Gliederung
A. Einleitung 1
B. Die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Gesellschaften 1
I. Personelle Anwendbarkeit 2
1. Verbraucher. 2
2. Der Gewerbetreibende 2
a) Differenzierung zwischen Gewerbetreibendem und Unternehmer 2
b) Die Definition 3
c) Die Gesellschafter als Unternehmer. 3
d) Die Initiatoren/Gründungsgesellschafter als Unternehmer 4
e) Die Gesellschaft als Unternehmer 4
f) Stellungnahme. 4
g) Fazit 7
3. Zwischenergebnis 8
II. Sachliche Anwendbarkeit. 8
1. Der Beitritt als Vertrag über eine entgeltliche Leistung 8
a) Der Gesellschaftsbeitritt als entgeltlicher Vertrag. 8
b) Der Gesellschaftsbeitritt als unentgeltlicher Vertrag. 8
c) Analoge Behandlung zum entgeltlichen Vertrag. 9
d) Stellungnahme. 9
e) Fazit 10
2. Der Beitritt als Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag. 11
a) Der Beitritt ist weder Dienstleistung noch Warenlieferung. 11
b) Der Beitritt als Warenlieferung. 11
c) Der Beitritt als Dienstleistung. 11
d) Stellungnahme. 12
e) Fazit 13
3. Ausnahmeregelung des Immobiliengeschäfts. 14
a) Weites Verständnis von Art. 3 II a 14
b) Engens Verständnis des Art. 3 II a 14
c) Stellungnahme. 14
d) Fazit 16
III. Zwischenergebnis 16
C. Vereinbarkeit der Lehre über die fehlerhafte Gesellschaft mit der Richtlinie. 16
I. Einlagentheorie 17
II. Abfindungstheorie 17
III. Modifizierte Abfindungstheorie. 17
IV. Stellungnahme 18
V. Fazit 24
D. Schlussbetrachtung 24
VII
A. Einleitung
Um die Bedeutung der Hautürgeschäfte-Richtlinie für das Gesellschaftsrecht zu klären, ist zu aller erst nach dem Berührungspunkt des Gesellschaftsrechts mit der Richtlinie zu fragen. Dieser liegt immer dann vor, wenn ein beitrittswilliger Dritter in einer Haustürsituation einen Beitrittsvertrag zu einer Gesellschaft abschließt. Bei dieser Art von Gesellschaften handelt es sich in aller Regel um (Immobilien-) Fonds, die in der Form von Personenbzw. Publikumspersonengesellschaften auftreten. Die Beitretenden versprechen sich regelmäßig hohe Gewinne aus diesem Beitritt und sehen die Gesellschaft als ein Anlageinstrument, ohne dabei die Risiken abschätzen zu können. An dieser Stelle soll die Richtlinie ihre Wirkung entfalten und es dem Beitretenden gestatten, nach einem möglicherweise überraschenden Vertragsschluss den selbigen nachträglich zu überdenken und seine übereilte Entscheidung durch ein Widerrufsrecht rückgängig machen zu können. Die erste Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte durch das Haustürwiderrufsgesetz, das 2002 durch die Schuldrechtsreform ins BGB integriert wurde. 1 Die heutige Ausprägung dieses Gesetzes lässt sich im Wesentlichen in §§ 312 f. 2 und §§ 355 ff. wiederfinden. 3 Erschwerend kann zu dem eben beschriebenen Beitritt hinzukommen, dass es auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht möglich ist, sich auch nach sehr langer Zeit von einem solchen Vertrag loszulösen, da die Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung nicht zu laufen beginnt, § 355 IV 3. Spätestens seit der entsprechenden Ausgangslage im Friz-Urteil des EuGH 4 ist in der Rechtspraxis das Bedürfnis entstanden zu klären, ob die Haustürgeschäfte-Richtlinie überhaupt Anwendung auf Gesellschaftsbeitritte findet und wie eine mögliche Rückabwicklung von statten gehen könnte. Dabei wird - wie auch im Fall Friz - immer wieder auf Immobilienfonds in Form von (Publikums-) Personengesellschaften, also GbR, OHG und KG, 5 Bezug genommen.
B. Die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Gesellschaften
Bei der Anwendbarkeit der Richtlinien auf Gesellschaften ist zwischen der personellen und der sachlichen Anwendbarkeit zu unterscheiden.
1 BGBl. I 2001, 3137, 3148.
2 Alle §§ ohne weitere Kennzeichnung sind solche des BGB.
3 JurisPK-BGB/Junker, § 312, Rn. 8.
4 EuGH, Urt. v. 15.4.2010, Rs. C-215/08.
5 BGH, Beschl. v. 12.07.2010 - II ZR 269/07.
1
I. Personelle Anwendbarkeit
Ob die Richtlinie auf Gesellschaften anwendbar ist, hängt im Rahmen der personellen Anwendbarkeit im Wesentlichen davon ab, ob gemäß Art. 1 I 1 6 der Richtline ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden i.S.d. Art. 2 vorliegt. Andernfalls würde eine Anwendung der Richtlinie von vornherein ausscheiden.
1. Verbraucher
Solange derjenige, welcher der Gesellschaft beitreten möchte, nicht seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit nachgeht, besteht kaum Zweifel an seiner Verbrauchereigenschaft nach § 13. 7 Meistens sieht er in der Gesellschaft eine Anlagemöglichkeit des bereits anderweitig erworbenen Kapitals. 8 Selbst wenn dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass Anleger bei einigen Fonds steuerrechtlich als Mitunternehmer i.S.d. § 15 I Nr. 2 EStG zu qualifizieren sind, so sind der steuerrechtliche und verbraucherrechtliche Unternehmerbegriff nicht deckungsgleich. 9 Folglich ist der Beitretende nicht automatisch Unternehmer im engeren, gesellschaftsrechtlichen Sinn, sondern viel eher Verbraucher.
2. Der Gewerbetreibende
Problematischer gestaltet sich dagegen die Frage nach dem Gewerbetreibenden bezüglich des Begriffs und des in Frage kommenden Personenkreises.
a) Differenzierung zwischen Gewerbetreibendem und Unternehmer
Vom Wortlaut der Richtlinie ausgehend fällt auf, dass nur natür-liche oder juristische Personen vom Begriff des Gewerbetreibenden erfasst sind. Streng genommen würde dies die Anwendbarkeit auf Personengesellschaften, die gerade keine juristische Personen und trotzdem rechtsfähig sind, 10 ausschließen. Dieser Umstand ist jedoch nur der zu engen Übersetzung („natural and legal person“) geschuldet. 11 Wenngleich das deutsche Recht keinen Gewerbe-treibenden i.S.d. Verbraucherschutzes kennt, so existiert doch der Begriff des Unternehmers, § 14. Beiden Begriffen ist gemeinsam, dass sie als Gegenspieler zum Verbraucher zu sehen sind. 12 Da es sich also um die nationale Umsetzung einer Richtlinie handelt, muss der Begriff des Unternehmers unionsgerecht ausgelegt werden, wobei es
6 Alle Artikel ohne weitere Kennzeichnung sind solche der Richtlinie 85/577 EWG.
7 Armbrüster, S. 9.
8 Rohlfing; NZG 2003, 854, 854.
9 Armbrüster, EuZW 2010, 614, 615; ders., ZIP 2006, 407, 407.
10 Schmidt, § 3 I 2-3.
11 MK-BGB/Basedow, § 310, Rn. 38.
12 Staudinger/Habermann, § 14, Rn. 2,6; BeckOK/ Schmidt-Räntsch, § 14, Rn. 4.
2
Arbeit zitieren:
Marvin Gers, 2011, Die Bedeutung der Haustürgeschäfte - Richtlinie für das Gesellschaftsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht: Die Bedeutung der Haustürgeschäfte - Richtlinie für das Gesellschaftsrecht ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht: neuer Titel erschienen: Die Bedeutung der Haustürgeschäfte - Richtlinie für das Gesellschaftsrecht
Marvin Gers hat einen neuen Text hochgeladen
Die Rechtsprechung des EuGH in ihrer Bedeutung für das nationale und i...
Kolloquium im Bundesministeriu...
Jutta Kruthoffer-Röwekamp
Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften
Mit Grundzügen des GmbH- und d...
Ulrich Eisenhardt, Ulrich Wackerbarth
Die Übertragung stiller Reserven bei Personengesellschaften nach Parag...
Eine Norm zwischen Konstanz un...
Dorrit Selbmann
Spanisches Gesellschaftsrecht (Kapital- und Personengesellschaften, Ko...
Gedruckte Ausgabe der vollstän...
Wolfgang Sohst
Die grenzüberschreitende Verschmelzung von Personengesellschaften
Regelungsvorschläge unter Berü...
Claudia Audretsch
0 Kommentare