S e i t e 2
Inhalt
1. Einleitung 03
2. Theoretischer Ausgangspunkt 05
2.1 Begriffsdefinitionen 05
2.2 Die Parteien und das Volk 06
2.3 Politische Klasse und Fiktion 11
2.4 Leibholz ist an Leibholz gescheitert 16
2.5 Herleiten der These 18
3. Empirische Betrachtung 18
3.1 Forschungsdesign 19
3.2 Operationalisierung 21
3.3 Erstellung des Fragebogens 22
3.4 Ergebnisdarstellung 23
4. Zusammenführung der theoretischen und empirischen Ergebnisse 25
5. Fazit 28
6. Literaturverzeichnis 29
1. Einleitung
Schon Max Weber hat bereits 1921 in seinem Werk „Wirtschaft und Gesellschaft“ die Eigenschaften von Parteien dahingehend unterschieden, dass sie sich entweder an persönlichen Interessen, oder an sachlichen Zielen orientieren können 1 . Doch gibt es eine solche Differenzierung auch heute noch? Vertreten die Parteien in den Parlamenten das Volk, oder sich selber?
Der Forschungsbericht zum Thema Parteien und Repräsentation durch Parlamentarier soll genau das herausfinden. Im Zuge des Seminars „Legitimität und Funktionalität -Grundlegende und gegenwärtige Elemente der Parlamentarismustheorie“ werden die theoretischen Ausarbeitungen zu verschiedenen parlamentarismustheoretischen Ansätzen anhand der Wirklichkeit überprüft.
Das Erkenntnisinteresse dieser Arbeit liegt in der Beantwortung der Frage, ob die Parteien in deutschen Parlamenten Repräsentanten des ganzen Volks, oder Vertreter von eigenen Interessen sind.
Dazu wurde der Forschungsbericht zunächst in einen theoretischen und einen empirischen Teil gegliedert, um im Anschluss die Erkenntnisse aus beiden Teilen zusammenzuführen. Im Theoretischen Ausgangspunkt geht es zunächst darum zu definieren, was eigentlich unter Repräsentation, oder dem Volk zu verstehen ist.
Im Anschluss erfolgt die Betrachtung parlamentarismustheoretischer Ansätze. In dem Kapitel „Die Parteien und das Volk“ wird auf die Parteienstaatslehre und das daraus folgende Verhältnis von Parteien - Parlamentarier - Volk von dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter Gerhard Leibholz eingegangen.
Um nicht nur einseitig die Ansichten Leibholz´s zu betrachten, wird in dem Kapitel „Politische Klasse und Fiktion“ die Auffassung des Verfassungsrechtlers Hans Herbert von Arnim diskutiert. Von Arnim ist ein Kritiker der Parteienstaatslehre nach Leibholz und stellt seine Sicht der Repräsentation und Volkssouveränität in der Bundesrepublik Deutschland dar.
Da das Hauptwerk „Die Deutschlandakte“ von von Arnim narrativ verfasst wurde, wird im Anschluss kurz auf die Kommentierung der Parteienstaatslehre von dem Parteienforscher Franz Walter eingegangen. Walter greift in einzelnen Aspekten die Argumente Leibholz´s auf und überprüft sie mit Beispielen an der Wirklichkeit.
Nach der Betrachtung der theoretischen Ausführungen wird eine These hergeleitet, die es im empirischen Teil zu überprüfen gilt, um anschließend die Forschungsfrage zu beantworten. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes deduktives Vorgehen.
1 Weber (1980): Seite 167.
Der empirische Teil setzt zunächst mit dem Forschungsdesign ein. Hier wird festgelegt, wann, wie, wo, bei wem und wodurch die empirische Erhebung stattfinden soll. In erster Linie geht es hier auch um die Auswahl des Erhebungsinstrumentes und der Stichprobe aus der Grundgesamtheit - also der Leute, die letztendlich befragt werden. Anschließend wird in der Operationalisierung festgelegt, wie die einzelnen Merkmale erfasst werden können - wie beispielsweise Repräsentation messbar wird. Darauf aufbauend, wird das Erhebungsinstrument, in diesem Fall der Fragebogen, erstellt. Hierauf erfolgt die Ergebnisdarstellung der ausgefüllten Fragebogen und kumulierten Antworten.
Im Anschluss resultiert die Zusammenführung der theoretischen und der empirischen Ergebnisse, um festzustellen, ob die theoretischen Aspekte durch die Erhebung bestätigt werden können und ob die Parteien in deutschen Parlamenten das Volk repräsentieren, oder ihre eigenen Interessen vertreten. Infolge dessen kann im Fazit ein eigener parlamentarismustheoretischer Standpunkt erschlossen werden.
2. Theoretischer Ausgangspunkt
2.1 Begriffsdefinitionen
Um der Frage nachzugehen, ob die Parteien in deutschen Parlamenten Repräsentanten des ganzen Volkes oder lediglich Vertreter ihrer eigenen Interessen sind, ist es zunächst erforderlich die einzelnen Begriffe der Forschungsfrage genau zu definieren. Es ist zu klären, was unter Parteien, Repräsentation, dem Volk und unter eigenen Interessen zu verstehen ist. Laut Artikel 21 GG wirken Parteien
„ 1 bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. 2 Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.“ 2
Gemäß den inneren demokratischen Grundsätzen ist daraus zu schließen, dass die Ausrichtung und Willensbildung innerhalb einer Partei nach demokratischen Richtlinien, also entsprechend der Mehrheit, erfolgt.
In § 1 Abs. 2 Parteiengesetz werden die Pflichten von Parteien wie folgt festgelegt: „Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.“ 3 Folglich haben Parteien den Auftrag, an der politischen Willensbildung des Volkes teilzunehmen, den Bürger am politischen Leben teilhaben zu lassen - dienen also als Bindeglied zwischen Volk und Staatsorganen.
Gemäß dem Grundgesetz, gehen Parteien aus dem Volk hervor und haben mittels demokratischer Prozesse den Willen der Mitglieder, die ja Teil des Volkes sind, die politische Ausrichtung zu bestimmen.
2 Art. 21 Abs. 1 GG 3 § 1 Abs. 2 PartG
Repräsentation, im politischen Sinne, „…kann zustande kommen, wenn im Zug gesellschaftlicher Arbeitsteilung zwischen Regierenden und Regierten eine
Vertretungskörperschaft mit den folgenden Funktionen entsteht: […] wenigstens behauptete Vertretung von Interessen der Regierten. […] Eine Repräsentationsbeziehung liegt vielmehr dann vor, wenn die Repräsentanten im Interesse der Repräsentierten und hinsichtlich von ihren Wünschen responsiv agieren; …“ 4
Daraus lässt sich ableiten, dass keine Repräsentation vorliegt, wenn die Repräsentanten nicht im Interesse der Repräsentierten handeln, obwohl sie mittels Wahlen den Auftrag zur Repräsentation erhalten haben. Ist von Repräsentation also die Rede muss auch genau betrachtet werden, wer repräsentiert wird.
Im Zuge dieser Untersuchung meint der Begriff Volk nicht alle Staatsbürger, sondern alle Wahlberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland - also alle diejenigen, die durch Repräsentanten in der Kommunal-, Landes- und Bundespolitik repräsentiert werden sollen. Werner Patzelt hat, wie bereits zitiert, in seiner Definition die Interessen und Wünsche der Repräsentierten erwähnt. Geht es um den Willen des Volkes, und somit die Interessen und Wünsche, kann man es in diesem Fall mit Hilfe der Differenzierung Jean-Jaques Rousseaus definieren. Zu unterscheiden ist hier der Gemeinwille (volonté générale), der das Gemeinwohl als Ziel hat, und der einzelne Wille alle Mitglieder der Gemeinschaft (volonté de tous) 5 .
Die eigenen Interessen entsprechen den Interessen eines kleinen Teils in der Gesellschaft - in diesem Fall die der Partei. Rousseau definiert mit seinem volonté particulière den Willen eines Einzelnen - den Partikularwillen.
Repräsentation basiert, wie bereits erläutert, auf den Interessen und Wünschen der Repräsentierten und daher wird im Folgenden davon ausgegangen, dass die Repräsentation des ganzen Volkes die Repräsentation des volonté générale meint und die Repräsentation von eigenen Interessen den volonté particulière.
2.2 Die Parteien und das Volk
Der Jurist und ehemalige Bundesverfassungsrichter Gerhard Leibholz beschäftigte sich
unter Anderem mit dem Stand und der Bedeutung von Parteien in der Bundesrepublik
Deutschland. In seiner Schrift „Der Strukturwandel der modernen Demokratie“ beschreibt
Leibholz, es sei
4 Patzelt (2005): Seite 161.
5 Vgl. Bevc (2007): Seite 40f.
„kein Zufall, daß die moderne Demokratie in allen westlichen Staaten
den Charakter einer parteienstaatlichen Demokratie angenommen [habe],
d. h. einer Demokratie, die auf den Parteien als den politischen
Handlungseinheiten aufgebaut ist und ihnen die unentbehrlichen
Bestandteile des politischen Integrationsprozesses erblickt.“ 6
Somit schreibt er den Parteien eine eklatante Bedeutung zu und sieht sie als unverzichtbar
für das politische System an, da
„ohne die Zwischenschaltung der Parteien das Volk einfach nicht in der
Lage [ist], einen politischen Einfluß auf das staatliche Geschehen
auszuüben und sich so selber politisch verwirklichen zu können. Ohne
die Parteien würde das Volk einfach nicht in der modernen Demokratie
politisch ohnmächtig und hilflos hin- und hervegetieren. […] Erst die
Parteien sind es, die das Volk in der politischen Sphäre als real handelnde
Einheit in Erscheinung treten lassen […]“ 7
Hiermit geht er noch weiter und sagt, dass die Parteien nicht nur unverzichtbar im
politischen System seien, sondern, dass das Volk ohne die Parteien keine Politik betreiben
könne.
In Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG steht, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
als Vertreter des ganzen Volkes gelten, sowie weisungsungebunden und lediglich ihrem
Gewissen unterworfen sind. Gerhard Leibholz hingegen betrachtet diesen Artikel als
nostalgisch 8 und vertritt die Auffassung, dass der Abgeordnete einem „fremden Willen unterworfen“ 9
sei und kann somit
„nicht mehr als Repräsentant, der in Freiheit unter Einsatz seiner
Persönlichkeit seine politischen Entscheidungen für das Volksganze fällt,
angesprochen werden.“ 10
Die Parteienstaatslehre nach Gerhard Leibholz, in der er die Parteien als Fokus der
politischen Entscheidungsfindung definiert, wurde im April 1952 weitestgehend in einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes übernommen. So äußerte sich das
Verfassungsorgan, dem Leibholz zu der Zeit angehörte, in Bezug auf Parteien nach seinen
Vorstellungen. Es schrieb den Parteien die alleinige Handhabe zu, das Volk zu politischen
Gruppen zu formieren und bezeichnete die Parteien als Sprachrohr des sich artikulierenden
Volkes 11 . Allerdings wurde diese Auslegung 1954 bereits wieder relativiert. In einem erneuten Urteil wurden Parteien nicht mehr als Staatsorgane, sondern als
Verfassungsorgane angeführt 12 . Der Politikwissenschaftler Ulrich von Alemann kritisiert die These Leibholz‘, Parteien
„erheben den Anspruch, das Volk zu sein“ 13 ,
als eine überzogene Darlegung. Alemann verweist darauf, dass die Aussagen Leibholz‘
nicht auf empirisch politikwissenschaftlichen Resultaten beruhen. So verwende er
6 Leibholz (1952): Seite 89f.
7 Leibholz (1952): Seite 90.
8 Vgl. Alemann (2001): Seite 81. 9 Leibholz (1952): Seite 96. 10 Leibholz (1952): Seite 96.
11 Vgl. Alemann (2001): Seite 81.
12 Vgl. Alemann (2001): Seite 82. 13 Alemann (2001): Seite 81.
mehrmals die Äußerung „dem Wesen nach“, was lediglich auf eine idealtypische
Betrachtung verweise, jedoch nicht auf die Realität 14 . Die Stellung des Abgeordneten degradiert Leibholz im modernen Parteienstaat
„zu einem organisatorisch-technischen Zwischenglied innerhalb der
Partei, der sich im Konfliktsfall zu beugen hat. […] als freie
Persönlichkeit im heutigen Parteienstaat [bleibt der Abgeordnete
lediglich, um] […] innerhalb der Partei und Fraktion seinen Einfluß
auszuüben und […] an der Bildung des Parteimehrheitswillens
maßgebend mitzuwirken 15 .
Weiter führt er aus, dass ein Abgeordneter in der parteienstaatlichen Demokratie in
Deutschland einer Reichhaltigkeit von parteimäßigen Verpflichtungen unterworfen sei, die
Einfluss auf sein Abstimmungs- und Redeverhalten haben. Als Ursache für diese
Parteibindung sieht Leibholz ein imperatives Mandat und den Fraktionszwang, der je nach
Sachlage gehandhabt werde. In diesem Zusammenhang werden Beschlüsse von Partei und
Fraktion befolgt, was bedeutungsvoll für die Funktionsweise des Parteienstaates sei 16 . Ein imperatives Mandat bedeutet, dass Jemand an den Weisungen desjenigen gebunden ist, der
ihn entsendet 17 - also die Parlamentarier befolgen den Entschluss der eigenen Partei. In einem Aufsatz aus dem Jahre 1978 drückt Leibholz es noch deutlicher aus und spricht
davon,
„daß die Parteien glauben, einen legitimen Anspruch zu haben, sich
gegenüber ihren Mitgliedern durchzusetzen und dem einzelnen das
Recht zu versagen, -- jedenfalls in Fragen von grundsätzlicher politischer
Bedeutung -- eine von den Parteien und Fraktionen abweichende Linie
zu verfolgen.“ 18
Der Staatsrechtler macht auch keine Unterschiede zwischen den Parlamentariern, die mit
der Erststimme direkt gewählt wurden und denen, die mit der Zweitstimme über ihren
Listenplatz in das Parlament eingezogen sind. Er merkt an, dass die Abgeordneten, die
direkt gewählt wurden zuvor auch von einer Partei zur Aufstellung nominiert wurden und
somit folglich auch nicht parteiunabhängig seien 19 .
Werden die Parlamentarier nicht direkt gewählt, sondern parteiintern auf die Listen gesetzt,
wiederspricht diese Tatsache der Unmittelbarkeit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 GG.
Leibholz sah dennoch die Vereinbarkeit mit dem Bundestagswahlrecht darin, dass die
Unmittelbarkeit der Wahl in einem Parteienstaat keinerlei Bedeutung habe. Obwohl die
Unmittelbarkeit in der Verfassung verankert ist, sei sie mit der Parteienstaatslehre
überwunden. Das Bundesverfassungsgericht, dem er selbst angehörte, teile seine Ansicht. 20 Elementar für die Beantwortung der Forschungsfrage ist unter anderem die Aussage
Leibholz‘, die Parteien seien die Hüter „des durch die Parteien zum Ausdruck kommenden Volkswillen“ 21 .
14 Vgl. Alemann (2001): Seite 81. 15 Leibholz (1952): Seite 97.
16 Vgl. Leibholz (1952): Seite 97.
17 Vgl. Vierecke/Mayerhofer/Kohout (2010): Seite 109. 18 Leibholz (1978): Seite 36f.
19 Vgl. Leibholz (1978): Seite 39.
20 Vgl. Arnim (2009b): Seite 73. 21 Leibholz (1952): Seite 103.
Arbeit zitieren:
Hendrik Jaeschke, 2010, Parteien und Repräsentation durch Parlamentarier - Sind die Parteien in deutschen Parlamenten Repräsentanten des ganzen Volkes oder sind sie lediglich die Vertreter von eigenen Interessen?, München, GRIN Verlag GmbH
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