den, würden sich einige keinen eigenen Baum aneignen können, weil die Anderen nicht genug übriggelassen haben. Durch die Person, die an dem letzten Baum ihren Besitzanspruch kenntlich gemacht hat, wurde allen, die bisher leer ausgegangen sind, die Möglichkeit genommen, einen Baum zu besitzen. Sie ließ also nicht genug Bäume in Nichteigentum, schädigt die Anderen damit und dürfte sich daher eigentlich keinen aneignen. Aber dadurch, dass die 99. Person ihren Baum besitzt, befindet sich die Hundertste in der Situation, keinen Baum mehr für die Anderen übriglassen zu können. Also war Lockes Bedingung bereits zu diesem Augenblick nicht mehr erfüllt. Wenn man diese Argumentation weiter führt, lässt sich schnell erkennen, dass sich dieses Problem bis zu der ersten Aneignung durchzieht und sich eigentlich niemand etwas aneignen darf.
Um dieses Problem zu lösen, unterscheidet Nozick zwei Möglichkeiten der Schädigung. Zunächst, wenn eine andere Person ihre Lage nicht durch eine Aneignung verbessern kann. Und als zweites, wenn jemand einen Gegenstand oder ähnliches nicht mehr nutzen kann. Würden beide Möglichkeit ausreichen, um gegen die Lockesche Bedingung zu verstoßen, wären wir bei dem im vorherigen Absatz beschriebenen Problem. Schließt man aber, und das ist ab nun auch Nozicks Grundsatz, nur die erste aus, darf man Aneignungen durchführen, solange andere den Gegenstand oder Gleichwertiges nutzen dürfen. Aber auch diese Bedingung kann umgangen werden, indem man die Anderen soweit entschädigt, dass ihnen die Aneignung keinen Schaden zufügt. 3
Es gibt aber auch noch eine weitere Schwierigkeit, die mit dem auf diese Weise formulierten Grundsatz zusammenhängt. Zum Beispiel wirft Nozick die Frage auf, ob ein System, das dauerhaften Besitz (über Generationen hinweg) erlaubt, und dessen Begründung ist ja das Ziel von Nozicks und Lockes Grundsätzen, nicht generell die Situation der anderen verschlechtert. Als Antwort darauf zählt Nozick nur die vielen Vorteile auf, die ein System bietet, das Privatbesitz erlaubt, 4 und fügt einige weitere Bedingungen an, wie z.B. dass niemand den gesamten Bestand eines lebenswichtigen Gutes besitzen (und auch nicht erwerben) darf, oder wenn er durch irgend ein Ereignis zu so einer monopolistischen Stellung kommt, mit dem Gut nicht alles machen darf was er will (z.B. zu überhöhten Preisen verkaufen etc.). 5 Ich denke, dass solche Bedingungen nicht weit genug gehen. Man kann sich z.B. einen Zustand vorstellen, indem eine größere Gruppe von Menschen ein Stück Land vollständig
3 Siehe ebd. 235
4 Siehe ebd. 235-236
5 Siehe ebd. 237-241
2
unter sich aufteilt und jeder für sich bearbeitet (wir nehmen an, dass die Gebiete um dieses Areal herum von feindlichen Völkern bewohnt werden, so dass keine Ausweichmöglichkeit besteht). Da jeder ausreichend Land erhalten hat, sind die beschriebenen Grundsätze erfüllt. Sollte nun jedoch durch einen Erdrutsch, Meteoriteneinschlag oder ein anderes unvorhergesehenes Ereignis eines der Landstücke vollständig unbrauchbar geworden sein, dann hätte der unglückliche Besitzer keine Möglichkeit mehr, sich freies Land anzueignen, um seinen Lebensunterhalt darauf zu bestreiten. Er ist also durch die erste Aneignungsrunde geschädigt worden, wenn auch nicht zu jenem Zeitpunkt. Er müsste nun eigentlich entschädigt werden, entweder durch eine Art Sozialhilfe oder durch eine Korrektur der ursprünglichen Aneignungen. Aber wie mir scheint, würde das überhaupt nicht in Nozicks Interesse liegen, denn es ist ja gerade sein Anliegen, Grundsätze zu entwickeln, die, wenn sie einmal gerecht waren, auch gerecht bleiben. 6
Das gleiche Problem kann auch generationenübergreifend auftreten, wenn sich die Bevölkerung auf einzelnen Grundstücken so stark entwickelt, dass dort niemand mehr genug zum Leben anbauen und ernten kann. Wäre auf diese Weise nicht die spätere Generation, durch die Aneignung der ersten, geschädigt worden? (Besteht nicht gerade eine solche Situation in Bangladesch oder Java?) Wäre hier nicht eine (Teil-) Entschädigung von Seiten der besser Gestellten angebracht? Ist es nicht inkonsequent von Nozick, dass er Einschränkungen und Entschädigungen für Personen fordert, deren Lage durch Aneignungen verschlechtert wird, sofern sie zu der ersten Generation gehören, nicht aber zu einer späteren? Ähnlich seltsam ist, dass Nozick nur Rücksicht auf andere fordert, wenn nur eine Person alles von einem lebenswichtigen Gut besitzt und nicht, wenn einige dieses alles haben und andere nichts. Ich sehe keinen Grund, warum diese Fälle unterschiedliche Behandlung erfahren sollten (auf diese Weise würden wir, zu Nozicks Leidwesen, einem Endzustandsgrundsatz nahe kommen).
Ein weiteres Problem, das anfangs erwähnt wurde und noch Klärung bedarf, ist die Frage nach der Form der Aneignung. Reicht es, Arbeit in einen Gegenstand oder Boden zu investieren, um ihn mein eigen nennen zu können? Wenn ja, was für eine Arbeit (Nozick hat selbst genügend Beispiele erwähnt, um nicht noch einige eigene konstruieren zu müssen)? Warum sollte man über Umgang und Umfang von Aneignung reden, solange man nicht weiß, wie und wodurch eine gerechtfertigte Aneignung von statten geht? Bestände nicht auch die Möglichkeit, dass die Klärung dieser Frage ein ganz anderes Licht auf den Umgang mit „Besitz“ wirft? Z.B. dass dauerhaftes Eigentum an Boden oder anderen Dingen nicht möglich ist, weil
6 Siehe ebd. 234
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Arbeit zitieren:
Jan Hoppe, 2008, Nozicks Theorie der Aneignung, München, GRIN Verlag GmbH
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