Inhaltsverzeichnis
1 Einführung, Fragestellung und Vorgehensweise 1
2 Die Geschichte der arena. 4
3 Fragen der Verantwortung und Sicherheit 6
4 Gefährdungsanalyse für die arena 11
5 Sicherheits- und Arbeitsschutzplan für die arena. 12
6 Vorteil und Notwendigkeit von Checklisten. 12
6.1 Handhabung von Checklisten 13
7 Checkliste Veranstaltung. 15
8 Checkliste BGV C1. 16
9 Checkliste BetrVO 18
10 Checkliste Strom 24
11 Checkliste Beschäftigte 29
12 Checkliste Fremdpersonal. 30
13 Checkliste Rigging. 33
14 Checkliste Lasten. 43
15 Checkliste Ton 45
16 Checkliste Catering 49
17 Checkliste Messe- und Galanutzung 50
18 Zusammenfassung. 52
19 Literaturverzeichnis 53
20 Quellenverzeichnis 54
21 Abbildungsverzeichnis. 58
22 Abbildungen 59
22.1.1 Lageplan 59
22.1.2 Feuerwehranfahrt. 60
22.1.3 Beispiel einer möglichen Verantwortungsstruktur 62
22.1.4 Lastfallmatrix SP 25.1/2-1 63
23 Anhangsverzeichnis 64
II
1 Einführung, Fragestellung und Vorgehensweise
Einführung
Wo gearbeitet wird, da passieren Fehler, und wo unter hoher Belastung gearbeitet wird, nehmen die Fehler eher zu als ab. Viele Fehler schmälern nur das künstlerische Ergebnis. Das ist nicht erfreulich, kann aber in gewissen Grenzen akzeptiert werden. Fehler können jedoch auch zu Unfällen führen, sie können zu Verletzungen, gar zum Tode führen. Das ist auf keinen Fall akzeptabel. 1
Die Besonderheiten der Veranstaltungstechnik führen leider zu einem recht hohen Gefährdungsniveau: Einerseits werden die Anlagen meist unter hohem Zeitdruck errichtet und oft nicht ausreichend geprüft, geschweige denn ordentlich erprobt. Andererseits werden diese Anlagen in unmittelbarer Nähe von Publikum und Künstlern 2 betrieben. Beide Gruppen wollen sich um ihre Sicherheit keine Gedanken machen müssen, sind teilweise in emotionalen Ausnahmezuständen und stehen nicht selten auch unter dem Einfluss von Alkohol. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass es sich dabei nicht nur um eine theoretische Gefahr handelt: zusammenbrechende Riggs, abbrennende Diskotheken, zu Tode gequetschte Konzertbesucher - zuletzt bei der Love-Parade in Duisburg 2010. Es ist bereits genug passiert, als dass man das Thema Sicherheit bei Veranstaltungen ignorieren könnte.
Diese Problematik ist natürlich auch dem Gesetzgeber und anderen regelsetzenden Instanzen nicht verborgen geblieben. Schon auf die verheerenden Theaterbrände des 19. Jahrhunderts - wie z. B. dem Brand des Ringtheaters in Wien 1881 - wurde mit Polizeiverordnungen und Bauvorschriften geantwortet, die Vorgänger der jetzigen Versammlungsstättenverordnungen sind. 3 Dazu kommt die Arbeitsschutzgesetzgebung, die nicht spezifisch für die Veranstaltungstechnik ist, dort aber Auswirkungen hat. So beinhaltet sie etwa das duale System, in dem sowohl Behörden (beispielsweise Landesämter für Arbeitsschutz) als auch Berufsgenossenschaften sich des Themas annehmen. Die zuständige Berufsgenossenschaft und die Unfallkassen haben sich des Themenkreises Veranstaltungstechnik recht intensiv und auch sehr kompetent angenommen. 4
In der Gesetzgebung ist derzeit die Tendenz der Deregulierung zu erkennen. Während lange Jahre immer detailliertere und umfassendere Gesetze erlassen wurden, geht man inzwischen dazu über, mittels unbestimmter Rechtbegriffe Schutzziele zu formulieren und die
1 Vgl. Ebner, Michael: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Berlin 2007, S. 1-2.
2 In dieser Bachelorarbeit wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses nicht möglich ist,
wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische Geschlecht als Klassifizierung von Wörtern (männlich, weiblich, sächlich und andere) verwendet. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.
3 Jos. A. Massanatz: Der Brand des Wiener Ringtheaters am 8. Dezember 1881 und seine Opfer. Eine
ausführliche Schilderung dieser schrecklichen Katastrophe, Wien 1881.
4 Vgl. Ebner, Michael: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Berlin 2007, S. 1-2.
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Verantwortung für die Einhaltung dieser Schutzziele den Arbeitgebern zuzuweisen. Neben der Einsicht, dass die Gesetzgebung der technischen Entwicklung nicht mehr schnell genug folgen kann, hat vor allem der Ruf der Wirtschaft nach weniger Gängelung und mehr Eigenverantwortung zu diesem Paradigmenwechsel geführt. 5
Parallel dazu wird das Ordnungsrecht zunehmend durch das Haftungsrecht ersetzt. Insbesondere dort, wo die Gesetze nicht mehr konkrete Vorgaben machen, sondern nur noch allgemeine Schutzziele formulieren, wird kaum mehr eine Behörde präventiv tätig. Um bei den verwendeten abstrakten Rechtsbegriffen die nötige Rechtsklarheit zu gewinnen, müsste der aktuelle Stand der Technik ermittelt werden. Das kann im Normalfall die Behörde genauso wenig leisten wie der ausführende Techniker. Deswegen wird man meist erst dann tätig, wenn etwas passiert ist - die Abweichung von einem allgemeinen Schutzziel ist dann meist offensichtlich, also braucht nur noch festgestellt werden, wer in der Verantwortung ist. 6
Fragestellung und Vorhaben
Wie ich oben dargelegt habe, wird im Rahmen der Deregulierung zunehmend Verantwortung für Sicherheitsfragen auf die Arbeitnehmer und somit auf die leitenden Angestellten übertragen. Neben ihrer eigentlichen Arbeit müssen sie auch noch Gefährdungsanalysen vornehmen, die daraus nötigen Maßnahmen ableiten oder Arbeitsmittel prüfen - und fast immer muss dabei alles schriftlich dokumentiert werden. In dieser Bachelorarbeit soll nicht die Frage diskutiert werden, inwiefern dies im Bereich der Veranstaltungstechnik hilfreich oder angemessen ist. Sondern ich stelle mir ganz praxisnah die Frage, wie Sicherheit und Absicherung unter den oben genannten Bedingungen unter dem ständigen Zeitdruck und immer größer werdenden Stressbelastung im tatsächlichen Arbeitsalltag gewährleistet werden können? Wie können gesetzliche Vorschriften unkompliziert und umfassend im Arbeitsalltag umgesetzt werden?
Praxisbezogene Leitfäden zu Sicherheit und Verantwortung bei Produktionen und Veranstaltungen für Profis und Experten gibt es viele. 7 Diese Handbücher sind jedoch sehr allgemein gehalten und nicht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Veranstaltungsorts abgestimmt. Darüber hinaus sind sie oft zu vielschichtig und zu unübersichtlich für Laien bzw. Kunden, die mit ihrem Veranstaltungsvorhaben an die professionellen Veranstalter
5 Vgl. Ebner, Michael: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Berlin 2007, S. 1-2.
6 Ein kurzer Einwurf zum rechtlichen Aspekt: Grundsätzlich ist Schadensersatz- oder Haftpflichtrecht Zivilrecht.
Im Gegensatz zum Öffentlichen Recht gibt es hier keinen Amtsermittlungsgrundsatz, sondern einen Beibringungsgrundsatz, bei dem das Gericht ist an die Anträge der streitenden Parteien gebunden ist. Dies macht insbesondere erstinstanzliche Urteile sehr schwer vorhersehbar. Vgl. Ebner, Michael: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Berlin 2007, S. 1-2.
7 Beispielhaft genannt seien die Bücher Sicherheit in der Veranstaltungstechnik von Michael Ebner, Berlin 2007,
Eventmanagement: Veranstaltungen professionell zum Erfolg führen von Holzbaur / Jettinger / Knauß / Moser / Zeller, Berlin 2010, oder das Praxishandbuch Event Management: Das A-Z der perfekten Veranstaltungsorganisation - Mit zahlreichen Checklisten und Mustervorlagen von Irmtraud Schmitt, Wiesbaden 2006.
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herantreten und häufig von den komplexen Zusammenhängen und Erfordernissen einer erfolgreichen Produktion überfordert sind.
Meiner Meinung nach ist es sinnvoller und praktikabler, einen Leitfaden zur Verfügung zu haben, in dem die Maßgaben aller relevanten Verordnungen und Gesetze konkret für einen Veranstaltungsort herausarbeitet sind. Hierzu sollen maßgeblich entsprechende Checklisten, die auf den Veranstaltungsort zugeschnitten sind, zur praxistauglichen Einhaltung dieser Vorschriften dienen. Die Checklisten sind meiner Ansicht nach praktikable und umsetzbare Hilfsmittel, um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten sowie Arbeitsabläufe zu vereinfachen und zu standardisieren.
Der Veranstaltungsort, um den es in der vorliegenden Arbeit gehen soll, ist die arena Berlin 8 in Berlin-Treptow. Unter Berücksichtigung der besonderen dortigen Gegebenheiten in Bezug auf baurechtliche Zulassung, Betrieb etc. möchte ich eine Anleitung geben, wie Veranstaltungen dort vor Ort sicherer gemacht werden können - zum Beispiel, unter welchen Arbeitsbedingungen die Helmpflicht eingehalten werden muss, damit kein Mitarbeiter verunglückt. Neben dem kommentierenden und erklärenden Teil meiner Arbeit erfüllen vor allem die Checklisten diesen Zweck. Nicht nur für Profis wird somit der tägliche Arbeitsalltag erleichtert, sondern auch interessierte Kunden können sich einen allgemeinen Überblick über die Sicherheit und die Verantwortung von Veranstaltungen und Produktionen verschaffen.
Auf die folgenden Punkte wird mit den Checklisten eingegangen: BGV C1, BetrVO, Strom, Beschäftigte, Fremdpersonal, Rigging, Lasten, Ton, Catering, Messe. Dabei werden die Veranstaltungstypen Konzert, Messe und Galaveranstaltung berücksichtigt. Wegen des begrenzten Umfangs einer Bachelorarbeit ist es nicht möglich, auch noch weitere Veranstaltungstypen wie z. B. Konferenz, Kongress, Preisverleihung oder
Produktpräsentation einzugehen, die einen real im Veranstaltungswesen existierenden Universal-Wegweiser komplettieren würden. Ebenso beschäftigt sich diese Arbeit aufgrund der Beschränkung des Umfangs nicht mit Laser, Pyrotechnik, Sprengstoffen, Traversenliften, Leitern, Hubarbeitsbühnen, Sonderkonstruktionen, maschinentechnischen Einrichtungen, Outdoor Veranstaltungen, Windlasten bei Traversensystemen, mobilen Stromerzeugern, Erläuterung der Ablegereife, (gefährlichen) szenischen Vorgängen, artistischen Darstellungen.
Vorgehensweise
Zunächst werde ich die Geschichte der arena überblicksartig vorstellen und dabei auf ihre baurechtliche Zulassung und Nutzungserweiterungen eingehen. Anschließend erläutere ich die wesentlichen Verantwortungsfragen - wer ist haftungsrechtlich verantwortlich und unter
8 „arena Berlin“ = Eigenschreibweise, arena wird immer klein geschrieben, im Folgenden: arena oder arena Berlin
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welchen Voraussetzungen greift ein Haftungsausschluss? Hierzu werden auch die gesetzlichen Definitionen von anerkannte Regeln der Technik und Stand der Technik zu klären sein. In einem weiteren Schritt führe ich eine Gefährdungsanalyse für die arena durch und erläutere den von mir erstellten, als Muster zu verstehenden Sicherheits- und Arbeitsschutzplan für die arena, der im Anhang beiliegt. Weshalb Checklisten sinnvoll für den Arbeitsalltag eines Veranstalters sind, werde ich noch einmal in einem eigenen Abschnitt dieser Arbeit darlegen. Die Checklisten habe ich so erstellt, dass sie möglichst alle praxisüblichen Fälle bei Konzerten, Messen und Galaveranstaltungen abdecken, dabei aber noch handhabbar bleiben. Wie die von mir erstellten, im Anhang beigefügten Checklisten auszufüllen sind und was es dabei zu beachten gibt, wird hier ebenfalls verdeutlicht. Ab Kapitel 7 gebe ich schließlich - dort wo es nötig erscheint - erläuternde, erklärende und weiterführende Informationen zu den einzelnen Checklisten. Meine Arbeit werde ich mit einem kurzen Fazit abschließen.
2 Die Geschichte der arena
Baurechtliche Zulassung der Versammlungsstätte arena
An der Eichenstraße 4 in Berlin-Treptow befindet sich der umfangreiche Komplex des ehemaligen Betriebshofes der Allgemeinen Berliner Omnibus AG. 1872 siedelte sich hier die Maschinenfirma Carl Beermann an, aus deren Bestand noch die 1915 von Bruno Buch errichtete Shedhalle stammt, die dem ab 1927 errichteten Betriebshof einverleibt wurde. Während des II. Weltkrieges wurden hier keine Busse gepflegt, sondern Panzer für die Wehrmacht gebaut und gewartet. Vom Krieg verschont, wurde die Anlage zunächst als Flüchtlingslager genutzt. 1993 schloss die BVG den Hof, um im Südosten von Berlin einen neuen Standort aufzubauen. Hauptattraktion ist heute die von Franz Ahrens konstruierte Wagenhalle mit über 70 m Spannweite und rund 7000 m 2 Nutzfläche. Die Halle diente im Wesentlichen zur Revision der Wagen, d. h., hier wurden die Busse nachts für ihren täglichen Einsatz vorbereitet, gewaschen und geschmiert. Belichtet wird die Halle durch quer liegende Oberlichtraupen und verglaste Bogenfelder der Stirnfronten. 1995 wurde der Verein ART Kombinat mit dem Ziel gegründet, den ehemaligen Betriebshof zu einem Ort kultureller Aktivitäten zu machen. Nach einer an strengen ökologischen Maßstäben orientierten Sanierung finden in der heute als arena bekannten Halle heute Veranstaltungen mit bis zu 9000 Personen statt - Konzerte, Theater, Parties und Messen. 9
9 Vgl. Frank P. Hesse, Landesdenkmalamt Berlin. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin. [Online] 2004.
[Zitat vom: 19. Januar 2011.]
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/berliner_denkmaltage/vortraege2004/spreeraum_fk1.pdf.
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Umnutzungsverfahren 1997 und 1. Nutzungserweiterung 2003
Im Jahr 1997 wurde der Antrag auf Sanierung und Umnutzung einer ehemaligen Bushalle zum kulturellen Veranstaltungsort ARENA 10 eingereicht. Aufgrund der Art und der Nutzung ist die Halle gemäß § 2 (4) BauO Bln als Sonderbau zu bewerten, der als Versammlungsstätte für Konzerte und Theateraufführungen (seit 2009 auch für Messen und Galaveranstaltungen) genutzt wird. Die zugelassene Besucherzahl wurde mit der Baugenehmigung 220430 vom 27.07.1998 auf maximal 7500 Personen, später mit der Erweiterung 44/03 vom 17.07.2003 auf 9000 Personen begrenzt.
2. Nutzungserweiterung 2009
Im Jahr 2009 wurde der Antrag für eine Genehmigungserweiterung der arena Halle für eine Messe- und Galanutzung bewilligt. 11 Zur Nutzung für Messen und Galas wurde die arena Halle für eine Kapazität von 2400 Personen erweitert. Bei Nutzung einer genehmigten Bestuhlungsvariante ist eine Kapazität von bis zu 3000 Personen möglich.
Aus dem Brandschutzkonzept geht hervor, dass der Einbau einer Löschanlage geplant ist. 12 Für die Nutzung als Versammlungsstätte > 3600 m² ist nach § 19 (3) MVStättV eine automatische Feuerlöschanlage erforderlich. 13 Die Anlagentechnik muss jedoch über einen Zeitraum von drei Jahren (2009-2012), bis ausreichend Rücklagen gebildet wurden, durch organisatorische Maßnahmen ersetzt werden. 14
Für den Zeitraum bis zum Einbau der Sprinkleranlage sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Wenn in der Halle Veranstaltungen stattfinden, die eine höhere Brandlast in das Gebäude einbringen, als im Rahmen des Gutachtens Halfkann + Kirchner 15 festgelegt, werden innerhalb der Halle vor Beginn und während der Veranstaltung Brandsicherheitswachen vor Ort sein, um eine unverzügliche Brandbekämpfung durchzuführen
10 Bezirksamt Treptow von Berlin, Abteilung Bau-, Wohnungswesen und Umwelt, Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt, Baugenehmigung-Nr. 220430, 30.07.1997, S. 1 ff.
11 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Bauen und Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungsamt,
Bauantrag 210-2009-1018-HB24, 2009, S. 1 ff.
12 Stanek, Peter: Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept nach vfdb Richtlinie 01/01, Stellungnahme Nr.:
08G167_G1_2_Arena_Stand_13.10.2009, S. 7.
13 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Muster-Versammlungsstättenverordnung - MVStättV) in der Fassung vom Juni 2005.
14 Stanek, Peter: Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept nach vfdb Richtlinie 01/01, Stellungnahme Nr.:
08G167_G1_2_Arena_Stand_13.10.2009, S. 8.
15 Im Brandschutztechnischen Gutachten über notwendige Entrauchungsmassnahmen für den Umbau „Arena“
vom 03.04.1998, erstellt durch die Sachverständigenpartnerschaft - Brandschutzingenieure Halfkann + Partner, wurden die erforderlichen Maßnahmen zur Rauchableitung durch Ingenieurmethoden nachgewiesen, „Brandschutztechnisches Gutachten vom 03.04.1998 (809-02)
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- In einem Streifen von 5 m vor der Fassade werden nur begrenzt Brandlasten eingebracht (z. B. Zone für Catering, Möblierung im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen etc.) 16
3 Fragen der Verantwortung und Sicherheit
In meiner Arbeit möchte ich klären, wie man sicherheitsrelevante Prozesse in der Veranstaltungstechnik erleichtern kann. Dazu ist es zunächst notwendig zu klären, wer nach geltendem Gesetz eigentlich die Verantwortung in einzelnen Bereichen trägt.
haftungsrechtlich Verantwortliche
Grundsätzlich ist die haftungsrechtliche Verantwortung zunächst einmal bei zwei Parteien angesiedelt: Beim Betreiber der Versammlungsstätte als Inhaber der baurechtlichen Betriebsgenehmigung und beim Veranstalter als Geschäftsherr der Veranstaltung. Die arena ist der Betreiber der Veranstaltungshalle und ihr Vermieter, aber bis auf wenige Ausnahmen nicht der Veranstalter.
Die Verantwortung des Betreibers ergibt sich aus dem Baurecht. So findet sich in § 32 (1) der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO), im Folgenden: BetrVO, der folgende Satz: „Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.“ 17 Dort, wo die BetrVO nicht anzuwenden ist, würde sich dasselbe auch aus der Bauordnung und den in Ihr enthaltenen Grundpflichten des Bauherrn ergeben (§ 53 Bauordnung für Berlin, im Folgenden: BauO Bln). 18 Nur unter den strengen Anforderungen des § 32 (5) BetrVO kann der Betreiber Pflichten an den Veranstalter weitergeben. Seine Verantwortung bleibt dadurch unberührt. 19
Die Verantwortung des Veranstalters entsteht auf zwei Wegen: Zum einen ist der Veranstalter Arbeitgeber und somit für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich. Nach § 8 Arbeitsschutzgesetz, im Folgenden: ArbSchG, erstreckt sich das auch auf die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden. 20 Zum anderen ist er dem Publikum gegenüber in der Garantenpflicht für die Sicherheit (in der Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang der Begriff Verkehrssicherungspflicht verwendet). Darüber hinaus kann ihm auch dadurch Verantwortung erwachsen, dass der
16 Stanek, Peter: Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept nach vfdb Richtlinie 01/01, Stellungnahme Nr.:
08G167_G1_2_Arena_Stand_13.10.2009, S. 19.
17 Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) vom 10. Oktober 2007
(GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349).
18 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396, in Kraft getreten am 23. Juli 2010).
19 Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) vom 10. Oktober 2007
(GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349).
20 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15
Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
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Betreiber der Versammlungsstätte ihm Pflicht gemäß § 32 (5) BetrVO überträgt (beispielsweise bei einem Konzert) oder dass er Bauherr wird und ihm somit Pflichten aus dem Baurecht (insbesondere auch aus § 5 der Baustellenverordnung, im Folgenden: BaustellV) erwachsen. 21
Kurz gefasst: Verantwortlich sind zunächst einmal der Betreiber der Versammlungsstätte und der Veranstalter. Bei Schadensersatzklagen (beispielsweise nach einem Gehörschaden wegen zu großer Lautstärke bei einem Konzert) werden nicht selten diese beiden Parteien gesamtschuldnerisch verurteilt. 22
Diese beiden verantwortlichen Parteien (in manchen Fällen sind Betreiber und Veranstalter auch identisch, beispielsweise bei einer selbst veranstalteten Messe in der arena) können nun Pflichten und die damit verbunden Verantwortung auf Dritte übertragen werden: zum Beispiel einem beauftragten Veranstaltungsleiter nach § 32 (2) BetrVO, einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 33 BetrVO oder dem Produktionsleiter eines externen Dienstleisters. Eine solche Übertragung von Pflichten und Verantwortung sollte auch dort, wo es nicht zwingend vorgeschrieben ist, durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. Ein Beispiel einer möglichen Verantwortungsstruktur findet sich im Anhang unter dem Punkt 21.1.3.
Es ist auch zu prüfen, an wen Verkehrssicherungspflichten überhaupt wirksam übertragen werden können. Nach geltender Rechtsprechung hat sich der Geschäftsherr - hier der Betreiber oder der Veranstalter - zu überzeugen, dass die fragliche Person die Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung erforderlich sind. 23 Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglichen allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Im Falle eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik stellt darüber hinaus die BetrVO Mindestanforderungen an die formale Qualifikation. 24
Wie kann diese Kontroll- und Überwachungspflicht in der Praxis sinnvoll realisiert werden? Es kann nur dringend geraten werden, die Realisierung der Kontroll- und Überwachungspflicht schriftlich zu dokumentieren. Am Einfachsten geschieht das dadurch, dass der Verpflichtete relevante Teile seiner Tätigkeit dokumentiert (teilweise ergibt sich das ohnehin aus gesetzlichen Verpflichtungen) und diese Dokumente vom Betreiber beziehungsweise Veranstalter gelesen werden und gegengezeichnet werden. Viele dieser Dokumente sind als Checklisten in dieser Bachelorarbeit enthalten. Stichprobenartige
21 Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), zuletzt geändert durch Artikel 15 der
Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758).
22 OLG Koblenz, 5 U 1324/00.
23 BGH NJW 1996, 2646.
24 Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) vom 10. Oktober 2007
(GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349).
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Kontrollen - mangels eigener Sachkenntnis sinnvollerweise durch einen Externen durchgeführt - ergänzen dies.
Haftungsausschluss
Zuletzt soll auch kurz die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses angesprochen werden. Viele Veranstalter drucken Formulierungen wie keine Haftung für Sach- oder Körperschaden auf ihre Eintrittskarten.
Aus mehreren Gründen ist diese Klausel unwirksam:
1. AGB müssen, um wirksam zu sein, vor Vertragsschluss in den Vertrag einbezogen werden. Typischerweise wird das Ticket aber erst nach Vertragsschluss ausgehändigt.
2. Wie oben dargestellt, kann die Haftung für Körperschäden nicht, und diejenige für Sach- und Vermögensschäden nur bei leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen werden. Im Beispielsatz wird danach aber nicht differenziert. Somit verstößt der Satz gegen das AGB-Recht (§ 309 (7) BGB) 25 und ist unwirksam (vgl. § 306 BGB). 26 3. Vom Veranstalter wird verlangt, dass er sich gegen Schäden, die der Besucher erleidet, absichert. So gibt es Gerichte, die einen Haftungsausschluss schon aus diesem Grund für unzulässig ansehen: Schließlich habe es ja der Veranstalter in der Hand, seine Veranstaltung sicher zu machen. 27
Da aber juristische Kenntnisse im Publikum nicht durchgängig vorhanden sein dürften, ist zu erwarten, dass der eine oder andere Geschädigte irrtümlich einen wirksamen Haftungsausschluss annimmt und auf eine Klage verzichtet. 28
Nachdem nun geklärt ist, wer die Sicherheit der Beteiligten zu gewährleisten hat, muss auch die Frage beantwortet werden, in welchem Umfang das geschehen muss. In diesem Zusammenhang müssen zwei Begriffe definiert werden: anerkannte Regeln der Technik (manchmal auch kurz Regeln der Technik) und Stand der Technik.
anerkannte Regeln der Technik
Der Begriff der anerkannten Regeln der Technik findet sich beispielsweise in der Arbeitsstättenverordnung, im Folgenden: ArbStättV, und in der Vergabe- und
25 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977).
26 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977).
27 Vgl. RA Thomas Waetke. http://www.schutt-waetke.de. [Online] Mai 2008. [Zitat vom: 6. Dezember 2010.]
http://www.schutt-waetke.de/user_files/publications/EventPartner%205-08%20Regelungen%20im%20Vertrag.pdf.
28 Vgl. Ebner, Michael: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Berlin 2007, S. 2-4.
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Vertragsordnung für Bauleistungen, im Folgenden: VOB. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 1996 besonders prägnant zum Verhältnis zwischen Recht und technischen Normen und zur konkretisierenden Verweisung Stellung genommen:
„Der Bundesgesetzgeber nimmt zwar (...) auf die Regeln der Technik Bezug. Diese
Regeln stellen aber nicht selbst Rechtsnormen dar. (...) Das Deutsche Institut für Normung hat
indes keine Rechtsetzungsbefugnisse. Es ist ein eingetragener Verein, der es sich zur
satzungsgemäßen Aufgabe gemacht hat, auf ausschließlich gemeinnütziger Basis durch
Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise zum Nutzen der Allgemeinheit Normen zur
Rationalisierung, Qualitätssicherung, Sicherheit und Verständigung aufzustellen und zu
veröffentlichen. (...) Rechtliche Relevanz erlangen die von ihm erarbeiteten Normen im
Bereich des technischen Sicherheitsrechts nicht, weil sie eigenständige Geltungskraft
besitzen, sondern nur, soweit sie die Tatbestandsmerkmale von Regeln der Technik erfüllen,
die der Gesetzgeber als solche in seinen Regelungswillen aufnimmt. Werden sie (...) vom
Gesetzgeber rezipiert, so nehmen sie an der normativen Wirkung in der Weise teil, dass die
materielle Rechtsvorschrift durch sie konkretisiert wird. (...) Danach lassen sich als anerkannte
Regeln der Technik diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt
und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (...). DIN-
Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in
Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln
der Technik und begründen auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der
fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis
überwiegend angewandter Vollzugsweise decken. (...). Sie begründen eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher
Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Maßnahmen enthalten, die
einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel
29 aber keineswegs aus.“
Zu den anerkannten Regeln der Technik zählen in der Veranstaltungstechnik die sicherheitsrelevanten DIN-Normen (und somit auch die VDE-Normen) sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
Stand der Technik
Für den Begriff Stand der Technik gibt es zwei Definitionen in Gesetztestexten, einmal im Patentgesetz, im Folgenden: PatG, und einmal im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Folgenden: BlmSchG. Die Definition im Patengesetz ist für Sicherheitsfragen nicht relevant (nach der Definition § 3 (1) PatG gehört alles, was irgendwo bereits einmal schriftlich oder mündlich veröffentlicht wurde, zum Stand der Technik und ist damit nicht mehr patentfähig). 30 Im Arbeitsschutz und ähnlichen Rechtsgebieten wird mit der Definition nach § 3 (6) BlmSchG gearbeitet, wonach der Stand der Technik der „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen“ 31 mit praktischer Eignung und
29 BVerwG, NVwZ-RR 1997, 214.
30 Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521).
31 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.
3830), zuletzt geändert durch Artikel 1, § 3 (6) des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470).
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unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen ist. 32 Im Bereich der Veranstaltungstechnik sind das die Informationsschriften der
Berufsgenossenschaft (BGI) und die nicht sicherheitsrelevanten Normen (beispielsweise die Norm Veranstaltungstechnik - LED in der szenischen Darstellung DIN 15780). Auch andere Veröffentlichungen (beispielsweise von Branchenverbänden wie z. B. die DTHG 33 oder in Fachbüchern, zunehmend auch im Internet) können dazu zählen.
Die beiden Begriffe stehen in einem hierarchischen Verhältnis: Die anerkannten Regeln der Technik sind etablierter und damit auch verpflichtender. Der Stand der Technik ist aktueller, schließt aber andere Möglichkeiten nicht aus.
Nicht nur die Abgrenzung zwischen den Regeln und dem Stand der Technik ist nicht ganz einfach, sondern auch die Grenze der Verbindlichkeit. Es wird deutlicher, wenn man den Sachverhalt von der anderen Seite aus betrachtet: In der Praxis kommt es so gut wie nie vor, dass in der Veranstaltungstechnik ein Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Die Frage dreht sich um den Begriff der Fahrlässigkeit (und somit der zivilrechtlichen Haftung) und den der groben Fahrlässigkeit (und somit zusätzlich der strafrechtlichen Haftung und gegebenenfalls dem Verlust des Haftpflichtschutzes).
Eine Person, die einen Schaden verursacht, weil sie eindeutige Sicherheitsvorschriften missachtet, handelt grob fahrlässig. Eindeutige Sicherheitsvorschriften finden sich beispielsweise in der Versammlungsstättenverordnung und in den
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV). Aus diesen heraus werden auf zahlreiche Normen verwiesen, die somit zu einem Teil des Regelwerks werden. Prinzipiell wäre eine Missachtung eindeutiger Sicherheitsvorschriften lediglich ein Anscheinsbeweis für grob fahrlässiges Verhalten. Es ist jedoch so gut wie unmöglich, in einem Schadensfall diesen Anschein zu widerlegen.
Anders sieht die Situation aus, wenn Gefahren in Fachkreisen diskutiert und geeignete Maßnahmen vorgeschlagen werden, diese aber noch nicht Eingang in das Vorschriftenwerk gefunden haben und auch noch nicht von der überwiegenden Mehrheit der Praktiker umgesetzt werden. Ein Beispiel dafür mögen Travesen-Konusbolzen aus hochfesten Stählen sein: Ein Unternehmer, der die Belastbarkeit dieser Bolzen ausnutzt, ohne organisatorisch zu gewährleisten, dass keine Bolzen geringerer Belastbarkeit dazwischengeraten, handelt fahrlässig, aber sicher nicht grob fahrlässig. 34
32 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.
3830), zuletzt geändert durch Artikel 1, § 3 (6) des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470).
33 Deutsche Theatertechnische Gesellschaft.
34 Vgl. Ebner, Michael: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Berlin 2007, S. 4-6.
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4 Gefährdungsanalyse für die arena
In Gesetzestexten werden, wie oben beschrieben, konkrete Vorschriften zunehmend durch allgemeine Schutzziele ersetzt. Der Veranstalter hat deshalb für seine Veranstaltung eine sogenannte Gefährdungsanalyse zu erstellen. In dieser ist zu dokumentieren, welche Gefährdungen für Besucher und Beschäftigte bestehen können und welche Maßnahmen der Veranstalter ergriffen hat, um diese Gefährdungen zu verringern. Die Gefährdungsanalyse dient zu Dokumentationszwecken von ergriffenen Maßnahmen zum Besucher- und Beschäftigtenschutz. Im Schadensfall ist sie ein wichtiges Beweismittel zur Entlastung des Veranstalters. Im ArbSchG ist dieser Vorgang als Beurteilung der Arbeitsbedingungen in § 5 kodifiziert. 35
Der § 6 (1) ArbSchG fordert die schriftliche Dokumentation dieser Gefährdungsanalyse erst ab einer Betriebsgröße von zehn Beschäftigten pro Arbeitgeber. 36 Es kann jedoch nur dringend empfohlen werden, die Gefährdungsanalyse in jedem Fall zu dokumentieren und zu archivieren: Bei den nicht immer klaren Vertragsverhältnissen, die im Event-Bereich üblich sind, könnten spitzfindige Juristen bezüglich der Betriebsgröße zu ganz anderen Ergebnissen kommen. Zudem könnte man recht schnell in Beweisschwierigkeiten geraten, ob denn nun tatsächlich eine Gefährdungsanalyse stattgefunden hat, welchen Umfang sie hatte und zu welchen Ergebnissen sie gekommen ist.
Wie umfassend und wie detailliert hat eine Gefährdungsanalyse zu sein? In § 5 (3) ArbSchG gibt es einige Hinweise, welche Punkte besonders zu beachten sind, aber es werden auch dafür wieder auslegungsbedürftige Begriffe verwendet. 37 Das Arbeitsschutzgesetz ist auch noch recht neu, sodass noch keine gesicherte Rechtsprechung hier Klarheit schafft. Von daher können nur recht grobe Richtwerte gegeben werden:
- Das Schutzziel des Arbeitsschutzgesetzes ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Gefährdungen anderer Art brauchen nicht berücksichtigt werden (beispielsweise die Gefährdung des Privatvermögens der Beschäftigten durch Taschendiebe).
- Die Gefährdung muss eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit aufweisen. Der Grad dieser Wahrscheinlichkeit richtet sich auch nach dem zu erwartenden Schaden. (Die Möglichkeit eines Flugzeugabsturzes auf das Betriebsgelände braucht man nur berücksichtigen, wenn man ein Atomkraftwerk oder Ähnliches betreibt. Im Event-Bereich kann das vernachlässigt werden.)
35 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15
Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
36 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15
Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
37 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15
Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
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- Alles, was bereits einmal in dieser Branche zu einem Schaden geführt hat, sollte auf jeden Fall in die Gefährdungsanalyse aufgenommen werden. Ebenso alles, wofür es Schutzausrüstungen gibt. 38
5 Sicherheits- und Arbeitsschutzplan für die arena
Der Sicherheits- und Arbeitsschutzplan dient dazu, sich einen schnellen Überblick über die relevanten Vorschriften für eine Veranstaltung zu machen. Es werden Gefährdungen bei bestimmten Tätigkeiten ermittelt und die Maßnahmen, um diese zu verringern.
Ein von mir für diese Arbeit erstellten, musterhaften Sicherheits- und Arbeitsschutzplan ist im Anhang unter Kapitel 0 einzusehen: Die Regelungen, die den Maßnahmen zur Gefährdungsverringerung zugrunde liegen, sind für jedes Gewerk aufgelistet. Auch die Umsetzung bzw. die Lösung diese Regelungen sind aufgeführt, ebenso der zeitliche Ablauf.
Als beispielhaftes Projekt habe ich für diesen Sicherheits- und Arbeitsschutzplan die Mustermesse ausgewählt. So kann man z. B. für den Punkt 3. Allgemeine Sicherheitseinrichtungen die Gefährdung Herabfallende Gegenstände betrachten. Die Maßnahme gegen diese Gefährdung ist PSA Helm, geregelt in der BGV A1 (Grundsätze der Prävention). Weiter sieht man, dass dies für alle Gewerke verbindlich ist, mit der Helmpflicht umgesetzt wird und an allen Tagen gilt.
6 Vorteil und Notwendigkeit von Checklisten
Die Entwicklung im Arbeitsschutz geht dorthin, nicht mehr stur „seine Vorschriften“ zu befolgen, sondern mittels einer Gefährdungsanalyse die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und daraus die nötigen Maßnahmen abzuleiten - frei nach dem Motto, „nicht mehr alles über einen Kamm zu scheren, sondern sich den Arbeitsschutz auf die vorliegenden Gegebenheiten maßzuschneidern“.
Wenn in dieser Bachelorarbeit nun viele Checklisten veröffentlicht werden, mit deren Hilfe die Gefährdungsanalysen in ein festes Raster gepresst werden, dann scheint das diesem Paradigma zu widersprechen und nicht mehr Stand der Technik zu sein. Dieser Einwand verkennt jedoch den Zeitdruck, unter dem in der Veranstaltungstechnik
Gefährdungsanalysen erstellt oder Arbeitsmittel geprüft werden müssen. Die Gelegenheit, in aller Ruhe ein Vorhaben oder einen Aufbau zu durchdenken und auf mögliche Gefahren abzuklopfen, ist selten gegeben, die dafür nötige Zeit und die nötigen Nerven werden oft zwischen Tagesgeschäft und Krisen-Management zerrieben.
Solange nichts passiert, interessiert es kaum, ob Gefährdungsanalysen sowie Prüfung der Arbeitsmittel durchgeführt und dokumentiert werden. Bei einem Arbeitsunfall dürften die zuständigen Behörden jedoch die Aufzeichnungen als Beweismittel sicherstellen wollen.
38 Vgl. Ebner, Michael: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Berlin 2007, S. 6-7.
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Wenn hier nichts vorgelegt werden kann, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nur sehr schwer wieder aus der Welt zu räumen. Veranstalter sehen sich also stets einem Dilemma gegenüber: Völlige rechtliche Absicherung kann unter den realen Arbeitsbedingungen der Veranstaltungsbranche schwerlich gewährleistet werden, da sonst die Durchführung von Veranstaltungen aus zeitlichen und finanziellen Gründen kaum mehr möglich wäre.
Um einen Weg aus diesem Dilemma zu weisen, habe ich für diese Bachelorarbeit zahlreiche Checklisten erstellt, mit denen zumindest alle Standardfälle abgedeckt sein sollten. Hinsichtlich des Aufbaus, des Umfangs und der Inhalte habe ich mich an den Checklisten aus Michael Ebners Sicherheit in der Veranstaltungstechnik und an den Checklisten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) orientiert. Der für die Sicherheit Verantwortliche kann auf diese Weise auch Teilbereiche seiner Pflichten an andere Beschäftigte delegieren und bekommt den Kopf frei für die Spezialfälle, die meist besonderes Augenmerk erfordern und sich nicht per Standard-Checkliste beurteilen lassen. 39
Mithilfe der Checklisten, die dieser Arbeit beiliegen, sollen auf schnelle und einfache Weise die Gefährdungen und die ergriffenen Maßnahmen erfasst werden. Dadurch, dass diese Checklisten zwangläufig schriftlich ausgefüllt werden müssen, wird der Forderung nach Dokumentation (§ 6 ArbSchG, § 11 Betriebssicherheitsverordnung, im Folgenden: BetrSichV) zumindest ein Stück weit entsprochen.
In den nachfolgenden elf Abschnitten dieser Arbeit werde ich die Checklisten ergänzend erläutern, das heißt nur zu den Punkten in den Checklisten, wo Unklarheiten aufkommen könnten, entsprechende Erklärungen und Kommentare liefern.
6.1 Handhabung von Checklisten
Die Checklisten habe ich so erstellt, dass sie möglichst alle praxisüblichen Fälle bei Konzerten, Messen und Galaveranstaltungen abdecken, dabei aber noch handhabbar bleiben. Sie erfordern vom Ausfüllenden eine gewisse Flexibilität im Umgang mit ihnen.
Es handelt sich bei den Checklisten um eine hierarchische Checkliste, die von der untersten Ebene (maximal weit eingerückt) hin zu den oberen Ebenen entwickelt wird. Prinzipiell gibt es zwei es zwei Symbole - das Kästchen und den Kreis.
Ein Kästchen () symbolisiert eine UND-Verknüpfung. Ein Kreuz kann dann gesetzt werden, wenn alle Kästchen der direkt darunter liegenden Ebene (eine Stufe weiter eingerückt) angekreuzt sind. Die Kästchen der untersten Ebene werden dann angekreuzt, wenn die Aussage zutrifft. Bis auf die Checkliste Veranstaltung, auf die unter dem Kapitel 7
39 Vgl. Ebner, Michael: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Berlin 2007, S. 8.
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eingegangen wird, muss in allen Checklisten das Kästchen angekreuzt werden, um die Checkliste zu vervollständigen.
Beispiel für Kästchen ():
ist temperaturstabil
Das bedeutet, um den oberen Punkt abzuhaken, müssen beide Unterpunkte erfüllt sein.
Kreis )
Ein Kreis ) symbolisiert eine ODER-Verknüpfung. Ein Kreuz kann dann gesetzt werden, wenn man sich für eine der Optionen entschieden hat. Es gibt also bei einer Ebene mit einem Kreis immer nur eine Option.
Beispiel für Kreis :
Brandsicherheitswache
itswache nach Art der Veranstaltung nicht erforderlich
Das bedeutet, um den oberen Punkt abzuhaken muss man sich für einen der beiden Unterpunkte entscheiden.
Ziel beim Ausfüllen einer Checkliste ist es, alle Kästchen auf der obersten Ebene ankreuzen zu können. Dann kann man das Thema - zumindest bezüglich der formalen Vorschriften und der Standardfall-Beurteilung - als erledigt betrachten.
Auf der letzten Seite der Checkliste befindet sich der Unterschriftenteil. Dort unterschreibt zunächst der Ersteller der Checkliste und bestätigt damit die Richtigkeit seiner Angaben. Darunter ist die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik und / oder der Veranstalter beziehungsweise sein beauftragter Veranstaltungsleiter die Checkliste gegenzeichnen und somit das Nachkommen ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht dokumentieren. Dieses Gegenzeichnen ist nicht zwingend notwendig, aber zu empfehlen.
Wie eingangs bereits erwähnt, sind Checklisten nur begrenzt flexibel. In manchen Fällen wird man zusätzliche Informationen dokumentieren wollen. Dies kann jeweils auf der Rückseite geschehen. Mit einem Kästchen im Fußbereich jeder einzelnen Seite kann man darauf hinweisen, dass auf der Rückseite zusätzliche Informationen stehen. 40
40 Vgl. Ebner, Michael: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Berlin 2007, S. 13.
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Bei Messen stets eine Checkliste Messe pro Messestand auszufüllen.
Ausgabeformate der Checklisten
Die Checklisten liegen in 3 Versionen vor. Als *.doc für MS Word und in zwei Versionen als *.pdf. Die PDF-Dateien sind einmal nur als für den Druck konvertiertes Dokument vorgesehen - falls z. B. kein MS Word verfügbar ist - und einmal als Formular, was auf dem PC auszufüllen und dann auszudrucken ist.
Die beiden Excel Tabellen Eingebrachte Lasten & Eingebrachte Technik sind mit einer Autosumme Funktion ausgestattet, um das Gewicht der einzelnen Punkte automatisch zu erfassen und zu addieren.
7 Checkliste Veranstaltung
Die Checkliste Veranstaltung ist die Basis-Checkliste einer Veranstaltung. Im Kopfbereich werden Daten wie der Name der Veranstaltung und der Zeitraum erfasst.
Der Begriff „verantwortliche Veranstaltungsleiter“ stammt aus dem Versammlungsgesetz. Er übt das Hausrecht auf einer Veranstaltung aus. Bei längeren Veranstaltungen können auch mehrere Veranstaltungsleiter nacheinander tätig werden. Dort, wo die Betriebs-Verordnung anzuwenden ist, gibt es zusätzlich die Anwesenheitspflicht des Betreibers oder eines von ihm beauftragten Veranstaltungsleiters.
Je nach Art und Größe der Veranstaltung müssen bis zu zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik gleichzeitig anwesend sei, auch diese werden von der Checkliste erfasst. Wo mehr als zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik tätig werden (zum Beispiel bei langen Veranstaltungen), muss wiederum die Rückseite verwendet werden.
Da es so gut wie keine Veranstaltung gibt, bei der nicht zumindest eine elektrotechnische Anlage im Kleinspannungsbereich errichtet wird, wird auch die verantwortliche Elektrofachkraft erfasst.
Die Checklisten BGV C1, Strom und Beschäftigte sind stets auszufüllen. Es folgen eine Reihe von Punkten (Rigging, Beschallungsanlage,…), die entweder nicht vorkommen oder von der entsprechenden Checkliste abzudecken sind. Diese Checklisten werden später eingehend besprochen. 41
Bei dieser Checkliste werden nur die real vorliegenden Punkte abgehakt, wie z. B. vom Haus gestellt oder während der Bauphase anwesend.
41 Vgl. Ebner, Michael: Sicherheit in der Veranstaltungstechnik, Berlin 2007, S. 15.
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8 Checkliste BGV C1
Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift C1 (Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen) ist in Veranstaltungsstätten sowie in den Produktionsstätten von Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie anzuwenden. Im Gegensatz zur Betriebs-Verordnung gibt es keine Mindestgröße für die Anwendung. Sie formuliert Anforderungen an die Einrichtung und an den Betrieb solcher Einrichtungen.
Schutzziel aller berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ist das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Beschäftigten. Die Unfallversicherungsträger erlassen gemäß § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII) Vorschriften, die den Unternehmer als unmittelbar wirkendes Recht binden. Der Schutz des Publikums ist zunächst nicht Ziel dieser Vorschriften, sondern eine sich automatisch ergebende Nebenfolge. Den Schutz des Publikums betreffend können die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften als anerkannte Regel der Technik betrachtet werden.
Einläuterung der einzelnen Paragraphen
§ 4 der BGV C1 fordert, dass die Einrichtungen alle statischen und dynamischen Lasten sicher aufnehmen und ableiten können. In der Durchführungsanweisung werden bezüglich einiger in Veranstaltungsstätten verwendeter Einrichtungen verfügt, dass diese der entsprechenden technischen Regel zu entsprechen haben. Die sichere Begehbarkeit ist Thema von § 5, die Absturzsicherung von § 6.
Der Schutz gegen herabfallende Gegenstände in § 7 befasst sich schwerpunktmäßig mit Gegengewichten, die im Theater ein wichtiges Betriebsmittel sind, in der Veranstaltungstechnik jedoch kaum vorkommen. Als Punkt (6) werden dann die ortsveränderlichen Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte angesprochen, für die es ja die Checkliste Lasten gibt. Des Weiteren wird verfügt, dass lose Zusatzteile eigens gesichert werden müssen. Die Forderungen nach Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen (§ 8) interessieren vor allem Hersteller und Sachverständige. Tragmittel und Anschlagmittel sind Thema von § 9 und werden von der Checkliste Rigging abgedeckt.
Betriebsbedingt bewegte Einrichtungen (nach § 10) sind beispielsweise Drehbühnen, Hubpodien, Versenkeinrichtungen, Bühnenwagen, aber auch Züge. Hier bestehen vor allem die Gefahren, dass Hände oder Füße eingequetscht (im Extremfall sogar abgeschert) werden, dass an einem kleinen Höhenunterschied gestolpert oder an einem großen Höhenunterschied abgestürzt wird, und nicht zuletzt die Kollision mit einem Zug oder den daran befestigten Geräten. Sei es, dass der Zug auf Personen herabgelassen wird, oder dass eine Person gegen solche Gegenstände auf Kopfhöhe läuft. Es gibt betriebsbedingt bewegte Einrichtungen, bei denen solche Gefahren konstruktiv ausgeschlossen sind. In allen
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Arbeit zitieren:
Johannes Meißner, 2011, Sicherheit und Verantwortung bei Produktionen und Veranstaltungen, München, GRIN Verlag GmbH
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