1. Einleitung 1
2. Geschichte und Definition der „Responsibility to
Protect “ 2
3. Entwicklung des Aufstandes in Libyen 6
3.1. Zur Rolle des Internationalen Strafgerichtshofes 9
4. Fazit 11
5. Quellenverzeichnis 15
1. Einleitung
Wenn die deutsche Zeitschrift „Stern“ titelt, dass Gaddafi nicht gewinnen darf und von einer Zeitenwende spricht, in der die „Responsibility to Protect“ von einem reinen Konzept in der Realität umgesetzt wird, und damit nach Auffassung der Vereinten Nationen der Schutz von Menschenleben vor der Souveränität einzelner Staaten steht, ist zu hinterfragen, inwieweit die Intervention den Regeln des gerechten Krieges nach legitim ist und inwiefern die Resolutionen 1970 und 1973, welche die Intervention international legitimiert haben, die Auffassung des gerechten Krieges und der „humanitären Intervention“ verändern wird.
Abkürzungsverzeichnis
ICISS -International Commission on Intervention and State Sovereignty IStGH -Internationaler Strafgerichtshof HDI -Human Development Index KFOR -Kosovo Force NATO -North Atlantic Treaty Organization SR -Sicherheitsrat R2P -Responsibility to Protect VN -Vereinte Nationen WK -Weltkrieg
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2. Geschichte und Definition der „Responsibility to Protect“
Die „Responsibility to Protect” (R2P) ist ein normatives Konzept, entstanden zu Beginn des 21. Jahrhunderts, nachdem die internationale Staatengemeinschaft in den 1990er Jahren nicht in der Lage gewesen war, Verbrechen gegen die Menschheit zu verhindern, wie die Gewalttaten im Bürgerkrieg in Somalia, der Völkermord in Ruanda oder die Massaker von Srebrenica. 2 Die Grundannahme des R2P ist, dass souveräne Staaten die Verantwortung für den Schutz ihrer Bevölkerung haben. Dies schließt den Schutz vor Hunger, Massenmord und Vergewaltigung ein. Wenn Staaten ihrer Verantwortung nicht nachkommen wollen oder können, muss diese Verantwortung von der Staatengemeinschaft getragen werden. 3
Bereits vor der R2P gab es das Konzept der „humanitären Intervention“. Dieser Begriff entstand nach dem Zweiten Golfkrieg, als der Sicherheitsrat der VN mit der Resolution 688 das Staatsgebiet des Iraks verkleinerte und in die innere Souveränität des Landes eingriff. Teile des Territoriums wurden in einen Autonomiestatus überführt, so dass die VN innerhalb des Iraks eine eigene Souveränität etablierten. 4
Im April 1999 legte Tony Blair, der damalige britische Premierminister, fünf Überlegungen dar, die vor einer humanitären Intervention zu beachten sind: (1) Ist man (die Interventionsmacht) sich sicher, dass eine Intervention die angemessene Handlung ist? (2) Sind alle diplomatischen Versuche ausgeschöpft? (3) Können militärische Handlungen unternommen werden? (4) Ist man für den langen Zeitraum bereit? (5) Sind nationale Interessen betroffen? 5
Das Konzept der „humanitären Intervention“ steht allerdings konträr dem Grundsatz gegenüber, dass keine auswärtige Intervention in souveränen Staaten stattfinden darf, wie dies auch in der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben ist (z.B. Artikel 1 Abs. 2) 6 . Gerade der
2
Gegensatz zwischen der „humanitären Intervention“ und dem Recht auf Souveränität und die daraus entstehenden Kontroversen lähmten die internationale Staatengemeinschaft. Interventionen auf humanitärer Basis, wie die NATO-geführte Intervention im Kosovo 1999, waren ohne ausdrückliches Mandat der VN von einem Teil der internationalen Staatengemeinschaft geführt. Erst die danach zum Schutz der Bevölkerung im Kosovo eingesetzte KFOR war durch eine Resolution des Sicherheitsrates international legitimiert. Das Konzept des R2P wurde maßgeblich 2001 von der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) geprägt. Die ICISS war eine internationale Kommission, welche im Jahr 2000 durch die kanadische Regierung gebildet wurden war mit dem Ziel, eine eindeutige Strategie gegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu entwickeln, dass die internationale Staatengemeinschaft vereinen, anstatt weiter spalten sollte. 7 Der damalige VN-Generalsekretär, Kofi Annan, war ein Anhänger der These, dass der Schutz der Menschenrechte eine höhere Wertigkeit hat, als der Selbstbestimmungsanspruch der Staaten. 8 Die „Responsibility to Protect“ wurde in das Abschlussdokument des Weltgipfels der Vereinten Nationen (VN) im September 2005 aufgenommen. 9
Der ICISS-Bericht definiert vier Teilbereiche für die R2P: die Kernprinzipien, die Grundlagen, die Elemente und die Prioritäten. Es liegen dem R2P zwei Kernprinzipien zugrunde: (1) Der Schutz der Bevölkerung ist die Aufgabe des Staates, wenn aber (2) der Staat unfähig oder unwillig ist, die Bevölkerung zu schützen, greift die internationale Verantwortung.
Grundlegend erkennt der R2P die Souveränität eines Staates an. (1) Aus dem Konzept der Souveränität schließt sich die Verpflichtung, dass der Staat für die Sicherheit der Bevölkerung Sorge zu tragen hat. Auf internationaler Ebene (2) trägt der VN-Sicherheitsrat unter Artikel 24 der Charta die Verantwortung zum Schutz von Frieden und Sicherheit. Ferner sind Staaten verpflichtet (3) durch die Erklärung der Menschenrechte,
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Arbeit zitieren:
Norman Mach, 2011, Die „Responsibility to Protect“ im aktuellen Libyen-Konflikt, München, GRIN Verlag GmbH
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