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I. Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis 3
II. Einleitung 4
III. Definitionen und Abgrenzungen 4
A. verbundene Unternehmen / Minderheitsanteile 4
B. Vom Einzelabschluss zum Konzernabschluss 5
C. Ein- und Mehrstufiger Konzern 5
IV. Bilanzierung nach HGB 6
A. Konsolidierungsmethode 6
B. Ausweis des Postens 8
C. Erstkonsolidierung 9
1. Im einstufigen Konzern 9
2. Im mehrstufigen Konzern 10
D. Folgekonsolidierung 11
1. Vorbemerkungen 11
2. Im einstufigen Konzern 11
3. Im mehrstufigen Konzern 12
V. Abweichungen nach IAS 13
A. Ausweis des Postens 13
B. Konsolidierungsmethode 13
VI. Abweichungen nach US-GAAP 13
A. Ausweis des Postens 13
B. Konsolidierungsmethode 14
VII. Schlussbemerkungen 14
VIII. Abkürzungsverzeichnis 15
IX. Literaturverzeichnis 16
4
II. Einleitung
Existieren im Konsolidierungskreis eines Konzerns Tochterunternehmen mit einer Beteiligungsquote von weniger als 100%, die jedoch als verbundene Unternehmen anzusehen sind, ergibt sich die Problematik des Ausweises der auf andere Gesellschafter entfallenden Anteile am Eigenkapital des Tochterunternehmens. Verbundene Unternehmen müssen Vollkonsolidiert werden, d. h. sie gehen mit sämtlichen Bilanzwerten in die Konzernbilanz unbeachtet der Beteiligungsquote ein. Dies führt dazu das nicht zum Konzern gehörende Vermögenswerte ausgewiesen werden, für die ein Ausgleichsposten zu bilden ist.
Gegenstand dieser Arbeit ist es die Bilanzierung des Ausgleichspostens dem Grunde sowie der Höhe nach darzustellen. Ich werde zunächst erläutern wann Unternehmen an denen ein Mutterunternehmen beteiligt ist als verbundene Unternehmen anzusehen sind und sodann die Schwierigkeiten bei der Konsolidierung darstellen. Ich werde zunächst die Bilanzierung nach HGB darstellen und dann in den Abschnitten V und VI nur die Abweichenden Bestimmungen nach IAS oder US-GAAP aufführen.
Definitionen und Abgrenzungen
A. verbundene Unternehmen / Minderheitsanteile
Verbundenen Unternehmen bzw. ein zum Konzernabschluss verpflichtendes Mutter-Tochter-Verhältniss wird begründet, wenn eine Kapitalgesellschaft über eine andere die einheitliche Leitung nach § 290 (1) HGB ausübt oder nach § 290 (2) HGB „bei dem bzw. den anderen Unternehmen über die Mehrheit der Stimmrechte, über das Recht zur Besetzung der Verwaltungs-, Leistungs- und Aufsichtsorgane oder infolge eines Beherrschungsvertrages bzw. einer Satzungsbestimmung einen beherrschenden Einfluss ausübt (Control-Konzept)“ 1 . Die einheitliche Leitung setzt voraus das eine Beteiligung im Sinne des § 271 (1) HGB vorliegt und sie auch tatsächlich ausgeübt wird, wohingegen das Control-Konzept bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Mutter-Tochter-Verhältniss begründet.
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Bei Stimmrechtsmehrheit spricht man vom faktischen Konzern bei einem Beherrschungsvertrag o. ä. vom Vertragskonzern. Fraglich ist ob bei einem Vertragskonzern die MG als Eigen- oder Framdkapitalgeber zu qualifizieren sind 2
Minderheiten bezeichnet die nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter deren Rechte durch die Stimmrechtsmehrheit oder die vertragliche Beherrschung des Mutterunternehmens eingeschränkt werden. Nach den §§ 304, 305 AktG haben die Minderheitsaktionäre einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich bzw. eine Abfindung bei Vorliegen von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen. „Das in der Hauptversammlung stimmberechtigt herrschende Unternehmen kann mit seiner Stimmen- und Kapitalmacht in der Hauptversammlung die Zustimmung zu dem Vertrag durchsetzen“ 3 durch den die MG benachteiligt werden.
B. Vom Einzelabschluss zum Konzernabschluss
Die Handelsbilanz der Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen müssen ggf. vor Beginn der Konsolidierungsarbeiten an die Konzerneinheitlich festzulegenden Bewertungswahlrechte angepasst werden, da in den Einzelabschlüssen, die Grundlage für die Besteuerung und die Gewinnverwendung sind, Konzernunternehmen Bilanzierungswahlrechte eigenständig
ausüben können. Deshalb wird aus dem Einzelabschluss die HB II entwickelt. Weiter ist es praktikabel bei Anwendung der Neubewertungsmethode die Bewertungsanpassungen bereits bei Erstellung der HB II vorzunehmen, da das Eigenkapital der gesamten Tochter neu zu bewerten ist und sich auch der Kapitalanteil der Minderheitsgesellschafter erhöht. Die Einzelabschlüsse werden häufig auf Aufwandsmaximierung, die HB II auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist.
C. Ein- und Mehrstufiger Konzern
Von einem einstufigen Konzern spricht man wenn ein Unternehmen an mindestens einem anderen Beteiligt ist und für dieses als Mutterunternehmen anzusehen ist 4 . Minderheiten entstehen, wenn die Muttergesellschaft nicht 100% der Anteile hält. Andere können sowohl
1 Gräfer/Scheld „Grundzüge der Konzernrechnungslegung“, S. 13
2 vgl. Mühlberger in WPg 2001, Seite 1317
3 Geßler, Hefermehl, Eckardt, Kropff „Aktiengesetz“, Band VI, S. 158
4 vgl. III A.
Arbeit zitieren:
Carsten Rahn, 2002, Die Bilanzierung von Minderheitsanteilen im Ein- und Mehrstufigen Konzern nach HGB, IAS und US-GAAP, München, GRIN Verlag GmbH
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