II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. II
Abbildungsverzeichnis. III
Symbolverzeichnis. IV
1. Einleitung. 1
2. Ermittlung des Goodwill und dessen bilanzielle Behandlung im Erwerbszeitpunkt. 2
2.1. Goodwill-Bilanzierung nach HGB. 2
2.1.1 Derivativer und originärer Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen des HGB. 2
2.1.2. Negativer Unterschiedsbetrag nach HGB. 4
2.1.3. Erstbewertung nach HGB. 4
2.2. Abbildungsalternative des Goodwill nach IFRS. 5
2.2.1.Begriff des originären und derivativen Firmenwerts. 5
2.2.1.1. Der negative Unterschiedsbetrag nach IFRS. 6
2.2.1.2 Behandlung des Goodwill aus einer Business Combination im Erwerbszeitpunkt. 7
2.2.2. Erstkonsolidierung des Goodwill nach IFRS. 7
2.2.3. Besonderheiten nach IFRS for SME. 9
3. Folgeperiodische Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts. 9
3.1. Anzuwendende Vorschriften des HGB. 9
3.1.1. Goodwill-Folgebilanzierung. 9
3.1.2. Problemfragen der Folgebewertung. 10
3.2. Folgekonsolidierung des Geschäfts- oder Firmenwerts nach IAS/IFRS. 11
3.2.1. Der Impairment Only Approach. 11
3.2.2. Besonderheiten bei Entkonsolidierung. 12
3.2.3. Goodwill-Folgebilanzierung nach den Normen des IFRS for SME. 13
4. Fazit: Probleme und Entwicklungstendenzen. 14
Literaturverzeichnis. 16
Anhang 18
AG Aktiengesellschaft BFH Bundesfinanzhof BilMoG Bilanzmodernisierungsgesetz BstBl Bundessteuerblatt CGU Cash Generating Unit EG Europäische Gemeinschaft EStG Einkommenssteuergesetz EU Europäische Union FASB Financial Accounting Standards Board GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GoF Geschäfts- oder Firmenwert GuV Gewinn oder Verlust HGB Handelsgesetzbuch i.V.m. in Verbindung mit IAS International Accounting Standards IFRS International Financial Reporting Standards lt. laut Nr. Nummer Rdnr. Randnummer rev. Review S. Seite Sec. Section SME Small and Medium-Sized Enteties sog. sogenannte u.a. unter anderem US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles v.H. Von Hundert Vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel z.T. Zum Teil
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Der Vermögensgegenstand. Anhang
Abbildung 2: Konsequenz des § 266 Absatz 1 A - die Auschüttungssperre.
Abbildung 3: Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert. Anhang
Abbildung 4: Handelsbilanzrechtlicher Geschäfts- oder
Firmenwert zur Zeit der Übernahme.
Abbildung 5: IFRS 3: Business Combinations. Anhang
Abbildung 6: Berechnung mit Minderheitenanteil nach IFRS 3.49 und 51.
Abbildung 7: Beispiel der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach IFRS Anhang
1
1. Einleitung
„Diejenigen Ausreden, in denen gesagt wird, warum die AG keine Steuern bezahlen kann, werden in einer sogenannten Bilanz zusammengestellt.“ 1
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 erfährt das internationale Rechnungslegungssystem europäische Binnenmarkt-Konvergenz.
Rechnungslegung bedeutet „alle verpflichtenden (und ggf. freiwilligen) primär monetären, also mit Geldeinheiten bezifferten Abbildungen von Unternehmen (…).“ 2 Vor dessen Hintergrund wird die vorliegende Arbeit Abbildungsalternativen, speziell die des Geschäfts- oder Firmenwerts der Abbildungssysteme des HGB, IFRS und IFRS for Small and Medium-Sized Enteties (SME) diskutieren, um an diesem Beispiel sowohl Harmonisierung als auch Paradigmenwechsel zu veranschaulichen.
Vorangestellte Problemfragen sollen die speziellen Regelungscharakter der Goodwill-Bilanzierung hervorheben. Darunter werden folgende Fragestellungen geklärt; Welche Besonderheiten gelten zum Erwerbszeitpunkt in den einzelnen Abbildungsalternativen, gibt es bilanzpolitische Spielräume und wie sind diese zu bewerten? Wie wird folgeperiodisch der Geschäfts- oder Firmenwert in den unterschiedlichen Rechnungslegungssystemen behandelt und welche Entwicklungstendenzen sind zu beachten bzw. zukünftig zu antizipieren?
Diese Rechnungslegungsvorschriften werden im zweiten Teil konkretisiert, insbesondere bezüglich der Behandlung zum Erwerbszeitpunkt, im Schwerpunkt hier die Konvergenz von HGB und IFRS 3 im Rahmen der konvergierenden Erstbewertungsmethoden und deren Probleme.
Mit der folgeperiodischen Bewertung, insbesondere dem Impairment-Test als Werthaltigkeitsprüfmaßstab und weiteren Besonderheiten der IFRS Vorschriften befasst sich der dritte Teil. Abschließend werden Entwicklungstendenzen gegeben und der Harmonisierungsprozess bewertet.
1 Kurt Tucholsky
2 Müller, S./Wulf, I.: Bilanztraining, 2010, S. 9.
2
2. Ermittlung des Goodwill und dessen bilanzielle Behandlung im Erwerbszeitpunkt
2.1 Goodwill-Bilanzierung nach HGB
2.1.1. Derivativer und originärer Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen des HGB
Im folgenden sollen die Unterschiede zwischen dem originären und dem derivativen Geschäfts- oder Firmenwert herausgebildet werden. Aus dem § 248 Absatz 2 Satz 2 HGB ergibt sich ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstande des Anlagevermögens, die gerade nicht den Anforderungen und Kriterien eines Vermögensgegenstands z.B aus Gründen der nicht-selbstständigen Verwertbarkeit entsprechen und nähert sich damit den Bestimmungen des IAS 38.63 an. 3 Mit Inkrafttreten des BilMoG wird seither für Teile der immateriellen Vermögensgegenstände eine Subsumtion z.T. unter den § 266 Absatz 2 A I HGB vorgenommen, soweit diese den Anforderungen eines Vermögensgegenstands entsprechen und gerade nicht unter den § 248 Absatz 2 Satz 2 HGB subsumiert werden können. So lautet bei Nutzung des Aktivierungswahlrechts dessen Aktivposten Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, wird jedoch mit einer sich aus dem § 268 Absatz 8 HGB ergebenen Ausschüttungssperre belegt, sobald das Saldo aus frei verfügbarer Rücklage zuzüglich Gewinnvortrag und passiver latenter Steuern auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände abzüglich Verlustvortrag und dem Buchwert selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände sich negativ alloziert. 4
Abbildung 2: Konsequenz des § 266 Absatz 1 A - die Auschüttungssperre 5
3 Vgl. Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung, 2009, S. 69; BFH-Urteil vom 18. Juni 1975, I R 24/73, BStBl. II 1975, S. 81; Zur Veranschaulichung der Anforderungen siehe Abbildung 1. Insbesondere Aufwendungen zur Steigerung des positiven Markenwertes, da ihr tatsächlicher Betrag zur Erhöhung des Geschäfts- oder Firmenwerts nicht feststellbar ist und im Fall einer Auflösung dem Gegenwert kein einzelverwertbarer Gegenstand entgegensteht.
4 Vgl. TPW Info: Bilanzmodernisierungsgesetz, 2009, Internetquelle.
5 Entnommen aus TPW Info: Bilanzmodernisierungsgesetz, 2009, Internetquelle.
Arbeit zitieren:
Oliver Liefke, 2011, Abbildung von Geschäfts- oder Firmenwerten nach HGB, IFRS und IFRS for SME und Entwicklungstendenzen, München, GRIN Verlag GmbH
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