Si mihi mandaveris, ut rem tibi aliquam emam, egoque emero meo pretio, habebo mandati actionem de pretio reciperando: sed et si tuo pretio, impendero tamen aliquid bona fide ad emptionem rei, erit contraria mandati actio: aut si rem emptam nolis recipere: simili modo et si quid aliud mandaveris et in id sumptum fecero.
Übersetzung:
Ulpian im 31. Buch zum Edikt.
Wenn du mich beauftragt haben wirst, dass ich für dich irgendeine Sache kaufe, und wenn ich sie mit meinem Geld gekauft habe, steht mir die als „actio mandati“ genannte Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises zu. Jedoch wenn ich mit deinem Geld gekauft, aber dennoch irgendetwas im guten Glauben für den Kauf der Sache aufgewendet habe, wird die Gegenklage aus Auftrag eingreifen, oder, wenn du die gekaufte Sache nicht haben willst (oder) in ähnlicher Weise, wenn du mir etwas anderes aufgetragen haben wirst und ich dafür Aufwendungen gemacht habe.
2. Samuel Pufendorf (1632 - 1694), De Jure Naturae et Gentium, liber V, cap. 4 § 4 (1672, zitiert nach der Ausgabe von 1759) Adeoque illa duntaxat damna erunt a mandante sarcienda, quae proprie ex ipso negotio mandato profluxere: non autem, quae velut transversim intercurrerent, dum negotium istud obitur. Scilicet uti quis sponte, sola benevolentia motus, alterius negotia exsequenda suscipit, censetur suo periculo esse velle casus fortuitos, qui in vitam nostram improviso solent incurrere...
Übersetzung:
Vom Auftraggeber werden daher nur jene Schäden zu ersetzen sein, die sich unmittelbar aus dem Geschäft der Beauftragung ergeben haben: Nicht aber jene, die nur gelegentlich der Geschäftsbesorgung aufgetreten sind. Denn wo jemand freiwillig, aus reiner Hilfsbereitschaft fremde Geschäfte übernimmt, erwartet man von ihm, dass er Zufälle, die in unserem Leben unvorgesehen aufzutreten pflegen, auf sein Risiko nehmen will.
3. Österreichisches ABGB (1811)
§ 1014: Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten; er muss ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.
§ 1015: Leidet der Gewalthaber bei der Geschäftsbesorgung nur zufälligerweise Schaden; so kann er in dem Falle, dass er das Geschäft unentgeltlich zu besorgen übernahm, einen solchen Betrag fordern, welcher ihm bei einem entgeltlichen Vertrage zur Vergütung der Bemühung nach dem höchsten Schätzwerte gebührt haben würde.
4. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich
Bd. II, Amtliche Ausgabe, S. 541 (§ 595), 1888 In Ansehung der Verpflichtung des Auftraggebers, dem Beauftragten von dem letzteren gemachten Aufwendungen zu ersetzen, welche zur Ausführung des Auftrags erforderlich geworden sind, ist nicht der objektive Maßstab aufgestellt, dass Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der Aufwendungen zu konstatiren sei. - In Ansehung der Frage, inwiefern der Auftraggeber den Schaden zu tragen habe, welchen der Beauftragte bei Ausführung des Auftrages durch Zufall erleidet, kann wegen Verschiedenheit der in Betracht kommenden Fälle eine Entscheidung durch das Gesetz nicht gegeben werden.
Vermerk für die Bearbeitung:
Ermitteln Sie das allen Rechtstexten gemeinsame Rechtsproblem, würdigen Sie die Lösungen im Kontext der jeweiligen Epochen der Rechtswissenschaft und vergleichen Sie diese mit (möglicherweise ähnlichen) Lösungen des geltenden Rechts. Die Arbeit sollte 14 Seiten nicht überschreiten. Abgabetermin: 20.Juli 1993.
Gliederung
A.) Text 1.): D. 17, 1, 12, 9 (Ulpianus libro 31 ad edictum)
I.) Herkunft und Rechtsqualität des Textes
1.) Autor
2.) Erläuterung zum Text
a.) Das praetorianische Edikt
b.) Die Digesten
3.) Stilepoche
II.) Auslegung des Quellentextes
1.) Ermittlung des rechtlich bedeutsamen Sachverhalts
a.) Begriff und Inhalt des mandatum
b.) Der Gegenanspruch des Beauftragten
2.) Rechtsfolgen und Einordnung
III.) Rechtsvergleichung und Gegenwartsbezug
B.) Text 2.): Samuel Pufendorf
I.) Herkunft und Rechtsqualität der Quelle
1.) Autor
2.) Text
3.) Stilepoche
II.) Auslegung
1.) Ermittlung des rechtlich bedeutsamen Sachverhalts
2.) Feststellung der Rechtsfolge und Einordnung
3.) Rechtsvergleichung und Gegenwartsbezug
C.) Text 3.): Österreichisches ABGB (1811)
1.) Text
2.) Stilepoche
3.) Auslegung
4.) Rechtsvergleichung und Gegenwartsbezug
D.) Text 4.): Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche
Reich
1.) Text
2.) Stilepoche
3.) Auslegung
4.) Rechtsvergleichung und Gegenwartsbezug
Arbeit zitieren:
Ulf Matzen, 1993, Rechtsgeschichtliche Grundlagenveranstaltung, München, GRIN Verlag GmbH
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