II
Inhalt
A. Einleitung. 1
B. Islamischer Religionsunterricht in Deutschland 2
I. Verfassungsrechtlicher Begriff des Religionsunterrichts. 2
II. Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 7 Abs. 3 GG) 3
1. Ausnahme „Bremer Klausel“ (Art. 141 GG) 3
2. Maßstab des Art. 7 Abs. 3 GG. 4
a) Neutralitätsgebot des Staates 4
b) Übereinstimmung mit den Religionsgemeinschaften (Selbstorganisation der Muslime als
Ansprechpartner ) 6
aa) Strukturmerkmale 6
bb) Islamische Religionsgemeinschaften. 8
c) Religionsunterricht 8
d) Ordentliches Lehrfach 9
e) Inhalte des Religionsunterrichts 9
aa) Staatlich normierte Bildungsziele 10
bb) Einhaltung der Rechtsordnung 11
cc) Einhaltung der staatlichen Ordnung. 11
C. Islamische religiöse Unterweisung 12
I. Vereinbarkeit mit höherrangigem Landesrecht 12
II. Vereinbarkeit mit der Verfassung 12
1. Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG 13
a) Eingriff in das Neutralitätsgebot. 13
b) Eingriff in die institutionelle Garantie und das Grundrecht der Religionsgemeinschaften. 13
c) Rechtfertigung 14
aa) Verfassungsnähere Rechtslage. 14
bb) Ergebnis Rechtfertigung. 15
2. Beispiele. 15
a) Nordrhein-Westphalen 16
II
b) Bayern. 17
D. Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Religionsunterricht (Gewährleistungsumfang) 18
I. Institutionelle Garantie 18
II. Subjektive Rechte (Grundrechte) 18
1. Religionsgemeinschaften 19
a) Abwehrrecht 20
b) Leistungsrecht. 20
2. Eltern und Schüler 21
E. Gesellschaftliche Bedeutung eines islamischen Religionsunterrichts. 22
I. Staatliche Kulturaufgabe 22
1. Kulturelle Relevanz eines muslimischen Religionsunterrichts 23
2. Schaffung einer kulturellen Vielfalt 23
II. Integrationspolitisches Interesse des Staates. 24
1. Werteerziehung zur Integrationsförderung. 24
2. Problematik der Segregation. 25
3. Kontrolle über Inhalte des religiösen Unterrichts. 26
F Fazit 26
III
Literaturverzeichnis
-Anger, Thorsten, Islam in der Schule, Rechtliche Wirkungen der Religionsfreiheit und der Gewissensfreiheit sowie des Staatskirchenrechts im öffentlichen Schulwesen, Berlin, 2003 -Bock, Wolfgang, Islamischer Religionsunterricht?, 2. Auflage, Tübingen, 2007 -Czermak, Gerhard, Religions- und Weltanschauungsrecht, Heidelberg, 2008 -Eiselt, Gerhard, Islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland, in: DÖV 1981, S. 205-211
-Emenet, Axel, Verfassungsrechtliche Probleme einer islamischen Religionskunde an öffentlichen Schulen, Dargestellt anhand des nordrhein-westphälischen Schulversuchs „ islamische Unterweisung“, Frankfurt, 2003
-Epping, Volker, Grundrechte, 4. Auflage, Heidelberg, 2009 -Heckel, Martin, Religionsunterricht für Muslime?, in: JZ 1999, S. 741-758 -Hufen, Friedhelm, Staatsrecht II, Grundrechte, 2. Auflage, München, 2009
-Korioth, Stefan, Islamischer Religionsunterricht und Art. 7 Abs. 3 GG zu den Voraussetzungen religiöser Vielfalt in der öffentlichen Pflichtschule, in: NVwZ 1997, S. 1041-1047 -Kreß, Hartmut, Islamischer Religionsunterricht zwischen Grundsatzproblemen und neuen Rechtsunsicherheiten, in: ZRP 2010, S. 14-17
-Langenfeld, Christine/Lipp, Volker/Schneider, Irene (Hrsg.), Islamische Religionsgemeinschaften und islamischer Religionsunterricht: Probleme und Perspektiven, Göttingen, 2005 -v. Mangoldt, Herman/Klein, Friedrich/Starck, Christian (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band 1, 6. Auflage, München, 2010 (zit.: Bearbeiter, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG) -Maunz, Theodor/Dürig, Günther (Begr.), Grundgesetz, Kommentar, Band II, München, 2010 (zit.: Bearbeiter, in: Maunz/Dürig, GG)
-Mehrle,Gebhard, Art. 141 GG in „neuem Licht“, in: NVwZ 1999, S. 740-743 -Muckel, Stefan, Der Islam im öffentlichen Recht des säkularen Verfassungsstaates, Berlin, 2008 -Muckel, Stefan, Islamischer Religionsunterricht und Islamkunde an öffentlichen Schulen in Deutsch-land, in: JZ 2001, S. 58-64
-Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Auflage, München, 2009 (zit.: Bearbeiter, in: Sachs, GG)
-Schmidt-Bleibtreu, Bruno/Klein, Franz/Hopfauf, Axel (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 11. Auflage, München, 2008 (zit.: Bearbeiter, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hopfauf, GG) -Stern, Klaus, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/1, Allgemeine Lehren der Grundrechte, München, 1988
-Stock, Martin, Einige Schwierigkeiten mit islamischem Religionsunterricht, in: NVwZ 2004, S. 1399-
1405
1
A. Einleitung
Sollen muslimische Kinder an öffentlichen Schulen ebenso Religionsunterricht in ihrem eigenen Glauben erhalten wie christliche Kinder? Diese Frage stellt sich sowohl unter dem Aspekt der staatlichen Gleichbehandlung der verschiedenen Religionsgemeinschaften, als auch aufgrund der in Deutschland seit langem präsenten - und in den letzten Monaten wieder verstärkt aufgeflammten - Integrationsdebatte. Ist ein islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen für die Integration von Muslimen in unserer Gesellschaft vorteilhaft, da „die Integration der muslimischen Bevölkerung nur gelingen kann, wenn sie auch die religiöse Seite ihres Lebens mit einbezieht“ 1 ? Oder ist davon auszugehen, dass ein separater Religionsunterricht für muslimische Schüler Kinder unterschiedlichen Glaubens verstärkt voneinander abgrenzt und folglich einer Integration eher entgegenwirkt? Welche Vorteile bringt es, den islamischen Religionsunterricht auf den staatlichen Bereich der öffentlichen Schulen auszudehnen, obwohl es bereits Koranschulen gibt? Ist es besser, staatliche Kontrolle über die religiöse Unterweisung der Kinder und Jugendlichen zu haben und falls ja, wie weit soll der Einfluss des Staates auf den Religionsunterricht reichen dürfen?
Bevor diese integrationspolitischen Fragen beantwortet werden, soll diese Arbeit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen klären. Das Staatskirchenrecht steht mehr und mehr „vor den Schwierigkeiten zwischen Staat und nichtchristlichen Religionen“ 2 , daher liegt der Fokus hierbei auf den Rechtsfragen und der Problematik, die sich bei der Einführung eines islamischen Religionsunterrichts stellen, und auf zwei bereits durchgeführten Schulversuchen einer islamischen religiösen Unterweisung. Es stellt sich die Frage, wie mit Art. 7 Abs. 3 GG, der den Religionsunterricht zum Verfassungsgut macht, umgegangen werden soll, wenn nicht alle seine Voraussetzungen gegeben sind. Anschließend soll die Frage beantwortet werden, in welchem Umfang das deutsche Grundgesetz einen Anspruch auf Religionsunterricht gewährleistet. Schließlich soll der oben bereits erwähnten integrations- und gesellschaftspolitischen Bedeutung eines islamischen Religionsunterrichts Rechnung getragen werden.
1 Langenfeld/Lipp/Schneider, S. ix.
2 Korioth, NVwZ 1997, 1041 (1041).
2
B. Islamischer Religionsunterricht in Deutschland
Zunächst stellt sich die Frage, wie die derzeitige Situation bezüglich eines islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen ist. Die Anweisung des Art. 7 Abs. 3 GG, wonach der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist, hat noch nicht dazu geführt, dass ein islamischer Religionsunterricht eingeführt wurde. Nach der Ansicht von Korioth beruht diese Tatsache v.a. darauf, dass unser eigentlich weltanschaulich-neutraler Staat von christlich abendländischen Traditionen geprägt ist und die Zunahme der Bedeutung anderer religiöser Traditionen unter den Bürgern, die die Institute des Staatskirchenrechts aber dennoch für sich beanspruchen, verfassungsrechtliche Probleme hervorruft. 3 Fraglich ist also, welche Probleme sich bei Einführung eines islamischen Religionsunterrichts stellen. Um dies beantworten zu können, ist eine genaue Betrachtung der Anforderungen des Grundgesetzes an die Einführung eines zukünftig möglichen islamischen Religionsunterrichts nötig.
I. Verfassungsrechtlicher Begriff des Religionsunterrichts
Die Verfassung verwendet für den Begriff des Religionsunterrichts in Art. 7 Abs. 3 GG lediglich einen Rahmenbegriff, der dann von den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach ihrem Verständnis von Religion näher definiert wird. 4 Ebenso sind die Begriffe „Glaube“, „Bekenntnis“, „Religionsausübung“ und „Religionsgemeinschaft“ in Art. 4 GG und Art. 140 GG i.V.m. WRV offene weltliche Rahmenbegriffe, für alle Religionen dieser Erde, ohne dass eine Wertung vorgenommen wird. Der religiöse Inhalt soll von den verschiedenen Religionen in freier Überzeugung und Ausübung individuell festgelegt werden und so der jeweiligen Glaubensrichtung Schutz vor der Staatsgewalt und den konkurrierenden Religionen bieten. 5 Ebenso definiert das Bundesverfassungsgericht den Begriff des Religionsunterrichts in Art. 7 Abs. 3 GG als „die Vermittlung der Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft als die bestehende Wahrheit“ 6 . Die Ausgestaltung des Begriffs des Religionsunterrichts von der jeweiligen Religionsgemeinschaft hat für die Frage nach
3 Korioth, NVwZ, 1041 (1042).
4 Emenet, S. 59.
5 Heckel, JZ 1999, 741 (745).
6 BVerfGE 74, 244 (252).
3
der Einführung eines islamischen Religionsunterrichts große Bedeutung, denn bei Schaffung des Grundgesetzes 1949 war noch nicht abzusehen, dass im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 3 GG einmal die Frage des islamischen Religionsunterrichts aufkommen würde. 7 Zu Beginn wurde bei dem Begriff des Religionsunterrichts in Art. 7 GG nur an katholischen, evangelischen und jüdischen Religionsunterricht gedacht. Dass dies aber zu kurz greift, zeigt die Zusammenschau des Entscheidungsrechts der Eltern über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 2 GG und der Freiheit des Bekenntnisses nach Art. 4 GG, die Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften mit den Religionsgemeinschaften (Art. 137 Abs. 7 WRV, 140 GG) und das Prinzip der Chancengleichheit. 8 Im Allgemeinen haben also auch islamische Religionsgemeinschaften den Anspruch auf Religionsunterricht.
II. Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 7 Abs. 3 GG)
Art. 7 Abs. 3 GG ist zwar mit Blick auf die christlichen Kirchen entstanden, ein islamischer Religionsunterricht kann aber ebenfalls den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 GG nachkommen 9 , die in allen Bundesländern außer in Bremen und Berlin erfüllt sein müssen.
1. Ausnahme „Bremer Klausel“ (Art. 141 GG)
In Bremen und Berlin ist gem. Art. 141 GG (sog. Bremer Klausel) Art. 7 Abs. 3 GG nicht anwendbar, da für sie am 1. Januar 1949 eigene landesgesetzliche Regelungen bestanden. Es handelt sich bei Art. 141 GG um eine Ausnahme der Garantie des Religionsunterrichts. 10 In Berlin ist gem. § 13 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin der Religionsunterricht nicht vom Staat als ordentliches Lehrfach, sondern von den Religionsgemeinschaften als „innerkirchliche“ Angelegenheit zu erteilen. 11 Der Religionsunterricht ist zwar keine staatliche Veranstaltung, wird aber in die Gesamtordnung der Schule integriert, indem Unterrichtsstunden im Stundenplan freigehalten und Unterrichtsräume zur Verfügung gestellt werden (§13 Abs. 5 des Schulgesetzes für Berlin). 12 Die Regelung des Religionsunterrichts betrifft folglich nur die Religionsgemeinschaften
7 Hufen, S. 552.
8 Eiselt, DÖV 1981, 205 (205).
9 Muckel, S. 266.
10 Anger, S. 347.
11 Heckel, JZ 1999, 741 (755).
12 Eiselt, DÖV 1981, 205 (210).
4
und muss nicht an der Verfassung gemessen werden. In Bremen hingegen gibt es keinen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Nach Art. 32 der Verfassung Bremens (siehe auch § 7 Abs. 1 BremSchulG) gibt es nur bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage, von dem Schüler aber abgemeldet werden können. Dies gilt auch für islamische Schüler. Außerhalb der Schule haben die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften jedoch das Recht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Kinder in ihrem Bekenntnis oder ihrer Weltanschauung zu unterweisen. In Bremen liegt demnach die Aufgabe zur Erteilung eines islamischen Religionsunterrichts allein bei den Koran-Schulen. 13 Er muss in Bremen, ebenso wie in Berlin, nicht an Art. 7 Abs. 3 GG gemessen werden. Für die übrigen Bundesländer gelten aber die im Folgenden aufgeführten Bedingungen.
2. Maßstab des Art. 7 Abs. 3 GG
a) Neutralitätsgebot des Staates
Der Staat ist zur Bildung und Erziehung beauftragt. Dies beinhaltet auch die religiöse Bildung an Schulen. 14 Unter Religion versteht man die innere Überzeugung von Gott und dem Jenseits sowie sonstiger Werteordnungen und Zielvorstellungen, soweit sie nicht beweisbar sind. 15 Art. 7 Abs. 3 S. 1 und 2 GG verdeutlichen die sachliche und rechtliche Verant-wortung des Staates für den Religionsunterricht. Der Begriff des Staates meint in diesem Zusammenhang jedoch nicht den Bund, sondern lediglich eine hoheitliche Verantwortung. 16 Das Schulwesen ist Sache der Gesetzgebung und Verwaltung der Länder. 17 Es muss an dieser Stelle aber klargestellt werden, dass die staatliche Verantwortung zur Einrichtung von Religionsunterricht lediglich aus dem Erziehungs- und Bildungsauftrag und der Tatsache, dass Religion für das Gemeinwesen unverzichtbar ist, nicht zugunsten einzelner Religionsgemeinschaften folgt 18 , denn der Staat muss sich in religiös-weltanschaulichen Fragen zurückhalten. 19 Dies folgt aus der Zusammenschau von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art.
13 Eiselt, DÖV 1981, 205 (210).
14 Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Art. 7 Rn. 130.
15 Emenet, S. 107.
16 Emenet, S. 107 f.
17 Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art.7 Rn. 26.
18 Emenet, S. 108.
19 Emenet, S. 246.
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Laura Egger, 2011, Islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, München, GRIN Verlag GmbH
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