Inhaltsverzeichnis
ZITIERWEISE 2
1. EINLEITUNG 3
2. GRUNDLEGENDE VERÄNDERUNGEN BEI HOBBES 4
2.1. NEUZEITLICHES DENKEN: DAS INDIVIDUUM WIRD ZUM BEZUGSPUNKT 4
2.2. DAS VERHÄLTNIS VON POSITIVEM UND ÜBERPOSITIVEM RECHT 5
3. HOBBES’ WERK ALS GRUNDLAGE UNIVERSELLER MENSCHENRECHTE 9
3.1. INDIVIDUALISIERUNG UND INDIVIDUELLE MENSCHENRECHTE 9
3.2. GÜLTIGKEIT DES RECHTS 11
4. HISTORISCH- EMPIRISCHE BEDINGTHEIT UND UNIVERSALITÄTSANSPRUCH 14
4.1. HOBBES’ THEORIE ALS SPIEGEL DER GESELLSCHAFT 14
4.2. AUSWIRKUNGEN AUF DIE UNIVERSELLE GÜLTIGKEIT VON MENSCHENRECHTEN 16
5. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK 17
LITERATUR 19
LITERATUR 19
LITERATUR 19
1
Zitierweise
Hobbes’ Werke werden mit den folgenden Abkürzungen und Angabe des Kapitels zitiert. Ist eine Seitenzahl angegeben, bezieht sich diese auf die deutsche Übersetzung, die im Literaturverzeichnis aufgeführt wird. CIV „Vom Bürger“. Titel der lateinischen Erstausgabe von 1642: „Ele-‐ mentorvum philosophiae sectio tertia de cive“ (Später „De Cive“). ELE „The Elements of Law Natural and Politic“. Englische Erstausgabe 1640. HOM „Vom Menschen“. Titel der lateinischen Erstausgabe von 1658: „De Homine“. LEV „Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und
In allen Zitate wurde die neue deutsche Rechtschreibung verwendet.
1. Einleitung
Am 10. Dezember 1948 wurde die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Ver-‐ einten Nationen verabschiedet. Diese Erklärung trug entscheidend dazu bei, dass Men-‐ schenrechte zu einem der bestimmenden Themen nationaler sowie internationaler Poli-‐ tik wurden. Die weltweite Menschenrechtspolitik birgt jedoch Probleme. Einerseits zei-‐ gen Krieg, Folter, Geschlechterungerechtigkeit, Einschränkung der Pressefreiheit oder Polizeiwillkür, um nur einige Menschenrechtsverletzungen zu nennen, dass Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden, die Ziele der Allgemeinen Erklärung, weltweit noch immer in weiter Ferne liegen.
In der öffentlichen Debatte deutlich weniger präsent, aber von nicht minderer Wichtig-‐ keit, ist ein weiterer gravierender Mangel in Bezug auf Menschenrechte: Trotz der weit-‐ läufigen Anerkennung der Allgemeinen Erklärung fehlt eine allgemein anerkannte Be-‐ gründung des darin vertretenen Menschenrechts-‐Konzepts. Dies bedeutet entweder, dass unsere Vorstellung von Menschenrechten auf „äußerst wackligen Beinen“ (Gosepath, Lohmann, 1998: S. 9) steht, oder dass ihr schweigend ein bestimmtes Kon-‐ zept zugrunde liegt.
Diese Hausarbeit vertritt die These, dass es ein zugrundeliegendes Konzept gibt, das keineswegs das einzig mögliche ist. Es handelt sich dabei um das Modell individualisti-‐ scher, liberalistischer Abwehrrechte, das in weiten Teilen auf John Locke zurückzufüh-‐ ren ist. 1 Dieses Modell entwarf Locke jedoch nicht aus dem Nichts. Den Boden für seine Überlegungen bereitete der etwa 50 Jahre früher lebende Thomas Hobbes, wenngleich dieser der Nachwelt vor allem als Theoretiker des Absolutismus und damit als entschie-‐ dener Gegner der Menschenrechtsidee bekannt ist. Oftmals unbeachtet ist, dass Hobbes bei seiner Theorie von Grundannahmen über den Menschen ausgeht, die keineswegs als unumstritten und universell gültig angesehen werden können. Deshalb soll in dieser Hausarbeit zunächst aufgezeigt werden, inwiefern Hobbes einen Beitrag zur Entwick-‐ lung des heutigen Menschenrechtsmodells geliefert hat. Abschließend soll kurz auf die
1 Als Gegenentwurf ist hier in erster Linie Marx’ Vorstellung kollektiver Menschenrechte zu nennen, mit
dem
er
sich
insbesondere
in
seiner
Schrift
„Zur
Judenfrage“
entschieden
von
Locke
distanziert.
Frage eingegangen werden, inwieweit ein solches Modell, das teilweise auf Hobbes auf-‐ baut, universelle Gültigkeit beanspruchen kann.
2. Grundlegende Veränderungen bei Hobbes
Dieses Kapitel behandelt die Frage, welche für die Entwicklung der Menschenrechtsidee wegweisenden Veränderungen die praktische Philosophie durch Thomas Hobbes erfah-‐ ren hat.
2.1. Neuzeitliches Denken: Das Individuum wird zum Bezugspunkt
In seinen Arbeiten wendet sich Hobbes gegen das stoizistische bzw. thomistische Bild einer ewigen bzw. göttlichen Seinsordnung, in die der Mensch sich einfügen muss. Eben-‐ so lehnt er das Aristotelische Vorgehen ab, die politische Wirklichkeit (die Polis) zum Ideal zu erheben und den Menschen damit zu verpflichten, sein Handeln auf dieses Ideal hin auszurichten. Hobbes sieht den Menschen bekanntermaßen als unsoziales, stets auf den eigenen Vorteil bedachtes Wesen; von der aristotelische Annahme, der Mensch sei ein zoon politikon, ein soziales, auf Gesellschaft angelegtes Wesen, wendet er sich aus-‐ drücklich ab:
„Die meisten, welche über den Staat geschrieben haben, setzen voraus oder erbit-‐ ten oder fordern von uns den Glauben, dass der Mensch von Natur ein zur Gesell-‐ schaft geeignetes Wesen sei, also das was die Griechen zoon politikon nennen. [...] Dieses Axiom ist jedoch trotz seiner weitverbreiteten Geltung falsch; es ist ein Irrtum, der aus einer allzu oberflächlichen Betrachtung der menschlichen Natur herrührt.“ (CIV, Kap. 1.2, S. 75f.)
Die
Ablehnung
einer
dem
Menschen
vorgegebenen
gesellschaftlichen
Norm
spiegelt
sich
in
Hobbes
reduktionistischem
Vorgehen
wider:
Er
will
die
Notwendigkeit
staatlicher
Herrschaft
weder
mit
einer
vorgegebenen
Gottes-‐
oder
Seins-‐Ordnung
noch
mit
einer
den
Menschen
verplichtenden
Moral
begründen,
sondern
sie
aus
den
Interessen
des
einzelnen
Menschen
herleiten.
Zu
diesem
Zweck
zerlegt
er
den
Staat,
den
er
als
„künstli-‐ chen
Menschen“
(LEV,
Einleitung,
S.
5)
bezeichnet,
in
seine
Einzelteile,
die
natürlichen
Menschen,
die
gleichzeitig
„Werkstoff
und
Konstrukteur“
(ebd.)
des
Staates
sind.
Dieses
Vorgehen
ist
typisch
für
die
Vertragstheorien
der
Aufklärung
und
findet
sich
in
ähnlicher
Weise
u.a.
auch
bei
Locke
oder
Rousseau:
Ausgangspunkt
bildet
die
Beschrei-‐ bung
des
einzelnen,
„natürlichen“
Menschen,
der
mit
Seinesgleichen
im
sogenannten
Naturzustand lebt. Dieses Zusammenleben ist bei Hobbes keineswegs harmonisch, son-‐ dern ein bellum omnium contra omnes, der vielzitierte „Krieg eines jeden gegen jeden“ (LEV, Kap. 13, S. 96), der nur beendet werden kann, indem ein Staat als Vertrag zwi-‐ schen allen Bürgern gegründet wird. Hobbes räumt dem den Staat repräsentierenden Souverän zwar nahezu unumschränkte Macht ein, was ihm den Ruf eines Verfechters des Absolutismus eingebracht hat. Er versucht jedoch nicht, die Stellung des Souveräns etwa durch Gott oder eine moralische Notwendigkeit zu begründen, sondern argumen-‐ tiert, dass sie dem Eigeninteresse des Menschen entspricht. Jeder Mensch verfolge näm-‐
lich in erster Linie das Ziel, möglichst lange zu leben. Da jedoch der Krieg aller gegen alle das menschliche Leben permanent bedrohe, sehe der vernünftige Mensch ein, dass es für ihn von Vorteil sei, die Freiheiten des Naturzustandes der staatlich garantierten Si-‐ cherheit zu opfern (Vgl.: LEV, Kap. 26, S. 203f.).
Dieser radikale Bruch mit der Tradition, den Hobbes vollzieht, indem er das einzelne Individuum anstelle einer dem Menschen vorgegebenen Norm zum Bezugspunkt macht, ist ein wesentlicher Beitrag zur Begründung neuzeitlichen Denkens bzw. kann sogar als dessen eigentlicher Beginn gesehen werden. 2
2.2. Das Verhältnis von positivem und überpositivem Recht
Formulierungen wie der auf die Antike zurückgehende Satz „sed auctoritas, non veritas facit legem“ („aber eine Autorität, nicht die Wahrheit schafft ein Gesetz“, Übersetzung X.K.) haben Hobbes den weit verbreiteten Ruf als Vertreter oder gar Begründer eines unumschränkten Rechtspositivismus eingebracht. Im folgenden Unterkapitel soll unter-‐ sucht werden, inwieweit diese Annahme zutrifft.
Hobbes unterscheidet grob zwischen zwei verschiedenen Arten von Gesetzen und folgt damit im Wesentlichen der bis in die Antike zurückreichenden Tradition (Vgl.: Höffe, 1996: S. 237): „Als Menschen betrachtet müssen wir den natürlichen Gesetzen, als Bür-‐ ger aber den bürgerlichen Gesetzen Gehorsam leisten“ (LEV, Kap. 26, S. 203).
2 Ein weiterer Beleg für die Tendenz, den Menschen als - trotz gesellschaftlicher Prägung - eigenständiges
Individuum zu betrachten, sind Hobbes’ epistemologische Annahmen. Dieser Umstand soll hier jedoch
nicht näher erläutert werden, da er keinen substanziellen Beitrag zur Beantwortung der Fragestellung
liefert. Eine ausführliche Abhandlung zu Hobbes’ epistemologischem Individualismus stammt von Alan
Arbeit zitieren:
Xaver Keller, 2011, Thomas Hobbes und Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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