Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung 3
2. Rechtlich-Historische Grundlagen der Pressefreiheit 4
2.1 Historische Grundlagen bis 1944 4
2.2 Die Pressefreiheit und die Verfassung von 1958 6
2.3 Die Liberalisierung des Rundfunks im Jahr 1982 und die Folgen 6
2.4 Kritik der Rechtslage 8
3. Die Institution des französischen Staatspräsidenten 9
3.1 Verfassung und Verfassungsrealität 9
4. Medienmarkt und Medienkultur 11
4.1 Der französische Medienmarkt, beherrscht von
Industriekonzernen 11
4.2 Die französische Medienkultur 13
5. Die Wahl Nicolas Sarkozys zum Staatspräsidenten als Gefährdung für die
Pressefreiheit ? 15
5.1 Mediale Macht des Präsidenten 15
5.2 Sarkozys Verbindungen zu den Medien 16
5.3 Die Medienreform vom Januar 2009 und die Konsequenzen 17
6. Fazit 20
7. Literaturverzeichnis 20
7.1 Literatur 21
7.2 Internet 22
2
1. Einleitung
In Frankreich wurde im Jahr 1631 die erste Tageszeitung gegründet. Mit einem klaren staatlichen Auftrag: die Politik der Krone zu rechtfertigen. 1 Auch heute wird die V. französische Republik gerne als monarchisch beschrieben. 2 Der Staatspräsident Nicolas Sarkozy bekommt in dieser die Rolle des absoluten Herrschers im Ancien Régime zugesprochen oder wird mit Napoleon verglichen. Jeweils Persönlichkeiten aus Epochen, in denen es um die Pressefreiheit in Frankreich nicht gut bestellt war. Läuft Frankreich also unter seinem noch gar nicht all zu lange gewählten Präsidenten Gefahr, sich einer starken staatlichen Kontrolle der Medien gegenüber zu sehen, die die Pressefreiheit einschränkt? Oder anders gefragt: Stellt Nicolas Sarkozy eine Gefahr für die Pressefreiheit in Frankreich dar?
Dieser Frage, die auch schon Medien und die zur Pressefreiheit forschenden Organisationen „Reporter ohne Grenzen“ und „Freedom House“ vor bzw. kurz nach der Wahl Sarkozys zum Staatspräsidenten gestellt haben, möchte ich in meiner Arbeit nachgehen. Dabei stand vor allem die Sorge im Vordergrund, Sarkozy würde seine Verbindungen zu den „drei Medienbaronen“ des Landes, Martin Bouygues, Serge Dassault und Arnaud Lagardère ausspielen, und so kritische Stimmen unterbinden. 3
Schwierig bei der Messung von Pressefreiheit ist es allerdings, ein geeignetes, objektives Maß zu finden bzw. festzulegen, also zu entscheiden, welche Faktoren sie beeinflussen. Für mich steht bei dieser Arbeit daher auch im Vordergrund, die meiner Ansicht nach entscheidenden Faktoren zu beschreiben und ihre Auswirkungen auf die Pressefreiheit darzustellen. Zu diesen zähle ich die rechtlichen Grundlagen, die ich in ihrer Entstehung und ihren Auswirkungen betrachten werde (Punkt 2.); das mediale Systems Frankreichs, bei dem für mich die Besitzverhältnisse auf dem Medienmarkt (Pkt. 4.1) und die französische Medienkultur (Pkt. 4.2) von Interesse sind, da es, um Aussagen über die Pressefreiheit treffen zu können, wichtig ist, das kulturelle Umfeld darzustellen. Was die staatlichen Eingriffe angeht, die bei der Messung von Pressefreiheit immer mit im Vordergrund stehen, reduziere ich meinen Blick auf das Handeln von Sarkozy (Pkt. 5), um damit die oben gestellte Frage nach den Veränderungen nach der Wahl zu beantworten. Entscheidend dafür ist ebenfalls darzustellen,
1 Vgl. Feyel, Gilles: La presse en France des origines à 1944. historique politique et matérielle, Paris 1999, S.
13.
2 Vgl. .http://www.dradio.de/dlf/sendungen/gesichtereuropas/758986/.
3 http://www.handelsblatt.com/politik/international/frankreich-zweifelt-an-seinen-medien;1135874;2.
3
welcher Handlungsspielraum Nicolas Sarkozy in seiner Funktion als französischer Staatspräsident zur Verfügung steht (Pkt. 3).
Was die Forschungsliteratur angeht, so ist zu sagen, dass es sowohl für die Situation der Pressefreiheit wie auch für das französische Mediensystem keine umfangreiche Gesamtdarstellung gibt. Dafür jedoch eine Vielzahl von Beiträgen in Gesamtdarstellungen über den französischen Staat.
Die Auswirkungen, die die Wahl Sarkozys auf die Pressefreiheit hat, wurde meines Wissens noch nicht behandelt, wodurch ich bei meiner Recherche auf journalistische Texte aus dem Internet angewiesen war.
2. Rechtlich-Historische Grundlagen der Pressefreiheit
Frankreich zeichnet sich hinsichtlich der rechtlichen Grundlage der Pressefreiheit gleich durch mehrere Besonderheiten aus: Zum einen war es das erste Land überhaupt, dass die freie Meinungsäußerung und als Konsequenz daraus die Freiheit der Presse verkündete, und zwar im Anschluss an die französische Revolution in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. 4 Zum anderen ist die lange historische Kontinuität des Rechtssystems charakteristisch für den französischen Staat, sodass die soeben erwähnte Erklärung auch noch heute seine Gültigkeit hat. 5 Der Staat ist also immer noch dem Geist der französischen Revolution verpflichtet, welcher ihm die ureigenste Aufgabe zuweist, für das Allgemeinwohl zu handeln. Die dritte Besonderheit ist, dass es zwar eine schon Jahrhunderte alte individuelle Garantie der Meinungsfreiheit gibt, jedoch kein spezielles Medienrecht, mit dem die „Institution freie Presse“ eingeklagt werden könnte oder das ein uneingeschränktes Recht auf Information zusichert. 6
2.1 Historische Grundlagen bis 1944
Die Grundlagen der Pressefreiheit stammen also noch aus den Zeiten der französischen Revolution, wie sie in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Art. 11 festgehalten
4 Vgl. Ress, Georg: Die Freiheit der Presse und die innere Struktur der Zeitungsunternehmen in Frankreich, in:
Pressefreiheit und innere Struktur von Presseunternehmen in westlichen Demokratien (Berliner Abhandlungen
zum Presserecht, 18), hg. von Karl Doehring und Kay Hailbronner u.a., Berlin 1974, S. 38.
5 Vgl. Seggelke, Sabine: Frankreichs Staatspräsident in der politischen Kommunikation. Öffentlichkeitsarbeit in
der V. Republik, Berlin 2007, S. 94.
6 Vgl. Bourgeois, Isabelle: Medien: Industriepolitik für den Standort Frankreich, in: Länderbericht Frankreich
(bpb, 462), hg. von Adolf Kimmel, Henrik Uterwedde, Bonn 2005, S. 302ff.
4
wurden. Dort heißt es: […] „Jeder Bürger kann daher frei sprechen, schreiben und drucken […]“. 7
Eine genauere Ausgestaltung folgte dann mit dem Pressegesetz vom 29. Juli 1881. Dieses „museumsreife“ Gesetz hat noch heute seine volle Gültigkeit, ist jedoch so ausgehöhlt worden, dass es lediglich als Strafrecht einzuschätzen ist. 8 Der Gesetzgeber weist hier der Presse in kantscher Aufklärungstradition die Aufgabe zu, die öffentliche Meinung zu erhellen. Ein weiteres Charakteristikum dieses Gesetzes ist, dass es ein reines Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber dem Staat darstellt, und damit gegen jegliche Bevormundung oder versuchte Kontrolle seitens der öffentlichen Gewalt gerichtet ist. Ein „allgemeiner und umfassender Grundsatz der Pressefreiheit“ ist dort allerdings nicht enthalten. 9 Vielmehr wird versichert, dass das Presse- sowie das Druckgewerbe frei seien, jeder ein solches Gewerbe gründen dürfe und dass seine Publikationen ohne vorherige Genehmigung veröffentlicht werden. Dabei wird auch garantiert, kritisch gegenüber der staatlichen Gewalt sein zu dürfen. Dem Staat wiederum ist es untersagt, gezielt gegen Presseunternehmen vorzugehen, um die Meinungsfreiheit einzuschränken. Eine Zensur oder die Verknüpfung von materiellen Vorbedingungen an die Erlaubnis des Veröffentlichens sind verboten. Der französische Staat darf die Presseunternehmen lediglich den gleichen Regeln unterwerfen wie alle anderen Wirtschaftsunternehmen auch, also dem Gewerberecht, und ist daher befugt, Steuern von ihnen zu verlangen. 10
Die angesprochene Ausrichtung des Pressegesetzes zum Strafrecht wurde noch durch zwei Verordnungen aus der Zeit nach der Befreiung Frankreichs von der Nazi-Herrschaft verschärft. Zum einen handelt es sich dabei um das Verbot der Kollaborationspresse um die Bestimmungen der Zulassungskriterien für neue freie Presse. Diese Kriterien schreiben der Presse einen auf das Gemeinwohl orientierten Auftrag zu 11 und garantieren den Gründern von Presseunternehmen eine rechtliche Sonderstellung. 12 Dies hat vor allem zeitgeschichtliche Gründe: Nach Ende der Kollaboration führten Journalisten die Geschäfte der Zeitungen, ließen sich aber mehr durch Idealismus, denn durch Geschäftsgeist leiten, was zu dem Ruin
7 Ress, S. 38.
8 Bourgeois, Isabelle/ Grosser, Alfred: Eine komplexe Informationskultur. Der „brillante Kommentar“ hat den
Vorrang vor Fakten, in: Wer die Medien bewacht (Beiträge zur Medienethik, 5), hg. von Rudolf Gerhardt, Hans-
Wolfgang Pfeifer, Frankfurt am Main 2000, S. 61.
9 Vgl. Ress, S. 42
10 Vgl. Ebenda, S. 56f.
11 Vgl. Bourgeois, Grosser, S. 61.
12 Vgl. Ress, S. 92.
5
einiger Medien beitrug. Die Leitung wurde daher in die Hände von Geschäftsmännern gelegt. 13
2.2 Die Pressefreiheit und die Verfassung von 1958
Charles de Gaulle, die herausragende und prägende Person Frankreichs nach dem 2. Weltkrieg, hatte großen Einfluss auf die Gestaltung der Verfassung der V. Republik. Er schrieb die Macht des französischen Staatspräsidenten in der Verfassung fest, wozu auch die Kontrolle der Medien gehörte, die seiner Meinung nach staatstragend sein und damit in erster Linie die Meinung der Regierung wiedergeben sollten. 14 Die Tatsache, dass die Verfassung keine klare Trennung von Staat und Medien vorsieht, stellt für einen demokratischen Staat eine absolute Besonderheit dar.
Die Pressefreiheit selber hat ihren Weg in die Verfassung über die Erklärung der Menschen-und Bürgerrechte von 1789 gefunden. Sie wurde der Präambel der Verfassung als Grundrechtskatalog hinzugefügt. Maßgeblich bestimmend für die Pressefreiheit sind die darin enthaltenen Artikel 10 (Gedankenfreiheit) und der daraus abgeleitete Artikel 11, nachdem jeder Bürger Frankreichs seine Gedanken frei verbreiten kann. 15 Sie umfassen zum einen die „materielle Pressefreiheit, also das Recht, Meinungen […] frei äußern und verbreiten zu können“ und zum anderen die „formelle Pressefreiheit, also den besonderen Schutz der Presse vor Eingriffen des Staates“, welche die Presse daran hindern könnten, zum Sprachrohr der öffentlichen Meinung zu werden.
Die entscheidenden, die Pressefreiheit betreffenden, Ausführungen befinden sich aber nicht in der Verfassung, sondern sind im Wesentlichen einzig und allein im Pressegesetz von 1881 niedergeschrieben. 16 Die medienrelevante Gesetzgebung wird daher insgesamt nicht von der Verfassung abgeleitet, sondern besteht parallel zu ihr.
2.3 Die Liberalisierung des Rundfunks im Jahr 1982 und die Folgen
Eine entscheidende Zäsur für das französische Mediensystem stellt die Liberalisierung des Fernseh- und Rundfunkmarktes dar, die mit den gesetzlichen Reformen von 1982 ihren Anfang genommen hat. Das Gesetz über audiovisuelle Kommunikation bedeutete das Ende
13 Vgl. Ebenda f.
14 Vgl. Bourgeois, Grosser, S. 60.
15 Vgl. Ress, S. 38.
16 Ebenda, S. 53.
6
Arbeit zitieren:
Yannick Lowin, 2009, Die Pressefreiheit in Frankreich und ihre Gefährdung durch Nicolas Sarkozy, München, GRIN Verlag GmbH
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