Gliederung Seite
1. Die drei Quellen der Scharia
2
1.1 Der Koran 2
1.2 Die Überlieferung ("hadith") 2
1.3 Die Auslegung der Theologen und Juristen 3
1.4 Fazit 3
2. Die Sachgebiete des islamischen Rechts
4
2.1 Die Ritualpflichten allgemein 4
2.1.1 Die rituelle Reinheit im Schwerpunkt 4
2.1.2 Das rituelle Gebet im Schwerpunkt 5
2.2 Die zwischenmenschlichen Beziehungen 5
2.2.1 Das Ehe- und Familienrecht 5
2.2.2 Vereinbarungen in Handel und Gewerbe
(Vertragsrecht und Eigentumsrecht) 7
2.2.3 Das islamische Strafrecht 7
7
2.2.3.1 Grenzvergehen
8
2.2.3.2 Verbrechen mit Wiedervergeltung
8
2.2.3.3 Ermessensvergehen
2.2.4 Fazit 8
Quellen 10
1
1. Die drei Quellen der Scharia 1
Die drei Entstehungsquellen der Scharia sind der Koran, die Überlieferung und die Auslegungen dieser durch Theologen und Juristen.
Die Geschichte geht auf den Propheten Muhammad zurück, der als Verkünder ethischer Werte und Normen, als religiöser Prediger, Gesetzgeber und Heerführer zahlreiche gesetzliche Vorgaben zur Ordnung des Gemeindelebens und der Art und Weise der Religionsausübung an seine Anhänger und Unterstützer weiter gab. Glaube, Gesellschaft und Politik bilden daher eine unverrückbare Einheit und kombinieren sowohl religiöse als auch rechtliche Aspekte.
1.1 Der Koran
Im Koran selbst kommt der Begriff "Scharia" nur ein einziges Mal vor (Alsdann brachten Wir dich auf einen klaren Weg in der Sache (des Glaubens); so befolge ihn, und folge nicht den persönlichen Neigungen derer, die nicht wissen. Sure 45,18) 2 , und dies nicht etwa als Bezeichnung eines Rechtssystems, sondern als Bezeichnung für den "rechten Weg". Es wird dem Menschen nicht grundsätzlich Böses oder Sündiges vorgeworfen, wohl aber Beeinflussbarkeit und Schwäche. Er muss daher von Gott auf den rechten Weg geleitet werden. Weiter heißt es in Sure 1,7: wer diesem Weg nicht folgt, der wird zu "denen gehören, die deinem Zorn verfallen sind und irrgehen". Wer sich also in Gottes Hände begibt, seine Gebote für sich als berechtigt anerkennt und sich daran hält, der unterwirft sich, wird aber auch recht geleitet.
Es handelt sich also um ein von Gott gegebenes Recht, ein "Gottesrecht", das prinzipiell nicht reformierbar und hinterfragbar ist, da eine solche menschliche Kritik ein sich über Gott stellen bedeuten würde.
Ein gottgefälliges Leben im Diesseits als Vorraussetzung auf das Paradies im Jenseits. Allerdings behandeln nur etwa 10% des Korantextes Rechtsfragen. Vor allem handelt es sich um Fallbeispiele von Rechtsentscheidungen Muhammads in seiner ersten Gemeinde. Konkret werden die Rechtsbereiche des Ehe- und Familienrechts häufiger behandelt, das Vermögensrecht dagegen nur selten.
1.2 Die Überlieferung ("hadith")
Diese Quelle beinhaltet vor allem Berichte von und über Mohammad, seine Familie und seine Gefährten, die meist nach Mohammads Tod gesammelt und schriftlich niedergelegt wurden. Es wird unterschieden in "nachzuahmende Gewohnheiten" (arab. "sunna") Muhammads, welche keine Pflicht darstellen, und rechtliche Bestimmungen, die unbedingt zu befolgen, also Pflicht, sind.
So macht man sich keiner Sünde schuldig, wenn man entgegen der Überlieferung keinen Bart trägt, wie Muhammad es tat.
Wer allerdings rechtliche Regelungen nicht befolgt, also beispielsweise zwei Schwestern heiratet, der begeht sowohl eine Sünde, als auch eine Straftat. Heutzutage finden viele göttliche Gebote ihren Niederschlag in der Gesetzgebung muslimischer Länder. Betont werden muss aber das kleine Wort "viele", das sich klar abgrenzt von dem ebenso kleinen Wort "alle".
Fakt ist allerdings auch, dass eine Reform oder kritische Aufarbeitung schnell mit dem Vorwurf der Ketzerei abgehandelt wird, und Abtrünnige vom Islam zum Tode verurteilt
1 vgl. dazu Christine Schirrmacher, Die Scharia. Recht und Gesetz im Islam, SCM-Verlag, Holzgerlingen, 2007, S. 17ff
2 http://www.chj.de/Koran/Einzelsuren/Sure045.html
2
werden müssen, da die Überlieferung berichtet, dass Muhammad so gehandelt habe. Und die Religion vom Recht zu trennen entzieht sich ebenfalls der Diskussion, da das Gesetz einen wesentlichen Teil der islamischen Heilbotschaft darstellt und daher in Gänze bejaht werden müsse. 3
Die Forderung die Scharia müsse an die Moderne angepasst werden, wird daher umgewandelt in die Forderung, die Moderne müsse an der Scharia ausgerichtet werden. 4
1.3 Die Auslegung der Theologen und Juristen
Im Jahre 632 n.Chr. lagen nach übereinstimmender muslimischer Sichtweise allenfalls Bruchstücke des Korans oder der Überlieferung vor. Man geht daher davon aus, dass es zunächst zu einer mündlichen Überlieferung kam. Die islamischen Eroberungen 632-661 n.Chr. machten es dann notwendig, in den eroberten islamischen Gebieten ein einheitliches Rechtssystem zu etablieren. So entstanden so genannte juristische Diskussionszirkel, die die Gerichtsurteile von Gouverneuren und Richtern, welche auf den zugänglichen Bruchstücken des Koran und der Überlieferung beruhten, kritisierten.
Aus ihnen entwickelten sich die Rechtsschulen, von denen sich im 10. Jahrhundert vier etablierten. Sie entliehen sich ihre Namen jeweils von ihren herausragenden Rechtsgelehrten: Hanafiten, Hanbaliten, Schafiiten, Malikiten.
Diese Rechtsgelehrten hatten die drängende Frage zu klären, wie die rechtlichen Folgen für eine Straftat auszusehen haben, für die der Koran und die Überlieferung keine Handlungsanweisung vorgaben.
Die Grundzüge des islamischen Rechts stammen also aus dem 10. Jahrhundert, und seine Wurzeln gehen bis ins 7. Jahrhundert zurück.
Die Interpretationen ähneln sich in einigen Punkten, in anderen Punkten jedoch unterscheiden sie sich erheblich. Auf Grund des Fehlens eines obersten Lehramtes kommt es zu nicht einheitlichen Gesetzen und damit Strafmaßen. Auch die Frage ob eine Tat im Rahmen der Scharia, oder eben nicht im Rahmen der Scharia anzusiedeln ist, unterliegt der unterschiedlichen Auslegung. Somit gilt das islamische Rechtssystem zumindest theoretisch für 1 Milliarde Muslime in unterschiedlichster Weise.
1.4 Fazit
Es lässt sich also zusammenfassen, dass Recht und Religion im Islam tief miteinander verzahnt sind, die Scharia aufgrund ihrer Geschichte eine unterschiedlich interpretierbare Sammlung von Vorschriften aus mehreren Jahrhunderten darstellt, die nirgends zusammengefasst greifbar ist und alle Lebensbereiche umfasst. Außerdem, dass es sich um ein unabänderbares Gottesgesetz handelt, welches für alle Muslime gilt, in verschiedenen Staaten aber unterschiedlich angewandt wird, einerseits durch unterschiedliche Interpretation, auch aber aufgrund des unterschiedlichen Einflusses europäischer Rechtselemente währende der Kolonialzeit.
3 vgl. dazu Tilman Nagel, Das islamische Recht. Eine Einführung. WVA-Verlag Skulima: Westhofen, 2001, S.3
4 positives Beispiel dafür: Auslandsjournal Extra vom 14.10.2009, Bericht über den Aufstieg das islamischen Bankenwesens in London im Zuge der Finanzkrise 2008, einsehbar unter http://auslandsjournal.zdf.de/ZDFde/inhalt/17/0,1872,1020465_idDispatch:9021779,00.html
3
Arbeit zitieren:
Oliver Wild, 2010, Die Scharia - Entstehung, Pflichten und Rechte, München, GRIN Verlag GmbH
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