15 Diese Entscheidung hat gezeigt, dass eine außerordentliche Kündigung bei einem Bagatelldiebstahl gerechtfertigt sein kann, auch wenn die Sozialdaten des Arbeitnehmers zu seinen Gunsten stehen. Im vorangegangenen Urteil war das LAG Hamburg noch der Ansicht, es fehle an einer ausreichend schwerwiegenden kriminellen Energie. 16
In einer weiteren Entscheidung des BAG fielen die Sozialdaten ebenfalls nicht ins Gewicht. Eine 58-jährige Verkäuferin, die 11 Jahre in einem Warenhaus beschäftigt war, nahm 62 Fläschchen Alkoholika mit. Diese waren unverkäuflich geworden und standen für den Müll bereit. Das BAG sah die außerordentliche Kündigung als wirksam an, da eine Eigentumsverletzung unabhängig vom finanziellen Schaden einen erheblichen Vertrauensverlust verursacht. 17 Außerdem sei die Betriebsdisziplin dadurch gefährdet. 18 Indem relevante Parameter der Interessenabwägung wie Betriebszugehörigkeit und Werthöhe nicht ins Gewicht fallen, wird nach Meinung einiger Experten ein „absoluter“ Kündigungsgrund geschaffen. 19 In den Ausführungen der Rechtsprechung werden „absolute“ Kündigungsgründe jedoch strikt abgelehnt. 20 Nach dem BAG-Urteil des ICE-Stewards gab es nur noch selten Urteile, die eine au-ßerordentliche Kündigung auf Grund eines Bagatelldelikts für unwirksam erklärten. Stattdessen ist in der Rechtsprechung der Bagatellkriminalität bereits von einem „Null-Toleranz-Prinzip“ 21 die Rede. Die Entwicklung zu diesem Prinzip ging vom BAG aus. Mehrfach erklärten die Landesarbeitsgerichte eine außerordentliche Kündigung bei Bagatelldelikten für unwirksam, jedoch wurden diese Entscheidungen vom BAG wieder aufgehoben. Schließlich folgten auch die Landesarbeitsgerichte der strengen Rechtsprechung des BAG. 22
15 Vgl. BAG Urteil vom 12.08.1999, 2 AZR 923/98, juris, Rn 48.
16 Vgl. LAG Hamburg Urteil vom 8.07.1998, 4 Sa 38/97, juris, Rn. 59.
17 Vgl. BAG Urteil vom 11.12.2003, 2 AZR 36/03, juris, Rn 16.
18 Vgl. ebenda, Rn. 23.
19 Vgl. Klueß, A. (2009), S. 338.
20 Vgl. Preis, U. (2010a) S. 188.
21 Klueß, A.(2009), S. 339.
22 Vgl. Preis, U.(2010a), S. 189.
5
1.2 Katalog außerordentlicher Kündigungsgründe bei Bagatelldelikten
1.2.1 Strafrechtlich relevantes Fehlverhalten
Die meisten außerordentlichen Kündigungsgründe beruhen auf Pflichtverletzungen, die gleichzeitig ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten darstellen. Hierzu zählen insbesondere die Tatbestände des Diebstahls (§ 242 StGB), der Unterschlagung (§ 246 StGB) und der groben Beleidigung (§ 185 StGB). Ein außerordentlicher Kündigungs-grund kann jedoch auch gerechtfertigt sein, wenn nicht alle strafrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 23
1.2.1.1 Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB)
In folgenden Fällen hat die Entwendung von Arbeitgebereigentum zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung geführt (Beträge in DM wurden mit einem Umrechnungskurs von 0,51129 in EUR umgerechnet):
23 Vgl. Dörner, K./ Kiel, H. (2007), Rn 257.
24 Vgl. BAG Urteil vom 29.11.1984, 2 AZR 581/83, juris, Rn 1, 3, 5, 7.
25 Vgl. BAG Urteil vom 13.12.1984, 2 AZR 454/83, NZA 1985 .S. 288.
26 Vgl. BAG Urteil vom 02.04.1987, 2 AZR 204/86, juris, Rn 2, 7.
27 Vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.11.1999, 1 Sa 349/99, NZA-RR 2000,
S. 187.
28 Vgl. LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 04.12.2001, 1 Sa 329 b/01, juris, Rn 2,3, 16, 19, 38.
Arbeit zitieren:
Nadine Hammele, 2010, Die außerordentliche Kündigung bei Bagatelldelikten, München, GRIN Verlag GmbH
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