Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 2
2.1 Zeitliche Einordnung 3
2.2 Gesetzliche Voraussetzungen für das Familienleben 5
2.3 Vorstellung des Studentenverbindungswesens 8
2.4 Theoretische Ansätze: Die satisfaktionsfähige Gesellschaft und die
M ännerbundtheorie. 11
2.5 Rolle der Familie bei Verbindungsstudenten im Kaiserreich 13
3. Schluss 17
Literatur. 19
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1. Einleitung
"Jedem Vater und jeder Mutter, schicken sie ihren Sohn auf eine Universität, kann ich nur sagen: geh in eine Burschenschaft! Dort hat er nicht nur guten und vornehmen Umgang, sondern er wird vorbereitet und gebildet für das Leben - und darauf kommt es doch letztlich an." (Deutsche Burschenschaft 2011 zit. n. Jarres) Diese Äußerung des ehemaligen deutschen Reichsvizekanzlers Kurt Jarres war ein Appell an deutsche Familien ihre studierenden Söhne in einer Studentenverbindung, in diesem Fall in einer Burschenschaft aktiv zu werden. Er unterstreicht dabei neben dem erlernten guten Benehmen vor allem die Bildung bzw. die Vorbereitung auf das Leben als Erwachsener. Jarres, der während des Kaiserreichs selbst Verbindungsstudent und Oberbürgermeister von Duisburg war, spricht direkt die Väter und Mütter an. Damit gibt er Anlass für die Überlegung, dass ein Zusammenhang zwischen der Familie im Kaiserreich und der Aktivwerdung junger Männer in einer Studentenverbindung besteht. Diese Hausarbeit setzt sich mit der Rolle der Familie für einen Verbindungsstudenten in der Zeit des Deutschen Kaiserreichs auseinander. Es soll die These verfolgt werden, dass die Biografie eines Verbindungsstudenten im Kaiserreich von Familienwegen her vorbestimmt ist und ein rollenbezogener Unterschied der Elternteile Einfluss auf die Aktivwerdung hat. Beginnend mit einer zeitlichen Einordnung des Deutschen Kaiserreichs, sollen in einem weiteren Schritt die vorherrschenden gesetzlichen Bestimmungen beschrieben werden, die das Familienleben in dieser Zeit und die Geschlechterrollen in der Familie regelten. Im Anschluss soll ein kurzer Abriss über die Entwicklung des Verbindungswesens einen Überblick über diese Thematik ermöglichen. Vor dem Hintergrund der theoretischen Ansätze der satisfaktionsfähigen Gesellschaft von Norbert Elias sowie der Männerbundtheorie, soll dann auf die Rolle der Familie des Verbindungsstudenten eingegangen werden. Abschließend wird im Schlussteil die Leitfrage nach der Verantwortung der familiären Verhältnisse für die Aktivwerdung eines Verbindungsstudenten im deutschen Kaiserreich nochmals aufgegriffen und geprüft, ob sie im Hauptteil beantwortet wurde. Zudem werden die Forschungsergebnisse zusammengefasst und eine Bewertung dieser vorgenommen.
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2.1 Zeitliche Einordnung
Um die Thematik, mit der sich diese Hausarbeit befasst in einen zeitlichen Zusammenhang zu bringen, sollen in diesem Abschnitt die Geschehnisse im Deutschen Reich zwischen 1871 und 1918 kurz zusammengefasst werden. Nach dem Sieg gegen Frankreich gründet Wilhelm I. im französischen Versailles das Deutsche Kaiserreich und proklamiert sich zum Deutschen Kaiser. Bei der Wahl des zu regierenden Territoriums begnügt er sich mit der sogenannten kleindeutschen Lösung, welche die Einzelstaaten des Deutschen Bundes unter der Führung Preußens umfasst, unter Ausschluss des Kaiserreichs Österreich. (Vgl. Wehler 1994, S. 30 ff.)
Gesellschaftlich betrachtet, kann man in der Zeit zwischen1871 und 1918 einen Wandel von einer Agrar- hin zu einer Industriegesellschaft festmachen. Diese Veränderung im Gesellschaftsbild wird von einem deutlichen Bevölkerungswachstum und einer zunehmenden Urbanisierung begleitet 1 . Eine neue Identifikation mit dem Begriff des Arbeiters erhält Einzug und ein, von diesem Klientel geprägter, Mittelstand bildet sich heraus. (Vgl. Ritter 1992, S. 202 ff.) Eine übergeordnete Rolle in dieser Gesellschaft wird dem Offizierskorps zuteil. Er gilt als sogenannter erster Stand im Staate. Der militärische Verhaltens- und Ehrenkodex reicht weit in die Gesellschaft hinein. Dies kann zum einen mit der zweijährigen verpflichtenden Wehrdienstzeit und zum anderen mit der Öffnung dieses Standes für Nichtadelige begründet werden. (Vgl. ebenda, S. 90 ff.) Politisch wird die fokussierte Zeitspanne von der Einführung eines allgemeinen und gleichen Männerwahlrechts begleitet (vgl. ebenda, S. 116). Die zunehmende Politisierung der Gesellschaft wird von der Gründung vieler neuer Bürgerverbände begleitet, von denen einige auch politisch wirksam werden. Gleichzeitig wächst die Bedeutung der Presse und die öffentliche Meinung bildet sich stärker heraus bzw. gewinnt an Gewicht. Im Oktober 1878 tritt mit einer Stimmenmehrheit der Konservativen das „Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“ (Ritter 1992, S. 232), das Sozialistengesetz in Kraft. Es verbietet sozialistische und sozialdemokratische Organisationen und deren Aktivitäten, womit es einem Parteiverbot nahe kommt. Nach zwei Jahren wird das
1 Einwohnerzahlen steigen von 1871 bis 1910 von ca. 40 Millionen auf über 60 Millionen; die Bevölkerungsdichte beträgt 1871 ca. 70 Einwohner pro Quadratkilometer, 1910 schon über 120 (vgl. Wehler 1994, S. 26 f.)
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Gesetz aufgrund des anhaltenden Erfolgs und Zulaufs der SPD nicht verlängert. Reichskanzler Otto von Bismarck fürchtet zu dieser Zeit nach dem verlorenen Kulturkampf 2 mit der katholischen Kirche eine weitere Niederlage. Um von den Sozialistengesetzen abzulenken und um die Arbeiter an das Reich zu binden, wird ab 1883 schrittweise die Sozialgesetzgebung eingeführt. Unter diese als sehr modern geltenden Gesetze fallen Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung (vgl. Ritter 1992, S. 245). Außenpolitisch beteiligt sich Deutschland im Vergleich zu den anderen europäischen Großmächten, wie beispielsweise England oder Spanien erst spät an der imperialistischen Aufteilung der Welt 3 . Der neue Kaiser Wilhelm II. treibt die deutschen Bemühungen um eine Vormachtstellung voran und verfolgt mit seinen internationalen Interventionen einerseits wirtschaftliche Interessen, andererseits versucht er damit reichsinterne Spannungen zu überdecken. Reichskanzler
Bismarck favorisiert hingegen eine ausgeglichene bzw. versöhnliche Außenpolitik. Nach anhaltendem Konfliktkurs Bismarcks gegenüber seinem Kaiser, entlässt dieser ihn im März 1890. (Vgl. ebenda, S. 257)
Die folgenden Jahre führen zu stärker werdenden außenpolitischen Spannungen, die 1914 im Ersten Weltkrieg münden. Dieser endet mit dem Zusammenbruch der deutschen Westfront 1918, was gemeinsam mit der Gründung der Weimarer Republik am 9. November 1918 und dem Waffenstillstand am 11. November 1918 zur Abdankung Kaiser Wilhelms II. bzw. dem Ende des Deutschen Kaiserreichs führt. (Vgl. Wehler 1994, S. 197 ff.)
2 Dabei handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Kaiserreich, vertreten durch Reichskanzler Otto Von Bismarck und Papst Pius IX. als Vertreter der katholischen Kirche. Dabei geht es um die Durchsetzung einer liberalen Politik, welche die Trennung von Kirche und Staat vorsieht und zum Beispiel durch die Einführung der Zivilehe gekennzeichnet ist. (Vgl. Wehler 1994, S. 83 f.)
3 Imperialismus bezeichnet die zielstrebige Erweiterung und den systematischen Ausbau des wirtschaftlichen, militärischen, politischen und kulturellen Macht- und Einflussbereiches eines Staates in der Welt. Als Zeitalter des I. gilt der Zeitraum zwischen 1870 bis 1918, in dem z.B. die europäischen Mächte (GB, F, B, P, D) Afrika untereinander aufteilten. (Schubert/Klein 2006)
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2.2 Gesetzliche Voraussetzungen für das Familienleben
Das gesellschaftliche Leben und damit auch das der Familien in der Zeit des Kaiserreichs stehen unter dem Einfluss gesetzlicher Bestimmungen. An dieser Stelle sollen das Allgemeine Landrecht Preußens (ALR) von 1794 4 und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1900 5 auf ihre Bedeutung für das familiäre Zusammenleben untersucht werden.
Im Jahr der Reicheinigung 1871 besitzt jeder einzelne Mitgliedsstaat im Deutschen Bund eine eigene individuelle Gesetzgebung. Für die Zeit bis 1900 soll im Folgenden das ALR von Preußen stellvertretend betrachtet werden. Im ALR wird die Ehe als ein ziviles Rechtsverhältnis angesehen, welches durch einen privatrechtlichen Vertrag im Sinne einer freien Einwilligung beider Teile zustande kommt und somit auch wieder auflösbar ist. Dies entspricht einem naturrechtlichen Eheverständnis frei nach aufklärerischem Gedankengut. Darin liegt zudem begründet, dass die Ehe nicht mehr als kirchliches Sakrament angesehen wird, wenngleich bis zum Jahre 1875 die priesterliche Trauung für die Rechtmäßigkeit der Ehe vonnöten ist. Ab diesem Jahr wird für das gesamte Reich eine einheitliche standesamtliche Eheschließung eingeführt. (Vgl. Berg 1991, S. 92 f.) Von Rechtswegen wird der Hauptzweck der Ehe in der Erzeugung und Erziehung der Kinder in wechselseitiger Unterstützung gesehen. Dabei sollen Mann und Frau als gleichwertige Ehepartner angesehen werden. Allerdings kann man nicht von einer Gleichberechtigung sprechen. Der Entschluss des Mannes, als Oberhaupt der ehelichen Gemeinschaft, ist ausschlaggebend. Folglich hat sich die Frau unterzuordnen. Sie steht dem Hauswesen des Mannes vor, was zur Folge hat, dass sie die Vorgesetzte für das Hauspersonal ist oder aber persönlich für die Arbeiten im Haushalt Sorge trägt. Die ungleiche Stellung zwischen den Eheleuten wird durch das Vermögens- und Besitzrecht verstärkt. Das ALR schreibt darin vor, wie „gegenseitige Versorgung und wirtschaftliche Funktionstüchtigkeit“ (Berg 1991, S. 93) garantiert
4 Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) tritt 1794 auf Initiative von Friedrich II. in Kraft. Obwohl die Statuar- und Provinzial-Rechte erhalten blieben, wurde das ALR bald in allen preußischen Provinzen angewandt; in seinem bürgerlich-rechtlichen Teil blieb es mit wenigen Ausnahmen (Rheinland, das nach 1815 französisches Recht behält) bis zur Ablösung durch das BGB im Jahre 1900 in Kraft. (Vgl. Preußen-Chronik.de 2001)
5 Das seit 1900 in Deutschland geltende BGB fasst nahezu alle Rechtsnormen, die die Beziehungen der Individuen untereinander regeln, d.h. nahezu das gesamte Privatrecht (Bürgerliches Recht; Zivilrecht) zusammen. Es ist in fünf Teile (Bücher) gegliedert: 1. der allgemeine Teil (§§ 1-240); 2. das Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241-853); 3. das Sachenrecht (§§ 854-1296); 4. das Familienrecht (§§ 1297-1921); 5. das Erbrecht (§§ 1922-2385). Das BGB ist zentrale Grundlage der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland. (Schubert/Klein 2006)
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Arbeit zitieren:
Daniel Zäck, 2011, Die Rolle der Familie für Verbindungsstudenten in der Zeit des Kaiserreichs, München, GRIN Verlag GmbH
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