Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis II
1. Einführung in das Thema 1
2. Holznutzungsrechte am Gemeinde- und Staatsforst 4
2.1 Rechtliche Grundlagen der Holznutzungsrechte als
Gemeindenutzungsrechte im Gemeindewald 4
2.2 Umfang der Holznutzungsrechte als
Gemeindenutzungsrechte 9
2.3 Gemeindenutzungsrechte im Rechtsverkehr 10
2.4 Untergang von Gemeindenutzungsrechten 12
2.5 Holznutzungsrechte am Staatswald 15
3. Auftretende Problemstellungen in der Praxis 18
3.1 Stadt Rieneck, Landkreis Main-Spessart 18
3.2 Gemeinde Gräfendorf, Ortsteil Wolfsmünster 20
3.3 Stadt Karlstadt - Ortsteil Heßlar und Stadt Iphofen 22
3.4 Gemeinden Bischbrunn, Frammersbach und Heigenbrücken
- Spessart-Oberholzrecht 23
4. Schlussbemerkungen 25
Literatur - und Quellenverzeichnis III
Anhang VII
1. Gesprächsnotizen VII
2. Spessartrechtsvergleich von 1866 (exemplarisch) X
3. Bekanntmachung des Verbandes der Spessartforst-
berechtigten e.V. zum Spessart-Oberholzrecht XIII
I
Abkürzungsverzeichnis BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BaySF Bayerische Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
bzw. beziehungsweise
cm Zentimeter
d.h. das heißt
DM Deutsche Mark
e.V. eingetragener Verein
FoRG Gesetz über die Forstrechte, BayRS V, S. 536
GNR(e) Gemeindenutzungsrecht(e)
Hrsg. Herausgeber
h.M. herrschende Meinung
mind. mindestens
sog. sogenannt
TWh Terawattstunde
u.a. unter anderem
VG Verwaltungsgericht
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
II
1. Einführung in das Thema
Das eine Holznutzungsrecht gibt es schon per Definition nicht. Denn die heute in Bayern noch existierenden Holz(nutzungs-)rechte sind Überreste aus der langen Geschichte der heutigen Gemeinden und Ortschaften. Zumeist sind diese Rechte Individualrechte einzelner auf die Nutzung von Gemeindevermögen - hier dem Wald und seinem Holz. Und schon dieser Versuch einer Definition ist bereits wieder zum Scheitern verurteilt, da solche Rechte nicht nur am Gemeindevermögen, sondern eben auch am Staatsforst des Freistaates Bayern bestehen können. Im ersten Fall handelt es sich meist um Gemeindenutzungsrechte (Art. 80-83 Gemeindeordnung des Freistaates Bayern, GO), im anderen Fall hingegen entweder um Rechte am Recht oder um eine eigenständige Art von Recht (z.B. Spessartrecht).
Trotzdem kamen und kommen Holznutzungsrechte in ganz Bayern vor, jedoch in jeweils lokalen Ausprägungen, die von der Geschichte und Tradition vor Ort abhängen. Im Süden Bayerns sind neben diesen Holznutzungsrechten auch andere Ausformungen von (Gemeinde-)Nutzungsrechten, wie Alm- und Weiderechte vertreten. Zum 31.12.2003 existierten bayernweit über 5600 Nutzungsrechte auf Brennholz (Derbholz 1 ) sowie in Oberbayern und Schwaben gut 1200 Weiderechte. 2 Bei Brennholz
„handelt es sich um ein zu Bauzwecken nicht geeignetes Holz, insbesondere um minderwertiges, d.h. stark verastetes, von Fäulnis befallenes oder totes Holz sowie Niederholz, Äste und Baumkronen (vgl. BayVGH vom 12.3.1992)“. 3
Da sich die einzelnen Erscheinungsformen der Holzrechte von Gebiet zu Gebiet und von Ort zu Ort oft fundamental unterscheiden, bleibt eine genauere Aufarbeitung den beiden folgenden Kapiteln überlassen. Grundsätzlich haben diese Nutzungsrechte, wenn sie das Gemeindevermögen betreffen, ähnliche geschichtliche Wurzeln, die mehrere Jahrhunderte in die Vergangenheit reichen.
„Die gesetzlichen Regelungen der öffentlichen Nutzungsrechte, die uns aus heutiger Sicht in manchen Teilen möglicherweise nur noch schwer verständ-
1 Oberirdisches Holz mit einer Stärke von über 7 cm ohne Rinde. {http://www.zeno.org/nid/20006787304}
2 Vgl. Bayerische Staatsforstverwaltung, Jahresbericht 2003; Tabelle 16, S. 27.
3 VG Augsburg Az. Au 7 K 04.1444 vom 21.02.2007, RdNr. 44. 1
lich erscheint, lässt sich daher nur vor dem Hintergrund der Entstehung und Entwicklung der öffentlichen Nutzungsrechte begreifen (…)“ 4
Der Ursprung der GNRe lässt sich bis zur mittelalterlichen Markgenossenschaft zurückführen. Durch die unaufhaltsame Bevölkerungsvermehrung wurden gegen Ende des Mittelalters Wald, Wiesen und Äcker (die sog. Allmende 5 ) knapp und die gemeinschaftliche Benutzung musste fortan geregelt werden. Geographisch abgegrenzt entwickelten sich Dörfer, in denen die Nutzung der unverteilten Allmende für die Bewohner geregelt wurde. Nutzungsberechtigter Genosse konnte nur sein, wer durch Geburt, etc. zum Dorf gehörte und über eine Haus-und Hofstätte mit Grund und Boden verfügte. Daher gab es von Anbeginn schon Bewohner, die von diesem Nutzungsrecht ausgeschlossen waren, z.B. weil sie keinen Grundbesitz hatten. Sobald man über ein Nutzungsrecht verfügte, hatte man auch Pflichten und Gegenleistungen gegenüber der Markgenossenschaft zu erfüllen. 6
In Bayern entwickelten sich diese Markgenossenschaften bis ins 18. Jahrhundert überwiegend zu `politischen Gemeinden´, wobei auch das Vermögen und bestehende Nutzungsrechte daran auf die Körperschaften übergingen. 7 Dieser Prozess war in Bayern bereits größtenteils abgeschlossen, als der Gesetzgeber Anfang des 19. Jahrhunderts daranging, diesen Übergang gesetzlich zu regeln. 8 Im Zuge dieser Gesetzeswelle zum Gemeinderecht, wurden die rechtlichen Grundlagen für Nutzungsrechte bis heute mehrmals verändert und den vorherrschenden Bedingungen angepasst. 9
Vielleicht gerade deshalb bleibt zu bemerken, dass das Vorhandensein von Holznutzungsrechten früher wie heute oft zu Streitigkeiten führt, die oftmals auch die Gerichte beschäftigen. Daher existiert eine Bandbreite von gerichtlichen Entscheidungen, die auch diesen Wandel in der juristischen und praktischen Handhabung dieser Rechte in Bayern widerspiegelt.
Gerade in den letzten Jahren wurden wieder vermehrt Streitigkeiten vor den Gerichten ausgetragen, da in Zeiten steigender Energiekosten das Heizen mit Holz sich einer wachsenden Beliebtheit erfreut und daher die Nachfrage nach (möglichst billigem) Holz steigt. Denn der Anteil von Holz und Holzabfällen an der
4 Bauer, Thomas: Die öffentlichen Nutzungsrechte in Bayern; München 1994; S. 26.
5 Vgl. Vorbeck, Michael: Wesen und Inhalt gemeindlicher Nutzungsrechte; München 1965; S. 4f.
6 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 30-33.
7 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 39f.
8 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 45.
9 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 41-51. 2
Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien in privaten Haushalten steigt seit 1990 kontinuierlich an (von 414,8 Terawattstunden (TWh) 1990 auf 612,1 TWh 2008). 10 Dieser Fakt war auch der Auslöser für diese Arbeit, da gerade im Spessart Streitigkeiten über Art, Umfang und Berechtigung zur Nutzung (wieder) aufkamen und auch die Gerichte (erneut) eingeschaltet wurden.
Um den Rahmen nicht zu sprengen, konzentrieren sich die Ausarbeitungen allerdings vor allem auf den Spessart mit vereinzelten Ausblicken nach Unterfranken, bzw. ganz Bayern. Die Arbeit beschränkt sich zudem auf die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, weshalb einzelne und speziellere Konstellationen leider außen vor bleiben müssen. Dazu werden im folgenden Kapitel die rechtlichen Grundlagen in einer selbst gewählten Reihenfolge dargestellt und erläutert. Auf diese Ausarbeitungen wird dann bei den Fällen aus der Praxis verwiesen, um Dopplungen zu vermeiden. Holznutzungsrechte am Gemeinde- und Staatswald werden im nächsten Kapitel getrennt behandelt, um die Materien klar abgrenzen zu können. Die Praxisbeispiele im dritten Kapitel sind wiederum nur exemplarisch und hauptsächlich auf den Spessart begrenzt, um die trockene Theorie anschaulicher werden zu lassen.
Als Basis für den Grundlagenteil dienen dieser Arbeit unter anderem die schon angesprochenen Gerichtsurteile, die vom Amtsgericht Gemünden bis zum Bundesverwaltungsgerichtshof reichen. Darüber hinaus waren die Werke von Michael Vorbeck 11 , Thomas Bauer 12 sowie Dietmar Willoweit 13 hilfreich. Da die für den Praxisteil angeschriebenen Gemeinden sehr unterschiedlich reagiert haben, waren auch Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie die Internetauftritte einzelner Gemeinden informative Quellen. Besonderer Dank gilt Herrn Valentin Weber, 1. Vorsitzender des Verbandes der Spessartforstberechtigten e.V. sowie Herrn Jann Oetting, Forstbetriebsleiter, Forstbetrieb Rothenbuch für die Gesprächsbereitschaft und großzügige Überlassung von Unterlagen.
10 Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.): Erneuerbare Energien in Zahlen, Nationale und internationale Entwicklung; Berlin 2010; S. 49.
11 Vorbeck, M.: Nutzungsrechte.
12 Bauer, T.: Nutzungsrechte.
13 Willoweit, Dietmar: Die öffentlichrechtlichen Gemeindenutzungsrechte in Bayern, Historische Genese und dogmatische Konsequenzen eines juristischen Interpretationsmodells; Würzburg 1994. 3
2. Holznutzungsrechte am Gemeinde- und Staatsforst
Wie bereits angesprochen, gibt es Holznutzungsrechte in der rechtlichen Form von Gemeindenutzungsrechten (GNRe) im Gemeindewald, aber auch als Forstrechte im Staatswald. Da die Ausformung als Gemeindenutzungsrecht gängiger ist, werden im Folgenden zunächst die rechtlichen Grundlagen der Holznutzungsrechte als Gemeindenutzungsrechte angesprochen. Danach werden die Unterschiede zu den Forstrechten, speziell dem Spessartrecht aufgezeigt.
2.1 Rechtliche Grundlagen der Holznutzungsrechte als
Gemeindenutzungsrechte im Gemeindewald
„GNRe sind im öffentlichen Recht wurzelnde, auf dem Gemeinde- oder früheren Ortsverband beruhende Berechtigungen, die bestimmten Anwesensbesitzern, u.U. auch deren Berechtigten, als den sogenannten Rechtlern auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dorfgemarkung das unwiderrufliche und ausschließliche, im Verwaltungsrechtsweg verfolgbare Recht verleihen, auf Grund eines besonderen öffentlichen Titels oder rechtsbegründeten Herkommens bestimmte Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder an denen die Gemeinde ein dingliches Recht besitzt, zur wirtschaftlichen Ergänzung des eigenen Anwesens oder Haushalts regelmäßig wiederkehrend zu nutzen.“ 14
Um die Existenz eines solchen öffentlich-rechtlichen Holznutzungsrechtes belegen zu können, braucht man in diesem Fall zunächst entweder einen besonderen Rechtstitel oder ein rechtsbegründetes Herkommen. Dies setzt die Bayerische Gemeindeordnung in Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO für GNRe voraus. Die beiden Voraussetzungen sind gleichwertig und selbständig für den rechtlichen Nachweis und unterscheiden sich nur in der zeitlichen Dimension. 15
„Unter besonderen Rechtstiteln im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO versteht man demgemäß bestimmte rechtserzeugende und rechtswirksame, das öffentliche Nutzungsrecht begründende oder wenigstens das Recht nicht nur beschreibende, sondern festigende Tatsachen, d.h. nachweisbare positivrechtliche Unterlagen, wenn darin das Nutzungsrecht verliehen,
14 Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 1.
15 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 122f. 4
eingeräumt oder wenigstens im Hinblick auf eine vorher vorhandene Rechtsunsicherheit ausdrücklich anerkannt wird.“ 16
Als Beispiele für solche besonderen Rechtstitel sind u.a. Verordnungen oder Bewilligungen, die sich jedoch auf den konkreten Ort beziehen müssen sowie das Ortsrecht oder öffentlich-rechtliche Verträge zwischen der Gemeinde und den Berechtigten zu nennen. Eintragungen im Grundbuch oder in Katastern zählen nicht zu den Rechtstiteln, da solche Eintragungen nur einen beschreibenden Charakter haben und zudem öffentlich-rechtliche Lasten nicht eintragungsfähig sind. 17
Erschwerend kommt hinzu, dass jene besonderen Rechtstitel seit dem 17.5.1818 einem Neubegründungsverbot unterliegen. Nach diesem Stichtag war demnach auch bei Vorlage von Urkunden nur noch die Bildung von Herkommen möglich. 18
„Herkommen im engeren Sinn bezeichnet die ununterbrochene, kraft Rechtsüberzeugung erfolgte Ausübung eines [Nutzungsrechtes] im Einzelfall, die, wenn für die Entstehung des Rechts kein Titel vorliegt, Voraussetzung für die Anerkennung als [Gemeindenutzungsrecht] ist.“ 19
Die zeitliche Hürde hierbei ist, dass das Recht mindestens seit dem 18.1.1922 nachweisbar ununterbrochen ausgeübt worden sein muss. 20 Diesen Stichtag setzt Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO für rechtsbegründete Herkommen. Über einen solch langen Zeitraum ist der Nachweis für den Bestand eines Holzrechts schwierig und aufwendig. Denn das Recht muss tatsächlich und in Natur ausgeübt worden sein. Die Ausübung musste regelmäßig erfolgt sein, wobei Unterbrechung unschädlich sind, die der Berechtigte selbst nicht zu vertreten hat. Diesen Grundsatz schreibt Art. 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO vor. Hierunter fällt die Unmöglichkeit des Nutzungsbezugs, bei dem jedoch im Einzelfall die Umstände geprüft werden müssen. Hat der Berechtigte den Grund für die Nichtausübung zu vertreten, läuft er Gefahr, sein Nutzungsrecht zu verwirken. 21 In einigen Gemeinden können sich die Rechtler entschuldigen, wenn sie in einem Jahr
16 Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 123f.
17 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 124-126 und BayObLG Az. 2 Z 67/89 vom 19. Juli 1989, BayVBl. 1990, 26 (27); zitiert nach: VG Bayreuth Az. 2 K 01.857 vom 14.03.2002, RdNrn. 20, 24.
18 Vgl. Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 12 und VG Bayreuth Az. 2 K 01.857 vom 14.03.2002, RdNr. 23.
19 Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 13.
20 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 131 und Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 13.
21 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 132-136 und Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 14f.
5
verhindert sein sollten, ihr Nutzungsrecht auszuüben. Eine solche Unterbrechung ist unschädlich. 22
Zusätzlich zur ununterbrochenen Ausübung setzt ein rechtsbegründetes Herkommen auch die Rechtsüberzeugung bei den Beteiligten voraus, dass die Nutzung geltendem Recht entspreche. Dabei ist es unschädlich bzw. unvermeidlich, dass sich die Beteiligten hierüber im Irrtum befinden (Entstehung von Gewohnheitsrecht contra legem 23 ). Träger einer solchen Rechtsüberzeugung müssen die Rechtler auf der einen und die Gemeinde auf der anderen Seite sein. Die Gemeinde vertritt zugleich die Interessen der Nichtberechtigten, die diese nicht selbst artikulieren dürfen. 24
Eine weitere und essentielle Voraussetzung ist, die sog. Markungsgebundenheit, die besagt, dass die Berechtigung zur Nutzung zwingend mit der Ortsgemarkung verbunden sein muss. So muss z.B. ein Anwesen, das mit einem Nutzungsrecht verbunden ist, in der Gemarkung liegen, bzw. der Rechtler Bürger der Gemeinde sein. Das mit Rechten belastete Grundstück muss hingegen nicht zwingend in der Gemarkung der Gemeinde liegen. 25
Damit eng verbunden ist die Unterscheidung zwischen radizierten und nichtradizierten GNRe. Bei einem radizierten GNR ist das Recht auf Nutzungen mit dem Anwesen (Haus- und Hofstätte) verwurzelt, also radiziert 26 . Allein das Eigentum über ein solches Anwesen verleiht bereits die Berechtigung zur Nutzung, da so das Bindeglied zur Gemarkung sichergestellt ist. Die Verwurzelung ist derart eng, dass das GNR das Schicksal des Anwesens teilt und auch nicht einfach von diesem abgetrennt werden kann. Radizierte Nutzungsrechte gelten nach § 96 BGB daher auch als Bestandteil des Grundstücks. 27 Diese Ausführungen gelten jedoch nur für dauerhaft bewohnte Anwesen, da das GNR nur mit dem Wohnhaus Geltung erlangt. Steht das Wohnhaus auf Dauer leer oder geht es durch Brand, etc. unter, erlischt nach spätestens 10 Jahren auch das zugehörige GNR. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, das GNR auf ein anderes Wohnhaus in derselben Gemarkung zu übertragen, sofern Titel oder Herkommen dies nicht ausschließen. 28 Dazu später mehr.
22 Vgl. BayVGH Az. 4 B 88.1837 vom 12.03.1992, RdNr. 11.
23 Vgl. Willoweit, D.: Gemeindenutzungsrechte; S. 93.
24 Vgl. Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 16.
25 Vgl. Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 18.
26 Latein. Radix = Wurzel.
27 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 63f.
28 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 66f und Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 21f.
6
Daneben existieren auch nichtradizierte GNRe, die sich auf besondere persönliche Verhältnisse oder Beziehungen zur Gemeinde stützen. Das kann allein die Gemeindezugehörigkeit sein oder die Ausübung eines bestimmten Berufes. Diese Art der GNRe darf nicht verwechselt werden mit Rechten, die einer Besoldung gleichkommen bzw. für die örtliche Kirche und ihre Pfarrer bestimmt waren. 29
In beiden Fällen ist die Loslösung der GNRe von den Voraussetzungen nicht möglich, d.h. eine Mobilisierung dieser Nutzungsrechte ist unvereinbar mit ihrer Rechtsnatur. 30
Darüber hinaus werden die belasteten Grundstücke zwingend weiter von der Gemeinde als Eigentümerin verwaltet und bewirtschaftet. Die Gemeinde muss jedem Rechtler seinen Anteil an den angefallenen Nutzungen immer erst zuteilen/zuweisen, etwa durch ein Losverfahren. Es ist der Gemeinde jedoch unbenommen, die Rechtler mit der Aufarbeitung des Holzes zu beauftragen. 31
GNRe nach der bayerischen GO besitzen eine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur. Allerdings existieren auch Nutzungsrechte, die das Gemeindevermögen betreffen, die im Privatrecht ihren Ursprung haben. Eine eindeutige Unterscheidung zwischen den beiden Rechtsnaturen ist in der Praxis auf Grund der langen Geschichte oft schwierig. Daher existiert eine Vermutung, nach der beim Fehlen eindeutiger Anhaltspunkte für die privatrechtliche Natur des Rechts von einer öffentlich-rechtlichen Natur ausgegangen wird. Ein Anhaltspunkt für die privatrechtliche Natur ist vor allem, dass das Recht in keiner Weise mit der Gemeinde verbunden ist und es auch nur einen Berechtigten gibt. 32
„… [E]ntscheidend ist, ob der Besitz eines Anwesens für sich - unabhängig vom Verhältnis des Besitzers zur Gemeinde - die Nutzungsberechtigung gewährt und der Besitzer des Anwesens als solcher über das fragliche Recht, wie über sein Anwesen selbst, unter Ausschluss jeder gemeindlichen Einwirkung frei verfügen kann.“ 33
Die gängigen Bezeichnungen für privatrechtliche Nutzungsrechte lauten Servitut, Dienstbarkeit, Nießbrauch oder Reallast. 34 Solche Rechte konnten in Bayern
29 Vgl. Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 23-25.
30 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 69.
31 Vgl. Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 38f.
32 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 71-73.
33 BayObLG vom 6.12.1982, BayVBl. 1983, 665/666.
34 Vgl. Bauer, T.: Nutzungsrechte; S. 73 und Vorbeck, M.: Nutzungsrechte; S. 29. 7
Arbeit zitieren:
Petra Dutt, 2011, Holznutzungsrechte am Gemeinde- und Staatsforst im Spessart, München, GRIN Verlag GmbH
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