S e i t e 2
Inhalt
1. Einleitung 03
2. Die Humanitäre Intervention als der gerechte Krieg? 05
3. Die Humanitäre Intervention im Internationalen Völkerrecht 07
4. Die Intervention in Bosnien-Herzegowina 10
4.1 Exkurs: Der Krieg in Bosnien-Herzegowina 10
4.2 Operation „Sky Monitor“
12
4.3 Operation „Deny Flight“
13
4.4 Operation „Deliberate Force“
14
4.5 Die Zeit nach den Luftoperationen 16
5. Die Intervention im Kosovo 16
5.1 Exkurs: Der Kosovo-Konflikt 16
5.2 Operation „Allied Force“
18
5.3 Die Zeit nach der Luftoperation 20
6. Fazit 20
7. Literaturverzeichnis 22
8. Selbstständigkeitserklärung 25
1. Einleitung
Die Frage, wann ein Krieg gerechtfertigt ist und wann nicht ist oft schwer umstritten. Doch geht es um die Verminderung, oder Vermeidung menschlichen Leids, erscheint eine militärische Intervention wahrscheinlicher. Nichtsdestoweniger stellt sich auch hier die Frage, ob und wie ein solcher Eingriff legitimiert werden kann. Ob Somalia, der Kosovo-Konflikt, oder in der jüngeren Vergangenheit in Afghanistan und Irak - Alle Eingriffe lösten eine große Kontroverse aus, wenngleich sie sich in ihrer Legitimierung unterscheiden. Da eine humanitäre Intervention einen nichterklärten Krieg darstellt und in die Souveränität einzelner Staaten eingreift, ist ihre Legitimierung an den UN-Sicherheitsrat gebunden. Dennoch fanden in der Vergangenheit Eingriffe multinationaler Verbände auch ohne ein UN-Mandat statt. Hier stellt sich die Frage, ob diese Einsätze sich in der Zielsetzung - dem Schutz von Menschen in einer humanitären Notlage - von denen unterscheiden, die mittels UN-Mandat durchgeführt wurden und ob ein Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erwirkt werden konnte. Um dieser Fragestellung nachzugehen, ist es zunächst notwendig, die Idee der Humanitären Intervention zu betrachten und zu überlegen, ob es in diesem Zusammenhang einen gerechten Krieg eigentlich gibt. Darauf aufbauend findet die Differenzierung zwischen der legitimierten und nichtlegitimierten Humanitären Intervention statt. Als Maßstab der Legitimierung dient das Völkerrecht. Ebenfalls sollen in diesem Abschnitt Probleme und Spannungen zwischen der Humanitären Intervention und der Souveränität einzelner Staaten und dem Gewaltverbot der UN-Charta erörtert werden.
Um zu betrachten, ob der militärische Eingriff mit und ohne UN-Legitimierung zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Waffenstillstandes zwischen den Konfliktparteien und der vorherigen Zielsetzung führte, ist es notwendig zwei Fallbeispiele zu untersuchen. Um möglichst ähnliche Ausgangsbedingungen und keine großen zeitlichen Differenzen zu erhalten, bietet es sich an, die jeweiligen Interventionen im Kosovo und in Bosnien-Herzegowina heranzuziehen und hinsichtlich der Zielsetzung und des Ergebnisses zu betrachten. Genauer sollen hier die NATO-Luftoperationen in Bosnien Herzegowina, sowie die im Kosovo Beachtung finden. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Durchführung der jeweiligen Eingriffe, die Rechtslage und die daraus resultierenden Folgen für den weiteren Kriegsverlauf. Zuvor ist es jedoch notwendig, jeweils einen kurzen Exkurs zur Entstehung der Konflikte durchzuführen.
Gemeinsam haben beide Interventionen, dass die jeweiligen Konflikte aus dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in den neunziger Jahren entstanden sind.
Der Unterschied der beiden Einsätze liegt jedoch in der Legitimierung durch den UN-Sicherheitsrat. Während die Luftoperationen in Bosnien-Herzegowina vom UN-Sicherheitsrat beschlossen und anschließend von der NATO durchgeführt wurden, verfügte der Einsatz im Kosovo über keinerlei Mandatierung seitens der Vereinten Nationen.
Ziel dieser Hausaufgabe ist es, die Rechtslage der Humanitären Intervention auszuarbeiten, um die entstehenden Problemaktiken bei dem Eingriff in die Staatensouveränität der jeweils betroffenen Länder zu erkennen, sowie
festzustellen, ob die Zielsetzung, die Durchführung und der Erfolg, gemessen an einem Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien, militärischer Eingriffe sich auf Grund einer Legitimierung durch den UN-Sicherheitsrat voneinander unterscheiden.
2. Die Humanitäre Intervention als der gerechte Krieg?
Wenn von der Humanitären Intervention die Rede ist, kommt man nicht um die Frage der Gerechtigkeit des Krieges herum. Absicht dieser Art militärischer Intervention ist es jedoch nicht mittels Waffeneinsatz Opfer zu fordern, sondern sie zu verhindern. Eine Humanitäre Intervention bezeichnet den politischen Druck, oder oft den militärischen Eingriff, in die Souveränität eines anderen Staates, unter der Bedingung, dass dieser selber nicht in der Lage, oder Willens dazu ist, den Schutz von Menschen zu gewährleisten, die sich in einer humanitären Notlage befinden. Diese Einmischung kann durch einzelne Staaten, internationale Organisationen, oder multistaatliche Kooperationen erfolgen. 1 Sie erfolgt gegen den Willen der Regierung des betroffenen Staates, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Verletzung der Menschenrechte von der Regierung des jeweiligen Staates selbst ausgeführt wird, oder von jemand Anderes. Es genügt schon, dass sie von ihr in ungenügendem Maße bekämpft wird. 2
Spricht man von einer Humanitären Intervention in einem konkreten Fall, sagt die Bezeichnung des Eingriffs nichts über die Rechtmäßigkeit aus, übt dennoch ein gewisses Urteil über die Motivation aus, Recht zu schaffen. 3 So habe man, nach Mark Swatek-Evenstein, als unbeteiligter Staat lediglich zwei Möglichkeiten der Handhabe. Entweder man schaue bei der Verletzung von Menschenrechten zu, oder man bedient sich der Intervention als „vermeintliche moralische Rechtfertigung“. 4
Die Problematik der Humanitären Intervention ist der Eingriff in die Souveränitätsrechte eines bestimmten Staates. Die nicht-Intervention schützt das Prinzip der Souveränität und die Intervention beschneidet genau dieses Maxim eines Nationalstaates. 5 Zu den Grenzen eines Staates gehört zunächst das tatsächliche Staatsgebiet. „Aber Grenzen eines Staates sind nicht nur die geographischen seines Gebiets und die arithmetischen seiner Bevölkerung, sondern auch die normativen seiner Selbstbestimmung, seiner Autonomie.“ 6 In der Charta der Vereinten Nationen heißt es in Artikel 2 Absatz 4, dass die politische
1 Vgl. Münkler, Herfried / Malowitz, Karsten (2008): Seite 7ff.
2 Vgl. Pfannkuche, Walter (2004): Seite 133.
3 Vgl. Swatek-Evenstein (2008): Seite 16.
4 Ebd. (2008): Seite 27.
5 Vgl. Shue, Henry (2004): Seite 14.
6 Merkel, Reinhard (2004): Seite 107.
Unabhängigkeit und die territoriale Unversehrtheit eines Staates zu wahren sind. 7 Folglich untersagt die Charta zunächst eine Intervention auf dem Staatsgebiet eines anderen Landes.
Dem gegenüber steht die Vermeidung vom Leid anderer Menschen bei schwersten Menschenrechtsverletzungen. „Die Einschlägigen Menschenrechte wie das Recht auf Leib und Leben und auf einen Schutz von Eigentum sind interkulturell anerkannt, nachzulesen in jedem Strafgesetzbuch“. 8 Der Rechtsphilosoph Jean-Christophe Merle merkt an, dass es nicht nur die Vereinten Nationen sind, die eine Regierung dazu bewegt, sich an einer Humanitären Intervention zu beteiligen. Bisher habe kein Eingriff lediglich auf Grund einer UNO-Entscheidung stattgefunden. Bezugnehmend auf die Verpflichtung zu den Menschenrechten stehe eine Regierung jedes Mal unter dem enormen Druck der Öffentlichkeit, wenn diese verletzt werden. Dennoch werde im Anschluss behauptet, die Entscheidung sei nicht auf Druck der Bevölkerung, sondern mit Berücksichtigung der Entscheidung der Vereinten Nationen getroffen worden. 9
Seit dem Eingreifen im Golfkrieg 1991 änderte sich die Sichtweise auf das Intervenieren, hauptsächlich kollektiv organisiert, zum Schutz von
Menschenrechten. So wurde das Einschalten bei besonders schweren Notlagen von Menschen nicht mehr nur erlaubt, sondern gar geboten. Die Medien in den westlichen Staaten unterstützen in Ihrer Berichterstattung das Vorgehen für humanitäre Zwecke. Zwar wurde die Humanitäre Intervention auf Grund ihres Misserfolges in Somalia zwischenzeitlich als kritisch angesehen, jedoch brachte die NATO-Intervention 1999 im Kosovo eine breite Unterstützung bei der Bevölkerung der westlichen Länder mit sich. 10
Die Überlegungen, ob ein Krieg im Rahmen einer Humanitären Intervention gerechtfertigt sein kann, oder nicht fordern eine ethische Untersuchung. Bei der Betrachtung der klassischen Theorien der Internationalen Beziehungen ist erkennbar, dass der Realismus eine moralische Argumentation hinsichtlich einer Handlung in der internationalen Politik gänzlich ablehnt. 11 Ebenso lehnt der Pazifismus den gerechten Krieg, wie jede Art von Krieg ab. Die Lehre vom gerechten Krieg aber, die eine Humanitäre Intervention ethisch begründet, befindet
7 Vgl. Charter oft he United Nations: Chapter 1, Article 2, 4.
8 Höffe, Ottfried (2003): Seite 15.
9 Vgl. Merle, Jean-Christophe (2003): Seite 55.
10 Vgl. Gruber, Stefan (2008): Seite 19.
11 Vgl. Lemke, Christian (2008): Seite 15ff.
Arbeit zitieren:
Hendrik Jaeschke, 2010, Die Humanitäre Intervention im Internationalen Völkerrecht – Legitimierung der NATO-Luftoperationen in Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo, München, GRIN Verlag GmbH
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