Neue Anforderungen an die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers durch
IFAC und Europäische Kommission
Hochschule Bremen
Fachbereich Wirtschaft
Studiengang Betriebswirtschaft
Grundlagen der Unternehmensprüfung (6. Semester)
Vorgelegt von Carsten Rahn
3
I. Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis 3
II. Einleitung 4
III. Vorbemerkungen 5
A. Definition Abschlussprüfer. 5
B. Personen die das Prüfungsergebnis beeinflussen können. 5
IV. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit von IFAC und Europäischer Kommission5
A. Die allgemeinen Grundsätze. 5
1. Unabhängigkeit im Geiste. 6
2. Anschein der Unabhängigkeit 7
B. Gefahren (threats) für die Unabhängigkeit 7
1. Eigeninteresse (Self-interest threat) 7
2. Überprüfung eigener Leistungen (Self-review threat) 8
3. Interessenvertretung (Advocacy threat) 8
4. Vertrautheit oder Vertrauen (Familiarity or trust threat) 8
5. Einschüchterung (Intimidation threat) 9
C. Umstände bei denen die Unabhängigkeit gefährdet ist. 9
1. Finanzielle Beteiligungen/Interessen 9
2. Geschäftliche Beziehungen. 10
3. Beschäftigung beim Mandanten. 11
4. Übernahme einer Führungs- oder Kontrollfunktion beim Mandanten 11
5. Aufnahme einer Tätigkeit bei einer Prüfungsgesellschaft. 12
6. Verwandtschaft und sonstige persönliche Beziehungen 12
D. Ausgewählte Nichtprüfungsdienstleistungen. 13
1. Vorbemerkungen. 13
2. Nichtprüfungsbereiche mit Unabhängigkeitsgefährdung. 14
a) Buchführungstätigkeit oder andere Dienstleistungen, die mit der Buchhaltung oder dem
Jahresabschluss verbunden sind. 14
b) Entwicklung und Implementierung von Finanz-Informations-Systemen. 15
c) Bewertungsgutachten 16
d) Übernahme von Funktionen der internen Revision 17
e) Rechtsberatung / -vertretung und Steuerberatung 17
f) Personalberatung / Recruiting 18
g) Übernahme von Angestelltenfunktionen für den Mandanten. 19
h) Finanzdienstleistungen und ähnliche Dienstleistungen 19
V. Schlussbemerkungen 20
VI. Abkürzungsverzeichnis 20
VII. Literaturverzeichnis 21
4
II. Einleitung
Nachdem durch den Zusammenbruch von ENRON und den Skandal um Worldcom die Diskussion um die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer (AP) wieder erneut aufgelebt ist, vermehren sich die Diskussionen Regelungen zur Unabhängigkeit von Abschlussprüfern festzulegen. Die Europäische Kommission (EC) und die International Federation of Accountants (IFAC) haben neue Regelungen dazu erlassen. Die EC hat in ihrer Veröffentlichung vom 16.05.2002 1 und die IFAC in ihrem Code of Ethics 2 Regelungen verfasst die Unabhängigkeitsanforderungen begründen. Weiterhin hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil vom 21.04.1997 3 eine grundlegende Regelung zur Vereinbarkeit von Abschlussprüfung und Steuerberatung getroffen.
Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Bestätigungsvermerk ist von elementarer Bedeutung, da er dem Abschluss eines Unternehmens wesentlich mehr Glaubwürdigkeit verleiht. Anleger, Gläubiger, Arbeitnehmer und andere Interessengruppen haben auf Grund des Bestätigungsvermerks erheblich mehr Vertrauen in den Abschluss eines Unternehmens und sind dann bereit zu investieren oder Geschäftsbeziehungen aufzubauen. Wie bereits erwähnt setzt dies aber ein unzweifelhaftes Vertrauen in den Bestätigungsvermerk voraus.
Im folgenden werde ich die Anforderungen von EC und IFAC vergleichen und näher erläutern und dabei auf die in Deutschland bereits geltenden Normen eingehen. Beide Regelwerke bestehen aus zwei Teilen (allgemeine Grundsätze und spezifische Situationen bzw. bei der EC allgemeine Grundsatzregelungen (Framework) und ergänzend spezifische Regelungen (specific requirements)), die ich unter Punkt IV ausführen werde. Die Regelungen der EC beziehen sich nur auf gesetzliche vorgeschriebene Abschlussprüfungen. Die IFAC Regelungen gelten für alle von AP durchgeführten Prüfungen 4
1 Statuory Auditors‘ Indepence in the EU: A Set of Fundamental Principles ist zu beziehen
über http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/company/audit/official/index.htm.
2 IFAC: Code of Ethics zu beziehen unter http://www.ifac.org.
3 BGH-Urteil vom 21.04.1997 II ZR 317/95.
4 vgl. Hagemeister, Christina in Der Betrieb 2002, S. 333.
5
III. Vorbemerkungen
A. Definition Abschlussprüfer
Die Bezeichnung Abschlussprüfer (AP) steht im folgenden für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer in eigener Praxis sowie im Anstellungsverhältnis. Sie beinhaltet auch Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und alle anderen Gesellschaftsformen, die für Pflichtprüfungen zugelassen sind..
B. Personen die das Prüfungsergebnis beeinflussen können
Personen die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können sind zunächst der AP selbst, aber auch Personen mit denen er gemeinsam tätig ist. Dies sind nach EC 5 :
1. Personen die sich mit der Pflichtprüfung befassen (Prüfungspartner, Prüfungsleiter, Prüfungsteam)
2. Fachkräfte anderer Abteilungen (Rechtsanwälte, Versicherungsmathematiker, IT-Fachkräfte, Steuerfachleute, Finanzmanagement-Spezialisten) 3. Personen die eine Qualitätskontrolle durchführen
4. Personen die innerhalb der Gesellschaft oder des Verbundes weisungsbefugt für den Prüfungsauftrag sind
5. Personen die innerhalb der Prüfungsgesellschaft tätig sind und Einfluss auf das Ergebnis nehmen können
IV. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit von IFAC und Europäischer Kommission
A. Die allgemeinen Grundsätze
Sowohl IFAC als auch EC definieren zunächst Unabhängigkeit als
5 vgl. Empfehlung der EC v. 16.05.2002, A 2.2 u. 3
6
- Unabhängigkeit im „Geiste“ (independence of mind) und
- Anschein der Unabhängigkeit (independence in appearence) 6 .
Dies muss durch einen unabhängigen Dritten, der in Kenntnis aller Umstände keine Zweifel an der Unabhängigkeit hegt beurteilt werden. Der Dritte muss dabei sämtliche Beziehungen zwischen AP und Mandant kennen und zu dem Schluss kommen, dass der AP weder gemeinsame noch entgegengesetzte Interessen verfolgt und somit sämtliche durch ihn zu prüfende Sachverhalte objektiv und unparteiisch beurteilt.
Der AP muss die Einschätzung der Unabhängigkeit stets selbst vornehmen, da er bei Annahme des Prüfungsauftrages selber entscheiden muss ob eine Abhängigkeit zum Mandanten besteht die zur Ablehnung des Prüfungsauftrages bzw. Beachtung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen führen müsste. Ein Dritter würde im nachhinein immer Befangenheit unterstellen, die Konsequenzen für den AP haben könnte und das Vertrauen in den Bestätigungsvermerk einschränkt.
Das HGB unterscheidet grundsätzlich drei Arten von Ausschlussgründen 7 :
- Verflechtung mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft,
- Mitwirkung bei der Erstellung der zu prüfenden Unterlagen und
- finanzielle Abhängigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft
1. Unabhängigkeit im Geiste
Die Unabhängigkeit im „Geiste“ bedeutet die innere Einstellung des AP. Unterhält er selber keine Beziehungen zu dem Mandanten und fühlt sich damit von ihm unabhängig kann er den Prüfungsauftrag durchführen. Hat er selber Zweifel daran sollte er den Prüfungsauftrag nicht annehmen.
6 vgl. Empfehlung der EC v. 16.05.2002, Anhang A 3.; IFAC: Code of Ethics, Part B 8.8
7 vgl. Budde/Steuber in Beck’scher Bilanz Kommentar, § 319 Rz. 7
Arbeit zitieren:
Carsten Rahn, 2002, Neue Anforderungen an die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers durch IFAC und Europäische Kommission, München, GRIN Verlag GmbH
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