Durchbrechung der Rechtskraft und Relief from Judgment

Die außerordentliche Aufhebung und Abänderung rechtskräftiger Urteile im deutschen und US-amerikanischen Zivilprozessrecht


Doktorarbeit / Dissertation, 2011

280 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einführung

Erster Teil
Die Rechtskraft und ihre Durchbrechung im US-amerikanischen Recht
Abschnitt 1: Res judicata im Vergleich mit der deutschen Rechtskraftdogmatik
Abschnitt 2: Die Durchbrechung der Rechtskraft im US-amerikanischen Recht

Zweiter Teil
Die Durchbrechung der Rechtskraft im deutschen Recht

Dritter Teil
Vergleich

LITERATURVERZEICHNIS

Verzeichnis US-amerikanischer Entscheidungen

Einführung

Ziel des Zivilprozesses ist es, eine für die Parteien endgültige Entscheidung ihres Streits herbeizuführen. Durch das Urteil trifft ein Dritter, der Richter, die Entscheidung über die Streitfrage für die Parteien. Zwar gibt es auch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung bzw. eines Vergleichs, doch dabei wird die endgültige Entscheidung von den Parteien getroffen. Diese Möglichkeiten der Beendigung eines Verfahrens bleiben daher in der folgenden Untersuchung außer Betracht. Wenn das Urteil des Richters nicht endgültig wäre, hätte es keinen Sinn für die Parteien, sich an das Gericht zu wenden, denn ihre Streitfrage bliebe letztlich offen. Die Parteien müssen aber auf die Endgültigkeit vertrauen können, um ihr Verhalten entsprechend auszurichten, d.h. auch Dispositionen für die Zukunft treffen zu können. Die Rechtskraft eines Urteils sichert dessen Endgültigkeit. Ohne Rechtskraft gäbe es keine Rechtssicherheit für die Parteien, kein Vertrauen auf das Urteil und kein Ende des Streits.

Der Zweck des Zivilprozesses wäre aber unzureichend beschrieben, wenn es nur auf eine Entscheidung, gleich welchen Inhalts ankäme. Das gerichtliche Verfahren würde sich nicht vom Werfen einer Münze unterscheiden, wenn die Entscheidung willkürlich wäre. Der Prozess würde sich seiner eigenen Legitimität berauben, wenn sein Ziel nur irgendeine Entscheidung wäre.[1] Ein richterliches Urteil muss stets den Anspruch erheben, auch eine richtige Entscheidung zu sein, mag auch der Anspruch tatsächlich nicht erfüllt sein. Damit, dass ein Urteil den Anspruch erhebt, richtig (mithin gerecht), zu sein, ist aber noch nicht ausgesagt, was denn ein gerechtes Urteil ist. Um die Richtigkeit des Urteils zu gewährleisten, sieht das gerichtliche Verfahren die Möglichkeit der Überprüfung durch Rechtsmittel vor. Trotz des Anspruchs auf Richtigkeit und der Möglichkeit der Überprüfung bleibt aber die Einsicht in die menschliche Fehlbarkeit mit der Folge, dass Urteile ungerecht oder falsch sein können. Gerade weil aber die Frage, was denn gerecht oder ungerecht ist, einer endgültigen Entscheidung nicht zugänglich ist, muss der Prozess, will er seinen Zweck erfüllen, dennoch mit einem rechtskräftigen, d.h. endgültigen Urteil beendet werden können.

Im Grundsatz gilt daher in jeder Verfahrensordnung, dass ein Urteil gegebenenfalls mit Rechtsmitteln angreifbar ist, letztlich aber rechtskräftig und damit endgültig werden muss. Nur in Ausnahmefällen wird dem Prinzip der Gerechtigkeit der Vorrang vor der Rechtssicherheit gegeben und die Aufhebung des Urteils oder seiner Bindungswirkung zugelassen.[2] In diesem Spannungsfeld zwischen Rechtskraft und Gerechtigkeit bewegt sich jede Verfahrensordnung und muss dafür eine Auflösung finden. Dies ist das Sachproblem, das Ausgangspunkt jeder Rechtsvergleichung ist.[3]

Im Folgenden wird dieses System von Regel und Ausnahme im deutschen und im US-amerikanischen Zivilprozess untersucht. Die untersuchten Verfahrensordnungen stehen stellvertretend für den kontinentaleuropäischen und den angloamerikanischen Rechtskreis. An diesen Beispielen sollen die wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten in dem Verständnis der Rechtskraft, ihrer Funktion und ihrer Aufhebung dargestellt werden. Es wird untersucht, wie die einzelne Verfahrensordnung das Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit auflöst. Dabei geht es auch um die Frage, ob sich ein Kanon an Ausnahmetatbeständen feststellen lässt, der kultur- und rechtsordnungsübergreifend Geltung hat. Auf einen einfachen Nenner gebracht: Gibt es eine Übereinstimmung darüber, wann ein Urteil oder die Art seines Zustandekommens als so ungerecht empfunden werden, dass die Verfahrensordnung eine Ausnahme vom Prinzip der Rechtskraft und damit der Rechtssicherheit zulässt?

Erster Teil

Die Rechtskraft und ihre Durchbrechung im US-amerikanischen Recht

Abschnitt 1: Res judicata im Vergleich mit der deutschen Rechtskraftdogmatik

Wann das amerikanische Recht[4] eine Ausnahme von der Rechtskraft zulässt, lässt sich nur vor dem Hintergrund der Funktionsweise der Rechtskraft im amerikanischen Recht verstehen. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn von vornherein ein Urteil keine Bindungswirkung entfaltet oder, wenn es zunächst Bindungswirkung erhält, diese Wirkung der Rechtskraft aber im Nachhinein aufgehoben wird. Entscheidend ist im Vergleich nicht, inwieweit sich die amerikanischen Begrifflichkeiten mit den deutschen decken, sondern es kommt auf ihre Funktion im jeweiligen System an. Dennoch hilft auch ein Einblick in die amerikanischen Begrifflichkeiten, diese und insbesondere ihre Ausnahmen besser zu verstehen.

§ 1 Res judicata

I. Übersicht

1. Terminologie

“Res judicata”, “collateral estoppel”, “issue preclusion” und “claim preclusion” sind Begriffe, die im amerikanischen Recht als Ober- und Unterbegriffe teilweise synonym, teilweise zur Unterscheidung der Beschreibung von Bindungswirkungen im Sinne der materiellen Rechtskraft benutzt werden. Die amerikanische Terminologie zur Rechtskraftproblematik ist nicht nur für jemanden, der mit dem amerikanischen Recht unvertraut ist, verwirrend, sondern wird auch innerhalb der amerikanischen Rechtswissenschaft als inkonsistent kritisiert.[5] Die unterschiedliche Verwendung der Begrifflichkeiten hat zum einen historische Gründe, sie zeigt aber auch, dass eine grundlegende Systematik weitgehend fehlt.[6] Vielmehr setzt sich der Komplex, der im Folgenden mit “res judicata” bezeichnet wird, aus einem Geflecht von einzelnen Regeln zusammen, deren Zusammenschau nicht immer ein geschlossenes System ergibt.

Dies ist vor dem Hintergrund, dass dieser Bereich des Zivilprozesses ausschließlich case law ist, nicht überraschend. Eine Aufarbeitung der einzelnen Fälle und Regeln unternimmt das vom American Law Institute herausgegebene Restatement of Judgments, das inzwischen in zweiter, veränderter Auflage, eine Systematisierung vorgenommen hat. Wenn die Rechtsprechung auch nicht immer von der dort verwendeten Terminologie Gebrauch macht, ist sie zumindest für den wissenschaftlichen Diskurs prägend.[7] Ihr wird daher im Weiteren gefolgt. Das Restatement verwendet “res judicata” als Oberbegriff für zwei Präklusionswirkungen, der “claim preclusion” und der “issue preclusion”, die zusammen das Konzept der materiellen Rechtskraft im amerikanischen Prozess bilden.[8]

a. Claim preclusion

Claim preclusion bezeichnet die Präklusionswirkung eines Urteils, die verhindert, dass über denselben claim ein erneutes Urteil erlangt werden kann. Claim umfasst dabei mehr als den prozessualen Anspruch, nämlich auch Ansprüche, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen aber nicht geltend gemacht wurden sowie Einwendungen. Trotzdem lässt sich der claim mit dem Streitgegenstandsbegriff im deutschen Recht vergleichen, als sich ähnliche Probleme bei der Bestimmung dessen stellen, was in einem weiteren Prozess als präkludiert gelten soll und auch die Funktion Ähnlichkeiten aufweist.[9] Anstatt der moderneren Bezeichnung claim preclusion wird daneben in der amerikanischen Literatur[10] und auch in Entscheidungen des Supreme Courts synonym auch der Begriff res judicata oder true res judicata verwandt.[11]

Im Rahmen der claim preclusion wird zwischen der Wirkung eines klagestattgebenden bzw. abweisenden Urteils unterschieden:

aa. Merger

Wird der Klage stattgegeben, so geht der materiellrechtliche Anspruch des Klägers im Urteil auf. Diese Wirkung wird als merger bezeichnet. Das amerikanische Recht folgt daher im Gegensatz zur heutigen h.M. in Deutschland einer materiellen Rechtskrafttheorie. Da der materiellrechtliche Anspruch durch das Urteil konsumiert ist, steht er dem Kläger nicht mehr zu und kann nicht in einem weiteren Prozess geltend gemacht werden. Als Ersatz steht dem Kläger jedoch dann ein Anspruch aus dem Urteil zu, den er entweder vollstrecken oder aufgrund dessen er eine erneute Klage aus dem Urteil (action upon judgment) erheben kann, um z.B. die Verjährung zu unterbrechen.[12] Der Beklagte bleibt dabei mit Einwendungen ausgeschlossen, die er im ursprünglichen Prozess hätte geltend machen können.

bb. Bar

Wird die Klage abgewiesen, so wirkt das Urteil als Schranke (bar) gegen einen zweiten Prozess des Klägers, wenn sich der Beklagte darauf beruft. Der gesamte claim des Klägers, also alle sich aus dem Lebenssachverhalt ergebenden Ansprüche, erlischt mit dem abweisenden Urteil.[13]

b. Issue preclusion

Mit issue preclusion wird im amerikanischen Recht eine Bindungswirkung an Streitpunkte bezeichnet, die in einem vorhergehenden Prozess verhandelt wurden und präjudiziell für einen weiteren Prozess wirken. Diese Bindungswirkung findet keine Entsprechung im deutschen Recht, in dem es - abgesehen von der Ausnahme des § 68 ZPO und der Möglichkeit einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO - keine Bindungswirkung der Entscheidungsgründe gibt. Unter bestimmten Umständen kann sich die Wirkung der issue preclusion sogar zugunsten Dritter erstrecken, die nicht Parteien des ursprünglichen Rechtstreits waren.[14]

Zweck der issue preclusion ist nicht - im Gegensatz zur claim preclusion - die endgültige Beendigung des Rechtsstreits, sondern die Vermeidung von weiteren, anderen Prozessen. Sie dient nicht in erster Linie der Rechtssicherheit, sondern der Prozessökonomie durch eine „Zweitverwertung“ bereits in einem anderen Verfahren gefundener Ergebnisse.

Auch in Bezug auf die issue preclusion herrscht eine große sprachliche Bandbreite, da aus historischen Gründen auch heute noch vielfach der Begriff collateral estoppel verwandt wird.[15]

2. Abgrenzung zu anderen Bindungswirkungen

Ein Urteil entfaltet im amerikanischen Recht noch weitere Bindungswirkungen, die aber nicht mit der Rechtskraft verwechselt werden dürfen und aus diesem Grund zur Abgrenzung von res judicata im Überblick dargestellt werden.

a. Stare decisis

Stare decisis beschreibt die Bindung des Gerichts an die Entscheidungen der höheren Gerichte, ohne die ein auf Präjudizien aufgebautes Rechtssystem wie das der USA nicht auskommen kann.[16] Das Urteil eines höheren Gerichts bindet das niedere Gericht in allen ähnlichen Fällen an die Vorgaben des höheren Gerichts. Im Unterschied dazu hat die claim preclusion nur einen bindenden Effekt zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht aber für Streitfälle zwischen anderen Parteien.

Dies gilt grundsätzlich auch für die issue preclusion, obgleich dort Ausnahmen einer Erstreckung zugunsten Dritter möglich sind. Darüber hinaus aber bindet stare decisis nur an die rechtlichen Schlussfolgerungen des Urteils, wohingegen issue preclusion auch eine Bindung an Tatsachenfeststellungen beinhaltet.[17] Das Prinzip der stare decisis soll im weitgehend auf Präjudizien basierenden angloamerikanischen Recht die Gleichförmigkeit der Rechtsanwendung garantieren. Die Funktion von res judicata hingegen ist die endgültige Beendigung eines Rechtsstreits und die Verhinderung weiterer Prozesse über bereits entschiedene Streitfragen.

b. Law of the case

Das Prinzip des law of the case bindet das Gericht an Entscheidungen über Rechtsfragen, die es innerhalb eines Rechtsstreits getroffen wurden.[18] Diese Bindungswirkung hat vor allem Bedeutung, wenn das Urteil des ersten Gerichts mit der Berufung (appeal) angegriffen wird und zur Entscheidung unter Hinweis auf seine Rechtsauffassung vom Berufungsgericht an das Ausgangsgericht zurückverwiesen wird. Das Ausgangsgericht ist dann an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden. Da im amerikanischen Recht auch eine „Zwischenberufung“ (interlocutory appeal) über bestimmte Rechtsfragen möglich ist, findet das Prinzip des law of the case weite Anwendung. Allerdings beschränkt sich die Bindungswirkung nicht auf Entscheidungen des Berufungsgerichts, sondern bindet das Gericht auch an Entscheidungen (z.B. Beweisbeschlüsse), die es selbst getroffen hat.[19] Hinsichtlich eigener Entscheidungen liegt die Bindungswirkung jedoch im Ermessen des Gerichts und es kann unter begründeten Abständen von seinen eigenen Entscheidungen wieder Abstand nehmen.[20]

Ähnlich wie res judicata bindet daher das law of the case die Parteien an eine einmal getroffene Entscheidung. Der Unterschied liegt aber darin, dass mit law of the case die Bindung an Entscheidungen innerhalb eines Rechtsstreits beschrieben wird, wohingegen res judicata nach Erlass des Urteils für die Zukunft zwischen den Parteien einen neuen Rechtsstreit über denselben claim und dieselben issues ausschließt.

c. Judicial estoppel

Die Lehre vom judicial estoppel soll verhindern, dass eine Partei in verschiedenen Prozessen widersprüchliche rechtliche oder tatsächliche Positionen einnimmt, zwischen denen Rechts- oder Tatsachenalternativität besteht. Bei widersprüchlichen Verhalten einer Partei kann sowohl der Gegner als auch das Gericht von Amts wegen aufgrund der Lehre des judicial estoppel die Partei an ihren Vortrag im Erstprozess binden. Vergleichbar ist der judicial estoppel mit § 242 BGB, der auch im Prozessrecht Anwendung findet.[21] Denn auch dem judicial estoppel liegt der Gedanke des venire contra factum proprium zugrunde.

Ebenso wie beim Prinzip von Treu und Glauben, besteht für das Gericht ein großer Ermessensspielraum, wann der judicial estoppel Anwendung findet. Einige Gerichte verlangen ein bewusstes Ausnutzen des widersprüchlichen Verhaltens, andere, dass die Behauptung, zu der sich die Partei in Widerspruch setzt, unter Eid bekräftigt wurde. Wieder andere beschränken die Lehre auf Behauptungen in demselben Prozess und erstrecken sie auf weitere Prozesse oder wollen die Lehre überhaupt nicht anerkennen.[22]

Zusammenfassend zielt die Lehre vom judicial estoppel darauf ab, Ungerechtigkeiten zu vermeiden und einen Missbrauch der Gerichte zu verhindern, wohingegen res judicata die Endgültigkeit einer gefundenen Entscheidung bewahren soll.[23]

II. Geschichtliche Entwicklung der Rechtskraftwirkungen im amerikanischen Recht

Ein Blick in die geschichtliche Entwicklung der amerikanischen Rechtskraft kann Erklärungsansätze für die Unterschiede zwischen der deutschen und amerikanischen Systematik liefern sowie das Verständnis für die amerikanische Herangehensweise vertiefen.

Der Grund für die Spaltung von res judicata in claim preclusion und issue preclusion ist in der geschichtlichen Entwicklung der Rechtskraft im englischen Recht zu finden. Wenn auch die Quellenlage es nicht zulässt, von vollständig gesicherten Erkenntnissen über die geschichtliche Entwicklung auszugehen,[24] so ist doch überzeugend von Millar[25] dargestellt worden, dass sich die issue preclusion aus dem germanischen Recht entwickelt hat.[26] Eine Rechtskraft im heutigen Sinne, also die Bindung der Parteien an das Urteil, war dem germanischen Recht fremd. Jedoch wurde eine Bindung der Parteien an ihren Vortrag und an die Beweislage im Prozess angenommen.[27] Mit der Entwicklung von Gerichtsprotokollen, die als Beweis dafür herangezogen werden konnten, was im Prozess verhandelt worden war, fand dieses Prinzip seinen Niederschlag im englischen Recht als “estoppel by record”. Zunächst hatte dieses Prinzip den Sinn, widersprüchliches Verhalten im Sinne eines venire contra factum proprium der Parteien zu verhindern. Die Bindungswirkung des Zivilurteils war daher ursprünglich ein beweisrechtlicher Grundsatz.[28] Erst später wurde das Prinzip von den englischen Gerichten ausgeweitet, um grundsätzlich die Wiederholung von Prozessen zu verhindern.[29] Entscheidend für die Bindungswirkung war aber dementsprechend der Sachverhalt, wie er sich aus dem record ergab und nicht das Urteil.

Neben dem “estoppel by record” finden sich ab dem 13. Jahrhundert Hinweise auf die Anwendung einer Rechtskraftwirkung, die wahrscheinlich aufgrund der Einflüsse des kanonischen Rechts Eingang in das englische Recht fand, auf der Konzeption der res judicata im römischen Recht basierte und auch so bezeichnet wurde.[30] Den Parteien wurde aufgrund dieses Prinzips ein erneuter Prozess über einen schon entschiedenen Streitgegenstand verwehrt.

Die Maxime des römischen Rechts res judicata pro veritate accipitur[31] macht deutlich, dass es dabei im Unterschied zum estoppel by record nicht auf die tatsächliche Lage des zugrunde liegenden Sachverhalts ankommt, sondern auf den durch das Urteil geschaffenen endgültigen Rechtszustand, an den die Parteien gebunden wurden. Die heutige claim preclusion - daher auch heute noch teilweise als res judicata bezeichnet - ist der moderne Nachfolger dieses Rechtsinstituts.

Es ist wahrscheinlich, dass durch das Nebeneinander beider Rechtskraftwirkungen eine gegenseitige Vermischung und Beeinflussung stattgefunden hat. So wurde auch für den estoppel by record der Abschluss des Erstprozesses durch Urteil zur Voraussetzung für seine Anwendung.[32] Eine weitere Verschmelzung der beiden Prinzipien wurde im amerikanischen Recht mit der Rezeption der englischen Entscheidungen durch die amerikanischen Gerichte befördert, die dabei der unterschiedlichen Terminologie nicht konsistent folgten, sondern beide Prinzipien häufig als eines behandelten.[33]

Der Blick in die geschichtliche Entstehung von res judicata erklärt auch die Ähnlichkeit der claim preclusion mit der deutschen Rechtskraftdogmatik, basieren beide doch auf dem römischen Recht, wohingegen die issue preclusion im deutschen Recht, das nur zum geringen Teil auf germanischen Rechtsquellen beruht, keine Entsprechung findet.

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen von res judicata

Nur unter bestimmten Voraussetzungen wird im amerikanischen Recht ein Urteil der Rechtskraft fähig. Das Urteil muss wirksam (valid) sein, d.h. es darf vor allem aus Gründen fehlender Zuständigkeit des Gerichts nicht nichtig (void) sein. Das Urteil muss weiterhin eine endgültige (final) Entscheidung der Sache sein, wobei es dabei im Gegensatz zum deutschen Recht nicht auf die formelle Rechtskraft ankommt, sondern auf den Abschluss des Verfahrens vor dem Prozessgericht. Schließlich muss es sich um ein Sachurteil (judgment on the merits) handeln, wobei dieses Kriterium in letzter Zeit umstritten ist und aufgeweicht wurde.[34]

Die Präklusionswirkung von claim und issue preclusion tritt nur dann ein, wenn eine der Parteien sie im Prozess geltend macht. Dies bedeutet, dass im Gegensatz zum deutschen Recht die Rechtskraft im amerikanischen Recht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede der Parteien zu beachten ist.

Zu den Voraussetzungen von issue und claim preclusion und deren Unterschieden im Einzelnen: i. Wirksames Urteil Die Wirksamkeit (validity) eines Urteils hängt im amerikanischen Recht davon ab, ob es von einem zuständigen Gericht erlassen wurde und eine ausreichende Benachrichtigung (adequate notice) des Beklagten stattfand.

1. Begriff der jurisdiction

Die Zuständigkeit muss sowohl hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit (subject matter jurisdiction) als auch der Gerichtshoheit (territorial oder personal jurisdiction) vorliegen. Die gerichtliche Zuständigkeit wird im amerikanischen Recht maßgeblich durch die Existenz zweier unabhängiger Gerichtssysteme, der Gerichtsbarkeit des Bundes und die der einzelnen Bundesstaaten beeinflusst.

Der ausgeprägte föderale Charakter der Verfassung der Vereinigten Staaten hat auch seinen Niederschlag in der Eigenständigkeit der Bundesstaaten auf dem Gebiet der Rechtsprechung und damit der allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte der einzelnen Bundesstaaten gefunden. Den Bundesgerichten (federal courts) steht nur eine begrenzte, allein durch Gesetz gewährte, sachliche Zuständigkeit zu. Nur bei bestimmten bundesrechtlichen Rechtsgebieten, wie z.B. dem Urheber- und Patentrecht[35] sowie dem Insolvenzrecht[36], haben die federal courts eine ausschließliche Zuständigkeit. Die wichtigsten Fälle einer konkurrierenden Zuständigkeit treten auf, wenn in dem zu verhandelnden Fall eine bundesrechtliche Regelung betroffen ist (federal question jurisdiction)[37] oder die Parteien in unterschiedlichen Staaten (auch im Ausland) ihren Wohnort haben (diversity of citizenship)[38]. Der amerikanische Begriff “jurisdiction“ kann im Deutschen nur unvollkommen mit „Zuständigkeit“ wiedergegeben werden, da er auch die Begriffe Gerichtshoheit, Gerichtsgewalt und Kompetenz einschließt. Abzugrenzen ist davon der Begriff der örtlichen Zuständigkeit (venue), die sich auf der Bundesebene nach 28 USC § 1391 richtet. Dabei geht es allein um die Frage, in welchem Gerichtsbezirk der Prozess anhängig gemacht werden muss. Die Frage der Wirksamkeit des Urteils ist davon aber nicht berührt.[39]

2. Subject matter jurisdiction

Erlässt ein Gericht ohne sachliche Zuständigkeit ein Urteil, so ist dieses von Anfang an nichtig. Wie im deutschen Recht entfaltet das Urteil aber zunächst Rechtskraftwirkung, solange es nicht für nichtig erklärt wird. Die Zahl der Fälle solcher Nichtigkeit wegen fehlender subject matter jurisdiction wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass es in der Kompetenz des Gerichts selbst liegt, über seine sachliche Zuständigkeit zu entscheiden. Wird die mangelnde sachliche Zuständigkeit im Prozess gerügt und trifft das Gericht darüber eine Entscheidung, dann erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft.[40] Darüber hinaus gilt dies auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit im Prozess nicht Gegenstand der Verhandlung war. Im Grundsatzurteil Stoll v. Gottlieb[41] geht der Supreme Court davon aus, dass im Erlass eines Urteils die implizite Feststellung der sachlichen Zuständigkeit liegt. Dies liegt auch deshalb nahe, weil das Gericht auch selbständig die subject matter jurisdiction prüfen kann und bei Fehlen die Klage abzuweisen hat.[42]

Es gibt daher nur wenige Ausnahmefälle, in denen ein Urteil mit Erfolg wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit angegriffen werden kann. Diese Fälle betreffen vor allem Urteile von Gerichten der einzelnen Bundesstaaten (state courts). So hob der Supreme Court in Kalb v. Feuerstein[43] das Urteil eines Gerichts des Bundesstaates Wisconsin auf, weil die Materie aufgrund gesetzlicher Regelung allein dem Bundesgericht zugewiesen war.

In US. v. US Fidelity & Guaranty Co.[44] hielt der Supreme Court ein Urteil für nichtig, weil es entgegen der staatlichen Immunität einer Partei erlassen worden war.

Das Restatement benennt drei Fallgruppen für das Fehlen von sachlicher Zuständigkeit, die zu einer Feststellung der Nichtigkeit führen können: (1) Offenkundiger Missbrauch der Kompetenz durch das Gericht, (2) Beschneidung wesentlicher Kompetenzen eines anderen Gerichtes durch das Urteil und (3) mangelnde Sachkompetenz des Gerichts (z.B. aufgrund begrenzter Zuständigkeit) über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden.[45] Die wenigen Ausnahmefälle lassen sich allerdings meist nicht eindeutig in die vorgeschlagenen Kategorien einordnen und die Rechtsprechung verhält sich so zurückhaltend mit der Annahme eines Ausnahmefalls, dass die aufgestellten Kriterien nicht dazu verleiten sollten, allzu schnell von einem solchen Ausnahmefall auszugehen, wenn eines der Kriterien erfüllt scheint.[46]

3. Territorial jurisdiction

Fehlt dem Gericht die territorial jurisdiction, also die Gerichtsbarkeit über die Parteien, so kann die Nichtigkeit des Urteils und damit die fehlende Rechtskraft in einem späteren Verfahren festgestellt werden. Allerdings gilt auch hier, dass die Gerichte über ihre Zuständigkeit selbst entscheiden können, wobei diese Entscheidung mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Hinzu kommt, dass durch eine rügelose Einlassung des Beklagten das Fehlen der territorial jurisdiction geheilt werden kann.[47] Auch hier sind also die Fälle, in denen ein Urteil nicht rechtskräftig ist, sehr begrenzt. Das amerikanische Recht unterscheidet zwischen drei verschiedenen Klagearten nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Dies spielt auch eine Rolle in Hinblick auf die Begründung der territorial jurisdiction des Gerichts, die je nach Klageart unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegt.

a. action in personam

Mit einer action in personam wird ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht. Historisch war dabei die Zuständigkeit eines Gerichts (in diesem Fall dann personal jurisdiction genannt) zum Schutz des Beklagten nur dann gegeben, wenn die (natürliche oder juristische) Person ihren Wohnort oder Sitz im Gebiet des Staates oder des Gerichtsbezirks des Bundesgerichts aufweist. In International Shoe Co. v. Washington[48] erweiterte der Supreme Court die Zuständigkeit indem er “minimum contacts” im Gerichtsbezirk ausreichen ließ. In Internet-Fällen geht die Rechtsprechung sogar noch weiter: Nach dem sogenannten „Zippo-Test“[49], ist es ausreichend, wenn eine Website des Beklagten einen gewissen Grad an Aktivität (gemessen an Kriterien wie Interaktivität, Registrierung, Vertragsabschluss über das Internet, Zahl der Kunden im jeweiligen Staat) aufweist.[50] Ausreichend ist aber z.B. nicht das Anbieten eines Artikels über eine Auktionsseite wie z.B. eBay.[51] Der Beklagte kann gemäß FRCP 12 (b) die fehlende personal jurisdiction rügen. Er muss dies aber tun, bevor er sich im Übrigen auf die Klage einlässt, da sein Verhalten sonst als rügelose Einlassung qualifiziert wird (vgl. FRCP 12 (g) (h)).[52]

b. action in rem

Es handelt sich hierbei um dingliche Klagen, bei denen es für die Zuständigkeit auf die Belegenheit der streitbefangenen Sache im jeweiligen Gerichtsbezirk ankommt.

Ein Urteil in einem in rem Verfahren entfaltet, z.B. bezüglich der Feststellung des Eigentums an einer Sache, eine Bindungswirkung inter omnes.

c. action quasi in rem

Bestimmte obligatorische Klagen (z.B. ein Arrestverfahren oder die Versteigerung aus einem Pfandrecht) werden als quasi-dingliche Klagen behandelt, um die Zuständigkeit dort zu begründen, wo der streitgegenständliche Gegenstand belegen ist. Die Zuständigkeit ist dann aber auf den Gegenstand beschränkt, auch wenn die eingeklagte Summe den Wert des arrestierten Gegenstands übersteigt. Lässt sich der Beklagte rügelos auf die Klage ein, so kann darin auch die rügelose Einlassung hinsichtlich der territorial jurisdiction gesehen werden. In diesem Fall kann die Klage in vollem, nicht nur in dem auf den Gegenstand beschränkten Umfang Erfolg haben. Dem Beklagten ist es daher erlaubt, eine sogenannte „limited appearance“ zu machen, d.h. er kann sich gegen die Klage verteidigen, ohne sich aber der territorial jurisdiction und damit der Zuständigkeit des Gerichts auch hinsichtlich der den Wert des arrestierten Gegenstands übersteigenden Klageforderung zu unterwerfen.[53]

4. Adequate notice

Zahlreicher sind die Fälle, in denen ein Urteil nichtig ist, weil der Beklagte nicht in angemessener Form von dem anhängigen Rechtsstreit benachrichtigt bzw. geladen wurde. Dabei spielt sowohl die Art der Zustellung in den USA eine Rolle, als auch die Verflechtung der Zustellung mit der Frage der Zuständigkeit des Gerichts.

Grundsätzlich erfolgt die Zustellung an den Beklagten im Parteibetrieb entsprechend den Regeln des Forums- oder des Zustellungsstaats. Historisch ergaben sich vor allem in in rem und quasi in rem Verfahren daraus Probleme, dass die Anbringung eines Zettels am streitbefangenen Gegenstand oder die temporäre Beschlagnahme als eine ausreichende Benachrichtigung angesehen wurde. Unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Garantie eines due process ist der Supreme Court dieser Praxis aber entgegengetreten.[54]

Hinsichtlich der Frage der eventuellen Nichtigkeit eines Urteils kommt es vor allem darauf an, dass der Beklagte Kenntnis vom Prozess erhalten hat. Verstöße gegen Zustellungsvorschriften allein haben nicht die Nichtigkeit zur Folge, wobei einige Gerichte bestimmte Zustellungsmängel für so gravierend halten, dass sie sie einer Verletzung des due process gleichsetzen.[55]

Erwidert der Beklagte auf die Zustellung der Klageschrift nicht, so kann der Kläger ein Versäumnisurteil (default judgment) beantragen. Beruht die Säumnis des Beklagten darauf, dass er von dem Verfahren nicht ausreichend benachrichtigt wurde, kann sich gleichzeitig auch noch das Problem der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts stellen. Denn wie oben ausgeführt, entscheiden die Gerichte selbst auf Antrag über ihre Zuständigkeit. Bei einem Versäumnisurteil aufgrund fehlender Zustellung hat der Beklagte aber nicht die Chance gehabt, die mangelnde Zuständigkeit des Gerichts zu rügen, sodass über die Zuständigkeit das Gericht auch keine Entscheidung treffen konnte, die gegenüber dem Beklagten rechtskräftig wäre. Der Beklagte kann daher ein solches Versäumnisurteil wegen Nichtigkeit aufheben lassen.[56] Die meisten Fälle, in denen ein Urteil wegen fehlender territorial jurisdiction aufgehoben werden kann, betreffen daher Versäumnisurteile.[57]

II. Endgültige Entscheidung

Die Wirkung der Rechtskraft, einen weiteren Prozess über den Streitgegenstand oder die Streitfragen auszuschließen, kann nur eine endgültige (final) Entscheidung entfalten. Diese Präklusionswirkung kommt der Entscheidung ab ihrem Erlass[58] bzw. der Eintragung des Urteils in das Gerichtsregister zu.[59]

Bezüglich der issue preclusion wird diese Regel etwas aufgeweicht, da eine endgültige Klärung einer Streitfrage in einem anderen Prozess schon dann Präklusionswirkung entfalten kann, wenn ein endgültiges Urteil über den gesamten Prozessstoff noch nicht erlassen wurde. Es ist ausreichend, wenn die Streitfrage abschließend im Erstprozess, z.B. durch den Urteilsspruch (verdict) einer Jury entschieden wurde.[60]

Im Unterschied zum deutschen Recht trifft das amerikanische Recht keine Unterscheidung zwischen formeller und materieller Rechtskraft, vielmehr kennt das amerikanische Recht keine formelle Rechtskraft. Der Eintritt von claim und issue preclusion ist daher nicht davon abhängig, ob das Urteil mit Rechtsmitteln angegriffen wird oder angegriffen werden kann. Solange aufgrund eines Rechtsmittels das Urteil nicht abgeändert oder aufgehoben wird, bleibt es rechtskräftig.[61] Es kann sich daher ergeben, dass sich eine der Parteien in einem weiteren Prozess auf die Bindungswirkung des Ersturteils beruft, welches aber später durch ein Rechtsmittel aufgehoben wird. Diese Problematik kann durch eine Aussetzung des zweiten Prozesses bis zur Berufungsentscheidung über das präjudizielle Ersturteil vermieden werden.[62] Ist dies nicht geschehen, so können die Parteien im Nachhinein eine Aufhebung des zweiten Urteils beantragen.[63]

III. on the merits

Der Voraussetzung, dass nur ein Urteil in der Sache (on the merits) und nicht ein Prozessurteil der Rechtskraft fähig ist, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Wirkungen von claim und issue preclusions nur gerechtfertigt sind, wenn über die Tatsachen und Ansprüche des Streits tatsächlich entschieden wurde. Grundsätzlich wird daher unter einem judgment on the merits im amerikanischen Recht Ähnliches wie im deutschen Recht unter einem Sachurteil verstanden, nämlich dass über den Prozessstoff verhandelt wurde. In Hinblick auf die Rechtskraft wird allerdings derKreis der Urteile, die „on the merits“ sind, nur ungenau mit dieser Definition erfasst.[64]

Die Unschärfe des Kriteriums on the merits wird am Beispiel der Abweisung der Klage wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts deutlich. Dabei handelt es sich gemäß FRCP 41(b) um keine Entscheidung on the merits, sodass einem erneuten Prozess über den Streitgegenstand claim und issue preclusion nicht entgegenstehen. Jedoch erwächst die Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit sehr wohl in Rechtskraft und verhindert einen Prozess vor dem unzuständigen Gericht.[65]

Eine entscheidende Rolle für die Einordnung als Entscheidung on the merits spielt FRCP 41. In dieser Vorschrift ist festgelegt, bei welchen Entscheidungen, die nicht Sachurteile im engeren Sinne sind, es sich um ein Urteil on the merits handelt. Keine Entscheidung on the merits sind z.B. die Klagerücknahme durch den Kläger vor Rechtshängigkeit (vgl. FRCP 41(a)(i)) oder ein Vergleich zwischen den Parteien, soweit diese nicht vereinbart haben, dass der Vergleich einer Entscheidung on the merits gleichkommen soll (vgl. FRCP 41(a)(ii)). Weist das Gericht hingegen den Kläger gemäß FRCP 12(b)(6) allein deshalb ab, weil die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs rechtlich unmöglich ist, wird die Entscheidung in vollem Umfang rechtskräftig und präkludiert einen eventuell möglichen anderen Anspruch, der auf demselben Sachverhalt beruht.[66]

IV. Res judicata als Einrede

Im Gegensatz zum deutschen Recht, in dem die Rechtskraft von Amts wegen beachtet wird, muss im amerikanischen Recht die Rechtskraft von den Parteien als Einrede geltend gemacht werden. Ausdrücklich ist dies für den Beklagten in FRCP 8(c) geregelt, nach der res judicata als mögliche Einrede des Beklagten genannt ist. Regelmäßig wird es der Partei, die sich auf die Rechtskraft beruft, nicht schwer fallen, durch Gerichtsakten o.ä. die Rechtskraft zu beweisen. Sollte dies aber nicht sofort gelingen, so kann vor dem Gericht des Erstprozesses auch eine einstweilige Anordnung erlangt werden, durch die dem Gericht des Zweitprozesses ein Verfahren, durch das die Rechtskraft des Ersturteils durchbrochen würde, untersagt wird.[67]

§ 3 Objektive Grenzen von res judicata

I. Claim preclusion

1. Same transaction test

Ebenso wie im deutschen Recht richten sich die objektiven Grenzen der claim preclusion nach dem Streitgegenstand. Lässt sich aber die Bestimmung des Streitgegenstands nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff im deutschen Recht durch Antrag und Lebenssachverhalt meist eindeutig vornehmen, sind im amerikanischen Recht die Kriterien, nach denen entschieden werden soll, ob es sich um denselben claim handelt, schwieriger handhabbar. Die heute wohl herrschende Ansicht basiert auf dem vom Restatement vorgeschlagenen “same transaction test”.[68]

Maßgeblich ist danach für den Umfang des Streitgegenstands der Lebensvorgang (transaction), der Anlass des Rechtsstreits ist. Bei einem Fortsetzungszusammenhang mehrerer Vorgänge, z.B. wiederholte Vertragsverletzungen eines einheitlichen Vertrags oder eine fortgesetzte Störung des Besitzes, werden diese grundsätzlich als ein Streitgegenstand angesehen. Alle sich aus einem so zusammenhängenden Lebenssachverhalt ergebenden materiellen Ansprüche bilden einen Streitgegenstand. Dem Kläger ist es dadurch verwehrt, einzelne Ansprüche in verschiedenen Klagen geltend zu machen.

Nach der Auffassung des Restatement bestimmt sich der Streitgegenstand allein nach dem tatsächlichen Lebenssachverhalt und nicht nach dem Antrag oder dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien. Auch Tatsachen, die nicht vorgebracht wurden, aber zu demselben Vorgang gehören, sind für die Zukunft präkludiert.[69]

Dieser Ansicht ist der 7th Circuit Court of Appeals entgegen getreten, da er den Test in der Praxis für nicht anwendbar hält.[70] Stattdessen soll derselbe Streitgegenstand dann vorliegen, wenn dasselbe tatsächliche Parteivorbringen (same factual allegation) beiden Prozessen zugrunde liegt. Bei diesem Ansatz soll jedoch nicht der Klageantrag wie im deutschen Recht zum mitbestimmenden Kriterium für den Streitgegenstand gemacht werden, sondern es soll nur die sehr weite Auffassung des Restatement eingegrenzt und damit für die Praxis handhabbarer gemacht werden, da sich der Parteivortrag aus den Schriftsätzen ablesen lässt und so eine Bestimmbarkeit des Streitgegenstands erleichtert wird. In der Gerichtspraxis setzt sich daher diese Ansicht durch.[71] Denn im Gegensatz zum deutschen Urteil lässt sich der Lebenssachverhalt nicht immer aus dem amerikanischen Urteil ablesen, da ein Tatbestand, insbesondere bei jury trials, nicht notwendiger Bestandteil eines Urteils ist.

2. Folge: Verfahrenskonzentration

Hintergrund für einen weiten Streitgegenstandsbegriff im amerikanischen Recht ist die Ansicht, dass den Parteien durch das discovery-Verfahren und die Möglichkeit, Klageanträge zu ändern und zu erweitern ausreichend Gelegenheit gegeben ist, alle relevanten Tatsachen zu erforschen und zu präsentieren, sodass im Sinne einer effizienten Rechtspflege alle denkbaren Ansprüche in einem Prozess abgehandelt werden können.[72]

Die issue preclusion dient daher zudem der Verfahrensökonomie, indem mehrfache Prozesse über denselben Sachverhalt verhindert werden (rule against splitting claims), was sich auch darin zeigt, dass Teilklagen im amerikanischen Recht grundsätzlich nicht zulässig sind. Wird der Kläger einerseits durch diese weiten Grenzen der Rechtskraft zu einer objektiven Klagehäufung gedrängt, so trifft andererseits auch den Beklagten der Zwang, eine Widerklage zu erheben, wenn eine enge Konnexität zwischen Klage und Widerklage dergestalt gegeben ist, dass beide auf demselben Lebensvorgang beruhen. Macht der Beklagte nämlich Einreden, die ihm gegen den geltend gemachten Anspruch zustehen, nicht geltend, so ist er mit diesen, wie im deutschen Recht, nach Erlass des Urteils ausgeschlossen.

Darüber hinaus ist dem Beklagten aber im amerikanischen Recht auch eine eigene Klage verwehrt, wenn er den dort geltend gemachten Anspruch als Einwendung oder Widerklage im Prozess des Klägers schon hätte geltend machen können.[73] Diese Pflicht zur Widerklage (compulsory counterclaim) ist zumindest für die Bundesgerichte in FRCP 13(a) gesetzlich geregelt.

Ein solcher Zwang zur Widerklage ist dem deutschen Recht fremd. Zwar trifft den Beklagten auch im deutschen Recht die Präklusionswirkung der Rechtskraft hinsichtlich von ihm nicht geltend gemachter Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers, doch die Einwendungen selbst erwachsen nicht in Rechtskraft.[74] Eine Ausnahme gilt gemäß § 322 Abs. 2 ZPO nur für die ausdrücklich geltend gemachte Aufrechnung.[75] Allerdings erwächst dabei die Feststellung der Gegenforderung nur insoweit in Rechtskraft, als sie sich in der Höhe mit der Klageforderung deckt. Für den amerikanischen Beklagten besteht aber die Notwendigkeit, mit der Widerklage seine gesamte Forderung geltend zu machen, da auch hier die claim preclusion den gesamten Vorgang umfasst und einer erneuten Klage hinsichtlich des Restbetrages entgegenstehen würde. Durch den Zwang zur Widerklage im amerikanischen Recht erwachsen die Einwendungen des Beklagten automatisch in einem solchen Fall in Rechtskraft, sodass er die Ansprüche für die Zukunft verliert.[76]

3. Zeitliche Grenzen der claim preclusion

Auch in zeitlicher Hinsicht sind die Grenzen der amerikanischen Rechtskraft weiter gezogen als im deutschen Recht. Der Kläger muss in einer Klage alle Ansprüche geltend machen, die ihm aus dem zugrunde liegenden Vorgang entstanden sind oder entstehen können. Dies ist besonders problematisch bei Schäden, deren Ausmaß sich für die Zukunft nur schwer abschätzen lässt.[77] In einzelnen Fällen will das Restatement, sofern es das materielle Recht zulässt, Rentenzahlungen oder einen Vorbehalt des Gerichts zulassen, um eine spätere Anpassung zu ermöglichen.[78]

4. Ausnahme Feststellungsurteile

Eine Besonderheit gilt im amerikanischen Recht für Feststellungsurteile (declaratory judgments). Grundsätzlich gelten dieselben Regeln wie für Leistungsurteile. Gegenüber einer weiteren Klage auf Feststellung oder Leistung, die auf demselben claim beruht, entfaltet ein Feststellungsurteil aber nicht die Wirkungen von merger und bar.[79] Dies ergibt sich auf Bundesebene bereits aus dem Gesetz, da in 28 U.S.C. § 2202[80] vorgesehen ist, dass zusätzliche Ansprüche, auch wenn sie schon zusammen mit der begehrten Feststellung hätten geltend gemacht werden können, später eingeklagt werden können. Der amerikanische Gesetzgeber hat damit eine Regelung geschaffen, die eine Ausnahme zu den allgemeine Prinzipien der claim preclusion darstellt, nach denen der Kläger alle Ansprüche, will er sie nicht durch die Wirkung des merger verlieren, in einer Klage geltend machen muss.[81] Werden aber Leistungs- und Feststellungsanspruch in einer Klage geltend gemacht, dann ist die spätere Geltendmachung von (zusätzlichen) Ansprüchen durch das Leistungsurteil ausgeschlossen. Keine Besonderheit ergibt sich daraus für die issue preclusion, d.h. die Bindung an Streitfragen, die im Feststellungsurteil entschieden wurden.[82]

II. issue preclusion

Die Rechtskraft erstreckt sich im amerikanischen Recht über den Tenor hinaus aufgrund der issue preclusion auch auf die Entscheidungsgründe. Als Konsequenz können Streitpunkte, die in einem vorhergehenden Prozess entschieden wurden, in einem nachfolgenden Prozess nicht erneut verhandelt und entschieden werden. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Voraussetzungen

(1) Es muss eine streitige Verhandlung über die Streitpunkte stattgefunden haben (issues actually litigated). Nur wenn über die Streitfragen auch tatsächlich streitig verhandelt wurde, kann die Präklusionswirkung eintreten. Aus diesem Grund erwachsen Streitfragen eines Versäumnisurteils und eines gerichtlichen Vergleichs nicht in Rechtskraft.[83] Auch wenn eine Partei bestimmte Tatsachen im Prozess zugesteht, haben diese keine Bindungswirkung.[84] Gleiches gilt, wenn sich die Parteien einvernehmlich über den Sachverhalt geeinigt aber nicht zugleich vereinbart haben, dass dies auch für zukünftige Prozesse gelten soll. Zum Beweis, ob Streitfragen tatsächlich verhandelt wurden, können die Parteien neben den Gerichtsakten auch andere Beweismittel heranziehen.[85] Im Gegensatz zum englischen Recht, das auch eine Präklusion wegen verspätetem Vorbringen kennt, lässt das US-amerikanische Recht eine issue preclusion nur dann zu, wenn tatsächlich über die Streitpunkte gestritten wurde.[86] Ein Grund kann dafür sein, dass das amerikanische Recht in größerem Maße dem common law verhaftet blieb und den Urteilsgrundlagen statt dem Tenor entscheidendere Bedeutung beimaß.[87]

(2) Die Streitfragen müssen durch das Gericht entschieden worden sein (issues determined). Da es sich bei der issue preclusion um eine Bindungswirkung der Entscheidungsgründe handelt, müssen die Streitfragen nicht im Tenor aufgenommen sein, um bindend zu werden. Nötig ist aber, dass die Streitfrage durch das Gericht nicht offen gelassen wurde, sondern aus der Begründung des Urteils hervorgeht, dass und wie das Gericht die Streitfrage entschieden hat.

(3) Die Streitfragen müssen notwendige Begründungselemente des Urteils sein (determination essential to the judgment). Eine Bindung an alle möglichen Streitfragen eines Prozesses würde die Folgen für die Parteien unüberschaubar machen und zudem zu ausuferndem Streit über Nebenfragen Anlass geben. Um eine Eingrenzung zu treffen, sind nur Fragen, deren Beantwortung tatsächlich oder rechtlich für den Urteilsspruch notwendig sind, für die Zukunft präkludiert. Nebenfragen, die im Prozess daneben aber nicht entscheidungserheblich eine Rolle gespielt haben mögen, sind von der issue preclusion nicht betroffen. Trifft das Gericht bei einer alternativen Sachlage keine Entscheidung, auf welche der beiden Möglichkeiten es seine Entscheidung stützt, so ist allerdings umstritten, ob beide oder keine der Entscheidungen bindend wird.[88]

2. Bindung nur bei denselben Streitfragen

Ähnlich der Frage, wann derselbe Streitgegenstand bei der claim preclusion vorliegt, muss im Rahmen der issue preclusion festgestellt werden, wann es sich um dieselben Streitfragen handelt. Als Anhaltspunkte können dabei dienen, ob dieselben Beweise für die Streitfrage herangezogen werden müssten und dasselbe Recht zur Anwendung käme.[89] Aus diesen Kriterien ergeben sich auch die Ausnahmen, unter denen keine Bindungswirkung eintreten soll. Bei Beweislastentscheidungen soll die dadurch beschwerte Partei nicht an die durch Beweislastregeln entschiedene Streitfrage gebunden sein, wenn sie in einem nachfolgenden Prozess nicht durch die Beweislastregel beschwert wäre.[90] Früher wurden unter issues nur Streitfragen über Tatsachen verstanden, nicht aber Rechtsfragen. Da eine Abgrenzung zwischen Tatsachen- und Rechtsfrage nicht immer einfach zu treffen ist, gilt heute allgemein, dass auch Rechtsfragen in Rechtskraft erwachsen können.[91] Das soll aber nicht gelten, wenn die Streitfragen in keinster Weise zusammenhängen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Partei an eine Rechtsfrage in einem anderen Prozess gebunden wird, die in keiner Weise etwas miteinander gemein haben.[92] Insbesondere für Rechtsfragen gilt aber seit der Entscheidung des Supreme Courts Montana v. United States[93], dass die Parteien an die Streitfragen in einem folgenden Prozess nicht gebunden sind, wenn sich seitdem die Rechtslage wesentlich geändert hat.[94]

3. Bindungswirkung trotz beschränktem Streitgegenstand

Relevant kann die issue preclusion insbesondere bei in rem Verfahren oder quasi in rem Verfahren werden. Bei diesen ist die Zuständigkeit des Gerichts, wie oben beschrieben, aufgrund der Belegenheit der Sache gegebenen. Im Wege einer „limited appearance“ kann der Beklagte die Zuständigkeit des Gerichts auf den streitbefangenen Gegenstand beschränkt halten, mag auch die insgesamt geltend gemachte Klageforderung den Wert des Gegenstandes überschreiten. Unstreitig ist, dass ein Urteil in einem solchen quasi in rem Verfahren hinsichtlich der claim preclusion nur in Hinblick auf den streitbefangenen Gegenstand, nicht aber hinsichtlich der gesamten Klageforderung Bindungswirkung entfaltet.

Umstritten ist aber, ob die issues, über die in dem Urteil eine Entscheidung getroffen wurde, in Rechtskraft erwachsen. Für den Beklagten kann dies den Wert einer limited appearance erheblich einschränken, wenn er in einem weiteren Prozess über den Rest der Klageforderung an die Entscheidungen des Erstprozesses in bestimmten Streitfragen gebunden wird. Als Argument für die Bindungswirkung an die Entscheidung im Erstprozess führt das Restatement an, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte trotz der limited appearance ausreichend Möglichkeit gehabt haben, die Streitfragen gerichtlich feststellen zu lassen, sodass sie an diese Entscheidung auch in einem folgenden Prozess gebunden werden können.[95]

4. Vergleich mit dem deutschen Recht

Die Rechtskraft im deutschen Recht ist durch die enge Fassung des § 322 ZPO auf den Tenor des Urteils begrenzt.[96] Eine Bindung an Urteilselemente ist bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen.

Eine solche Ausnahme, die auf einer Entscheidung des Reichsgerichts beruht, wird nach umstrittener Ansicht für eine Klage aus § 894 BGB angenommen, bei deren Stattgabe auch das dingliche Recht als rechtskräftig festgestellt bzw. bei Abweisung als nicht bestehend gilt.[97] Die Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO und die Streitverkündung gemäß §§ 72 ff. ZPO bilden insoweit eine Ausnahme, als dass in einem Folgeprozess der Nebenintervenient und der Streitverkündungsempfänger an die tragenden Feststellungen des Ersturteils gebunden sind. Allerdings wird schon begrifflich im deutschen Recht die Nebeninterventionswirkung gemäß § 68 ZPO nicht mit der Rechtskraft gleichgesetzt. Sie bewirkt nicht Rechtskraft, sondern eine innerprozessuale Bindungswirkung.[98]

Im Wege einer Zwischenfeststellungklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO eröffnet das deutsche Recht den Parteien aber die Möglichkeit, auch einen rechtskräftigen Ausspruch über für die Hauptklage vorgreifliche Rechtsverhältnisse zu erreichen. Entsprechend der Bedeutung des Parteiantrags im deutschen Zivilprozess, der den Umfang der Rechtskraft bestimmt, fordert das deutsche Recht im Gegensatz zum US-amerikanischen auch hier einen Antrag der Parteien.[99] Die Zwischenfeststellungklage im deutschen Recht ist auch keine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur der Tenor und nicht die Urteilselemente in Rechtkraft erwachsen. Sie ist vielmehr nur eine prozessuale Möglichkeit, vorgreifliche Streitfragen in den Tenor aufzunehmen und dadurch die Bindungswirkung der Rechtskraft herbeizuführen. Das deutsche Recht bindetIhre Wirkung in Hinblick auf einen Folgeprozess der Parteien ist aber ähnlich der issue preclusion und kann die Parteien gegen widersprüchliche Prozessergebnisse absichern.

Beim Vergleich zwischen dem amerikanischen und deutschen Recht spielt mittelbar auch das strenge amerikanische Beweisrecht eine Rolle. Ein amerikanisches Gericht ist regelmäßig vor die Wahl gestellt, entweder die Bindungswirkung von Streitfragen eines vorangegangenen Urteils anzuerkennen oder das Urteil völlig außer Betracht zu lassen. Ein vorangegangenes Urteil kann bis auf wenige Ausnahmen nicht zum Beweis bestimmter Tatsachen genutzt werden, weil ein Urteil als Hörensagen gilt und daher als Beweismittel ausgeschlossen ist. Ein deutsches Gericht ist dagegen nicht gehindert, in freier Beweiswürdigung auch die Akten des Vorprozesses beizuziehen und auszuwerten.[100]

§ 4 Subjektive Grenzen der Rechtskraft

Der Grundsatz, dass die Rechtskraft eines Urteils nur gegenüber den Parteien des Rechtsstreits wirkt, gilt sowohl im amerikanischen als auch im deutschen Verfahrensrecht. Jedoch haben beide Rechtsordnungen Ausnahmen zu diesem Grundsatz ausgebildet, welche die Grenzen der subjektiven Rechtskraft sehr unterschiedlich definieren.

I. Rechtskrafterstreckung aufgrund gemeinsamer Interessen- oderRechtsbeziehung

Lüke hat das Grundprinzip des amerikanischen Verfahrensrechts auf die kurze Formel „Repräsentation oder Integration“ gebracht.[101] Im Sinne der Integration werden Dritte in das Verfahren aufgrund eines weiten Begriffs der Streitgenossenschaft (joinder) hineingezogen oder es wird ihnen zumindest die Möglichkeit gegeben, dem Rechtsstreit als Partei (im Unterschied zum deutschen Recht nicht als Streithelfer) beizutreten.[102] Soweit der Dritte nicht Partei wird, kann ihn die Rechtskraftwirkung des Urteils aufgrund des Repräsentationsgedankens treffen. Eine Rechtskrafterstreckung lässt das amerikanische Recht dann zu, wenn es die Interessen des Dritten durch eine der Parteien repräsentiert sieht, sodass diesem dadurch mittelbar rechtliches Gehör gewährt wird.

Im amerikanischen Recht erstreckt sich nach diesem Prinzip die Rechtskraft auch auf Personen, die mit einer der Parteien eine gemeinsame Interessen- oder Rechtsbeziehung aufweist. Der amerikanische Ausdruck “privity” für eine solche Beziehung hat keine festumrissenen Grenzen, sondern ist lediglich eine Sammelbezeichnung für alle Arten von Beziehungen, bei denen eine Rechtskrafterstreckung bislang als gerechtfertigt angesehen wurde.[103]

Dritte, die aufgrund einer Beziehungzu einer der Parteien durch das Urteil gebunden werden, lassen sich grob in drei Kategorien teilen: (1) Personen, die durch eine Partei repräsentiert werden, (2) Personen, die in materiellrechtlicher Beziehung zur Partei stehen und (3) Personen, welche die Streitführung einer Partei kontrollieren.[104] Die Kasuistik zur Rechtskrafterstreckung aufgrund gemeinsamer Interessenoder Rechtsbeziehung bleibt aber unüberschaubar und ist ständig im Fluss.[105] Zur Verdeutlichung sollen die folgenden, beispielhaften Fallgruppen dienen:

1. Personen, die durch eine Partei repräsentiert werden.

a. Parteien kraft Amtes

Das klassische Beispiel für diese Kategorie ist der Rechtsstreit, in dem eine Partei als Insolvenz- oder Nachlassverwalter auftritt. Die Rechtskraft des Urteils ist bindend hinsichtlich der verwalteten Masse und der Personen, die durch den Verwalter repräsentiert werden.[106] Ausdrücklich ist im deutschen Recht eine solche Rechtskrafterstreckung des Urteils für oder gegen einen Testamentsvollstrecker auf die Erben gemäß § 327 ZPO geregelt und allgemein für Parteien kraft Amtes anerkannt.[107] Im amerikanischen Recht gehören allerdings neben den schon erwähnten Personen auch Vormundschaft und Pflegschaft in diese Kategorie, wohingegen dieser Personenkreis im deutschen Recht nicht zur Partei des Rechtsstreits wird, sondern als gesetzliche Vertreter den Rechtsstreit zwar führt, Partei aber die vertretene Person bleibt. Eine Rechtskrafterstreckung findet im deutschen Recht daher in diesen Fällen nicht statt.

Neben einer solchen Vertretung des Rechtsträgers, die gesetzlich angeordnet ist, können im amerikanischen Recht auch private Rechtsverhältnisse treuhänderischer Art, wie z.B. die private Vermögensverwaltung, ausreichen, um eine Rechtskrafterstreckung auf die dahinter stehenden Personen zu rechtfertigen.[108] Soweit eine solche gewillkürte Prozessstandschaft nach deutschem Recht zulässig ist, trifft die Rechtskraft den Rechtsinhaber auch im deutschen Recht.[109]

Ebenso wie im deutschen gilt auch im amerikanischen Recht der formelle Parteibegriff, sodass eine Partei nur in ihrer Eigenschaft als Repräsentant und nicht persönlich durch die Rechtskraft eines Urteils betroffen wird. Ist die Partei allerdings selbst auch Rechtsinhaber, z.B. als Miteigentümer eines von ihr verwalteten Vermögens, so erstreckt sich die Rechtskraft dementsprechend auch auf sie.[110]

b. class action

Ein weiteres wichtiges Beispiel für die Rechtskrafterstreckung durch Repräsentation sind die Wirkungen eines Urteils in einer class action. Bei diesem dem deutschen Recht unbekannten Massenverfahren, wird über die Ansprüche einer großen Gruppe von betroffenen Personen verhandelt, die im Prozess nur durch einige Mitglieder ihrer Gruppe vertreten sind. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auf alle Gruppenmitglieder, wenn die Voraussetzungen des due process im Rahmen der class action erfüllt sind. Dazu gehören nach FRCP 23(c)(2) die Benachrichtigung aller Gruppenmitglieder und die Möglichkeit, sich dem Prozess nicht anzuschließen oder vor Gericht selbst aufzutreten.[111]

2. Personen, die in materiellrechtlicher Beziehung zur Partei stehen

Die meisten Fälle der Rechtskrafterstreckung resultieren im amerikanischen Recht aus dem materiellen Recht. Angesichts der vielfältigen Fälle und der Einzelfallbezogenheit der Entscheidungen können allgemeine Regeln für die Rechtskrafterstreckung aufgrund materiellrechtlicher Beziehung zur Partei kaum aufgestellt werden. Exemplarisch werden im folgenden Fallgruppen beschrieben, die die Bandbreite der Möglichkeiten.

a. Schadensrecht

Im Bereich des Schadensrechts schließt die Rechtskraft eines Urteils zuungunsten des Geschädigten, das dieser entweder gegen den Schädiger oder dessen Gehilfen erwirkt hat, einen weiteren Prozess gegen die nicht in Anspruch genommene Person aus. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Anspruchsgründe gegen beide Beklagten dieselben sind und die Abweisung des Anspruchs nicht auf einer Einwendung beruht, die nur dem Beklagten, nicht aber dem anderen Schädiger zusteht. Ein Urteil zugunsten des Geschädigten ist hingegen nur hinsichtlich der festgestellten Höhe des Anspruchs bindend, sofern (Haupt-) Schädiger und Gehilfe aufgrund des materiellen Rechts nicht in unterschiedlicher Höhe haften.[112] Eine solche unterschiedliche Anspruchshöhe kann sich z.B. daraus ergeben, dass nur gegen den unmittelbaren Schädiger auch Strafe einschließender Schadenersatz (punitive damages) geltend gemacht werden kann.[113]

[...]


[1] Vgl. Alexy, Begriff und Geltung des Rechts, S. 64 ff.

[2] Eine tabellarische Auflistung von Gründen, die für bzw. gegen die Rechtskraftwirkung sprechen, nimmt Casad, Res judicata, S. 45, vor.

[3] Vgl. Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, S. 33; Rheinstein, Rechtsvergleichung, S. 26.

[4] Der Begriff „amerikanisches Recht“ wird im Folgenden synonym mit „US-amerikanisches Recht“ verwandt.

[5] Zum Beispiel Casad, Res judicata, S. 9; 18 Moore’s Federal Practice, § 131.10.

[6] Rauer erklärt die fehlende Theoriebildung zur Rechtskraft damit, dass die Vereinigten Staaten die Probleme des „Pionierzeitalters“ erst in jüngster Zeit überwunden hätten, vgl. Die Lehre von der Rechtskarft im amerikanischen Zivilprozess, S. 111. Das dürfte überholt sein und übersieht auch die Errungenschaften des Restatement of Judgments.

[7] Vgl. Wright, Miller & Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4402 Fn 3.

[8] Restatement, Second, Judgments, Ch. 3 Introductory Note.

[9] Vgl. Zeuner in FS Zweigert, S. 604

[10] Zum Beispiel Friedenthal, Kane, Miller, Civil Procedure, S. 610 f.; 18 Moore’s Federal Practice, § 131.10.

[11] Siehe Nachweise bei Wright, Miller & Cooper, a.a.O., § 4402 Fn 3.

[12] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 18 c.; in deutscher Sprache kurz und eingängig hierzu Koshiyama, Rechtskraftwirkungen und Urteilsanerkennung nach amerikanischem, deutschem und japanischem Recht, S. 12 f.

[13] Restatement, Second, Judgments, § 17 b.

[14] Vgl. dazu unten § 4 II.

[15] Zum Beispiel Freedman, Res judicata and Collateral Estoppel, S. 1; weitere Nachweise des uneinheitlichen Gebrauchs in Wright, Miller & Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4402.

[16] Ausführlich zu stare decisis: 18 Moore’s Federal Practice, § 134.01 ff.

[17] 18 Moore’s Federal Practice, § 134.01 [5].

[18] Ausführlich zu law of the case: 18 Moore’s Federal Practice, § 134.20 ff.

[19] Ähnlich im deutschen Recht § 318 ZPO.

[20] 18 Moore’s Federal Practice, § 134. 21 [1].

[21] Siehe Zöller/Vollkommer, Einleitung Rn 56.

[22] Übersicht zu den unterschiedlichen Kriterien der Federal Courts in: 18 Moore’s Federal Practice, § 134.31-134.33 [6].

[23] Vgl. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.20 [6][c].

[24] Solche Zweifel klingen an bei Vestal, Res Judicata/Preclusion, S. 17 f., der sich aber den von Millar gefundenen Ergebnissen anschließt.

[25] Millar, “The Historical Relation of Estoppel by Record to Res Judicata“, in: 35 Illinois Law Review, 1941, S. 41-59.

[26] Einen kurzen Überblick zu den historischen Wurzeln der issue preclusion gibt auch Engelmann Pilger, Die Grenzen der Rechtskraft des Zivilurteils im Recht der Vereinigten Staaten, S. 90 ff.

[27] Vgl. Millar, a.a.O., S. 41 f.

[28] Nakamura, Die Institution und Dogmatik des Zivilprozesses, ZZP 99, 1, 21 (1986).

[29] Vgl. Freeman, Res Judicata and Collateral Estoppel, S. 2.

[30] Vgl. Vestal, Res judicata/Preclusion, S. 28; Millar, a.a.O., S. 44.

[31] Vgl. zu diesem Grundsatz im römischen Recht Puza, Res iudicata, S. 94 f.

[32] So Millar, a.a.O., S. 54.

[33] Vgl. Millar, “The Premises of the Judgment as Res Judicata in Continental and Anglo-American Law“, 39 Michigan Law Review, 1940, S. 253.

[34] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 19 Comment a.

[35] 28 USC § 1338.

[36] 28 USC § 1334.

[37] 28 USC § 1331.

[38] 28 USC § 1332.

[39] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 4 Comment h, wobei darauf hingewiesen wird, dass manche Bundesstaaten die örtliche Zuständigkeit auch als eine Frage der subject matter jurisdic tion betrachten, sodass die örtliche Zuständigkeit für die Wirksamkeit dann wieder relevant sein kann. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich aber auf die Bundesgerichtsbarkeit.

[40] Dies wird auch als “bootstrap doctrine” bezeichnet, vgl. 18 Moore’s Federal Practice,§ 131.30 [1][d][ii].

[41] “Every court rendering a judgment tacitly, if not expressly, determines its jurisdiction over the parties and the subject matter.“ 305 U.S. 165, 171, 172 (1938).

[42] FRCP 12 (h) (3)

[43] 308 U.S. 433 (1940)

[44] 309 U.S. 506 (1940)

[45] Restatement, Second, Judgments, § 12.

[46] Davor warnt 18 Moore’s Federal Practice, § 131.30 [1][d][vi].

[47] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 1 Comment a.

[48] 326 U.S. 310 (1945).

[49] Entwickelt in Zippo Manufacturing Company v. Zippo Dot Com, 952 F.Supp. 1119 (W.D. Pa. 1997)

[50] Ausführlich dazu Hart, Internet Law: A Field Guide, S. 621ff.

[51] Boschetto v. Hansing, 539 F.3d 1011 (9th Cir. 2008)

[52] Dieses Verhalten des Beklagten, die Zuständigkeit zu rügen, ohne sich zur Sache einzulassen, wird „special appearance“ genannt.

[53] Vgl. James, Hazard, Leubsdorf, Civil Procedure, S. 78; Restatement, Second, Judgments, § 8 Comment g.

[54] Mullane v. Central Hanover TR. Co. 339 U.S. 306 (1950); zuletzt Jones v. Flowers, 547 U.S. 220 (2006).

[55] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 2 Comment e.

[56] Zur Aufhebung wegen Nichtigkeit siehe § 7 I 6 d.

[57] Restatement, Second, Judgments, Chapter 2 Introductory Note.

[58] Restatement, Second, Judgments, § 14.

[59] So 18 Moore’s Federal Practice, §131.30 [2][b].

[60] Mit Nachweisen 18 Moore’s Federal Practice, § 132.03 [5][b][i].

[61] Restatement, Second, Judgments, § 13 Comment f.

[62] Vgl. Wright, Miller & Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4433.

[63] Zu den Voraussetzungen einer solchen Wiederaufnahme vgl. unten § 7 I 6 e.

[64] Das Restatement, Second, Judgments, vermeidet diesen Begriff daher, vgl. dort § 19 Comment a.

[65] Vgl. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.30 [3][b].

[66] Vgl. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.30 [3][e].

[67] Anlass für eine einstweilige Anordnung kann auch die böswillige Führung von Mehrfachprozes sen des Klägers gegen den Beklagten sein, vgl. Wright, Miller & Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4405 m.w.N.

[68] Restatement, Second, Judgments, § 24; Wright, Miller & Cooper Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4407, dem folgt auch Casad, Res judicata, S. 62ff.

[69] Restatement, Second, Judgments, § 24 Comment a.

[70] Vgl. Herrmann v. Cencom Cable Assocs., Inc. 999 F.2d. 223, 226 (7th Cir. 1993).

[71] Vgl. auch. Moore’s Federal Practice, § 131.20 [3] m.w.N. auch für andere Gerichte, die stillschweigend diesem Ansatz folgen.

[72] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 24 Comment a.

[73] Vgl. James, Hazard, Leubsdorf, Civil Procedure, § 11.15.

[74] Vgl. Zöller/Vollkommer, Vor § 322 Rn 68.

[75] Auf diese Besonderheit im Vergleich weist auch Stürner in FS Schütze, S. 917, hin.

[76] Vgl. hinsichtlich der Abweisung der Widerklage Restatement Second of Judgments, § 23, hinsichtlich der Stattgabe Restatement Second of Judgments, § 21.

[77] Ein Beispiel dafür sind chronische Erkrankungen, die dem Kläger durch die Aussetzung von giftigen Stoffen entstanden sind, siehe dazu mit einem Vorschlag zur Modifizierung der Definiti on von “transaction”: 103 Harv. L. Rev. 1989-2008 (1990) Note, “Claim preclusion in modern latent disease cases: A proposal for allowing second suits”.

[78] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 25 Comment c.

[79] Ausführlich dazu Casad, Res judicata, S.189ff..

[80] 28 U.S.C § 2202: “Further necessary or proper relief based on a declaratory judgment or decree may be granted, after reasonable notice and hearing, against any adverse party whose rights have been determined by such judgment.”

[81] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 33 Comment c.

[82] Vgl. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.24 [3], Wright, Miller, Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction, § 4446.

[83] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 27 Comment e.

[84] Setzt sich die Partei allerdings später dazu in Widerspruch, wird ihr das im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen, vgl. James, Hazard, Leubsdorf, Civil Procedure,

§ 11.18 (S. 610), a.A. 18 Moore’s Federal Practice, §132.03 [2][ii].

[85] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 27 Comment f.

[86] So auch Spellenberg, FS Henckel, S. 857.

[87] Vgl. Ritter, ZZP, 87, 138, 173.

[88] Zur Darstellung des Streitstands vgl. James, Hazard, Leubsdorf, § 11.20; Koshiyama, a.a.O., S. 47.

[89] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 27 Comment c.

[90] Ausführlich dazu 18 Moore’s Federal Practice, § 132.02 [4].

[91] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 28 Comment b; A.A. Engelmann-Pilger, a.a.O., S. 81, der noch die Ansicht des ersten Restatements zugrundelegt.

[92] Casad, Res judicata, S. 132.

[93] 440 U.S. 147 (1979)

[94] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 28 Comment c.

[95] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 32 Comment d.; A.A. Wright, Miller & Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4431.

[96] Eine Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 322 ZPO und des historischen Streits um die Bindungswirkung von Entscheidungsgründen gibt Engelmann-Pilger, a.a.O., S. 86 - 90.

[97] RG 158, 43; RG JW 36, 3047.

[98] Vgl. Spellenberg in FS Henckel, S. 859.

[99] Vgl. Stürner in FS Schütze, S. 916f.

[100] Auf diesen Unterschied weist hin Schlesinger, Baade, Herzog, Wise, Comparative Law, S. 483 f.

[101] Siehe Lüke, Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess, S. 177.

[102] Vgl. Lüke, a.a.O., S. 74 f.

[103] Das Restatement vermeidet diesen Begriff daher, auch wenn er in der amerikanischen Literatur und Rechtsprechung weiterhin weite Verbreitung findet. Vgl. Restatement, Second, Judgments, Introduction Chapter 1 (S. 13 f.).

[104] Die Einteilung ist angelehnt an die des Restatement, der im Wesentlichen auch in der Literatur gefolgt wird, z.B. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.40. Anders noch Engelmann-Pilger, a.a.O., S. 103-115 und Rauer, Die Lehre von der Rechtskraft im amerikanischen Zivilprozess, S. 90ff. Ähnlich wie hier auch Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft US-amerikanischer Urteile, S. 103ff.

[105] So entstand auch der Begriff einer “virtual representation”, bei dem eine ähnliche Interessenlage für eine Bindungswirkung ausreichen sollte. Dem ist der Supreme Court entgegen getreten, vgl. Taylor v. Sturgell, 2008 U.S. LEXIS 4885.

[106] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 41 Comment c.

[107] Vgl. Zöller/Vollkommer, Vor § 50 Rn 34.

[108] Restatement, Second, Judgments, § 41 Comment b.

[109] Vgl. Zöller/Vollkommer, Vor § 50 Rn 54.

[110] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 36.

[111] Vgl. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.40 [3][e][iii], Restatement Second of Jugdments, § 41 Comment e.

[112] Restatement, Second, Judgments, § 51 (1) (a), (2) (b).

[113] Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 51 Illustration 7.

Ende der Leseprobe aus 280 Seiten

Details

Titel
Durchbrechung der Rechtskraft und Relief from Judgment
Untertitel
Die außerordentliche Aufhebung und Abänderung rechtskräftiger Urteile im deutschen und US-amerikanischen Zivilprozessrecht
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Autor
Jahr
2011
Seiten
280
Katalognummer
V175456
ISBN (eBook)
9783640964994
ISBN (Buch)
9783640965007
Dateigröße
1519 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtskraft, Rechtsvergleichung, USA, Wiederaufnahme, Relief from Judgment, Zivilprozess, Rechtssicherheit, res judicata, Abänderungsklage, FRCP 60
Arbeit zitieren
Susanne Grohé (Autor:in), 2011, Durchbrechung der Rechtskraft und Relief from Judgment, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175456

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