

Abkürzungsverzeichnis Allg. allgemein AoN all-or-nothing approach bzgl. bezüglich bspw. beispielsweise
ebd. ebenda EK Eigenkapital
F. Framework (IFRS Rahmenkonzept) Fn. Fußnote FL Finanzierungsleasing
gem. gemäß ggf. gegebenenfalls
HGB Handelsgesetzbuch
i.A. im Allgemeinen IFRS International financial reporting standards i.V.m. in Verbindung mit inkl. insbesondere insb. Kapitel Kap. Kapitel KI Kreditinstitute
II
LG Leasinggeber LN Leasingnehmer LO Leasingobjekt/Leasinggegenstand LV Leasingverhältnis
OL Operating Leasingverhältnis
PDM Partial-Derecognition-Modell PG Primärgrundsatz POM Performance-Obligation-Modell
u.a. unter anderen/m
vgl. Vergleich/vergleiche
RaR Risk-and-reward approach RoU right-of-use approach
SG Sekundärgrundsatz
sog. sogenannte(s/n) z.B. zum Beispiel zw. zwischen zzgl. zuzuglich
III
Symbolverzeichnis
fair value fv
dem Leasingverhältnis direkt zurechenbare Kosten k d
Mindestleasingraten mL
nicht garantierter Restwert ngRW
interner Zinssatz des Leasingverhältnisses r
Restwert RW
IV
1 Einleitung
Die Diskussion und Kritik um die bilanzielle Darstellung von Leasingverhältnissen (LV) nach dem gewählten „all-or-nothing approach“ 1 (AoN) ist bereits sehr alt. 2 Erste Anzeichen zum Änderungswillen des bereits modifizierten 3 - aber nie vom AoN abweichenden - Standards zur Leasingbilanzierung IAS 17 4 , wurden durch Veröffentlichung eines ersten Konzepts 5 durch den IASC im Jahre 2000 sichtbar. Auf Basis des Norwalk Agreements 6 , in dem sich der IASB und der FASB 7 auf eine Angleichung bestehender Unterschiede der Rechnungslegungssysteme einigten, wurde ein gemeinsames Leasingprojekt 8 angestoßen, welches durch die Veröffentlichung eines ersten Diskussionspapieres 9 auf eine Neufassung der heutigen Bilanzierungsweise und damit dem Verwurf des bisherigen AoN hindeutet. Mit der Publikation des Exposure Draft 10 „Leases“ neigt sich der Due Process 11 der Leasingbilanzierung seinem Ende entgegen.
Ziel dieser Arbeit ist es die aktuell gültige Bilanzierung 12 von LV sowie die anhaltende Kritik daran kurz darzustellen (Kap. 3). Anschließend die aktuellen Entwicklungen um den diskutierten und favorisierten „right-of-use approach“ (RoU), sowie die sich hieran anschließende Kritik gegenüber zu stellen bzw. kritisch zu analysieren (Kap. 4). Um das Verständnis des komplexen Themas zu erleichtern wird außerdem eine Kurzeinführung in die Grundlagen der IFRS sowie den Leasingbegriff gegeben (Kap. 2). Dann erfolgt ein kurzer Ausblick (Kap. 5).
1 Zur näheren Erläuterung des AoN vgl. Kap. 3.1.
2 Sie geht auf die 60iger Jahre zurück. Vgl. Küting et al. (2011): 425.
3 So wurde die ursprüngliche Fassung von 1982, 1997 und 2003 bereits grundlegend überarbeitet, vgl. Pellens et al. (2008): 618.
4 Vgl. Amtsblatt der EU (2008): L320/83 - L320/92. Alle weiteren Angaben zum IAS 17 beziehen sich auf diese rechtsgültige Fassung der IFRS.
5 Vgl. Küting et al. (2011): 425.
6 Vgl. FASB (2002): 1f.
7 Dabei handelt es sich um den amerikanischen Standard-Setter.
8 Vgl. FASB (2006): 1. Es ist Teil zahlreicher „improvement projects“, die der IASB seit 2002 verfolgt, vgl. Coenenberg (2005): 55.
9 Vgl. IASB (2009): Rz 1.1-10.49.
10 Vgl. IASB (2010): Rz.1-97.
11 Als Due Process wird das formelle Standardsetzungsverfahren des IASB/FASB bezeichnet. Für eine Darstellung vgl. Pellens (2008): 92-94.
12 Auf Grund des Fokus der Arbeit wird dabei lediglich auf die Klassifizierung, den Ansatz sowie die Folgebewertung eingegangen. Sog. komplexe Leasingverhältnisse (etwa mit Kündigungs-, Kaufoptionen oder Restwertgarantien), vgl. IASB (2009): Rz. 3.29, werden nur im Rahmen der zu erwartenden Leasingbilanzierung behandelt, bei der aktuellen hingegen nur kurz erwähnt (vgl. Fußnote (Fn.) 40).
1
2 Relevante Grundlagen im Hinblick auf die Leasingbilanzierung
2.1 Zielsetzung und Struktur internationaler Rechnungslegung
Der übergeordnete Zweck eines jeden Rechnungslegungssystems ist die Beseitigung von Informationsasymmetrien zwischen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen und ihren Interessengruppen bezüglich der vergangenen sowie der zu erwartenden zukünftigen wirtschaftlichen Aktivitäten. Der Adressatenkreis eines jeden Unternehmens ist heterogen, so dass unterschiedlichste Informationsbedürfnisse 13 bzgl. des Jahresabschluss existieren, die tendenziell zu verschiedenen Ansprüchen an die bilanzielle Ermittlungs- und Darstellungsweise führen, weshalb niemals abschließend von allen Anspruchsgruppen als vollständig zufriedenstellend empfundene Rechnungslegungsregeln existieren können. 14 Aus diesem Blickwinkel heraus erklären sich auch die ständigen Diskussionen sowie die Änderungen der Leasingbilanzierung. Der Nutzen von Rechnungslegungsstandards ist letztlich im Verhältnis zu den entstehenden Kosten zu bewerten. 15 Neben diesem allgemeinen Zweck, dem sich auch die internationale Rechnungslegung nach IFRS stellen muss, verfügt diese über ein eigenständiges Rahmenkonzept (framework) als Grundgerüst zur Ableitung von Rechnungslegungsregeln für den Standardsetter IASB. 16 Teile der - mit den im deutschen Recht ähnlichen GoB im HGB vergleichbaren - Grundsätze sind dabei in die Standards selbst aufgenommen und erhalten dadurch eine deutlich höhere, weil verbindliche, Bedeutung für die praktische Anwendung. 17 Für die Beurteilung, inwieweit Kritik an den aktuell geltenden Rechnungslegungsregeln zum Leasing anzuführen ist und inwiefern die geplanten Änderungen eine Verbesserung darstellen, ist es also notwendig die Grundsätze und ihre Struktur zu kennen. Gem. dem framework 18 (F.) ist die Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS die Erfüllung der Informationsfunktion durch die Vermittlung wirtschaftlicher, entscheidungsrelevanter
13 Zum Problem der nicht erreichbaren Deckungsgleichheit von Informationsnachfrage undangebot vgl. Gluchowski et al. (2008): 31-33.
14 Vgl. Pellens et al. (2008): 2-31.
15 Ebd.: 16f.
16 Für den Abschlussersteller erfüllt es eine Auslegungs- und Lückenfüllungsfunktion, vgl. Heuser/Theile: (2009): 62.
17 Vgl. Coenenberg (2005): 58. Das F. stellt klar, dass es „keine Grundsätze für bestimmte Fragen der Bewertung oder von Angaben“ definiert (F. 2), vgl. Bohl et al. (2009): 6-37.
18 Vgl. IFRS (2011): F.1-F.110; IASB (2011): A22-A54.
2
Informationen an die Bilanznutzer. 19 Um dies zu erreichen, trifft das F. weitere Aussagen. Eine gängige Systematisierung 20 untergliedert den diesbezüglichen Wortlaut des F. in zwei grundlegende Annahmen (Periodenabgrenzung, Unter-nehmensfortführung F. 22f.) und vier qualitative Anforderungen, insb. die vier Primärgrundsätze (PG) (Verständlichkeit, Entscheidungsrelevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit F.25ff.), von denen die letzten drei noch weitere Konkretisierungen durch Sekundärgrundsätze (SG) (F.29f.,33-37) erfahren. 21 Der IASB stellt im F. klar, dass er um die verschiedenen Abschlussadressaten und ihre In-formationsbedürfnisse (2.1 erster Absatz) Bescheid weiß (F. 9). Er geht jedoch davon aus, dass Angaben, die dem Informationsbedarf der Investoren entsprechen auch den Bedürfnissen der anderen Adressaten gerecht werden (F.10). 22
2.2 Bedeutung und Begriff des Leasing
Leasing hat eine hohe Bedeutung als Finanzierungsalternative zum klassischen Bankkredit. Die Hälfte aller außenfinanzierten Investitionen gehen auf Leasingtransaktionen zurück, die u.a. die Vorteile von 100%igen Fremdfinanzierungen, Rückzahlungen nach dem „pay-as-you-earn-Prinzip“ und eine bessere Möglichkeit auf dem aktuellen Stand der Technik zu sein, bieten. 23 Zudem ist eine steuerliche 24 und liquiditätsgetriebene 25 Vorteilhaftigkeit 26 zu erkennen. Die Leasingquote - als Anteil des Leasing an den volkswirtschaftlichen Gesamtinvestitionen (also einschließlich Eigenkapitalfinanzierung) - betrug im Jahr 2010 trotz über-
19 Vgl. Heuser/Thiele (2009): 64 sowie (F.12-14).
20 Vgl. Ruhnke (2008): 220; Pellens et al. (2008): 119; Petersen et al. (2010): 8.
21 Im Zuge der Arbeit kann nicht auf jeden Begriff im F. eingegangen werden, vielmehr wird bei der kritischen Betrachtung der Leasingbilanzierung auf die jeweils Passenden zurückgegriffen. Für eine umfassende Erläuterung der Struktur und Bedeutung der Grundsätze vgl. Bohl et al. (2009): 36-55. Im Rahmen des Konvergenzprojektes wird auch das F. überarbeitet, um ein einheitliches sog. „Conceptual framework“ zu entwickeln, vgl. FASB (2004): 1. Das Conceptual Framework ist noch nicht abschließend fertig, vgl. IASB (2011): A23, weshalb sich die Verweise in dieser Arbeit auf das ursprüngliche F., vgl. IFRS (2011): F.1-F.110, beziehen. Sofern angebracht, werden jedoch Hinweise auf das Conceptual Framework in den Fußnoten gegeben. So ist die bisherige, aus dem F.-Text abzulesende und durch die Literatur gegebene, Systematisierung überarbeitet worden, vgl. IASB (2011): QC1-QC34. Für detailliertere Ausführungen zum neuen framework vgl. Christensen (2010): 287-299; Macve (2010): 303-308; Ohlsen et al. (2010): 471-485; Pounder (2010): 20-22.
22 Diese Sichtweise gibt das Conceptual Framework teilweise auf und spricht nun von Investoren, Kreditgebern und Gläubigern als Hauptadressaten, vgl. IASB (2011): OB2-OB11.
23 Vgl. BDL (2010): 6. Bessere Finanzierungskonditionen ergeben sich insb. aus dem größeren Know-How der Leasinggeber, BDL (2010): 8. Für eine kritische Betrachtung allg. Finanzie-rungsvorteile durch das Leasing siehe Schierenbeck (2003): 445-447.
24 Vgl. Meyer (2006): 128-129.
25 Vgl. Schierenbeck (2008): 520.
26 Für ausführliche Erklärung der Vorteile des Leasing vgl. Gabele/Kroll (1992): 123-164.
3
standener Finanzkrise noch 14,3%. 27 Die steigende Relevanz des Leasing lässt sich auch vor dem Hintergrund der rückläufigen Vergabe von Krediten durch die Kreditinstitute (KI) erklären. 28 Der Autor meint, dass sich dieser Trend durch die Finanzkrise und damit erneut höhere EK-Anforderungen an die KI (Basel III)verstärken oder weiter fortsetzen dürfte. Die Bedeutung der Bilanzierung von LV ist also durchaus in einem volkswirtschaftlich bedeutsamen Rahmen zu sehen. Der Begriff Leasing kann, neben z.B. dem Factoring, zunächst als Kreditsubstitut 29 identifiziert werden. Ganz allg. lässt sich darunter „die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts auf Zeit durch Finanzierungsinstitute“ 30 verstehen, die sich im Vgl. zur gewöhnlichen Miete durch eine größere vertragliche Gestaltungsfreiheit auszeichnet. 31 Dabei wird ein Wirtschaftsgut typischerweise vom Leasinggeber (LG) erworben (z.B. vom Hersteller) und an den Leasingnehmer (LN) für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum gegen ebenso vereinbarte Zahlungen (Leasingverhältnis, LV) übergeben. 32
3 Aktuelle Leasingbilanzierung nach IFRS
3.1 Die Leasingbilanzierung nach IAS 17
3.1.1 Definition und Klassifizierung
Die IFRS definieren Leasing unter IAS 17.4 als Vereinbarung, bei der der LG das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen an den LN überträgt. Wichtigstes Merkmal für die Identifizierung eines LV und damit der Anwendung des IAS 17 ist die Nutzungsrechtsübertragung. Hierbei ist insb. die wirtschaftliche Substanz des Vertrages dafür entscheidend, ob es sich um ein LV handelt oder nicht. Die
27 Vgl. ifo (2010): 3. In den 70iger Jahren betrug diese gerade einmal 2,5%, im Jahr 2003 sogar 18,4%, vgl. Landwehr (2004): 2.
28 Vgl. Landwehr (2004): 2. Dies ist bedingt durch Ansprüche an das Eigenkapital (EK) der KI durch Basel II. Gemäß dem vom Baseler Ausschuss veröffentlichten und der EU übernommen Papier (Basel II), vgl. Amtsblatt der EU (2006): L177/1-L177/200, ist bei der Hinterlegung des EK durch die KI die Bonität der Schuldner zu berücksichtigen, vgl. Pellens et al. (2008): 965.
29 Vgl. Perridon/Steiner (2007): 434.
30 Perridon/Steiner (2007): 445.
31 Vgl. Perridon/Steiner (2007): 445. Dabei bestehen in den Verträgen wesentliche Abweichungen von klassischen Mietverträgen nach §535 BGB, vgl. Meyer (2006): 128.
32 Vgl. Meyer (2006): 128.
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Matthias Wos, 2011, Umbruch der internationalen Leasingbilanzierung, München, GRIN Verlag GmbH
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