1. Der (Neo)Realistische Erklärungsansatz:
Die Entstehung des internationalen Strafrechts bis 1990: Hegemoniale Instrumentalisierung
Die Entstehung des IStGH geht auf die Anfänge der Bemühungen um internationale Normen des Strafrechts nach dem zweiten Weltkrieg zurück. Seitdem haben sich jedoch, bis zu seinem erfolgreichen Abschluss, mehrere Wendungen ergeben. Diese lagen am Ost-West-Konflikt, sowie an dem Wechsel der Außenpolitik der USA, die als wichtigster Akteur bei der Entstehung galten. Die USA knüpfte nach dem 2. Weltkrieg an bestehende Verträge zum humanitären Völkerrecht an und begünstigte anfangs den Ausbau dieser Institutionen. Dabei beschränkte die USA sich nicht auf eine ständig aktive Organisation, sondern auf Ad-Hoc Tribunale. Die USA profitierten von der Tatsache, dass sie selbst nicht Angeklagter eines Verbrechens werden konnte und mit den Siegermächten Machteinfluss ausüben konnte. Dies galt für die unmittelbare Zeit bis und nach den Nürnberger Prozessen während des Kalten Kriegs. In Zeiten der relativen Stabilität des internationalen Systems waren sich die Siegermächte einig über einem Strafprozess, mittels des IMT, gegen deutsche Kriegsverbrecher vorzugehen, jedoch nicht gegen die eigenen. Nach dem Beginn des Ost-West-Konflikts wurden die Handlungsspielräume von internationalen Strafprozessen von der USA instrumentalisiert. Ihr hegemoniales Machtinteresse fand darin insofern Ausdruck, dass die Ländern unterstützen, die offenkundig Menschenrechtsverletzungen begingen, aber nicht in den Greifarm des Kommunismus geraten wollten. 1 Dafür spricht, dass die USA sich weiterhin einer Ausweitung des internationeln Strafrechts verweigerten und nicht zulassen wollten, dass eine Defintion von "Agression" mit in den Deliktbereich aufgenommen werden sollte, weil sie fürchteten selber anklagbar gemacht werden zu können (vgl. Deitelhoff 2006: Überzeugung in der Politik, S. 168 f.) Der realistische Erklärungsansatz kann diese Situation eklären, weil die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen in diesem Kontext den USA einen Machtzuwachs in Aussicht stellte. Die (neo)realistische Theorie kann jedoch nicht begründen weshalb bei einer stetigen Dominanz des UN-Sicherheitsrates, der Ad-Hoc Tribunale ins Leben rief, bzw. die USA als treibende Kraft, sich dennoch mehrheitlich die Staaten 1993 für ein internationales Strafgericht entschieden, das dauerhaft, neutral und unabhängig ausgestaltet sein sollte. 2 Die Staatengemeinschaft sah es nicht als förderlich und maßgeblich an, ein internationales Strafrecht in den internationalen Beziehungen zu implementieren, dass vom UN-Sicherheitsrat abhängig ist. Damit verweigerten sie sich der Konrolle der Großmächte.(vgl. Fassbender 2002: Der Internationale Strafgerichtshof, in: APuZ
1 Beispiele wären die Unterstützung für Chile unter General Pinochet oder Iran unter der Herrschaft des Schahs, vgl. Schimmelfennig 2006: Internationale Politik, S. 277.
2 Dies geschah nach den Massenmorden in Ruanda und Jugoslawien, wobei die USA die führende Rolle bei den Bemühungen um eine Strafverfolgung darstellte, vgl. Deitelhoff: Angst vor Bindung?, HSK-Standpunkte 5/2002, S. 4f.
B27/28, S. 5 f.) Der gefundene Kompromiss zwischen den Staaten, die dem UN-Sicherheitsrat die zentrale Entscheidungsrolle zur Aktivierung des internationalen Stragerichts zusprechen wollten, und den Staaten, die eine ungebundene und selbstständige Organisation anstrebten, konnte die USA nicht besänftigen.(vgl. Deitelhoff 2002: Angst vor Bindung?, in: HSK-Standpunkte 5/2002, S. 6 f.)
Die Erklärung der amerikanischen "Abwehr" des IStGH aus (neo)realistischer Sichtweise: Dem Beitritt zum Römischen Statut und die abschließende Ratifizierung bedeutete für die Staaten in erster Linie Autonomieverlust und damit eine Beschneidung ihrer Souveränität. Doch versprachen sie sich davon friedensfördernde Kooperation, auch mich undemokratischen Staaten. Die USA hingegen lehnte den ICC ab und verstärkte ihre Bemühungen dem entgegen zu wirken. Der Grund für die Ablehnung lautete offiziell, dass man nicht zulassen könne, dass amerikanische Staatsbürger bzw. Soldaten eines Verbrechens angeklagt werden und der ICC von undemokratischen Staaten zur Diskreditierung der USA missbraucht würden. Diese Bedenken sind jedoch nicht schlüssig, wie das Statut belegt. 3 Das Verhalten der USA geht also auf Gründe zurück, die diese Befürchtungen miteinschließen, jedoch einen größeren Gesamtzusammenhang zurückgehen. Die USA haben versucht durch bipolare Verträge mit Unterzeichnerstaaten des ICC versucht, ihren Einfluss auszubauen. Dies ist kennzeichned für den (Neo)Realismus, denn Staaten versprechen sich von Bipolarität größeren Machteinfluss und eine Stabilisierung des internationalen Systems. Im ICC wird der Einfluss von Großmächten jedoch obsolet und sie verlieren an Einflussstärke auf diesem Politikfeld. Die USA versuchen ihr Supermachtpotential auszuspielen, indem sie mit Sanktionen drohen und die Verweigerung von UN-Friedenseinsätzen in Aussicht stellen, sofern die USA nicht Straffreiheit für US-Bürger zugebilligt bekommt. Die USA verweigern sich zudem deshalb, weil sie die demokratische Legitimität durch den Beitritt von undemokratischen Staaten in Frage stellen und keine Kompetenzen an eine Organisation abgeben wollen, dessen Mitgliedstaaten gegen die USA opportunieren könnten.
Zusammenfassung:
Die (neo)realistische Theorie kann erklären, weshalb es nach dem zweiten Weltkrieg zu internationalen Strafprozessen kam. Die Großmächte, insbesondere die USA, trieben die Berufung von Ad-Hoc Tribunalen voran, die vollständig unter ihrer Kontrolle lagen und damit dem Interesse der Hegemonialmächte unterworfen waren. Die USA gingen nie selber auf eine Bindung an internationale Strafrechtskodifikationen ein. Dies zeigte sich umso mehr, als nach den Ereignissen
3 Der IStGH verhandelt keine Einzelfälle, wird nur bei Untätigkeit der nationalen Gerichte tätig und Ermittler sind durch Prüfung der Fälle durch Vorkammern des IStGH nicht völlig unabhängig, vgl. Deitelhoff 2002: Angst vor Bindung?, in: HSK-Standpunkte 5/2002, S. 9.
in Ruanda und Jugoslawien die Bemühungen verstärkt wurden, einen ständigen internationalen Strafgerichtshof zu etablieren. Die realistische Perspektive steht damit jedoch auch vor einem Rätsel. Weil bisher immer der Gebrauch von internationalen Gerichten auf die Initiative der Großmächte, bzw. der USA zurückging, hätte sich, unter (neo)realistischer Erwartungshaltung, gar nicht die Möglichkeit ergeben dürfen, dass letztendlich die Mehrheit der Staatengemeinschaft einen unabhängigen Strafgerichtshof befürwortete. Die Staaten müssten also abgeneigt sein in verregelte Kooperation mit anderen Staaten Souveränitätsverluste hinzunehmen und sich stattdessen unter dem Schutzschirm von Hegemonialmächten begeben. Zudem sind die militärischen Möglichkeiten, das primäre Mittel der (neo)realisitschen Theorie in der internationalen Politik, durch den ICC eingeschränkt. Dies wiederspricht der (neo)realistischen Theorie.
Hingegen die Reaktion der USA entspricht einer klassisch, bipolaren Großmachtpolitik. Da das Statut des ICC ihre Handlungsmöglichkeiten einschränkt, auch wenn sie nicht der Konvention beitritt 4 Die Politik der USA intendiert einerseits die Freisetzung des militärischen Machtpotenzials, sprich der Straffreiheit für ihre Soldaten und einem generellen Misstrauen gegenüber ihrer Umwelt. Die Bindung an verregelten Kooperationsmechanismen bedeutet für die USA die Abgabe demokratisch-freiheitlicher Deutungshoheit und nationastaatlicher Kompetenzen an eine Organisation, die auch Feinde der USA miteinschließt. Diese undemokratischen Staaten haben aus Sicht der USA keine legitime Grundlage an einer solchen Institution mitzuwirken, den sie selbst müssten die Zielgruppe eines internationalen Strafgerichtshof sein. Durch ihre Beteiligung sieht die USA ihre Sicherheit gefährdet und verfolgt damit, aus Sicht der (neo)realistischen Perspektive, insgesamt eine Politik die auf dem Erhalt der eigenen Macht und Sicherheit bedacht ist.
4 Auch Parteien von Nichtmitgliedstaaten können strafrechtlich verfolgt werden, solange die Tat auf dem Territorium eines Mitgliedsstaates geschah, vgl. Deitelhoff 2002: Überzeugung in der Politik, S. 186 f.
Arbeit zitieren:
Julian Ostendorf, 2009, Der IStGH aus der Perspektive des Neorealismus, Sozialkonstruktivismus und des Liberalismus, München, GRIN Verlag GmbH
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