Die Private Aktiengesellschaft im österreichischen Recht


Doktorarbeit / Dissertation, 2011

192 Seiten, Note: 3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1.Gegenstand der Arbeit: Einführung einer Privaten Aktiengesellschaft in Österreich

2.Die historische Entwicklung der Aktiengesellschaft und die Diskussion der „kleinen“ bzw Privaten Aktiengesellschaft in Deutschland und Österreich
2.1.Ein geschichtlicher Überblick über die Entwicklung des Aktienrechts
2.2.Die Entwicklung der „kleinen“ Aktiengesellschaft in Deutschland
2.2.1.Hintergrund der Diskussion
2.2.2.Forderungen und Vorschläge von Interessenvertretungen und Wissenschaft
2.2.3.Das Drei-Stufen-Modell
2.2.3.1.1.Stufe: Die Private Aktiengesellschaft
2.2.3.2.2. Stufe: Die Offene Aktiengesellschaft
2.2.3.3.3. Stufe: Die (große) Aktiengesellschaft
2.2.3.4.Zusammenfassung der Anforderungen an die einzelnen Stufen des Drei-Stufen-Modells.
2.2.4.Maßnahmen des deutschen Gesetzgebers: Die „kleine“ Aktiengesellschaft
2.2.4.1.Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen
2.2.4.1.1.Ad 1.) Einberufungs- und Beurkundungsregelungen für die Hauptversammlung
2.2.4.1.2.Ad 2.) Flexiblere Verwendung des Jahresüberschusses
2.2.4.1.3.Ad 3.) Ausschluss des Mitbestimmungsrechts
2.2.5.Zusammenfassung der Diskussion, der Vorschläge, deren Umsetzung und Folgen
2.3.Die Österreichische Diskussion zur Privaten Aktiengesellschaft
2.4.Europäischer Trend

3.Gegenüberstellung von GmbH und

4.Definition der Privaten Aktiengesellschaft

5.Deregulierungspotential des Aktienrechts für die Private Aktiengesellschaft
5.1.Zeitgemäße Veröffentlichungsmittel
5.1.1.§ 18 AktG
5.1.1.1.Aktienrechtsänderungsgesetz 2009
5.1.2.Deregulierungsvorschlag
5.1.2.1.Satzungsgestaltung
5.1.2.2.Gesetzesergänzung
5.1.3.Exkurs: elektronisches Amtsblatt
5.2.Notarielle Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen
5.2.1.§ 120 AktG
5.2.2.Diskussionen zum Erfordernis der notariellen Beurkundung
5.2.2.1.Deutschland
5.2.2.2.Österreich
5.2.3.Kritische Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit der notariellen Beurkundung
5.2.3.1.Rechtmäßiger Ablauf der Hauptversammlung
5.2.3.2.Beweissicherung
5.2.3.2.1.Das Aktienrechtsänderungsgesetz 2009
5.2.3.2.2.Status einer öffentlichen Urkunde (§ 292 ZPO)
5.2.3.2.3.Kosten
5.2.3.3.Exkurs: Protokollierungsmängel
5.2.3.3.1.Lösungsansatz für die Private Aktiengesellschaft
5.2.3.4.Umlaufbeschluss
5.2.4.Deregulierungsvorschlag für die Aufnahme der Niederschrift und die Beschlussfassung im schriftlichen Weg
5.2.4.1.Satzungsgestaltung
5.2.4.2.Gesetzesergänzungen
5.2.5.Deregulierungsvorschlag zur Rüge und Berichtigung der Protokollierung
5.3.Informations- und Mitwirkungsrechte
5.3.1.Rechte und Pflichten des Aktionärs
5.3.1.1.Rechte des Aktionärs
5.3.1.1.1.Informationsrechte
5.3.1.1.2.Antragsrecht
5.3.1.1.3.Stimmrecht
5.3.1.2.Pflichten des Aktionärs
5.3.2.Einführung zusätzlicher Mitwirkungsrechte für Aktionäre einer Privaten Aktiengesellschaft
5.3.2.1.Interventionsrecht der Hauptversammlung
5.3.2.2.Erweiterte Mitwirkungsrechte der Hauptversammlung
5.3.2.3.Treuepflicht
5.3.2.4.Deregulierungsvorschlag zur Einführung von Zustimmungsvorbehalten der Hauptversammlung zu Geschäftsführungsmaßnahmen
5.3.2.4.1.Satzungsgestaltung
5.3.2.4.2.Gesetzesergänzung
5.3.3.Mitwirkung bei der Verwendung des Jahresüberschusses
5.3.3.1.Deregulierungsvorschlag zur Mitwirkung bei der Verwendung des Jahresüberschusses
5.3.3.1.1.Satzunggestaltung
5.3.3.1.2.Gesetzesergänzung
5.3.4.Bestellung und Vergütung des Vorstands der Privaten Aktiengesellschaft
5.3.4.1.Mitwirkung der Hauptversammlung bei der Bestellung des Vorstands
5.3.4.2.Mitwirkung der Hauptversammlung bei der Festlegung der Vorstandsvergütung
5.3.4.3.Deregulierungsvorschlag zur Mitwirkung der Hauptversammlung bei der Bestellung des Vorstands und bei der Vorstandsvergütung
5.3.5.Einführung zusätzlicher Informations- und Einsichtsrechte für Aktionäre der Privaten Aktiengesellschaft und deren Geheimhaltung
5.3.5.1.Deregulierungsvorschlag zur Erweiterung der Informationsrechte
5.3.5.2.Geheimhaltung
5.3.5.3.Deregulierungsvorschlag zur Geheimhaltung
5.3.5.3.1.Satzungsgestaltung
5.3.5.3.2.Gesetzesergänzung
5.3.5.4.Verkauf von Aktien einer Privaten Aktiengesellschaft
5.3.5.5.Deregulierungsvorschlag zum Verkauf von Aktien einer Privaten Aktiengesellschaft
5.4.Unternehmensmitbestimmung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
5.4.1.Exkurs

6.Mustersatzung de lege lata

7.Mustersatzung de lege ferenda

8.Gegenüberstellung der Kapitalgesellschaftsformen unter Einbeziehung der Privaten Aktiengesellschaft

9.Zusammenfassung – Der rote Faden
9.1.Veröffentlichungen – Kapitel 5.1.
9.2.Beurkundung und Protokollierung von Hauptversammlungsbeschlüssen – Kapitel 5.2.
9.3.Protokollierungsmängel – Kapitel 5.2.3.3.
9.4.Beschlussfassung im schriftlichen Weg – Kapitel 5.2.3.4.
9.5.Zustimmungsvorbehalte zu Maßnahmen der Geschäftsführung – Kapitel 5.3.2.2.
9.6.Mitwirkung bei der Verwendung des Jahresüberschusses – Kapitel 5.3.3.
9.7.Mitwirkung bei der Bestellung des Vorstands und bei der Vorstandsvergütung – Kapitel 5.3.4.
9.8.Informations- und Einsichtsrechte für Aktionäre der Privaten Aktiengesellschaft und deren Geheimhaltung – Kapitel 5.3.5.
9.9.Verkauf von vinkulierten Namensaktien – Kapitel 5.3.5.4.

10.Literaturverzeichnis

11.Verzeichnis europäischer Quellen

12.Verzeichnis der Internetquellen

13.Judikaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vergleich der Firmenbuchdaten zur Anzahl der Aktiengesellschaften (inkl börsenotierte AG) und GmbH in Österreich

Abbildung 2: Vergleich der Anzahl der Aktiengesellschaften insgesamt (laut Firmenbuch) mit der Anzahl der börsenotierten Aktiengesellschaften (Addition von den am amtlichen Handel, dem geregelten Freiverkehr und dem dritten Markt als MTF gelisteten; laut den Jahresberichten der Wiener Börse)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1:Das Drei-Stufen-Modell

Tabelle 2: Die Deregulierungsmaßnahmen des Drei-Stufen-Modells im Überblick

Tabelle 3: Gegenüberstellung der für diese Arbeit relevanten Kapitalgesellschaftsformen

Tabelle 4: Gegenüberstellung der Kapitalgesellschaftsformen unter Einbeziehung der Privaten Aktiengesellschaft

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Gegenstand der Arbeit: Einführung einer Privaten Aktiengesellschaft in Österreich

Die vorliegende Arbeit widmet sich der Privaten Aktiengesellschaft, die in dieser Form in Österreich noch nicht existiert. Die Idee zu dieser Arbeit entstammt der in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts in Deutschland begonnenen Diskussion zur „kleinen“ Aktiengesellschaft. Es soll dem auch für Österreich bejahten Bedarf – anders als beispielsweise in der Schweiz[1] – nach einer personalistischen Aktiengesellschaft Rechnung getragen werden. Diesen Bedarf haben bereits Doralt (1995)[2], Nowotny (2000)[3], Kalss/Schauer (2006)[4], Krejci (2007)[5] sowie Haberer (2009)[6] gesehen und entsprechende (Teil-) Vorschläge vorgelegt. Auch die Praxis bzw deren Vertreter haben sich zuletzt in den Stellungnahmen[7] zum GesRÄG 2004[8] ausführlich (befürwortend) für eine teilweise Übernahme der deutschen Vorschläge zur „kleinen“ Aktiengesellschaft geäußert. Auch auf europäischer Ebene ist ein Trend hin zur weiteren Ausdifferenzierung des Gesellschaftsrechts erkennbar.[9]

Der Gesetzgeber ist den bisherigen Änderungswünschen – wenn überhaupt – nur unzureichend nachgekommen. Ausgangspunkt dieser Arbeit ist der Umstand, dass für Unternehmen mit einer personalistischen Eigentümerstruktur derzeit nur die GmbH und die (Publikums-) Aktiengesellschaft als kapitalgesellschaftliche Organisationsformen zur Verfügung stehen und das Aktiengesetz – seinem zugrunde liegenden Leitbild entsprechend – Regelungen enthält, die für eine personalistische Eigentümerstruktur als überschießend oder als zu einschränkend erkannt werden und die Entscheidung für die Rechtsform der Aktiengesellschaft erschweren.[10]

Gegenstand der Arbeit ist es daher, diese „Überregulierungen“ für die Private Aktiengesellschaft zu identifizieren und durch sachgerechte Änderungsvorschläge zu beseitigen bzw abzumildern und dennoch die aktienrechtliche Organisationsverfassung[11] grundsätzlich unangetastet zu lassen. Dabei wird ein durchaus pragmatischer Ansatz in dem Sinn verfolgt, dass die erstatteten Vorschläge die erforderlichenfalls zu ändernden Gesetzesbestimmungen benennen, die als Basis für eine fakultative Satzungsgestaltung zum Zweck der Etablierung einer Privaten Aktiengesellschaft dienen können, verbunden mit dem Bestreben, diese Änderungserfordernisse möglichst gering zu halten.[12]

Dementsprechend ist Gegenstand der Arbeit auch die Abgrenzung der Privaten Aktiengesellschaft von dem aktienrechtlichen Leitbild einer Publikumsgesellschaft einerseits und der GmbH andererseits, im Sinn einer „Ansiedlung“ der Privaten Aktiengesellschaft als „Zwischenform“, wobei die aktienrechtliche Organisationsverfassung auch für die Private Aktiengesellschaft grundsätzlich gewahrt bleiben und nur eine weitere Ausdifferenzierung des Aktienrechts vorangetrieben werden soll.[13]

Als Regelungsbereiche des österreichischen Aktienrechts, die für eine personalistisch ausgestaltete Aktiengesellschaft einer Deregulierung – unter Wahrung der aktienrechtlichen Organisationsverfassung – zugänglich sind, werden die Regelungen betreffend die Veröffentlichung, die Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen sowie die eingeschränkten Informations- und Mitwirkungsrechte (samt korrespondierender Pflichten) der Aktionäre identifiziert und konkrete Deregulierungsvorschläge erstattet, die vorsehen:

- den Ersatz der „Wiener Zeitung“ als Veröffentlichungsmittel,
- den Ersatz des Notars als Urkundsperson für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse,
- die Zulassung von Umlaufbeschlüssen der Aktionäre,
- die Einführung von statutarischen Informationsrechten der Aktionäre in Annäherung an jene des Aufsichtsrats im Allgemeinen und für den Fall des Verkaufs von Aktien im Besonderen, sowie
- die Einführung von statutarischen Mitwirkungsrechten der Aktionäre
- zu bestimmten Maßnahmen der Geschäftsführung,
- zur Bestellung des Vorstands und Festlegung von Vorstandsbezügen und
- zur Verwendung des Jahresüberschusses.

Mit diesen Vorschlägen soll die Attraktivität der Aktiengesellschaft durch das Angebot eines bedarfsorientierten Modells gesteigert werden. In der Studie „Overview of Family Business Relevant Issues“[14] der KMU Forschung Austria aus dem Jahr 2008 und den darin referierten Erhebungen[15] geht hervor, dass 80 Prozent der österreichischen Unternehmen in Familienhand sind. Dieses Erhebungsergebnis ist im Zusammenhang mit den Feststellungen von Albach et al zu sehen, dass Aktiengesellschaften mit geschlossenem Gesellschafterkreis und Familienaktiengesellschaften ähnlich zu behandeln seien[16], woraus sich die Relevanz des vorgenannten Prozentsatzes von 80 ergibt. Dies steht im Einklang mit der vorangeführten Bedarfsfeststellung von Doralt, Nowotny, Kalss/Schauer, Krejci sowie Haberer für eine Private Aktiengesellschaft und dem Befund, dass die österreichische Realität nicht dem Modell der dem Aktiengesetz[17] immanenten Publikumsaktiengesellschaft entspreche,[18] sowie den Erläuterungen des Bundesministeriums für Justiz zum Namensaktienumstellungsgesetz, wonach von 1650 im Firmenbuch eingetragenen, nicht börsenotierten Aktiengesellschaften 500 Gesellschaften einen Alleinaktionär haben und nicht börsenotierte Aktiengesellschaften typischerweise einen bekannten und überschaubaren Gesellschafterkreis aufweisen.[19]

Betrachtet man die Zahl der nicht börsenotierten Aktiengesellschaften im Vergleich mit der Zahl der börsenotierten (dem aktienrechtlichen Leitbild entsprechenden) zeigt sich, dass überhaupt nur rund ein Zwanzigstel der Aktiengesellschaften den Weg auf den Kapitalmarkt gewagt haben (vgl Abbildung 2 auf Seite 7).

Ein Vergleich der Zahl der im Firmenbuch eingetragenen GmbH mit der Zahl der eingetragenen Aktiengesellschaften (in den Zahlen sind auch börsenotierte Aktiengesellschaften enthalten), zeigt, dass die österreichische Wirtschaft die GmbH gegenüber der Aktiengesellschaft bevorzugt und jene vergleichsweise einen Boom erlebt hat (vgl Abbildung 1 auf Seite 7).

Darüber hinaus lässt sich die Zahl der Aktiengesellschaften mit überschaubarem und geschlossenem Aktionärskreis nicht exakt feststellen.[20]

Als für Deutschland erhobene Gründe für die vergleichbare Bevorzugung der GmbH (auch GmbH & Co KG) gegenüber der Aktiengesellschaft wurden in erster Linie der mit dieser verbundene höhere „[...] Finanz- und Verwaltungsaufwand infolge einer starren und komplizierten Unternehmensstruktur der Aktiengesellschaft“[21] [Sascha Ra1] genannt. Dieser Nachteil dürfte auch einer der wesentlichen Gründe dafür sein, dass die in derselben Studie ermittelten Einschätzungen über die Vorteile der Aktiengesellschaft an der erwähnten Bevorzugung der GmbH nichts zu ändern vermochten:

- Erleichterung des Generationenwechsels,
- Verminderung der Auswirkung eventueller familiärer Probleme durch die Trennung von Eigentümern und Unternehmensführung,
- Public-Relations-Vorteile,
- Erleichterung der Anteilsveräußerung,
- größere Attraktivität für hoch qualifiziertes Management und
- Verbesserung der Eigenfinanzierungsmöglichkeiten.[22]

Für die Private Aktiengesellschaft spricht auch, dass sie als Vehikel für die Heranführung an den Kapitalmarkt gesehen werden kann.[23] Dies sei insbesondere von Gewicht, da bereits 1994 in privaten Haushalten über 2.000 Milliarden Schilling an Geldvermögen vorhanden gewesen seien, wovon 52 Prozent konservativ auf Spareinlagen eingelegt, 20 Prozent in Wertpapieren veranlagt und davon ca fünf Prozent in Aktien angelegt gewesen seien. Der Rest sei auf Lebensversicherungen, Bausparverträge, Bargeld und Girokonten entfallen.[24] Bemerkenswert ist, dass im Vergleich zu 1994 das gesamte Geldvermögen der österreichischen Privathaushalte Ende 2008 auf einen Wert von rund 449,3 Mrd EUR gewachsen ist, wovon beinahe unverändert knapp 50 Prozent auf Bargeld- und Einlagenbestände entfallen und nur rund zweieinhalb Prozent (11,3 Mrd EUR) auf Aktien; im Jahr 2007 (also noch vor der Finanzkrise 2008) waren es immerhin noch rund 25,4 Mrd EUR (rund 5,6 Prozent).[25] Insofern besteht in Österreich nach wie vor ein hohes Potential für Veranlagungen in Aktien, das durch eine Attraktivitätssteigerung der Aktiengesellschaft besser ausgeschöpft werden könnte; dies ist insbesondere in Anbetracht des beklagten Eigenkapitalmangels österreichischer Unternehmen bedeutsam.[26] Empirische Erhebungen für Deutschland haben gezeigt, dass Aktiengesellschaften tendenziell besser mit Eigenkapital ausgestattet sind als andere Gesellschaftsformen.[27]

Um die mit der Aktiengesellschaft verbundenen Vorteile[28] [Sascha Ra2] auch für personalistisch strukturierte Unternehmen durch Beseitigung bzw Abmilderung von „Überregulierungen“ besser nutzbar zu machen, lohnt sich mE der neuerliche Versuch, eine Private Aktiengesellschaft für das österreichischen Recht vorzuschlagen, an die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen anzuknüpfen und damit den nach wie vor bestehenden Bedarf zu decken.

Vor Abschluss der Arbeit ist am 06. Dezember 2010 ein „Entwurf eines Namensaktien-Umstellungsgesetzes“ vom Bundesministerium für Justiz versandt worden, der auf dem Ministerratsbeschluss vom Februar 2010 beruht und zur Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche in Österreich die Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften vorsieht, „[...] indem in Zukunft Namensaktien das Standardinstrument und Inhaberaktien im Regelfall nur noch bei börsenotierten Gesellschaften zulässig sein sollen [...]“.[29] Anlass war der Prüfbericht der Financial Action Task Force vom 1. Dezember 2009 zu Österreich, der zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorfinanzierung die Notwendigkeit einer Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien festgestellt hatte.[30]

Für einen Teil der für die Private Aktiengesellschaft vorgeschlagenen Deregulierungen ist es ausreichend, dass die Aktionäre der Gesellschaft bekannt sind, was durch die Ausgabe von Namensaktien sichergestellt wird, ohne dass es deren Vinkulierung bedürfte. Dabei handelt es sich um die vorgenannten Deregulierungsvorschläge zu den Veröffentlichungsmitteln und zu den Beschlüssen der Hauptversammlung bzw der Aktionäre. Diese Deregulierungsvorschläge würden daher nach Inkrafttreten des Namensaktien-Umstellungsgesetzes im Regelfall allen nicht börsenotierten Aktiengesellschaften zugute kommen.

2. Die historische Entwicklung der Aktiengesellschaft und die Diskussion der „kleinen“ bzw Privaten Aktiengesellschaft in Deutschland und Österreich

2.1. Ein geschichtlicher Überblick über die Entwicklung des Aktienrechts

Als erste Aktiengesellschaft gilt die 1407 in Genua gegründete St. Georgsbank, die durch korporativ gestaltete Zusammenfassung von Gläubigern der Stadt Genua entstanden ist und den Charakter einer Aktiengesellschaft ua mit dem Ersatz der Zinszahlungen auf Staatsschulden durch Dividenden aus den zugewiesenen Staatseinkünften erlangt hat.[31] Als Vorläufer der St. Georgsbank gelten die Pachtgesellschaften von Staatseinkünften ohne korporativen Charakter (comperae bzw maonae).[32]

Österreichische Vorläufer der Aktiengesellschaft waren die Allgemeine Eisenhandelskompanie in Steyr (1581) und die Landesverleger-Compagnia in Wien (1622). Diese Vorläufer wiesen wesentliche Merkmale der Aktiengesellschaft wie die Aufbringung des Kapitals durch eine Vielzahl an Geldgebern und deren Haftungsbeschränkung in Höhe der Einlage auf.[33]

Die ersten Aktiengesellschaften im modernen Sinn haben sich aus den Seehandelskompanien entwickelt, als deren erste die 1602 gegründete Holländisch-Ostindische Kompagnie gilt. Auch der Begriff der „Aktie“ (als übertragbares Inhaberpapier) nahm von Holland aus seinen Ausgang und verbreitete sich zuerst über die germanischen und dann über die romanischen Länder.

Als erste österreichische Aktiengesellschaft gilt die 1719 gegründete Orientalische Handelskompanie zu Wien.[34]

Der Erfolg der Aktiengesellschaft war groß, weshalb sie in anderen europäischen Ländern schnell nachgeahmt wurde. Zuerst beschränkten sich die Anwendungsbereiche der Aktiengesellschaft auf Handelsgesellschaften. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts wurden auch erste Banken und Versicherungen gegründet; in Österreich die „Wiener Commerzial Leih- und Wechselbank“ (1787) und die „Oesterreichische Nationalbank“ (1816).[35]

Diese frühen Aktiengesellschaften beruhten auf dem Privilegien- oder Octroisystem, welches sich dadurch auszeichnet, dass die Gesellschaft auf einem eigenen Privileg – einem gesetzesgleichen Akt – beruht. Dieser Akt bildete die Grundlage für das Verhältnis der Gesellschaft zum Staat, für die Organisation der Gesellschaft und für die Rechte ihrer Mitglieder.[36]

Das Privilegiensystem wurde durch das Konzessionssystem und dieses in der Folge durch das Normativ- bzw Registrierungssystem abgelöst, womit sich die Aktienrechtsentwicklung je nach Rechtsgrundlage und Entstehungsakt, in diese drei großen Phasen unterteilen lässt.[37]

Die Aktiengesellschaft wurde erstmals gesetzlich als Institut durch den Code de Commerce (1807) in Frankreich als société anonyme verankert und deren Rechtspersönlichkeit an eine Konzessionserteilung geknüpft. Der Code de Commerce regelt das Verhältnis der Vertreter und Verwalter der société anonyme nach außen und innen, die Haftung der Aktionäre, die Stückelung des Gesellschaftskapitals in gleichwertige Aktien, die auf Inhaber oder Namen lauten können.[38]

Der Code de Commerce wurde in einer Reihe von europäischen Staaten übernommen. In den Niederlanden wurde er 1838 in „Wetboek van Koophandel“ umbenannt und dient seither immer noch als Quelle des holländischen Aktienrechts. Darüber hinaus galt der Code de Commerce auch in Teilen Deutschlands.[39]

In Österreich hat der Übergang vom Privilegiensystem zum Konzessionssystem mit dem Commerzhofcommissionsdekret von 1821 begonnen und wurde durch die Hofkanzleidecrete 1838, 1840 und 1843 allgemein eingeführt. Ziel des Konzessionssystems war eine präventive Marktzugangs- und fortlaufende Staatskontrolle, bei der die Vermögens- und Machtkonzentration in privaten Händen aus staatlicher Sicht überschaubar bleiben sollte. Der Gedanke des Anleger- und Gläubigerschutzes trat zu den Zielen der Wettbewerbserhaltung und Kartellkontrolle, der politischen Kontrolle der Aktiengesellschaft und der Beschränkung der Machtentfaltung des Bürgertums hinzu. Das Vereinspatent 1852 hat die Bestimmungen des außer Kraft gesetzten Hofkanzleidecrets 1843 ohne nennenswerte Änderungen übernommen und das Aktienrecht praktisch nicht weitergebildet, blieb jedoch in der Folge für mehr als achtzig Jahre eine maßgebliche Rechtsgrundlage für Aktiengesellschaften.[40]

Durch das Preußische Landrecht über Handelsgesellschaften von 1843, welches sich am Code de Commerce orientierte, wurde das Konzessionssystem eingeführt und auch auf die Aktiengesellschaften angewandt. Gegenüber dem Code de Commerce fand eine Weiterentwicklung insoweit statt, als Grundsätze des Gesellschaftsvertrags – ua über Festsetzung der Höhe des Grundkapitals und des Werts der Aktien – festgelegt wurden.[41] Die deutsche Aktiengesellschaft wird in der Studie „Die Aktiengesellschaft – eine wirtschaftswissenschaftliche Studie“ von Passow[42] schön in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Gestalt umschrieben.

Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts sollte das Privatrecht der Kaufleute kodifiziert werden. Ein erster Entwurf wurde 1814 fertiggestellt, aber nicht umgesetzt. 1842 folgte ein „Entwurf eines österreichischen Handelsrechts“, aber auch dieser wurde nicht umgesetzt; seine Gedanken fanden allerdings Eingang in einen Frankfurter Entwurf zum AHGB (Allgemeines Handelsgesetzbuch) und in zwei spätere österreichische Entwürfe, deren Ideen in die von 1857 bis 1861 in Nürnberg laufenden Verhandlungen über das AHGB einbezogen wurden.[43]

Der Hauptverhandlungspunkt zum AHGB 1861 war die Beibehaltung oder Aufgabe des Konzessionssystems. Dabei einigte man sich auf einen Kompromiss und überließ den Ländern das Wahlrecht. Wurde das System aufgegeben, mussten Ergänzungsregelungen getroffen werden. Dies führte dazu, dass erstmals materiell-rechtliche Regelungen in das Aktienrecht aufgenommen wurden; für die Aktiengesellschaft blieb dennoch aufgrund der vagen Bestimmungen nach wie vor eine große Gestaltungsfreiheit, dies vor allem deshalb, weil sich die meisten Länder – so auch Österreich – nicht zur Aufgabe des Konzessionssystems bekannten und daher die staatliche Aufsicht nach wie vor bestehen blieb. Das österreichische Aktienrecht erfuhr bezüglich der Handelsaktiengesellschaften durch Einführung und Inkrafttreten der Vorschriften des AHGB 1863 in Österreich eine umfassendere Regelung.[44]

In Deutschland wurde die Genehmigungspflicht bereits 1870 durch die erste Aktienrechtsnovelle endgültig beseitigt und der Registerzwang eingeführt; dh die Aktiengesellschaft erhielt die Rechtspersönlichkeit mit Registereintragung.[45]

Für die nachfolgenden Regelungen in Deutschland war maßgeblich, dass die Bedeutung der Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit dem großen Kapitalbedarf für die beschleunigte Entwicklung des Eisenbahnnetzes und des Bergbaus in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gestiegen ist und damit auch der sogenannte große Aktienschwindel mit der Folge einherging, dass beispielsweise von den im Jahr 1872 gegründeten 479 Aktiengesellschaften in den Folgejahren eine Vielzahl wieder verschwand und die Aktionäre ihr Kapital verloren.[46]

Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Aktienrechtsnovelle von 1884 ua mit einer Verschärfung der Anforderungen an die Gründungsprüfung, mit der Einführung des Niederstwertprinzips und mit der Erweiterung der Minderheitenrechte reagiert.[47] Im Jahr 1897 wurde das Aktienrecht in das Handelsgesetzbuch eingegliedert, aber nicht wesentlich verändert. Erwähnenswert ist, dass nunmehr die Vorschriften für die Aktiengesellschaft die Basis für die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bilden sollte und nicht – wie bisher – umgekehrt.[48]

Auch in Österreich zielten Reformbestrebungen auf eine Beseitigung dieser Mängel ab und sollten in der Verbesserung des Gründungsrechts zum Schutz gegen Missbräuche, in der Trennung der Kompetenzen – verbunden mit wechselseitiger Kontrolle – in Haftungsregelungen, in externer Kontrolle, sowie in erhöhter Publizität bestehen.[49]

In Österreich mündeten die Reformbestrebungen – anders als in Deutschland (1870, 1884 und 1897) – nicht in ein neues Aktienrecht, sondern nur in ein internes Regulativ, um dem Missbrauch bei Kapitalerhöhungen entgegenzuwirken, in eine kaiserliche Verordnung zur erleichterten Auflösung von Aktiengesellschaften und in gesetzliche Änderungen in dem Aktienrecht naheliegenden Materien, wie zB dem BörseG und dem BörsefondsG.[50]

Das österreichische Aktienrecht blieb in gesetzgeberischer Hinsicht im Wesentlichen von 1863 bis 1938 unverändert; dies bedeutete aber keinen Stillstand der Bemühungen zur Weiterentwicklung des Aktienrechts: Von den vier ausgereiften ministeriellen Aktienrechtsentwürfen aus den Jahren 1869, 1874, 1882 und 1900 wurde keiner umgesetzt.[51] Dabei zeigt sich, dass vielfach Regelungsideen der österreichischen Gesetzesredaktoren jenen der deutschen vorausgingen und oftmals in der deutschen rechtspolitischen Diskussion österreichische Parallelwerke heranzogen wurden. Die österreichischen Regelungsideen stammten aus einer umfassenden Rechtsvergleichung mit anderen europäischen Rechtsordnungen.[52]

In Österreich wurde – da keiner der Aktienrechtsentwürfe den Weg in das AktG fand – versucht, dem offenen Gestaltungsrahmen des AHGB durch eine sich verdichtende Verwaltungspraxis und eine Veröffentlichung von deren Leitlinien im Jahre 1899 im Aktienregulativ zu begegnen.[53]

Das Aktienregulativ stellte für die österreichischen Beamten eine Handlungsanweisung dar, wodurch das österreichische Aktienrecht dem deutschen entsprechend geformt wurde und teilweise auch über dieses hinaus ging (Genussrechte, fünfjährige Mandatsdauer der geschäftsführenden Organe, Minderheitenvertreter). Das österreichische Aktienrecht näherte sich dadurch dem deutschen immer mehr an, sodass um 1900 von den 141 Paragrafen des dAktG nur 23 ohne österreichisches Pendant waren. Bedingt durch das AHGB und das Aktienregulativ bestand in Österreich ein flexibler Rahmen hinsichtlich der Organisationsform der Aktiengesellschaft. Es konnte zwischen dem monistischen und dem dualistischen System gewählt werden. Das monistische System war jedoch bis 1938 in Österreich vorherrschend.[54]

Während des Ersten Weltkriegs wurde in Deutschland das Konzessionssystem wieder kurzzeitig eingeführt.[55] Es wurden auch mit den Notverordnungen vom 19.9.1931 und 6.10.1931 in Deutschland insbesondere die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer, die Einschränkung des Erwerbes eigener Aktien und die erleichterte Kapitalherabsetzung eingeführt. Grund hiefür waren die Weltwirtschaftskrise und die von dieser ausgelösten Zusammenbrüche der Darmstädter Nationalbank und der Frankfurter Versicherungs-AG.[56] Mit der durch das dUmwG 1934 eingeführten Möglichkeit der Umwandlung der Aktiengesellschaft durch Übertragung deren Vermögens auf den Hauptgesellschafter oder auf eine Personengesellschaft sollte einer allgemeinen Abneigung gegen Kapitalgesellschaften Rechnung getragen werden.[57]

Im Jahre 1937 wurde in Deutschland das Aktienrecht wieder aus dem dHGB herausgelöst und als eigenständiges Gesetz erlassen (dAktG 1937). Es wurden insbesondere das sogenannte Führerprinzip, das bedingte und das genehmigte Kapital eingeführt sowie die Mehrstimmrechtsaktien beseitigt. Das dAktG orientierte sich am Leitbild des Großunternehmens und der Publikumsgesellschaft. Daraus folgten die Weisungsfreiheit des Vorstands und die Zurückdrängung des Aktionärseinflusses.[58]

In Österreich wurde 1938 das deutsche Aktiengesetz 1937 – damit erstmals das Normativsystem – in Kraft gesetzt[59] und 1945 in den Rechtsbestand der Zweiten Republik übernommen.[60]

Bestrebungen zu nachhaltigen Reformen setzten in Deutschland erst nach dem Zweiten Weltkrieg ein (während dessen Dauer waren durch Notverordnungen nur Einschränkungen von Bekanntmachungen, Dividendenausschüttungen, etc[61] erlassen worden).[62]

Die Reformvorschläge wurden von verschiedenen Verbänden ausgearbeitet, die auf eine Schwächung der Stellung des Vorstands und auf eine Stärkung des einzelnen Aktionärs und der Hauptversammlung abzielten. Die deutsche Bundesregierung nahm die Anregungen zunächst nicht auf, weil sie ihre Aufmerksamkeit auf die DM-Eröffnungsbilanz-Gesetzgebung, die Entflechtung und die Wertpapierbereinigung konzentrierte.[63]

Erst im Jahr 1957 wurde die Aktienrechtsreform von der deutschen Bundesregierung in die Regierungserklärung aufgenommen. Deklariertes Ziel war es, der Öffentlichkeit die Ertragslage verständlich zu machen, dem Aktionär mehr Einfluss auf die Gewinnverwendung und die Verwaltung zu geben sowie die Leitungsmacht, die Verantwortlichkeit der Organe und den Minderheitenschutz im Konzern zu regeln. Ein Jahr darauf veröffentlichte das deutsche Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf, der eine beinahe unüberschaubare Anzahl an Änderungsvorschlägen und Meinungsäußerungen auslöste. Diese wurden bis 1960 in den Entwurf eingearbeitet und dem Bundesrat von der deutschen Bundesregierung als Regierungsentwurf zusammen mit einem Einführungsgesetz weitergeleitet. Eine Verabschiedung des Gesetzes erfolgte jedoch erst im Jahr 1965, weil während der Beratungen im Jahre 1961 die Legislaturperiode abgelaufen war.[64]

Das reformierte Gesetz wurde so gestaltet, dass es mit der „Wirtschaftsverfassung“ der Bundesrepublik Deutschland im Einklang stehen sollte. Wichtigste Säule dieser Wirtschaftsverfassung war und ist das Privateigentum: Jede aktienrechtliche Norm muss dahin gehend geprüft werden, ob eine Einschränkung des Aktionärs als wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens diesem Status entspricht und er nur solchen Einschränkungen unterworfen wird, die durch die Natur des Aktienrechts bedingt sind oder aus wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Gründen gerechtfertigt erscheinen. Ob allerdings diese Ziele des Gesetzgebers erreicht wurden, ist vor allem im Hinblick auf das unverändert gebliebene Verwaltungsmonopol des Vorstands strittig.[65]

In Österreich wurde in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts die Möglichkeit erörtert, ein eigenes Aktienrecht auszuarbeiten. Ziel war vor allem die Stärkung der Hauptversammlung und eine Zurückdrängung des Einflusses des Vorstands.[66] Maßgeblich beeinflusst von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und von Walther Kastner kam man zur Überzeugung, das deutsche Aktienrecht beizubehalten und nur um österreichische Besonderheiten zu erweitern.[67] Der bereits 1957 fertiggestellte Ministerialentwurf konnte erst mit dem Aktiengesetz 1965 in Kraft gesetzt werden, da Fragen der Arbeitnehmermitbestimmung und ein Abwarten der Verabschiedung der deutschen Aktienrechtsreform (dAktG 1965) das Vorhaben verzögerten.[68]

Die Aktienrechtsreform durch das dAktG 1965 wurde in Österreich zwar beobachtet, aber nicht übernommen, womit das österreichische Aktienrecht auf dem Stand des dAktG 1937 verblieb.[69] Es gab mehrere Gründe für die beobachtende Haltung des österreichischen Gesetzgebers hinsichtlich der Änderungen des dAktG 1965.
Die Publikumsgesellschaft und die Notwendigkeit der Stärkung der Rechte des Kleinaktionärs standen zu dieser Zeit in Österreich nicht im Vordergrund, weshalb auch nicht an eine Fort- und Weiterbildung gedacht wurde. Hinsichtlich der neuen konzernrechtlichen Regelungen im dAktG 1965 nahm der österreichische Gesetzgeber eine abwartende Position ein. In Österreich bestanden dafür ohnehin spezifische Regelungen (Verstaatlichungsgesetze). Darüber hinaus wurde darauf vertraut, dass die typisch österreichische Aktiengesellschaft, die aus einem dominierenden Mehrheitsaktionär bestand, nicht unbedingt auf aktienrechtlicher, sondern auf persönlicher oder auf nicht aktienrechtlicher Basis (Syndikatsverträge) funktioniere. Erkannt wurde in diesem Zusammenhang aber auch, dass das dAktG 1937 an der Publikumsgesellschaft ausgerichtet war und damit der österreichischen Wirklichkeit nicht gerecht wurde.[70]

In Deutschland wurde im Jahr 1998 in § 3 Abs 2 dAktG die Unterscheidung zwischen börsenotierter und nicht börsenotierter Aktiengesellschaft aufgenommen und damit der zunehmenden Bedeutung des Gemeinschaftsrechts entsprochen.[71] An diese Unterscheidung knüpften in der Folge zahlreiche Vorschriften an, wie zB jene des deutschen Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts.[72] Diese Zweiteilung fand durch das ARÄG 2009[73] auch Eingang in das österreichische Aktiengesetz, wobei bereits das GesRÄG 2004[74] und das GesRÄG 2005[75] an die Börsenotierung von Aktiengesellschaften angeknüpft haben.[76]

2.2. Die Entwicklung der „kleinen“ Aktiengesellschaft in Deutschland

2.2.1. Hintergrund der Diskussion

Im deutschsprachigen Raum hat die Diskussion der „kleinen“ oder besser „privaten“ Aktiengesellschaft in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts von Deutschland ihren Ausgang genommen. Die Aktiengesellschaft der Gründerzeit entsprach eher der von der Politik später so getauften „kleinen“ Aktiengesellschaft. Durch Reformen und Judikatur hatte sich allerdings das Leitbild in Richtung der großen börsenotierten Aktiengesellschaft geändert.[77] Dies führte zu einem kontinuierlichen Absinken der Zahl der Aktiengesellschaften von ca 13000 zu Zeiten ihres absoluten Höchstwerts Mitte der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts bis auf ca 3400 Ende 1993[78]. Eine der Ursachen war der Eigenkapitalmangel deutscher Unternehmen.[79] Ein weiterer Grund für das schwindende Interesse an der Rechtsform der Aktiengesellschaft war und ist das Problem allzu eingeschränkter Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund deren wohldurchdachter Organisationsstruktur. Spätestens nach der Aktienrechtsnovelle 1965 wurde klar, dass sich das deutsche Aktienrecht an der großen börsenotierten Aktiengesellschaft orientiert und die GmbH als Vehikel für den Mittelstand verwendet wird.[80]

2.2.2. Forderungen und Vorschläge von Interessenvertretungen und Wissenschaft

In den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts kam es zu einem Umdenken, das durch den Wunsch nach bilanzieller Entlastung der „Kleinen Aktiengesellschaft“ motiviert war und in der sehr deutlichen Forderung des deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHT) zur Gleichstellung der kleinen und mittleren Aktiengesellschaft mit der GmbH mündete. Mittelständischen Unternehmen in der Organisationsform der Aktiengesellschaft sollte es dadurch ermöglicht werden, sich Risikokapital zu beschaffen. Der DIHT selbst erarbeitete Vereinfachungsvorschläge, die sich am GmbH-Recht orientierten und läutete damit die Geburtsstunde der „kleinen Aktiengesellschaft“ ein.[81]

Etwa zeitgleich erwog der Sachverständigenrat,[82] die Beteiligungsrechte an anderen Gesellschaften als der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Handel an einer Börse zuzulassen. Es ist eine Vielzahl von Modellen zur Handelbarkeit von GmbH- und KG-Anteilen in gewissen börslichen Segmenten entstanden. Vor allem durch Rechtsvergleichung ist man allerdings zu dem Schluss gekommen, dass die Kapitalmarkttauglichkeit der GmbH an Voraussetzungen gebunden werden müsste, die die GmbH ihrer unbürokratischen Handhabung und der damit einhergehenden niedrigen Kosten berauben würde.[83] In Konkurrenz dazu gab es Entwicklungen,[84] durch eine Unterteilung im Aktienrecht eine „kleine“ und eine „große“ Aktiengesellschaft vorzusehen. Jedoch scheiterte man schon damals an Differenzierungskriterien[Sascha Ra3].[85]

Im Jahre 1984 beschäftigte sich der 55. Deutschen Juristentag in Hamburg umfassend wissenschaftlich mit den Problemen des Eigenkapitalmangels, des Kapitalmarktzugangs und der starren Strukturen der Aktiengesellschaft. Chmielewicz[86] setzte sich eingehend mit der Aktiengesellschaft auseinander und brachte Flexibilisierungsvorschläge vor, die aber als zu allgemein und unverbindlich kritisiert wurden.[87] Nach der Auswertung der Diskussion, ihrer Ergebnisse und legislativen Konsequenzen stellte man sich die Frage, ob das deutsche Aktienrecht, welches sich am Modell der großen börsenotierten Aktiengesellschaft orientiert, nicht doch zu streng und unflexibel für junge, dynamische und personenbezogene Unternehmen sei. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden etwa 2.100 Aktiengesellschaften und 330.000 GmbH. Die Vermutung lag nahe, dass viele Unternehmen das luftigere Kleid der GmbH wählen und jenes der Aktiengesellschaft möglicherweise aus rechtlichen Gründen mit der Folge meiden würden, dass sie sich dadurch die Kapitalbeschaffung erschwerten.[88] Daher sollte auch unter dem Gesichtspunkt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit eine Vereinfachung des mit dem Anspruch auf Perfektion gestalteten deutschen Aktienrechts vorgenommen werden.[89]

Der DIHT hat 1985 als Reaktion auf einen Fragenkatalog des Bundesministeriums für Justiz zur Förderung der Eigenkapitalbildung deutscher Unternehmen unter dem Titel „Zugangserleichterung zur Rechtsform der Aktiengesellschaft und zur Aktie“ umfassend Stellung genommen. In Form einer Umfrage wurden Mitglieder der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige freier Berufe befragt. Die Fragen bezogen sich auf die allgemeine Attraktivitätssteigerung und die Verminderung der Scheu mittelständischer Unternehmen vor einem Wechsel in die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Im Ergebnis sollte keine neue Gesellschaftsform geschaffen werden, sondern in Anlehnung an das GmbH-Recht eine vereinfachte Aktiengesellschaft mit Blick auf nicht börsenotierte, personenbezogene Unternehmen geschaffen werden.[90]

Zusammengefasst stellen sich die Vorschläge des DIHT wie folgt dar:

- Zulassung der Einpersonengründung,
- Verzicht auf die Gründungsprüfung bei Bargründungen,
- Vereinfachung des Gründungsberichts,
- Regelung des Sach- und Nachgründungsrechts in Analogie zum GmbH-Recht,
- Vereinfachungen bei der Umwandlung und Verschmelzung,
- Verlängerung der Amtsperiode der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats, um eine neuerliche und kostenintensive Wahl der Arbeitnehmervertreter zu vermeiden,
- Einführung von Mehrfachstimmrechten für herrschende Aktionäre bei der Umwandlung,
- Zulassung von Beschlussfassungen außerhalb einer förmlich einberufenen Hauptversammlung,
- Einladung zur Hauptversammlung mittels eingeschriebenem Brief,
- Zulassung von Hauptversammlungsbeschlüssen mittels schriftlichem Abstimmungsverfahren,
- Einschränkung der notariellen Beurkundung auf bestimmte Beschlüsse der Hauptversammlung,
- Aufhebung der drittelparitätischen Mitbestimmung im fakultativen Aufsichtsrat,
- Ablehnung der Flexibilisierung der Gewinnrücklagendotierung,
- Erweiterung des Erwerbs eigener Aktien,
- Herabsetzung des Mindestnennbetrages der Aktien auf zehn DM und
- Erörterung der Eindämmung des Stimmrechtsmissbrauchs in Hauptversammlungen und der Problematik der Rede- und Auskunftsrechte der Aktionäre.[91]

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das erreichte Schutzniveau der deutschen Aktiengesellschaft vorbildlich sei und keiner weiteren Verschärfung bedürfe, um dem Aktienrecht nicht noch mehr Flexibilität zu nehmen. Tauglicher erscheine es, eine kleine Aktiengesellschaft als Alternative zur GmbH anzubieten. Geholfen werden solle damit jenen Unternehmen, die Kapitalgeber benötigen.[92] Mit der durch das EG-Recht eingeführten Trennung in börsenotierte und nicht börsenotierte Aktiengesellschaften würde der Weg frei, die kleine Aktiengesellschaft in Anlehnung an das GmbH-Recht, mit Blick auf die Gründungsvorschriften, die Gründerzahl, den Wegfall des obligatorischen Aufsichtsrats sowie die Bereinigung weiterer bürokratischer Hemmnisse umzusetzen. Ein Interventionsrecht der Aktionäre in Geschäftsführungsangelegenheiten wurde weithin abgelehnt.[93]

Wissenschaftlich vertieft wurde der Ansatz, der auf einer Differenzierung nach Anteilseignern und nach Art und Umfang der Teilnahme der Unternehmen am Kapitalmarkt aufbaute. Die Autoren des Gutachtens Albach, Lutter und deren wissenschaftliche Mitarbeiter Corte, Friedewald und Richter haben das Modell „Deregulierung des Aktienrechts: Das Drei-Stufen-Modell“ genannt.[94] Die Untersuchung geht von der begründeten Annahme aus, dass deutsche Unternehmen aus rechtlichen Gründen von der Aktiengesellschaft ablassen. Diese Annahme wurde in Einzel- und Unterfragen zerlegt, die im Juni 1986 Sachkennern aus Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaftslehre vorgelegt wurden, um diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Diese Befragung wurde dann in zehn Einzeluntersuchungen unter Aufsicht und Federführung des Instituts für Mittelstandsforschung[95] und durch die Diplomanden der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn durchgeführt. Die Annahme konnte durch das Ergebnis der Interviews und der schriftlichen Befragungen bestätigt werden: Viele deutsche Unternehmen lassen aus rechtlichen Gründen von der Rechtsform der Aktiengesellschaft ab. Neben den rechtlichen Hürden wurde mittelständischen deutschen Unternehmen mangelnde Eigenkapitalausstattung attestiert, die den Entwicklungsprozess hindern und beseitigt gehören.[96] Mit diesen Erkenntnissen wandte man sich an den Gesetzgeber und unterbreitete diesem mit dem Modell konkrete Vorschläge, die Gegenstand eines zweiten Symposiums am 18. September 1987 in Gütersloh waren. Dabei wurden die wichtigsten Pro- und Kontra Argumente gesammelt und dokumentiert.[97]

2.2.3. Das Drei-Stufen-Modell

Ziel von Albach et al war es, ein (kapital-) marktorientiertes Modell zu entwickeln, zu welchem Zweck sie eine Dreiteilung der Aktiengesellschaft vorschlugen. Unterschieden werden sollte zwischen einer Aktiengesellschaft,

- deren Aktien zum Handel am Amtlichen Markt,
- deren Aktien zum Handel am sekundären Markt und
- deren Aktien an keiner Börse zum Handel

zugelassen sind.

Tabelle 1:Das Drei-Stufen-Modell[98]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.3.1. 1.Stufe: Die Private Aktiengesellschaft

Die Private Aktiengesellschaft ist für Unternehmer gedacht, die (vorerst) nicht beabsichtigen, die personalistische Struktur ihrer bisherigen Gesellschaftsform (GmbH, KG, etc) aufzugeben, aber die Rechtsform der Aktiengesellschaft in Anspruch nehmen wollen, wenn diese wesentliche Vorteile bei gleichzeitig unerheblich höheren gesellschaftsrechtlichen Anforderungen bietet. Die Akquisition neuer Aktionäre ist im Vergleich zur GmbH oder zu den Personengesellschaften erleichtert, weil der Anteilsübertragung keine hemmenden Formalien entgegenstehen, wie in Form der notariellen Beurkundung (GmbH-Geschäftsanteile) bzw Eintragung im Handelsregister (KG-Anteile).[99] Probleme im Zusammenhang mit der Erbfolge bzw der Anteilsteilung treten sohin nicht oder nur in vermindertem Maß auf und werden als Vorteil der Aktiengesellschaft gesehen.[100]

Die Nachteile der Aktiengesellschaft gegenüber der GmbH im Zusammenhang mit der Beurkundung von Beschlüssen der Hauptversammlung und der Form von deren Einberufung könnten im Hinblick auf die Personenbezogenheit der Privaten Aktiengesellschaft durch Beschränkung auf Grundlagenbeschlüsse bzw durch Zulassung der eingeschriebenen Einladung zur Hauptversammlung reduziert werden.[101]

In Geschäftsführungsfragen spiele der Einfluss der Eigentümer einer Aktiengesellschaft eine geringere Rolle als bei der GmbH. Es biete sich aber an, eine statutarische Möglichkeit zur Stärkung des Einflusses vorzusehen und Aktionären einer Privaten Aktiengesellschaft Zustimmungsrechte zu Geschäften, verbunden mit erweiterten Informationsrechten einzuräumen. Erreicht würde damit ein Hinrücken des Aktionärs einer Privaten Aktiengesellschaft zu einem Gesellschafter einer GmbH.[102]

Die Private Aktiengesellschaft sei für personenbezogene Unternehmen geeignet und biete die weitestgehenden Deregulierungen. Sie stelle den Einstiegstypus für jene Unternehmer dar, die zB von den Gesellschaftsformen der GmbH oder KG kommen und biete Lösungen für eine sachgerechte Führungsstruktur und die Führungsnachfolge sowie die Möglichkeit, mit einem Hauptversammlungsbeschluss in die nächst größere Gesellschaftsform (offene Aktiengesellschaft) – bei Erfüllung der Voraussetzungen auch zur großen Aktiengesellschaft – zu wechseln und damit Zugang zum Kapitalmarkt zu erhalten. Darüber hinaus genieße die Aktiengesellschaft gegenüber anderen Gesellschaftsformen eine bessere Außendarstellung („Public-Relations-Effekt“) und größere Attraktivität für hoch qualifiziertes Management.[103]

Ein häufig diskutierter und in den Umfragen bestätigter Nachteil der Aktiengesellschaft sei der hohe Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten; diese würden in der ersten Stufe auf das Notwendigste reduziert.[104]

Der von der Politik und teilweise in der Lehre verwendete Begriff der „kleinen“ Aktiengesellschaft sei unglücklich gewählt, da es sich um keine Größenschichtung[105] handle. Differenzierungskriterien seien vielmehr Anzahl und Überschaubarkeit der Gesellschafter sowie fehlender Kapitalmarktzugang, welche durch den Begriff „Private Aktiengesellschaft“ trefflicher erfasst würden.[106]

2.2.3.2. 2. Stufe: Die Offene Aktiengesellschaft

In dieser Stufe öffnet sich die Gesellschaft dem Publikum und kann Aktien im Freiverkehr bzw am geregelten Markt ausgeben. Eine Deregulierung ist nicht mehr in dem Maß wie bei Stufe eins möglich.[107] Diese Gesellschaftsform dient der Lösung von Finanzierungsproblemen innovativer Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf, die sich vorwiegend an Risikokapitalgeber („venture capitalists“) wenden.[108]

2.2.3.3. 3. Stufe: Die (große) Aktiengesellschaft

Will man die Vorteile der regulierten Notierung am Amtlichen Markt nützen, muss man die Form der (großen) Aktiengesellschaft wählen und sich dem vergleichsweise strengen Aktienrecht vollumfänglich unterwerfen.[109]

2.2.3.4. Zusammenfassung der Anforderungen an die einzelnen Stufen des Drei-Stufen-Modells.

Tabelle 2: Die Deregulierungsmaßnahmen des Drei-Stufen-Modells im Überblick[110]

2.2.4. Maßnahmen des deutschen Gesetzgebers: Die „kleine“ Aktiengesellschaft

Bewegung in Richtung Umsetzung der Diskussionsergebnisse und Vorschläge kam, als das Vorhaben in den Koalitionsvertrag 1990 zwischen CDU/CSU und FDP aufgenommen wurde, wobei man allerdings weitestgehend nur die Vorschläge zur Privaten Aktiengesellschaft (erste Stufe) berücksichtigte und auf die Dreiteilung gänzlich verzichtete. Die eigentlichen Arbeiten begannen jedoch erst im Herbst des Jahrs 1993 und konnten noch innerhalb der Legislaturperiode abgeschlossen werden. Das „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ trat am 10.08.1994[111] in Kraft.

Bei der Umsetzung der Ziele orientierte sich der deutsche Gesetzgeber – mit Ausnahme der Dreiteilung der Aktiengesellschaft – weitestgehend am Modell von Albach et al und wollte dabei primär den (klein- und) mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit geben, sich Zugang zum Kapitalmarkt zu schaffen und den Finanzplatz Deutschland stärken.[112] Speziell angesprochen wurden auch Familiengesellschaften, denen eine Lösung für das Problem des Generationenwechsels angeboten werden sollte.[113]

Bei der Umsetzung schuf man keine eigene Form der „kleinen“ Aktiengesellschaft, sondern sah gewisse Erleichterungen für die Aktiengesellschaft insgesamt vor. Eine Legaldefinition der „kleinen Aktiengesellschaft“ sucht man vergebens.[114] Vielmehr deckt sich die „kleine“ Aktiengesellschaft – nach der erst im Jahre 1998 eingeführten Unterscheidung – mit der nicht börsenotierten Aktiengesellschaft. Die Änderung des dAktG umfasste 22 Punkte, die man ohne sachlogische und adressatengerechte Ordnung über das Gesetz verstreut habe. Die Bezeichnung als „Bereinigung des Gesetzes“ treffe das Vorgehen des Gesetzgebers wohl eher.[115] In zeitlicher Nähe wurde das zweite Finanzmarktförderungsgesetz in Kraft gesetzt, welches sich dahin gehend auf das dAktG auswirkte, dass der Mindestnennwert von Aktien von 50 DM auf fünf DM pro Aktie herabgesetzt wurde (heute: 1 EUR).[116]

2.2.4.1. Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen

Zu den für die Praxis bedeutendsten Neuerungen zählen jedenfalls

- die Änderungen der Einberufungs- und Beurkundungsregelungen für die Hauptversammlung,
- die flexiblere Verwendung des Jahresüberschusses,
- der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts bei neu gegründeten Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern,
- der erleichterte Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen,
- die Möglichkeit des Ausschlusses des Anspruchs auf Einzelverbriefung von Aktien,
- die Streichung der Pflicht zur Hinterlegung des Gründungsberichts bei der Industrie und Handelskammer,
- die Möglichkeit der Einsetzung der Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrats bei Sachgründungen auf eine volle Amtsperiode und
- die Einpersonengründung.[117]

Von diesen Neuerungen sind im Rahmen dieser Arbeit von Relevanz und daher Gegenstand der Erörterung:

1. die Änderungen der Einberufungs- und Beurkundungsregelungen für die Hauptversammlung,
2. die flexiblere Verwendung des Jahresüberschusses,
3. der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts bei neu gegründeten Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern.

Die Möglichkeit des Ausschlusses des Anspruchs auf Einzelverbriefung von Aktien und der Einpersonengründung besteht bereits nach geltendem österreichischen Aktienrecht generell. Das Problem der Amtsperiode der Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat ist kein spezifisches Problem der Privaten Aktiengesellschaft. Die Pflicht zur Hinterlegung des Gründungsberichts bei der Industrie und Handelskammer war ein spezifisches deutsch-rechtliches Problem. Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss gilt nur für Aktiengesellschaften, die am Kapitalmarkt teilnehmen.

2.2.4.1.1. Ad 1.) Einberufungs- und Beurkundungsregelungen für die Hauptversammlung

Als eine wesentliche Belastung[118] wurde die Verpflichtung angesehen, die Einberufung der Hauptversammlung, die Bekanntmachung der Tagesordnung sowie etwaige Gegenanträge von Minderheitsaktionären in den Geschäftsblättern (Bundesanzeiger) bekanntzumachen (§ 121 Abs 4 dAktG). Der Wunsch war, die Gesellschafter mit eingeschriebenem Brief verständigen zu können, sofern sie der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Die Gesellschaft muss daher Namensaktien ausgegeben haben oder - im Falle von Inhaberaktien - eine Gesellschafterliste[119] führen. Der Tag der Absendung des Einschreibebriefes solle als jener der Bekanntmachung gelten. Der Gesetzgeber hat diese Erleichterung, obwohl sie auf Gesellschaften mit bekanntem, überschaubarem Gesellschafterkreis gerichtet zu sein scheint, auch für die große börsenotierte Aktiengesellschaft zugelassen.[120]

Die Tagesordnung und die Minderheitsverlangen können durch die Änderung von § 121 Abs 1 dAktG nun auch mit eingeschriebenem Brief bekanntgemacht werden.[121]

Die Neuformulierung von § 121 Abs 6 dAktG bewirkt, dass sämtliche Einberufungsformalitäten (§§ 121-128 dAktG) auch für Publikumsgesellschaften ausgesetzt werden, wenn alle Aktionäre anwesend oder vertreten sind und keiner einen Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhebt.[122] Möglich ist nun auch eine Beschlussfassung über formell nicht angekündigte Tagesordnungspunkte (§ 124 Abs 1 letzter Satz dAktG)[123] und auch die (spontane) Abhaltung von Hauptversammlungen außerhalb des Sitzes der Gesellschaft.[124]

Eine weitere wesentliche Neuerung findet sich in § 130 dAktG,[125] wonach die Beurkundung der Hauptversammlung nicht mehr durch einen Notar erfolgen muss, wenn

- es sich um eine nicht börsenotierte Gesellschaft handelt und
- es sich um keine (satzungsändernden) Beschlüsse handelt, für die das Gesetz eine Kapitalmehrheit[126] von drei Viertel oder mehr vorsieht (sogenannte „Grundlagenbeschlüsse“).[127]

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist es ausreichend, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Niederschrift unterfertigt.[128] Grundlagenbeschlüsse berühren die Struktur der Gesellschaft; als solche gelten daher die in § 119 Abs 1 dAktG genannten Fälle der Satzungsänderungen (§ 179 dAktG), die Herauf- oder Herabsetzung des Grundkapitals (§§ 182 ff, 221, 222 ff dAktG), die Auflösung der Gesellschaft (§ 262 Abs 1 dAktG) sowie die Verschmelzung (§§ 339 ff dAktG), die Umwandlung (§§ 362 ff dAktG), die Eingliederung (§§ 319 ff dAktG), der Abschluss von Unternehmensverträgen (§§ 291 ff dAktG) und die Vermögensübertragung (§§ 359 ff dAktG).[129]

2.2.4.1.2. Ad 2.) Flexiblere Verwendung des Jahresüberschusses

Immer schon bestand und besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Thesaurierungswünschen des Vorstands und den Ausschüttungswünschen der Aktionäre. Bisher konnten gemäß § 58 dAktG aF Vorstand und Aufsichtsrat bei Feststellung des Jahresabschlusses (§ 172 dAktG), einen Teil des Jahresüberschusses, bis zu maximal 50 Prozent in Gewinnrücklagen einstellen und damit den ausschüttbaren Bilanzgewinn vermindern. Aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung des Vorstands und des Aufsichtsrats in der Satzung war auch eine Zuweisung bis zu 100 Prozent des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen gesetzlich zugelassen.[130]

Durch die Neufassung von § 58 dAktG wurde für nicht börsenotierte Gesellschaften die Möglichkeit einer Satzungsbestimmung eröffnet, die Entscheidungsbefugnis von Vorstand und Aufsichtsrat über die Einstellung in Gewinnrücklagen auf weniger als 50 Prozent des Jahresüberschusses einzuschränken oder diese Befugnis überhaupt zu entziehen und damit die entsprechende Verwendungsentscheidung der Hauptversammlung vorzubehalten.[131] Damit wurde der angenommenen unternehmerischen Kompetenz des Aktionariats von Familien- und sonstigen personalistisch geführten Aktiengesellschaften Rechnung getragen.[132]

2.2.4.1.3. Ad 3.) Ausschluss des Mitbestimmungsrechts

§ 76 Abs 1 dBetrVG 1952 aF bestimmte eine drittelparitätische Mitbestimmung des Aufsichtsrats bei jeder Aktiengesellschaft. Davon ausgenommen waren nach Abs 6 nur Familienaktiengesellschaften mit einer Beschäftigtenzahl bis 500.

Mit der Gesetzesänderung wurden in § 76 Abs 6 dBetrVG 1952 die Worte „Familiengesellschaften sind und“ gestrichen. Die Regelung gilt allerdings nur für nach dem 10.08.1994 neu gegründete Gesellschaften; für alte nur insoweit, als für sie bereits davor die Ausnahme des Abs 6 gegolten hatte. Damit sind nun alle Aktiengesellschaften bis zu einer Arbeitnehmerzahl von 500 mitbestimmungsfrei.[133]

Grund für die Angleichung war einerseits die Gleichstellung der „kleinen“ Aktiengesellschaft mit der GmbH und andererseits die von Albach et al in ihrer Untersuchung getroffenen Feststellungen, wonach die Voraussetzungen für Familiengesellschaften gleichermaßen auch für Gesellschaften mit überschaubarem Gesellschafterkreis gelten.[134] Beide „Gesellschaftstypen“ seien personalistisch geführt, da Aktien von Unternehmen, die an keiner Börse gehandelt werden, aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine personalistisch strukturierte Aktiengesellschaft schließen ließen. Dazu käme, dass die Anzahl dieser Gesellschaften wirtschaftlich relevant sei.[135]

§ 76 Abs 1 dBetrVG 1952 wurde am 1. Juli 2004 durch dBGBl 974/2004 durch das „Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat“ abgelöst. § 1 DrittelbG übernimmt den Regelungsinhalt des § 76 dBetrVG 1952.[136]

2.2.5. Zusammenfassung der Diskussion, der Vorschläge, deren Umsetzung und Folgen

Ausgangspunkt der Diskussion war die Erkenntnis, dass sich das deutsche Aktienrecht im Laufe der Zeit im Sinn des Leitbilds der großen börsenotierten Aktiengesellschaften entwickelt und damit vom Leitbild der Gründerzeit mit der Folge entfernt habe, dass die Aktiengesellschaft als unternehmerisches Rechtskleid immer weniger akzeptiert wurde.[137] Als wesentlicher Grund wurde das Problem allzu eingeschränkter Gestaltungsmöglichkeiten[138] aufgrund der mit höherem Finanz- und Verwaltungsaufwand verbundenen starren und komplizierten Unternehmensstruktur[139] gesehen und ua eine Herabsetzung der Anforderungen an Hauptversammlungsbeschlüsse durch Zulassung der schriftlichen Einladung und Abstimmung, und einer Einschränkung der notariellen Beurkundung sowie eine Einschränkung der (Arbeitnehmer-) Mitbestimmung im Aufsichtsrat gefordert.[140]

In dem Drei-Stufen-Modell[141] wurden als erste Stufe die Private Aktiengesellschaft für personalistisch strukturierte Unternehmen und für diese erste Stufe – neben den vorangeführten Deregulierungen – zusätzliche Mitwirkungs- und Informationsrechte der Aktionäre sowie Beschränkungen der Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat über die Verwendung des Jahresüberschusses vorgeschlagen.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit dem „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ weitestgehend am Modell von Albach et al – mit Ausnahme der Dreistufigkeit – orientiert und ua die vorangeführten Deregulierungsvorschläge und die Beschränkungen bezüglich Verwendung des Jahresüberschusses umgesetzt. Das Gesetz für die kleine Aktiengesellschaft und Deregulierung des Aktienrechts hat damit wichtige Schritte zur Flexibilisierung des Aktienrechts vor allem zugunsten der kleinen und mittleren Aktiengesellschaften getan und damit einen Anreiz zum Wechsel in diese Rechtsform für Personengesellschaften eröffnet, um das immer wieder beklagte Problem des Generationenwechsels zu lösen.[142]

Im Jahr 1980 hat in Deutschland laut den Erhebungen des Statistischen Bundesamts[143] die Zahl der körperschaftssteuerpflichtigen Aktiengesellschaften (inkl Kommanditgesellschaften auf Aktien) 1550 und der körperschaftssteuerpflichtigen GmbH 211.473 betragen. Diese Zahlen sind bis 1995 für die Aktiengesellschaften auf 3078 – sohin um rund das Zweifache – und für die GmbH auf 605.340 – sohin um rund das 2,9-fache – angestiegen. Nach 1995 hat sich dieser Trend insofern verändert, als bis 2001 diese Zahlen für die Aktiengesellschaften auf 10.275 – sohin gegenüber 1995 um rund das 3,3-fache – und für die GmbH nur auf 729.956 – sohin gegenüber 1995 nur um rund das 1,2-fache – angestiegen sind. Mit anderen Worten sind die Zahlen für die Aktiengesellschaften im Vergleich zu den Zahlen der GmbH im Zeitraum zwischen 1980 und 1995 unterproportional und im Zeitraum von 1995 bis 2001 deutlich überproportional angestiegen.

Dieser Befund korrespondiert mit den Aussagen von Seibert/Köster[144] und Hoffmann-Becking[145] und den Erhebungen von Hansen[146], dass nach Erlass des „Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ die Anzahl der Aktiengesellschaften sprunghaft angestiegen ist.

Als Ursache für das Fehlen eines vergleichbaren Trends in Österreich kann das Fehlen einer vergleichbaren Deregulierung als Indiz gelten (vgl Abbildung 1 Seite 7).

Diese gesetzgeberische Erfolgsgeschichte und der Vorschlag von Albach et al[147] für eine Private Aktiengesellschaft (ersten Stufe des Drei-Stufen-Modells) bilden wesentliche Grundlagen dieser Arbeit. Es sind seit dieser deutsch-rechtlichen Flexibilisierung 15 Jahre vergangen, ohne dass der österreichische Gesetzgeber – trotz des auch in Österreich aufgezeigten Bedarfs – umfassend reagiert hätte. Die referierte Geschichte des Aktienrechts in Deutschland und Österreich scheint sich insofern zu wiederholen, als von österreichischer Seite „beobachtet und abgewartet“ wird.

Auf diesen Grundlagen wird daher der Versuch unternommen, sich mit allen einschlägigen Argumenten im Zusammenhang mit einer Flexibilisierung des Aktienrechts auseinanderzusetzen sowie die entsprechend zu ändernden Bestimmungen des österreichischen Aktiengesetzes zu identifizieren und konkrete Vorschläge zum Inhalt dieser Änderungen zu unterbreiten.

2.3. Die Österreichische Diskussion zur Privaten Aktiengesellschaft

Die Koalitionsabkommen von SPÖ und ÖVP von 1987 und auch 1990 sahen die Einführung einer nach deutschem Vorbild (nach dem Modell von Albach et al)[148] gestalteten kleinen Aktiengesellschaft vor, enthielten aber keine Beschreibung der konkreten Ausgestaltung.[149] In der Lehre wurden diese Pläne anfangs eher ablehnend[150] und später vorsichtig befürwortend[151] aufgenommen.

Nowotny bezweifelte 1987 unter Bezugnahme auf die Bestrebungen in Deutschland (siehe 2.2.1 und 2.2.2), kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zur Aktiengesellschaft zu ermöglichen, dass „[...] die Organisationsordnung und die Starrheit des Aktienrechts ein echtes Hindernis für ein 'Going Public' darstellen“.[152] Er würde deshalb ein dringendes Bedürfnis für die Einführung einer „kleinen“ Aktiengesellschaft nicht sehen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Aufnahme von Kapitalgebern durch Ausgabe fungibler Anteile mit einer verstärkten Kontrolle zu verknüpfen und die Gleichbehandlung aller Gesellschafter durch Einengung der Gestaltung der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern zu sichern sei. Außerdem zwinge die Öffnung der Gesellschaft häufig zu einer kontinuierlichen Dividendenausschüttung. Alle diese Probleme könnten mit der „kleinen“ Aktiengesellschaft nicht ausgeräumt werden.[153]

Diese Argumente stehen der Einführung der Privaten Aktiengesellschaft nicht wirklich entgegen. Abgesehen davon, dass die Fungibilität der Aktien der Privaten Aktiengesellschaft durch Ausgabe vinkulierter Namensaktien einzuschränken ist, ist auch ein Abgehen vom Gleichbehandlungsgrundsatz weder notwendig noch vorgesehen; auch einem Interesse an einem kontinuierlichen Dividendenfluss kann durchaus Rechnung getragen werden.

1990 hat Nowotny dann aber unter Hinweis auf die von Albach et al[154] durchgeführte Untersuchung gemeint, dass diese für den Bereich der Familiengesellschaften die mit einer Aktiengesellschaft verbundenen Kosten und den Verwaltungsaufwand als Hindernis für den Wechsel in diese Rechtsform aufzeigen würden und daher für die „geschlossene AG“ eine Reihe von Erleichterungen eingeführt werden könnten.[155]

1994 hat Nowotny allerdings nochmals erklärt, es sei ihm nicht klar, was mit der „kleinen“ Aktiengesellschaft bezweckt werde. Die Angst der Eigentümer mittlerer Familienunternehmen vor der Rechtsform der Aktiengesellschaft werde überschätzt.[156] Als erste Vorstufe einer kapitalmarktfähigen Aktiengesellschaft sei die „kleine“ Aktiengesellschaft grundsätzlich verfehlt.[157] Die dafür ins Treffen geführten Argumente bezüglich Einschränkungen des Anlegerschutzes sowie bezüglich der Information und der Kontrolle beziehen sich nur auf die auf einem Segment des Kapitalmarkts agierenden Aktiengesellschaften und betreffen die Private Aktiengesellschaft (ex definitione[158] ) überhaupt nicht. Insoweit Nowotny im Zusammenhang mit der Eröffnung größerer Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die Geschäftsführung für „kleine“ Aktiengesellschaften daran erinnert, dass „[...] die gegenwärtige Ordnung auf Erfahrungen der Vergangenheit beruht [...]“,[159] wird damit ohne weitere Begründung nur auf einen Umstand hingewiesen, der jeglicher Reform entgegenstünde. In seiner Schlussfolgerung folgt Nowotny – ohne zusätzliche Begründung – Roth[160] (siehe unten), wonach die Zweiteilung des Kapitalgesellschaftsrechts an der Grenze der Kapitalmarktschwelle verlaufe und unterhalb dieser keine weitere Differenzierung, insbesondere zwischen Aktiengesellschaft und GmbH, erforderlich sei.[161]

Allerdings hat Nowotny später (2000) – unter Bezugnahme auf die Anregung von Doralt[162] (siehe unten), eine „kleine“ Aktiengesellschaft zu schaffen, um ua den Übergang von Familienunternehmen in die Rechtsform der Aktiengesellschaft durch größere Flexibilität im Ordnungsgefüge zu erleichtern – gemeint, dass es gute Gründe gäbe, diese Diskussion wieder aufzunehmen, weil die Starre der aktienrechtlichen Satzungsgestaltung für die börsenotierte Aktiengesellschaft richtig sein möge, aber als generelles Prinzip für das Aktienrecht infrage zu stellen sei.[163] Nowotny hat sich damit von seiner zunächst vertretenen Meinung entfernt und den Befürwortern der „kleinen“ oder Privaten Aktiengesellschaft angeschlossen.

Roth verfolgte 1990 den Ansatz, die Rechtsform der Aktiengesellschaft mit aktienrechtlicher Satzungsstrenge der „Kapitalmarktgesellschaft“ (public company) vorzubehalten und für die nicht kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften eine als „private company“ bezeichnete Gesellschaftsform mit dem GmbH-typischen Gestaltungsspielraum (weitestgehende Satzungsautonomie) zu schaffen und damit rechtsformspezifische Differenzierungen unterhalb der Kapitalmarktschwelle (kleine (private) bzw nicht börsenotierte Aktiengesellschaft und GmbH) entfallen zu lassen.[164]

Roth bezeichnet es als nützlich, wenn der Gesetzgeber zwei bereits ausgeformte Modellalternativen zur Disposition stellt und damit durch inhaltliche und gesetzessystematische Annäherung der beiden Gesellschaftsformen die Komplexität reduziert. In Rechtsordnungen, die einen Rechtsformendualismus noch nicht kennen, würde gegen die Einführung kein stichhaltiger Grund vorliegen. Roth räumt allerdings ein, dass man in Deutschland und Österreich keinen zwingenden Grund gelten lassen würde, die beiden Gesellschaftsformen zu beseitigen.[165] Diese Einschätzung wurde durch die nachfolgende Entwicklung insbesondere im Aktienrecht sowohl in Deutschland (zB „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“, 1994) als auch in Österreich (zB GesRÄG 2004, GesRÄG 2005, ÄRAG 2009) bestätigt.
Roth hat auch in Auseinandersetzung mit dem Vorschlag einer „Privaten Aktiengesellschaft“ von Albach et al[166] zugegeben, dass „[...] der Schritt über die Kapitalmarktschwelle erleichtert wird, wenn durch eine entsprechende Rechtsformenwahl auf der Vorstufe bereits garantiert und dokumentiert ist, dass man sich in die richtige Organisationsstruktur eingekleidet hat.“[167]

Roths rechtspolitischer Ansatz orientiert sich im Wesentlichen am Kriterium der Kapitalmarkttauglichkeit und beachtet nicht die vor allem von Corte und Stehr ermittelten, für die Wahl der Rechtsform der Aktiengesellschaft maßgeblichen anderen Kriterien.[168]

Roths theoretisches, an der „Kapitalmarktschwelle“ orientiertes Konzept richtet sich an Gesetzgeber ua in Deutschland mit der Anregung einer künftigen Angleichung der beiden Gesellschaftsformen (Aktiengesellschaft und GmbH) unterhalb der „Kapitalmarktschwelle“, wenn nicht gar zu einer Gesamtkodifikation. Bezüglich der Entwicklung des europäischen Gesellschaftsrechts meint er, dass seine Überlegungen größere Aktualität gewinnen würden.[169] Vorangeführte Anregungen bzw Erwartungen Roths wurden nicht berücksichtigt bzw haben sich als unzutreffend herausgestellt.[170] Darüber hinaus ist der Vorschlag unrealistisch, weil der österreichische Gesetzgeber dahin gehend einzuschätzen ist, dass er – orientiert am politisch Machbaren – eine „Politik der kleinen Schritte“ verfolgt und keiner grundsätzlichen Neugestaltung des Kapitalgesellschaftsrechts zuneigt.[171]

Krejci hat 1995 einen rechtspolitischen Vorschlag einer GmbH auf Aktien zur Förderung der Eigenkapitalbildung der mittelständischen Wirtschaft vorgelegt. Dieser Vorschlag geht von der Aktiengesellschaft als Rechtsträger von Großunternehmen mit vielen wechselnden und anonymen Mitgliedern – von Einzelfällen abgesehen – und daher davon aus, dass das Aktienrecht unberührt bleiben soll. Durch eine Modifizierung des GmbHG solle – unter Aufrechterhaltung des schwachen Einflusses der Hauptversammlung auf die Geschäftsführung und des GmbH-rechtlichen Verbots der Aktienemission – durch Kombination von Bauelementen der GmbH und der Aktiengesellschaft die „Herrschaft im eigenen Haus“ der GmbH-Gesellschafter mit einer Aktienemission vereinbar gemacht werden. Zwischen GmbH-Gesellschaftern und Aktionären müsse keine Identität bestehen, vielmehr könnten die GmbH-Aktionäre beispielsweise im Zuge einer Erhöhung des Stammkapitals zu den bestehenden GmbH-Gesellschaftern hinzutreten. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH auf Aktien müsse entsprechend festlegt werden, „[...]ob und inwieweit das Stammkapital von Anfang an oder anlässlich einer späteren Satzungsänderung in Aktien zerlegt wird[...]“.[172]

Da die GmbH durch die vorbeschriebene Öffnung Kapital am Anlegermarkt suche, bedürfe es auch der entsprechenden Kapitalmarktvorschriften inklusive Publizitätsvorschriften. Das Prinzip der aktienrechtlichen Machtbeschränkung der Hauptversammlung solle dadurch gewahrt werden, dass die Gesellschafterversammlung von der Hauptversammlung organisatorisch getrennt würde. Damit würde erreicht, dass die Gesellschafter der GmbH nach wie vor die Generalversammlung beherrschen und die GmbH-Gesellschafter gemeinsam mit den Aktionären der GmbH in der Hauptversammlung die dieser typischerweise nach dem Aktienrecht zukommenden Agenden und Kompetenzen übernehmen. Die GmbH-Aktionäre würden selbst Vertreter wählen , die sie in der Generalversammlung repräsentieren. Dadurch werde eine der GmbH entsprechende stabile Geschäftsführung erreicht. Jedem Gesellschafter bleibe – wenn auch im Falle des GmbH-Aktionärs nur indirekt – sein Einfluss auf die Geschäftsführung gewahrt.
Die Aufsichtsratspflicht gemäß § 29 GmbHG solle weiterhin unberührt bleiben.
Diese Variante erreiche eine Öffnung der GmbH für den Kapitalmarkt und ließe das bisherige Aktienrecht unberührt. Der Vorteil dieses Gestaltungsangebots sei, keine neue Kapitalgesellschaftsform zu schaffen und einer bestehenden GmbH den Zugang zum Kapitalmarkt zu ermöglichen.[173]

Krejcis Vorschlag für eine Kapitalsammelfunktion zugunsten der GmbH durch Einführung von „GmbH-Aktionären“ erfordert einen massiven Eingriff in das Recht der GmbH (Anlegerschutz, Kapitalmarktrecht, Publizitätsvorschriften). Die GmbH-Aktionäre sollen zwar Haftungskapital – gleich den GmbH-Gesellschaftern – zur Verfügung stellen, sich aber mit der Rolle von Gesellschaftern minderen Rechts begnügen, weil die „[...] bisher gewohnte Generalversammlung mit allen über die Kompetenzen der „Hauptversammlung“ hinausgehenden Rechten und Pflichten der Gesellschafter erhalten bleiben. Das für die GmbH charakteristische Willensbildungsorgan mit seinem lenkenden Einfluss auf die Geschäftsführung bleibt also trotz Aktienemission bestehen.“[174]
Die vorgeschlagene Lösung bedeutet aber nicht nur einen Eingriff in das GmbH-Recht und einen organisatorischen Zusatzaufwand (Generalversammlung und Hauptversammlung), sondern vermag auch nicht überzeugend darzustellen, dass die GmbH-Aktien – als Beteiligungen (gegenüber GmbH-Geschäftsanteilen) minderen (Herrschafts-) Rechts bei gleichem Risiko für das eingesetzte Kapital – als Investitionsvehikel mit dem Gleichheitsgebot[175] in Einklang stehen und überhaupt mit Nachfrage rechnen werden können. Auch das von Krejci selbst angeführte Beispiel der Abschaffung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mangels Akzeptanz in der Praxis spricht gegen eine solche Nachfrage.[176]

Krejci hat sich 2001 in die rechtspolitische Diskussion um die Schaffung einer „kleinen“ Aktiengesellschaft eingeschaltet und sich gegen diese ausgesprochen. Ausgangspunkt bildet die Feststellung, dass der Einfluss der Gesellschafter der GmbH auf die Geschäftsführung mit Erschwerungen für die Übertragung der Geschäftsanteile verknüpft sei, wogegen den Preis für die Fungibilität von Aktien der Verlust dieser unmittelbaren Einwirkung auf die Geschäftsführung darstelle. Krejci meint daher zunächst, dass es sich bei den rechtspolitischen Bemühungen um die „kleine“ Aktiengesellschaft nicht um die Ausweitung der Aktionärsherrschaft verbunden mit Beschränkung der Fungibilität der Beteiligung handeln könne.[177] Mit dieser Einschätzung gibt Krejci die ua von Albach et al[178] für Deutschland eingeleitete und ua von Doralt[179] für Österreich fortgesetzte Diskussion[180] nicht richtig wieder, weil in dieser gegen die Gefahr der Überfremdung ua auf die Möglichkeit der Ausgabe von Namensaktien und deren Vinkulierung hingewiesen[181] bzw die Ausgabe von Namensaktien gefordert wurde, deren Vinkulierung im Zweifel gelten solle;[182] von letzterer Möglichkeit werden aufgrund empirischer Studien zur GmbH (560 an der Zahl) zu ca 80 Prozent Gebrauch gemacht.[183] Diese Beschränkung der Übertragbarkeit wird von Albach et al und Doralt sehr wohl mit der Ausdehnung der Herrschaftsrechte der Aktionäre auch in Angelegenheiten der Geschäftsführung verbunden.[184]

Krejci meint ferner, dass die derzeitige Wahl zwischen GmbH und Aktiengesellschaft durchaus genüge. „Starke“ Aktionäre würden sich (unter Beibehaltung des Vorteils fungibler Aktien) auch „[...] außerhalb der rechtlichen Organisationsstruktur [...]“[185] durchzusetzen vermögen. Dieses Argument überzeugt mE nicht, weil es auf eine Interessensdurchsetzung außerhalb des gesetzlichen Rahmens verweist.
Nach Krejci verblieben daher nur Erwägungen darüber, ob in einer Aktiengesellschaft mit nur wenigen (personalistisch) durch vinkulierte Namensaktien gebundenen Aktionären deren Herrschaft im Verhältnis zum Vorstand (unverändert) beschränkt sein müssten. Dagegen meldet er „gewisse Reserven“ insofern an, als auf diese Weise lediglich die GmbH im Bereich des Aktienrechts neu erfunden würde.[186] Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit den vorerwähnten Diskussionsbeträgen unterbleibt.

2007 setzt sich Krejci – inspiriert durch das Gutachten von Kalss/Schauer[187] – erneut mit der Liberalisierung des Gesellschaftsrechts auseinander und befürwortet diese, sofern dadurch kein erheblicher Einschnitt in den Gesellschafter-, Gläubiger- und Allgemeinschutz passiere;[188] für die Aktiengesellschaft bedeute dies, dass vom Modell der dem Aktiengesetz immanenten (anonymen) Publikumsgesellschaft hin zu Gesellschaften mit wenigen bekannten Gesellschaftern abgegangen werden und das Aktienrecht von sämtlichem „überflüssigen Ballast“[189] befreit werden müsse[190] und entfernt sich damit – wie Nowotny – von seiner zunächst vertretenen Meinung und kann auch zu den Befürwortern der Privaten Aktiengesellschaft gezählt werden.

Doralt befürwortet die Einführung einer „kleinen“ bzw „privaten“ Aktiengesellschaft unter Beibehaltung der GmbH und stellt sich für das österreichische Kapitalgesellschaftsrecht eine Art Drei-Stufen-Modell in Form von GmbH, Private-Aktiengesellschaft und börse-fähige „große“ Aktiengesellschaft vor. Der Vorschlag nimmt Anleihen ua bei Albach et al.[191] Im Vergleich zu Albach et al verzichtet das Modell für die Aktiengesellschaft auf drei Stufen und beschränkt sich auf eine zweistufige Trennung zwischen börsenotierten und nicht börsenotierten Aktiengesellschaften. Von dem Modell von Roth[192] unterscheidet es sich insoweit, als keine völlige Angleichung der Privaten Aktiengesellschaft an die GmbH erfolgen und die GmbH und die Aktiengesellschaft mit ihren unterschiedlichen Wesensmerkmalen erhalten bleiben sollen.[193] Darüber hinaus ist Doralts Vorschlag für die Einführung einer Privaten Aktiengesellschaft im österreichischen Recht derjenige, der am detailliertesten ausgearbeitet ist, konkrete Umsetzungsvorschläge bereithält und sich nicht auf rein rechtspolitische Zielsetzungen beschränkt.

Durch die Einführung einer Privaten Aktiengesellschaft würde die Grenze zwischen der AG und der GmbH verwischt und man könnte daher auch darüber nachdenken, „ein Recht der Kapitalgesellschaften aus einem Guss zu schaffen“,[194] bei dem die Private Aktiengesellschaft die GmbH vollständig ersetzt und zusätzlich nur mehr die börsenotierte Aktengesellschaft für „große“ Unternehmen bestehe bleibe.[195]
Im Ergebnis würde dieses Vorhaben allerdings politisch scheitern und sich als nicht durchsetzbar erweisen; dies vor allem deshalb, weil sich die Wirtschaft an die Rechtsform der GmbH gewöhnt habe und keine Bereitschaft zur Einführung einer weitestgehenden Satzungsautonomie bei einer Privaten Aktiengesellschaft bestehe. Darüber hinaus würden auch die beratenden Berufe mit einer nicht gewünschten Systemänderung belastet. Im Ergebnis solle die GmbH weiterhin als Kapitalgesellschaftsform bestehen bleiben.[196] Mit dieser Begründung lehnt Doralt implizit das ausschließlich an der Kapitalmarktschwelle orientierte Konzept Roths[197] ab.

Hinsichtlich des Deregulierungsbedarfs in Österreich stellt Doralt fest, dass dieser geringer als in Deutschland sei, weil das österreichische Aktiengesetz noch dem deutschen Aktiengesetz 1937 entspreche und Österreich die deutsche Aktienrechtsreform 1965 nur beobachtet, aber nicht umgesetzt habe. Dies heiße jedoch nicht, dass in Österreich kein Bedarf einer Deregulierung bestehe. Die Deregulierungsvorschläge Doralts zielen für die Private Aktiengesellschaft im Wesentlichen auf eine Erweiterung der Rechte der Aktionäre bzw der Hauptversammlung in Angelegenheiten der Geschäftsführung, der Bestellung und Abberufung des Vorstands, der Informationserteilung sowie auf Erleichterungen für die Einberufung und die Beschlussfassung der Aktionäre bzw der Hauptversammlung.[198]

Die vorgeschlagene Private Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht weiche wesentlich von jener „kleinen“ Aktiengesellschaft nach deutschem Recht ab. Erreicht würde dadurch eine adäquate Regelung bzw Annäherung des Aktienrechts an die Realität für Familienunternehmen und Konzerngesellschaften. Die vorgestellte Idee könne als Umsetzung des von Albach et al[199] für Deutschland vorgeschlagenen Modells für Österreich gesehen werden.[200]

Die österreichische Wirtschaft habe, ähnlich wie die Lehre, sowohl ablehnend als auch befürwortend (1995) zu dem Vorhaben „kleine“ Aktiengesellschaft Stellung genommen. Beispielsweise sei – laut einem Vertreter der Wirtschaftskammer – die Forderung nach der kleinen Aktiengesellschaft in der Wirtschaft wegen der Zufriedenheit mit der GmbH nicht erhoben worden. Auf der anderen Seite habe sich der Industrielle Georg Mautner-Markhof zur Einführung einer „kleinen“ AG befürwortend geäußert. Ihm seien die aktienrechtlichen Regelungen über Grundkapital und Unternehmensstruktur zu starr und vor allem würde er die Möglichkeit vermissen, mit kleineren Gesellschaften an die Börse gehen zu können.[201] Zu erwähnen ist, dass die Stellungnahmen der Vertreter der österreichischen Wirtschaft zum GesRÄG 2004 im Ergebnis Deregulierungen im Sinn der „kleinen“ bzw Privaten Aktiengesellschaft fordern.[202]

Kalss/Schauer legten 2006 einen umfassenden Reformvorschlag für das österreichische Kapitalgesellschaftsrecht vor, in dem Kalss ua empfiehlt, die bestehende Dreiteilung in GmbH, nicht börsenotierte (private) und börsenotierte Aktiengesellschaft aufrechtzuerhalten bzw weiter auszubauen. Für die nicht börsenotierte (private) Aktiengesellschaft sieht Kalss das Deregulierungspotential im Bereich der Organisationsverfassung (Verwaltung und Hauptversammlung), nicht aber im Bereich der Finanzverfassung. Für den Bereich der Verwaltung sei auch an eine Wahlmöglichkeit eines monistischen Systems, verbunden mit dem Ausbau der Rechte der Aktionäre und der Hauptversammlung zu denken. Für den Bereich der Hauptversammlung werden Deregulierungsschritte bezüglich Einberufung und Beschlussfassung der Hauptversammlung angeführt.[203]

Nach Beginn der Arbeit ist am 06. Dezember 2010 ein „Entwurf eines Namensaktien-Umstellungsgesetzes“ vom Bundesministerium für Justiz versandt worden, der auf dem Ministerratsbeschluss vom Februar 2010 beruht und zur Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche in Österreich die Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften vorsieht.[204] Damit werden sich voraussichtlich die zu Beginn dieser Arbeit geltenden Voraussetzungen verändern (vgl Kapitel1. letzter Absatz).

2.4. Europäischer Trend

Die Europäische Kommission hat einer hochrangigen Expertengruppe auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts 2001 den Auftrag[205] erteilt, über eine Modernisierung zentraler Bereiche des Gesellschaftsrechts nachzudenken. Diese unter dem Vorsitz des Niederländers Jaap Winter arbeitende Expertengruppe (auch Winter-Group genannt) legte ihren zweiten Bericht zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen am 04.11.2002 vor.[206] Für diese Arbeit von Bedeutung ist der Vorschlag, statt der bisherigen Zweiteilung im Kapitalgesellschaftsrecht in „private“ und „public“ companies, drei Kapitalgesellschaftsformen vorzusehen:

- „listed“ companies (Aktien sind zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen),
- „open“ companies (Aktien sind nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder auf andere Weise geregelt zugelassen, aber aufgrund der inneren Verfassung der Gesellschaft zur Notierung, freien Übertragbarkeit und Streubesitz außerhalb eines geregelten Markts geeignet) und
- „closed“ companies (Aktien sind nicht frei übertragbar und können auch nicht zur Börsenotierung zugelassen werden; ein Streubesitz außerhalb geregelter Märkte ist undenkbar).

Hinsichtlich Regelungsintensität- und Umfang sollen für die „listed“ company detaillierte Bestimmungen zum ausreichenden Schutz der Aktionäre und der Gläubiger gelten, für die „closed“ company dagegen eine ausgedehnte Satzungsautonomie für die Gesellschafter bezüglich Gesellschaftsstruktur, Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten. Für die „open“ company sollen Regelungsintensität- und Umfang zwischen jenen der „open“ und der „closed“ company ausbalanciert werden. Die EU-Rechtssetzung solle allerdings auf die unterschiedliche Entwicklung von Gesellschaftstypen in den Mitgliedsstaaten Bedacht nehmen.[207]

Der im Bericht Winter-Group angeführten „closed“ company entsprechen im österreichischen Recht „[...] die GmbH und die Aktiengesellschaft mit vinkulierten Namensaktien [...]“.[208]

3. Gegenüberstellung von GmbH und AG

Diese Gegenüberstellung beinhaltet die wesentlichen Unterschiede zwischen der GmbH und der Aktiengesellschaft und dient der Vorbereitung der Gegenüberstellung GmbH – Private Aktiengesellschaft – Aktiengesellschaft in Kapitel 8.. Die für diese Arbeit bedeutsamen Unterschiede sind durch eine graue Hinterlegung kenntlich gemacht und zeigen die in dieser Arbeit behandelten Deregulierungsbereiche für die Private Aktiengesellschaft.

[...]


[1] Druey, Die personalistische Aktiengesellschaft in der Schweiz, AG 1995, 545 (545 ff).

[2] Doralt, Die private Aktiengesellschaft in Österreich – eine Skizze, AG 1995, 538 (538 ff).

[3] Nowotny, Kleine Reformschritte im Wirtschaftsrecht, RdW 2000, 650 (651).

[4] Zuletzt umfassend Kalss in Kalss/Schauer, Die Reform des österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht 16. ÖJT II/1 (2006) 51 ff; Kalss/Schauer, Die Reform des Kapitalgesellschaftsrechts, GesRZ 2006, 171 (171 ff).

[5] Krejci, Ein Käfig für den Tiger! Gesellschaftsrechtsreform und Gründungstheorie in Österreich, in FS Ruppe (2007) 315 (325 f).

[6] Haberer, Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht. Rechtfertigung und Grenzen (2009) 711 ff; Haberer, The Road Ahead: Zur Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts, GesRZ 2003, 211 (213 ff).

[7] Abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00132/index.shtml (04.03.2015).

[8] Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz – SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsauf-sichtsgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004), BGBl 67/2004.

[9] Vgl dazu zB High Level Group, Report on a Modern Regulatory Framework for Company Law in Europe, 04.11.2002, http://www.ecgi.org/publications/documents/report_en.pdf (04.03.2015).

[10] Vgl Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Deregulierung des Aktienrechts: Das Drei-Stufen-Modell (1988) 15 ff; Kalss in Kalss/Schauer, Kapitalgesellschaftsrecht II/1 56 ff, 61.

[11] Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) Rz 3/238.

[12] Im Sinn von Mertens, Das Aktienrecht im Wissenschaftsprozeß, ZGR 1998, 386 (393 ff).

[13] Kalss in Kalss/Schauer, Kapitalgesellschaftsrecht II/1 65; Winter-Report, company law in europe 35 f.

[14] Mandl, Overview of Family Business Relevant Issues - Contract No. 30-CE-0164021/00-51 - Final Report, http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/craft/family_business/doc/familybusiness_study_en.pdf (04.03.2015).

[15] Czernich/Guggenberger/Schwarz (Hrsg), Handbuch des österreichischen Familienunternehmens (2005) 4 f; Frasl/Rieger, Family-Business-Handbuch - Zukunftssicherung von Familienunternehmen über Generationen (2007) 20.

[16] Albach, Die rechtstatsächlichen Grundlagen des Drei-Stufen-Modells, in Institut für Mittelstandsforschung (Hrsg), Die Private Aktiengesellschaft, Materialien zur Deregulierung des Aktienrechts (1988) 3 (21); Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 190.

[17] Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG), BGBl 98/1965 idF BGBl 111/2010.

[18] Kalss/Burger/Eckert, Die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts – Geschichte und Materialien (2003) 346 ff; Krejci in FS Ruppe 325 f.

[19] Erläuterungen zum Ministerialentwurf zum Namensaktienumstellungsgesetz, abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00246/index.shtml (04.03.2015).

[20] Die diesbezüglichen Versuche, mit Hilfe der Statistik Austria, des Compass Verlags, der KMU Forschung Austria, der Wirtschaftskammer Österreich und anderen, diese Zahl festzustellen, sind leider allesamt gescheitert, weil keines dieser Institute die Zahl der Aktionäre einer Aktiengesellschaft (dies wird in aller Regel bei Inhaberaktien unmöglich sein und bei Namensaktien mit dem umfassenden Arbeitsaufwand zusammenhängen) erhebt bzw Schätzungen darüber anstellt.

[21] Corte, Erfahrungen von Unternehmen, die ihre Rechtsform in die einer Aktiengesellschaft umgewandelt haben, in Institut für Mittelstandsforschung (Hrsg), Die Private Aktiengesellschaft, Materialien zur Deregulierung des Aktienrechts (1988) 271 (280). Für weitere Nachweise vgl FN 96 auf Seite 21.

[22] Corte in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 279; Stehr, Erfahrungen mittelständischer, börsenotierter Aktiengesellschaften mit dem Aktienrecht und der Börse, in Institut für Mittelstandsforschung (Hrsg), Die Private Aktiengesellschaft, Materialien zur Deregulierung des Aktienrechts (1988) 219 (241, 247 ff).

[23] Doralt, AG 1995, 542; in diesem Sinn auch Roth in Roth (Hrsg), Das System der Kapitalgesellschaften im Umbruch – ein internationaler Vergleich (1990) 20 f.

[24] Doralt, AG 1995, 538.

[25] Finanzvermögen 2008, http://www.oenb.at/de/img/shst_2009_10_finanz_tcm14-142773.pdf (04.03.2015).

[26] Roth, Mehr Eigenkapital - auch ein österreichisches Problem, GesRZ 1985, 49 (49 ff); Doralt, AG 1995, 538 ff; Pleininger, Bei Eigenkapitalquote sind wir Schlusslicht in Europa, Wirtschaftsblatt vom 04.07.2010, abrufbar unter http://www.wirtschaftsblatt.at/home/oesterreich/wirtschaftspolitik/bei-eigenkapitalquote-sind-wir-schlusslicht-in-europa-427785/index.do (04.03.2015).

[27] Albach in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 7 f.

[28] Vgl FN 100 auf Seite 24.

[29] Erläuterungen zum Ministerialentwurf zum Namensaktienumstellungsgesetz, abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00246/index.shtml (04.03.2015).

[30] Financial Action Task Force-Bericht Österreich, http://www.oecd.org/dataoecd/22/50/44146250.pdf (04.03.2015).

[31] Lehmann, Das Recht der Aktiengesellschaften I (1964) 42 ff; Bösselmann, Die Entwicklung des deutschen Aktienwesens im 19. Jahrhundert – Ein Beitrag der Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen und zu den Reformen des Aktienrechts (1939) 50 ff; aA Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 43.

[32] Lehmann, Aktiengesellschaften I 32 f.

[33] Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreischischen Gesellschaftsrechts5 (1990) 178.

[34] Bösselmann, Aktienwesen 50 ff.

[35] Bösselmann, Aktienwesen 56 f; Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 50 ff.

[36] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 50 ff.

[37] Bösselmann, Aktienwesen 74; Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 41.

[38] Lehmann, Aktiengesellschaften I, 68 f.

[39] Bösselmann, Aktienwesen 60 ff; Lehmann, Aktiengesellschaften I 68 ff, 78.

[40] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 56 ff, 78 ff.

[41] Bösselmann, Entwicklung 70.

[42] Passow, Die Aktiengesellschaft – Eine wirtschaftswissenschaftliche Studie2 (1922) 1 ff.

[43] Lehmann, Aktiengesellschaften I 78 f; Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 84 ff.

[44] Lehmann, Aktiengesellschaften I 78 f; Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 86, 88 ff.

[45] Bösselmann, Entwicklung 73 f; Eckert in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz (1973) Vorbemerkungen Rz 8 f; Doralt/Diregger in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz I3 (2008) Einleitung Rn 15.

[46] Eckert in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Vorbemerkungen Rz 10.

[47] Doralt/Diregger in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 17.

[48] Eckert in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Vorbemerkungen Rz 11; Doralt/Diregger in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 18.

[49] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 151.

[50] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 155 ff.

[51] Lehmann, Aktiengesellschaften I 82; Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 162 ff.

[52] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 186 ff.

[53] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 188 ff.

[54] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 265 ff.

[55] Eckert in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG Vorbemerkungen Rz 13.

[56] Doralt/Diregger in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 20.

[57] Gall/Potyka/Winner, Squeeze-Out - Der Gesellschafterausschluss bei AG und GmbH (2006) Rz 6.

[58] Doralt/Diregger in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 21; Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 314 ff, 328 ff.

[59] Kastner/Doralt/Nowotny, GesR5 178.

[60] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 331.

[61] Mit ein Hintergrund für diese Regelung könnte die Abneigung der Nationalsozialisten gegen anonymes Kapital gewesen sein. Vgl dazu Gall/Potyka/Winner, Squeeze-Out, Rz 6.

[62] Eckert in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG Vorbemerkungen Rz 15; Habersack in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 22.

[63] Habersack in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 23 ff.

[64] Habersack in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 25 ff.

[65] Habersack in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 26 ff.

[66] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 332 ff.

[67] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 336 f.

[68] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 337 ff.

[69] Doralt/Diregger in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 203.

[70] Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 346 ff.

[71] Eckert in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG Vorbemerkungen Rz 17 ff; Habersack in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 4; Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 371 ff.

[72] Habersack in Goette/Habersack, AktG I3 Einleitung Rn 4.

[73] BGBl I 2009/71.

[74] Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz – SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIVAusführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004), BGBl I 67/2004.

[75] Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das SE-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Genossenschaftsrevisions¬gesetz, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005), BGBl I 9/2005.

[76] Vgl dazu zB §§ 88 Abs 1 oder 102 Abs 3 AktG idF BGBl I 67/2004 und
§§ 51 Abs 3a oder 92 Abs 4a AktG idF BGBl I 9/2005.

[77] Hölters/Deilmann, Die „kleine“ Aktiengesellschaft – und sonstige Neuerungen der Aktienreform 1994 (1997) 2 f; Hahn, "Kleine AG" - eine rechtspolitische Idee zum unternehmerischen Erfolg, DB 1994, 1660 (1660 f).

[78] Berenbrok in Sudhoff (Hrsg), Unternehmensnachfolge5 (2005) Rn 16.

Vgl dazu auch die Erhebungen des Statistischen Bundesamt Deutschland, https://www-genesis.destatis.de/genesis/online, welches die körperschaftsteuerpflichtigen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaft auf Aktien erhebt. (Jahr: Anzahl der Aktiengesellschaften) 1980:1500, 1992: 2484, 1995: 3078, 2004: 11156; Blanke, Private Aktiengesellschaft und Deregulierung des Aktienrechts, BB 1994, 1505 (1505) nimmt ca 3000 Aktiengesellschaften an.

[79] Albach, Steigende Verschuldung und sinkende Eigenkapitalrentabilität deutscher Unternehmen. Das Investitionsklima in der Bundesrepublik Deutschland, AG 1979, 121 (121 ff).

[80] Hahn, DB 1994, 1660 f.

[81] Vgl Hahn, DB 1994, 1661 ff.

[82] Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Herausforderung von außen, Rn 367 http://sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/download/gutachten/0803420.pdf (04.03.2015).

[83] Assmann in Hopt/Wiedemann, Aktiengesetz – Großkommentar I4 (2003) Rz 493 ff.

[84] zB Reuter, Welche Maßnahmen empfehlen sich, insbesondere im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, um die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen langfristig zu verbessern, Gutachten B für den 55. Deutschen Juristentag (DJT) (1984) 36 ff.

[85] Vgl dazu die ausführlichere Aufarbeitung des Problems durch Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 16; siehe dazu FN 105 auf Seite 25.

[86] Diskussionsbericht zum AG-Forum 1980, AG 1981, 25 (25 ff).

[87] Hahn, DB 1994, 1660; Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 15 f.

[88] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 15.

[89] Hommelhoff, „Kleine Aktiengesellschaften“ im System des deutschen Rechts, AG 1995, 529 (531); Hahn, DB 1994, 1659 ff.

[90] Hahn, DB 1994, 1660 f.

[91] Hölters/Deilmann, Die „kleine“ Aktiengesellschaft 4; Hahn, DB 1994, 1661 f.

[92] Zum gleichen Ergebnis kamen auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Herausforderung von außen, Rn 367 http://sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/download/gutachten/0803420.pdf (04.03.2015); Albach in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 23 f; Roßbach, Die Deregulierung der Aktiengesellschaft – Lassen die Interessen der Anleger eine weitere Deregulierung der AG zu? in Institut für Mittelstandsforschung (Hrsg), Die Private Aktiengesellschaft, Materialien zur Deregulierung des Aktienrechts (1988) 33 (79).

[93] Hahn, DB 1994, 1661.

[94] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 15 ff.

[95] Institut für Mittelstandsforschung (Hrsg), Die Private Aktiengesellschaft, Materialien zur Deregulierung des Aktienrechts (1988).

[96] Albach in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 7, 23; Holtmann, Die Eigenkapitalversorgung der nichtbörsennotierten Nichtfamiliengesellschaften, in Institut für Mittelstandsforschung (Hrsg), Die Private Aktiengesellschaft, Materialien zur Deregulierung des Aktienrechts (1988) 153 (162 ff); Albach, AG 1979, 122 ff; Nolden, Hindernisse der Hernanführung mittelständischer Unternehmen an die Börse aus der Sicht der Banken, in Institut für Mittelstandsforschung (Hrsg), Die Private Aktiengesellschaft, Materialien zur Deregulierung des Aktienrechts (1988) 519 (523 ff).

[97] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 16; Genaueres zur Erhebung Albach in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 8 ff.

[98] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 39.

[99] Albach in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 23 ff; Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 36 f.

[100] Stehr in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 247 ff; Corte in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 276 ff, auf Seite 277/279 werden die Vorteile der Aktiengesellschaft aus Sicht der befragten Unternehmen in einer Tabelle dargestellt (zB Kapitalbeschaffung, Generationenwechsel, Verminderung der Auswirkung eventueller familiärer Probleme durch die Trennung von Eigentümern und Unternehmensführung, Public-Relations-Vorteile, höhere Attraktivität für hoch qualifiziertes Management) und auf Seite 280 die Nachteile (zB Höherer Finanz- und Verwaltungsaufwand und komplizierte Unternehmensstruktur); Wimmers, Aktien- und börsenrechtliche Deregulierung – Die Bewertung aktueller Reformvorschläge durch die Börsenneulinge der Jahre 1977 – 1986, in Institut für Mittelstandsforschung (Hrsg), Die Private Aktiengesellschaft, Materialien zur Deregulierung des Aktienrechts (1988) 285 (Vorteile 302, Nachteile 304); Hüttemann, Die Umwandlung einer publizitäspflichtigen GmbH in eine Aktiengesellschaft als Entscheidungsproblem, in Institut für Mittelstandsforschung (Hrsg), Die Private Aktiengesellschaft, Materialien zur Deregulierung des Aktienrechts (1988) 353 (410); Richter, Die Öffnung der Familienaktiengesellschaft für den Kapitalmarkt, in Institut für Mittelstandsforschung (Hrsg), Die Private Aktiengesellschaft, Materialien zur Deregulierung des Aktienrechts (1988) 577 (582 f, 594). Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 36 f.

[101] Corte in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 282 f; Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 36 f.

[102] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 36 f; hinsichtlich weiterer konzeptioneller Überlegungen (ua Mindestkapital, flexiblere Gestaltung der Satzung außerhalb des aktienrechtlichen Kerns der AG): Hommelhoff, AG 1995, 536 ff.

[103] Corte in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 278 ff; Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 36 f.

[104] Förmliche Abhaltung der HV bei Übereinstimmung im Kreise der Aktionäre nicht notwendig; keine zwingende vorherige Einberufung der HV wenn Übereinstimmung im Aktionärskreis vorliegt; keine notarielle Pflicht zur Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen, sofern es sich nicht um Grundlagenbeschlüsse handelt; Mitbestimmungsfreiheit wenn AN > 500 (Angleichung an GmbH). Vgl Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 36 f.

[105] Dieser Meinung waren bereits Albach et al bei der Erarbeitung des Drei-Stufen-Modells. Ihre Eingangsüberlegung beruht auf der Hypothese, dass es sich empfehlen könnte, eine größenspezifische Schichtung in das System des deutschen Aktiengesetzes einzuführen. Die Gründe lägen darin, dass sich in Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Unternehmen keine Größenkriterien finden ließen. Beispielsweise ist der Umsatz eines Produktionsunternehmens anders als jener eines Handelsunternehmens zu werten; gleiches gilt für Anzahl der Arbeiternehmer in einem vollautomatisierten Produktionsunternehmen und in einem Dienstleistungsunternehmen; zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man die Bilanzsumme einer Bank und eines Kommissionsunternehmens heranzieht. Die zuvor genannten Gründe sind nicht abschließend, veranschaulichen jedoch die Unterschiedlichkeit und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Findung von Größenkriterien. Darüber hinaus kamen sie zum Schluss, dass sich die Schichtung nach Größen in der Sache selbst als verfehlt erweist: Ein gut geführtes, junges und dynamisches Unternehmen, würde sich von Anbeginn mit der Gefahr des Wachsens konfrontiert sehen, da es sich mit steigendem Erfolg früher oder später einem der Größenmerkmale nähert und ohne eine Veränderung der inneren Struktur in die Form der großen Aktiengesellschaft ex lege gezwungen würde. Vgl dazu näher Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 16 f.

[106] Vgl dazu Ausführlich Seibert/Köster, Die kleine AG2 (1995) 22; kurz Seibert/Köster, Handbuch der kleinen AG4 (2000) 5; Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 15 f.

[107] Einberufung der HV mittels eingeschriebenem Brief; Zuziehung des Notars ausschließlich im Falle von Grundlagenbeschlüssen. Vgl dazu Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 37 f.

[108] Albach in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 26.

[109] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 38.

[110] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 40.

[111] Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts BGBL 1994/1961.

[112] Blanke, BB 1994, 1505 f.

[113] Berenbrok in Sudhoff, Unternehmensnachfolge5 Rn 16.

[114] Kindler, Die Aktiengesellschaft für den Mittelstand Das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts, NJW 1994, 3041 (3041); Hahn, DB 1994, 1662.

[115] Heckschen, Die „kleine AG“ und Deregulierung des Aktienrechts – Eine kritische Bestandaufnahme, DNotZ 1995, 275 (275).

[116] § 8 Abs 2 dAktG in der aktuellen Fassung sieht einen Mindestnennbetrag von einem Euro vor.
Hahn, DB 1994, 1661.
Ziel war es, vor allem für börsenotierte Gesellschaften, „billigere“ Aktien anbieten zu können und sich damit einem breiteren Publikum zu öffnen.

[117] Einen Überblick über alle Änderungen: Seibert/Köster, Kleine AG4 14 f; Kindler, NJW 1994, 3041 ff; Blanke, BB 1994, 1505 ff.

[118] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 81.
Bei der Untersuchung wurde zwischen vier Typen von Aktiengesellschaften unterschieden: Typ 1: Unternehmen, die in den vergangenen Jahren in eine AG umgewandelt haben, Typ 2: Familienaktiengesellschaften, Typ 3: Unternehmen, die eine Börseneinführung in naher Zukunft planen und Typ 4: Börsenotierte mittelständische Aktiengesellschaften. Vor allem bei börsefernen Gesellschaften (Typ 1 - 3) lag der Wunsch nach der Abschaffung der Veröffentlichung in den Geschäftsblättern bei erstaunlich hohen 76 – 91 Prozent; Hüffer, Aktiengesetz9 (2010) § 130 Rn 14a.

[119] Problematisch ist das Fehlen einer näheren Ausgestaltung dieser Pflicht. Dabei ist die fehlende Möglichkeit, den Erwerber einer Inhaberaktie automatisch zu verpflichten, der Gesellschaft zu Handen des Vorstands seinen Namen und seine Anschrift bekanntzugeben, das größte Problem. Näheres in Lutter, Das neue „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“, AG 1994, 429 (441 f).

[120] Vgl dazu Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 80 f; Lutter, AG 1994, 439 f; Kindler, NJW 1994, 3043 f; Hahn, DB 1994, 1663 f; Seibert/Köster, Kleine AG2 67 ff; Blanke, BB 1994, 1507 f.

[121] Lutter, AG 1994, 437; heute § 121 Abs 4 dAktG.

[122] Hüffer, AktG9 § 121 Rn 19 ff; Kubis in Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz VI2 (2004) § 121 Rn 62 ff.

[123] Kubis in Kropff/Semler, AktG VI2 § 124 Rn 23.

[124] Lutter, AG 1994, 439 f; Kindler, NJW 1994, 3044; Blanke, BB 1994, 1508 f.

[125] Heute: § 130 Abs 1 Satz 3 dAktG.

[126] Kubis in Kropff/Semler, AktG VI2 § 130 Rn 24; Hüffer, AktG9 § 130 Rn 14b.

[127] Kubis in Kropff/Semler, AktG VI2 § 130 Rn 22 ff; dazu kritisch aus Sicht eines Notars: Heckschen, DNotZ 1995, 279 ff.

[128] Hahn, DB 1994, 1664 f.

[129] Seibert/Köster, Kleine AG2 86 f.

[130] Bayer in Goette/Habersack, AktG I3 § 58 Rn 14 ff; Kindler, NJW 1994, 3043; Blanke, BB 1994, 1511; Lutter, AG 1994, 436.

[131] Bayer in Goette/Habersack, AktG I3 § 58 Rn 25 ff; Lutter, AG 1994, 436; Hahn, DB 1994, 1664; Meyding, Die kleine Aktiengesellschaft http://www.dkjg.de/vortraege/1994_kl_aktiengesellschaft.htm (04.03.2015); Kindler, NJW 1994, 3043; Blanke, BB 1994, 1511.

[132] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 92.
Mit der Novelle (Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie) vom 30. Juli 2009 wurde in Abs 2 des § 58 dAktG der Zusatz „bei börsennotierten Gesellschaften nur eines größeren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen.“ gestrichen, womit vorstehende Regelung auch auf die börsenotierte Aktiengesellschaft im Ergebnis ausgedehnt wurde.

[133] Vgl auch Kindler, NJW 1994, 3045; Blanke, BB 1994, 1510 f.

[134] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 106 f; Heckschen, DNotZ 1995, 289; Seibert/Köster, Kleine AG2 124 f.

[135] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 34; Seibert/Köster, Kleine AG2, 124 ff; Hölters/Deilmann, „kleine“ AG 65 ff.

[136] Oetker in Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht11 (2011) DrittelbG § 1 Rn 1 f.

[137] Hölters/Deilmann, „kleine“ Aktiengesellschaft 2 f; Berenbrok in Sudhoff, Unternehmensnachfolge5 Rn 16.

[138] Albach in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 24 ff; Hahn, DB 1994, 1661 ff.

[139] Corte in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 280.

[140] Hölters/Deilmann, Die „kleine“ Aktiengesellschaft 4.

[141] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 39 f.

[142] Hahn, DB 1994, 1665.

[143] Erhebungen des Statistischen Bundesamts Deutschland, https://www-genesis.destatis.de/genesis/online, welches die körperschaftsteuerpflichtigen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaft auf Aktien erhebt.

[144] Seibert/Köster, Kleine AG4 15 f.

[145] Hoffmann-Becking in Hoffmann-Becking (Hrsg), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts. Aktiengesellschaft IV3 (2007) § 2 Rn 1.

[146] Hansen, Die Rechtsformen der deutschen Unternehmen, AG-Report 2001, R 31 (R 67 und R 315).

[147] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 39 f.

[148] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 1 ff.

[149] Nowotny, Dynamische Anpassung des Gesellschaftsrechts, GesRZ 1987, 61 (61); Doralt, AG 1995, 539.

[150] Roth in Roth, System der Kapitalgesellschaften 1 ff; Nowotny, GesRZ 1987, 70; auch eher ablehnend mit dem Hinweis auf den Vorschlag der „GmbH auf Aktien“Krejci, Braucht Österreich die „kleine AG“? RdW 2/2001, 66 (66 ff).

[151] Kastner/Doralt/Nowotny, GesR5 337, dahin gehend, dass das von Albach et al vorgeschlagene Drei-Stufen-Modell auch in Österreich Beachtung finden sollte; Nowotny, RdW 2000, 651; Nowotny, Österreichische Familiengesellschaften und der Aktienmarkt – Gesellschaftsrechtliche Probleme von Umgründungen, WPBl 1990, 189 (194); Doralt, AG 1995, 540.

[152] Nowotny, GesRZ 1987, 70.

[153] Nowotny, GesRZ 1987, 70.

[154] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 1 ff.

[155] Nowotny, WPBl 1990, 194.

[156] Anderer Ansicht Doralt: Ein gänzlich anderes Bild zeige sich jedoch bei der Beratung von Unternehmen, insbesondere Familienunternehmen, die sich auf einen Börsegang vorbereiten, oder von Unternehmen, die in einer GmbH organisiert sind. Es habe sich gezeigt, dass sich die Zwischenstufe einer Privaten Aktiengesellschaft eignen würde, da hier die Wahrung des Einflusses, wenn auch abgeschwächt, möglich sei und man sich langsam an die Strenge der Aktiengesellschaft heran führen lassen könne. Vgl Doralt, AG 1995, 543.

[157] Nowotny, Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung im österreichischen Aktienrecht, in Semler/Hommelhoff/Doralt/Druey, ZGR Sonderheft 12 1994, 85 (96 f).

[158] Vgl Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 40.

[159] Nowotny in Semler/Hommelhoff/Doralt/Druey, ZGR Sonderheft 12 1994, 97.

[160] Roth in Roth, System der Kapitalgesellschaften 1 ff.

[161] Nowotny in Semler/Hommelhoff/Doralt/Druey, ZGR Sonderheft 12 1994, 97.

[162] Doralt, AG 1995, 539 ff.

[163] Nowotny, RdW 2000, 651.

[164] Roth in Roth, System der Kapitalgesellschaften 14 ff.

[165] Roth in Roth, System der Kapitalgesellschaften 19 ff.

[166] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 1 ff.

[167] Roth in Roth, System der Kapitalgesellschaften 20.

[168] Stehr in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 247 ff; Corte in Institut für Mittelstandsforschung, Private Aktiengesellschaft 276 ff, auf Seite 277/279 werden die Vorteile der Aktiengesellschaft aus Sicht der befragten Unternehmen in einer Tabelle dargestellt (zB Kapitalbeschaffung, Generationenwechsel, Verminderung der Auswirkung eventueller familiärer Probleme durch die Trennung von Eigentümern und Unternehmensführung, Public-Relations-Vorteile, höhere Attraktivität für hoch qualifiziertes Management) und auf Seite 280 die Nachteile (zB höherer Finanz- und Verwaltungsaufwand und komplizierte Unternehmensstruktur); Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 36 f.

[169] Roth in Roth, System der Kapitalgesellschaften 24.

[170] „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ und Winter-Report, company law in europe 35.

[171] Vgl Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung 42 f.

[172] Krejci, Die GmbH auf Aktien – Ein rechtspolitischer Vorschlag zur Förderung der Eigenkapitalbildung, RdW 1995, 7 (7 ff).

[173] Krejci, RdW 1995, 9 ff.

[174] K rejci, RdW 1995, 9.

[175] Vgl § 47a AktG und §§ 52 Abs 3 und 66 Abs 1 GmbHG; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/174 ff; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 4/282, 4/298, 4/343, 4/349.

[176] Krejci, RdW 1995, 9.

[177] Krejci, RdW 2001, 66.

[178] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 1 ff.

[179] Doralt, AG 1995, 538 ff.

[180] Einen Überblick über die Diskussionen gibt Kalss, Die personalistische Kapitalgesellschaft – ein Symposionsbericht, RdW 1995, 54 (54 f).

[181] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 37.

[182] Doralt, AG 1995, 544.

[183] Reich-Rohrwig, Verbreitung und Gesellschafterstruktur der GmbH in Österreich, in FS Kastner II (1992) 371 (371 f, 376 f).

[184] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 88 ff; Doralt, AG 1995, 544.

[185] Krejci, RdW 2001, 67.

[186] Krejci, RdW 2001, 66 f.

[187] Kalss in Kalss/Schauer, Kapitalgesellschaftsrecht II/1 1 ff.

[188] Krejci, in FS Ruppe 324.

[189] Krejci, in FS Ruppe 326.

[190] Krejci, in FS Ruppe 325 f.

[191] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 1 ff.

[192] Roth in Roth, System der Kapitalgesellschaften 23 f.

[193] Doralt, AG 1995, 540.

[194] Doralt, AG 1995, 541.

[195] Vgl dazu auch das Konzept von Roth in Roth, System der Kapitalgesellschaften 23 f.

[196] Doralt, AG 1995, 541.

[197] Roth in Roth, System der Kapitalgesellschaften 23 f.

[198] Doralt, AG 1995, 543 f.

[199] Albach/Corte/Friedewald/Lutter/Richter, Drei-Stufen-Modell 1 ff.

[200] Doralt, AG 1995, 545.

[201] Doralt, AG 1995, 539 f.

[202] Vgl dazu http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00132/index.shtml (04.03.2015).

[203] Kalss in Kalss/Schauer, Kapitalgesellschaftsrecht II/1 43, 61 ff .

[204] Abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00246/index.shtml (04.03.2015); dazu auch Bachner, Inhaberaktie, Namensaktie und Aktionärstransparenz im AktG, RdW 2010, 451 (451 ff).

[205] Pressemitteilung der Kommission vom 04.09.2001, Gesellschaftsrecht: Kommission setzt hochrangige Expertengruppe ein, http://europa.eu/rapid/searchAction.do (04.03.2015).

[206] High Level Group, Company Law in Europe 1 ff.

[207] High Level Group, Company Law in europe 35 f.

[208] Haberer, GesRZ 2003, 213.

Ende der Leseprobe aus 192 Seiten

Details

Titel
Die Private Aktiengesellschaft im österreichischen Recht
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz
Veranstaltung
Unternehmensrecht
Note
3
Autor
Jahr
2011
Seiten
192
Katalognummer
V174891
ISBN (eBook)
9783640956432
ISBN (Buch)
9783640956838
Dateigröße
1213 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Private, Aktiengesellschaft, geschlossener Gesellschafterkreis, überschaubarer Gesellschafterkreis
Arbeit zitieren
Sascha Raits (Autor:in), 2011, Die Private Aktiengesellschaft im österreichischen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174891

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