I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis II
1. Aktuelle Steuerliche Situation 1
1.1 Die Abgeltungsteuer als Teil der Einkommensteuer 2
1.2 Das Investmentsteuergesetz 4
2. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Fonds 6
2.1 Ausschüttende Fonds 6
2.1.1 Inländische Fonds 7
2.1.2 Ausländische Fonds 7
2.2 Thesaurierende Fonds 8
2.2.1 Inländische Fonds 8
2.2.2 Ausländische Fonds 8
2.3 Steuerabzug bei Verkauf und Rückgabe von Fondsanteilen 9
3. Fondsanlage im Vergleich zur Direktanlage 11
3.1 Vorteilhaftigkeitsvergleich 11
3.1.1 Immoblienfonds 12
3.1.2 Aktienfonds 16
3.1.3 Geldmarktfonds / Rentenfonds 20
3.1.4 Mischfonds 24
3.1.5 Dachfonds 27
3.1.6 Geschlossene Fonds 29
3.2 Fondssparpläne 30
4. Möglichkeiten der Steuerminderung 32
4.1 Befreiung von der Abgeltungsteuer 33
4.2 Verlustverrechnung 36
5. Zusammenfassung und Ausblick 38
5.1 Vorteile der Anlage in Fonds 38
5.2 Ausblick 39
Literaturverzeichnis IV
Anhang V
Abbildung 1:
Tabelle zur Darstellung der Gesamtsteuerbelastung aus Abgeltungsteuer und Kirchen-
steuer, eigene Darstellung
Abbildung 2:
Tabelle zur Darstellung der Besteuerung der jeweiligen Erträge eines Fonds, in Anleh-nung an BVI Broschüre „Investmentfonds und Abgeltungsteuer“ Februar 2008 S. 17
Abbildung 3:
Ermittlung der Steuergrundlage bei Rückgabe / Veräußerung von Fonds, BMF Schrei-
ben vom 18.08.2009, BStBl. 2009 I S. 931, Anhang 6
Abbildung 4:
Grafische Darstellung der steuerlichen Behandlung von Altbeständen bei Kauf vor
01.01.2009, eigene Darstellung
Abbildung 5:
Aufstellung der verschiedenen Fonds, eigene Darstellung
Abbildung 6:
Schematische Darstellung zur Verrechnung von Gewinnen durch Aktienveräußerun-gen, eigene Darstellung
Abbildung 7:
Grafik zur Darstellung eines Vermögensvorteils durch Investition eines Dachfonds,
„Die Vermögensverwaltung mit Steuervorteil: Dachfonds“ Sauren Fonds Service De-
zember 2010, Seite 1
Abbildung 8:
Tabelle zur Darstellung des Steuernachteils bei Fondssparplänen, eigene Darstellung
1. Aktuelle steuerliche Situation
Durch die Unternehmensteuerreform vom 14.08.2007 verfolgte der Gesetzgeber hauptsächlich die Sicherung des inländischen Steueraufkommens. 1 Der Finanzplatz Deutsch-land sollte durch verschiedene Anreize gestärkt werden, um dadurch das Vermögen der privaten Investoren in Deutschland zu halten bzw. wieder zurück zu holen. Durch die Einführung „des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen“ (i.F. kurz: Abgeltungsteuer) ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sollte die Besteuerung gerechter, einfacher und einheitlicher werden. 2
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d EStG grundsätzlich mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 % besteuert. Gleichzeitig wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) die Vorschrift des § 20 Abs. 2 EStG neu gestaltet. Darin wurde die bisher in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG geltende Frist, nach der die Veräußerung von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt steuerfrei gestellt waren, nicht übernommen. Dies hat zur Folge, dass nunmehr auch die in § 20 Abs. 2 EStG aufgeführten Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen - unbeachtlich ihrer Haltefrist - zu den Einkünften aus Kapitalvermögen rechnen und damit der Abgeltungsteuer unterliegen.
Zur Herbeiführung einer Gleichbehandlung auch mit Fondsanlagen war es daher zwingend notwendig. das bisher bestehende Investmentsteuergesetz (InvStG) an die neu eingeführte Abgeltungsteuer anzupassen.
Die vorliegende Bachelorarbeit soll unter Betrachtung der derzeitigen aktuellen steuerlichen Gesetzgebung einen Aufschluss darüber geben, ob durch die Einführung der Abgeltungsteuer unter Anlegergesichtspunkten die Investition in Investmentfonds noch rentabel ist. Zum Vergleich, ob eine direkte Anlage oder eine Anlage in Investmentfonds für den jeweiligen Anleger vorteilhafter ist, wird zunächst auf die aktuelle Steuergesetzgebung sowie auf die allgemeinen Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf verschiedene Arten von Fonds eingegangen. Im späteren Verlauf wird durch aktuell im Fokus stehende Fonds ein Vergleich der Rentabilität zwischen einer Fondsanlage und
1 UntStRefG 2008, BGBl. 2007, S. 1912.
2 Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 1, 52 ff.; § 32d EStG i.V.m. § 52a Abs. 15 EStG
2
einer Direktanlage erläutert. Nach der Betrachtung von Fondssparplänen und eventuellen Möglichkeiten von Steuerminderungen wird ein Ausblick auf die Zukunft dargestellt.
Diese Arbeit befasst sich hauptsächlich mit der Betrachtung der steuerlichen Aspekte der Privatanleger; auf eine steuerliche Betrachtung der Besteuerung innerhalb von Fondsgesellschaften wird nicht näher eingegangen.
1.1 Die Abgeltungsteuer als Teil der Einkommensteuer
Wie bereits erläutert, wurde es durch die Einführung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 notwendig, die Vorschriften des § 20 EStG neu zu bestimmen. Im Folgenden wird nur auszugsweise auf die Änderungen und die aktuelle Gesetzeslage eingegangen da dies nicht Schwerpunkt dieser Arbeit sein soll.
Bis zum Jahre 2008 wurden in Deutschland die laufenden Erträge aus Kapitalvermögen bei privaten Anlegern mit deren individuellen Steuersätzen besteuert. Die von den Kreditinstituten für deren Kunden abgeführten Steuern stellten eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld dar. Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige nach § 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für die bis einschließlich 2008 geltenden Veranlagungszeiträume waren in dieser Steuererklärung sämtliche Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 EStG anzugeben. Diese wurden anschließend mit dem bei der Festsetzung der Einkommensteuer geltenden Steuersatz nach § 32a EStG der Besteuerung unterworfen.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist das Kreditinstitut verpflichtet, die Kapitalertragsteuer als Quellensteuer für die in § 43 Abs. 1 EStG aufgeführten Einnahmen aus Kapitalvermögen einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Die Höhe der abzuführenden Kapitalertragsteuer beträgt in diesen Fällen gem. § 32d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43a Abs. 1 EStG grundsätzlich 25 v.H.; Berechnungsgrundlage für Abzugsteuer ist der volle Kapitalertrag ohne jeden Abzug - jedoch vor Berücksichtigung der Kirchensteuer (§ 43a Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG).
Als Grundtyp der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird - für Zwecke der Besteuerung - vonder Anlage vorhandenen Kapitals durch den privaten Anleger ausgegangen. Der Abgeltungscharakter durch die Abgeltungsteuer gilt daher nur für Finanzanlagen,
3
die im Privatvermögen gehalten werden und nicht für Einkünfte z.B. aus Gewerbebetrieb (zu den Ausnahmen vgl. § 32d Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 8 EStG).
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 liegt mit der Abführung dieser Kapitalertragsteuer durch die Kreditinstitute grundsätzlich keine Vorauszahlung mehr auf die Einkommensteuerschuld des jeweiligen Anlegers vor. Sie stellt eine endgültige Zahlung dar und hat gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG Abgeltungscharakter. Dadurch werden ab diesem Veranlagungszeitraum die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz des einzelnen Anteilsinhabers, sondern pauschaliert mit 25 % besteuert. Die Einführung der Abgeltungsteuer bewirkt somit einen Wechsel von der synthetischen Einkommensteuer hin zur dualen Einkommensteuer.
Bei gleichartigen Wertpapieren, die in einem Sammeldepot i.S. des § 5 des Depotgesetzes verwahrt werden, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG i.d.F des UntStRefG). Ab dem 1.1.2009 können tatsächlich entstandene Werbungskosten nicht mehr bei den Erträgen aus privaten Vermögensanlagen abgezogen werden (§ 20 Abs. 9 S. 1, 2. HS EStG) 3 . Dies gilt sowohl für die laufenden Erträge als auch für die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren.
Die sich aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer ergebende Steuerbelastung zeigt folgendes Schaubild:
Abbildung 1
3 Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, Rz. 21 zu § 32d EStG
4
1.2 Das Investmensteuergesetz
Für den späteren Vorteilhaftigkeitsvergleich ist es notwendig, zunächst das zum 01.01.2004 ergangene Investmentsteuergesetz, das zur Besteuerung von Gewinnen aus Beteiligungen an Investmentfonds regelt, zu betrachten. 4
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG sind Investmentfonds als Kapitalanlagegesellschaften von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Damit wird die Besteuerung auf der Ebene der Anteilseigner durchgeführt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die in Fonds investierenden Anleger nicht schlechter gestellt werden als Anleger, die direkt in die entsprechenden Güter investieren. 5
Für die Berechnung der Steuergrundlage, also der Erträge auf Fondsebene, bedient sich die Fondsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 InvStG der Einnahmen-Überschussrechnung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Hier ergibt sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG ein Vorteil für den Anleger, da 90% der Werbungskosten als abzugsfähig gelten 6 . Somit sind die Erträge des Anlegers höher als bei einer eigenen direkten Anlage.
Alle Erträge des Fonds zählen, wobei es unbeachtlich ist, ob diese ausgeschüttet oder thesauriert werden sowie Zwischengewinne aus Fondsanteilen nach § 2 Abs. 1 InvStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie unterliegen somit grundsätzlich der Abgeltungsteuer.
Welche Erträge als ausgeschüttete Erträge bezeichnet werden, ist in § 1 Abs. 3 S. 2 InvStG geregelt. § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG regelt die Begriffsbestimmung, welche Erträge als ausschüttungsgleiche Erträge, die dem Anleger nicht ausgeschüttet werden, gelten.
Folgende Grafik soll eine kurze Übersicht der Besteuerung beim Anleger der jeweiligen Erträge des Fonds darstellen. 7
4 Vgl. Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia, S. 22
5 Vgl. Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia, S. 26
6 Vgl. Rz. 60 des BMF-Schreibens v. 18.08.2009, BStBl 2009 I S. 931
7 Vgl. Anhang 1
Abbildung 2
Des Weiteren kann ein Fonds Zwischengewinne i.S. des § 1 Abs. 4 InvStG erzielen. Als Zwischengewinne werden die Zinserträge und Zinssurrogate bezeichnet, die bereits während des Geschäftsjahres des Investmentvermögens „erzielt” werden. 8 Sie werden im Falle von unterjähriger Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils der Besteuerung unterworfen. Ein beim Erwerb des Investmentanteils gezahlter Zwischengewinn ist grundsätzlich beim Privatanleger als negative Einnahme aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, da hierdurch eine Überbesteuerung beim späteren Ertragszufluss
8 Vgl. Roland Ronig, Zwischengewinne, S. 1
6
(Ausschüttung, Ertragsthesaurierung bzw. vereinnahmter Zwischengewinn) vermieden wird. 9
Diese kurze Übersicht in das Investmentsteuergesetz soll nur einen kleinen Einblick in dieses Gesetzeswerk geben. In den folgenden Ausführungen wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die themenbezogenen relevanten Punkte eingegangen.
2. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Fonds
Die Einführung der Abgeltungsteuer brachte einige Veränderungen im Bereich der Besteuerungen der Ausschüttungen oder die Gewinnbesteuerung bei Rückgabe / Verkauf von Fondsanteilen mit sich. In den folgenden Ausführungen wird auszugsweise auf die entsprechenden verschiedenen Fonds sowie die steuerliche Behandlung der Ausschüttungen eingegangen. Im nächsten Abschnitt wird ein Vorteilhaftigkeitsvergleich dargestellt.
2.1 Ausschüttende Fonds
Investmentfonds, unbeachtlich der Anlageklasse, welche im Laufe des vergangen Jahres Erträge erwirtschaftet haben und diese Erträge auch an die Anteilseigner ausschütten werden, werden als ausschüttende Fonds bezeichnet. Nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 S.1 EStG müssen diese Einkünfte bzw. Erträge in dem Jahr versteuert werden in dem sie dem Anleger zufließen. Für diese Erträge ist grundsätzlich die 25 %ige Abgeltungsteuer an den Fiskus abzuführen. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Anleger, die in Anteile des Fonds vor dem 01.01.2009 (Zeitpunkt der Anwendung des § 32d EStG - vgl. Fußnote 2) investiert und auch der Fonds diese Anteile, aus denen die auszuschüttenden Erträge erwirtschaftet wurden, vor dem 01.01.2009 erworben hat. Bei Vorliegen dieses Sachverhalts bleiben die Gewinne, die bei der Veräußerung der jeweiligen Anlagen entstehen, bei den einzelnen Anteilseignern weiterhin steuerfrei (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 S. 4 EStG). 10
Erzielt ein Fonds bei Grundstücksverkäufen Gewinne und werden diese an die Anleger weitergeleitet, bleiben auch diese beim Anleger steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen
9 Vgl. Rz. 21a des BMF-Schreibens v. 18.08.2009, BStBl 2009 I S. 931
10 Vgl. Anhang 2
7
Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). 11
Durch die mit zahlreichen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausschüttungen, welche aus ausländischen Mieten oder durch Veräußerungsgewinne von ausländischen Grundstücken generiert werden, im Inland von der Besteuerung ausgenommen werden. Diese DBA weisen von Nation zu Nation unterschiedliche Bestimmungen auf, so dass in jedem Einzelfall eine Steuerfreistellung (ggf. unter Progressionsvorbehalt 12 ) im Inland oder ein Steueranrechnung der im Ausland einbehaltenen Steuern geprüft werden muss. Dadurch wird durch diese Abkommen eine Doppelbesteuerung vermieden.
2.1.1 Inländische Fonds
Der Steuerabzug erfolgt grundsätzlich durch das depotführende Kreditinstitut. Dadurch ist die jeweilige Bank des Anlegers dafür verantwortlich, dass die Abgeltungsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags und evtl. anfallender Kirchensteuer an das Finanzamt des Anlegers entrichtet wird. Dies gilt für alle Banken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, unbeachtlich, ob der Anleger in Fonds einer deutschen oder ausländischen Investmentgesellschaft investiert hat. Damit wird durch die Abgeltungsteuer sichergestellt, dass dem Anleger steuerpflichtig zufließende Erträge entsprechend der gesetzlichen Vorschriften besteuert werden.
2.1.2 Ausländische Fonds
Bei einer Anlage in ausländischen Fonds muss zunächst geprüft werden bei welcher Bank der Anleger diese Anteile verwahren lässt. Werden die Anteile bei einer in Deutschland ansässigen Bank bzw. bei einer Niederlassung einer ausländischen Bank innerhalb des Bundesgebietes verwahrt, wird hier analog 2.1.1 verfahren.
Werden die ausländischen Fondsanteile jedoch von einer ausländischen Bank verwahrt erfolgen die Ausschüttungen im Regelfall auf ein Konto dieser ausländischen Bank. Da das deutsche Steuerrecht keine Bindungswirkung für im Ausland sitzende Banken hat, sind zwingend diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. 13
11 BVI, Investmentfonds und Abgeltungsteuer, S. 14
12 Vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ff EStG
13 Vgl. § 32d Abs. 3 EStG
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Andreas Giehl, 2011, Direktanlage versus Fondsanlage, München, GRIN Verlag GmbH
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