Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1. Situation in der DDR 3
2.2. Situation in der BRD 4
3. Emanzipation der Homosexuellen 6
4. Alltag von Homosexuellen in der DDR
4.1. Coming-Out und die Folgen 8
4.2 Lebenseinstellung Homosexueller 9
4.3. Subkultur 10
4.4. Aids 11
5. Fazit 13
Literaturverzeichnis 15
Internetverzeichnis 17
Anhang 18
1
1. Einleitung
„Homosexuelle hat es zu allen Zeiten und in allen Ländern der Erde, gleich welcher Gesellschaftsordnung, […] gegeben. […] die flüchtigen oder innigen Beziehungen zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts […] - sie werden auch in naher Zukunft bleiben.“ 1
Schon seit Menschengedenken erfuhren Homosexuelle Diskriminierung, Unterdrückung und andere Benachteiligungen, wenn sie sich dazu bekannten. Vor allem durch die Ausrottungs- und Verfolgungspolitik der Nationalsozialisten fand sie ihren grausamen Höhepunkt in der Geschichte. Diese Arbeit wird sich überwiegend mit dieser Minderheit in der DDR, in der Folgezeit des Nationalsozialismus, auseinandersetzen. Der erste Teil beschäftigt sich mit den gesetzlichen Bedingungen und wird sich vergleichend mit der Rechtlage in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland befassen.
Im zweiten Abschnitt wird dann auf die Emanzipationsbewegung der Homosexuellen in der DDR eingegangen und es stellt sich die Frage, wie steinig der Weg zur Emanzipation war, wer den Homosexuellen auf ihrem Weg half und sie unterstützte bzw. wer sie daran zu hindern versuchte.
Der Dritte Teil wird sich mit dem Alltag homosexueller Menschen in der DDR auseinandersetzen. Dabei muss zuerst einmal auf das Coming-Out und die daraus sich ergebenden Konsequenzen eingegangen werden. Des Weiteren soll kurz die Lebenseinstellung Homosexueller und die Frage, ob Homosexuelle nun eigentlich gern homosexuell sind, beleuchtet werden. Außerdem wird es einen kurzen Einblick in die Szene Homosexueller geben, wo auch die Rolle der Kirche kurz angesprochen werden soll. Aber es ist auch auf das Thema Aids hinzuweisen, welches zwar erst am Ende der DDR in Erscheinung trat, aber dennoch von Bedeutung war. Am Ende dieser Arbeit wird dann ein kurzes Fazit stehen. In dieser Arbeit wird zudem stark auf eine anonyme Briefbefragung mit einem Standard-Fragebogen eingegangen, wo 546 ostdeutsche Männer im Alter von 14 bis 68 Jahren im Jahr 1990 befragt wurden. Ziel dieser Umfrage war es, vor allem Vorurteile
abzubauen und sich in die wissenschaftliche Diskussion einzuschalten. 2 Des Weiteren werden im Anhang noch diverse Tabellen eben dieser Umfrage zu finden sein, welche die Lage der Homosexuellen im Osten Deutschlands verdeutlicht.
1 Grau, Günter: Zur Theorienbildung über Homosexualität und Homosexuelle. In: Amendt, Günter (Hrsg.): Natürlich anders. Zur Homosexualitätsdiskussion in der DDR, Köln 1989, S. 93.
2 Vgl. Starke, Kurt: Schwuler Osten. Homosexuelle Männer in der DDR, Berlin 1994, S. 113f.
2
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1. Situation in der DDR
Bereits 1871 wurde mit dem Paragraphen 175 des Strafgesetzbuches die Homosexualität unter Männern im gesamten Deutschen Reich verboten und bestraft. Während der Zeit der Weimarer Republik wurde zwar versucht, diesen Paragraphen abzuschaffen, was allerdings durch die aufkommende nationalsozialistische Bewegung scheiterte. Während des Nationalsozialismus wurde der Paragraph 1935 sogar noch verschärft und es wurden Tausende der Homosexualität beschuldigt und in Konzentrationslager gebracht oder getötet. In Folge der Demokratisierung nach 1945 wurde eine neue Entscheidung über den Paragraphen 175 getroffen. Befürworter und
Gegner des Paragraphen standen sich in einer öffentlichen Diskussion gegenüber. 3 So wurden Befürworter beispielsweise als „Verfechter mittelalterlicher Wahnvorstellungen und Ignoranten“ 4 beschimpft. Eine eindeutige Haltung der SED zu diesem Thema gab es allerdings noch nicht. Im Februar 1950 urteilte das Kammergericht in Berlin, dass der Paragraph 175 für die Rechtsprechung der DDR beibehalten wird, allerdings in der Fassung von vor 1935. Dieses Urteil sollte allerdings nur für den Übergang bestimmt sein, da für ein künftiges Strafrecht der DDR Untersuchungen über eine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Gesellschaft durch die Homosexualität noch entschieden werden sollte. Doch schon 1951 beschloss der Sächsische Landtag die Abschaffung des Paragraphen 175. Zwar musste diese Entscheidung wieder revidiert werden, aber das Hauptziel, die DDR auf die angekündigte Strafrechtsreform hinzuweisen wurde somit
erreicht, wenn auch diese Reform erst 1968 zustande kam. 5 Während dieser Reform wurde der Paragraph 175 ersatzlos gestrichen. Diese Legalisierung des homosexuellen Verhaltens war die Grundlage für die Wissenschaft und die Gesellschaft, um sich ungehindert mit dem Thema Homosexualität zu beschäftigen und es diskutieren zu
können. 6
An der Stelle der strafrechtlichen Sanktion homosexuellen Verhaltens trat dann jedoch der neu gestaltete Paragraph 151, wo einem Erwachsenen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohte, wenn er oder sie mit einem gleichgeschlechtlichen Jugendlichen sexuelle Handlungen vornahm. Dies war zwar eine Liberalisierung, aber gleichzeitig auch ein Rückfall, da von nun an auch Frauen rechtlich verfolgt werden konnten, denn der
3 Vgl. Von Kowalski, Gudrun: Homosexualität in der DDR. Ein historischer Abriß, Marburg 1987, S. 16f.
4 Ebd., S. 17.
5 Vgl. Ebd., S. 17ff.
6 Vgl. Grau: Zur Theorienbildung über Homosexualität und Homosexuelle, S. 96.
3
Paragraph 175 war nur für Männer gültig. Des Weiteren existierte noch das Vorurteil
von der Verführung Minderjähriger. 7
Schon 1985 wurden Stimmen laut, den Paragraphen 175 abzuschaffen, allerdings blieben diese Stimmen von Schwulen und Lesben weitestgehend im Verborgenen. Die Partei sah erst Handlungsbedarf, als die Forderungen der Studie „Interdisziplinäre Arbeitsgruppe Homosexualität“ der Berliner Humboldt-Universität und die der Leipziger Tagung „Psychosoziale Aspekte der Homosexualität“, laut wurden und nicht mehr zu verdrängen waren. 8
Im Jahr 1988 verschwanden dann auch die Diskriminierungen aus dem Strafrecht der DDR, da die Begriffe „homosexuell“ und Homosexualität“ gänzlich gestrichen wurden. Auf dieser Ebene beeinflussten vor allem die USA die DDR, welche eine erneute Schwulenverfolgung in den Zeiten von Aids für unangepasst hielten und eher für eine
Liberalisierung stimmten. 9 Die täglichen Diskriminierungen wirkten aber dennoch weiter, nur war für die Partei allein die strafrechtliche Regulierung von Bedeutung,
nicht aber die gesellschaftliche. 10
Allerdings ist es wichtig zu erwähnen, dass die DDR der erste deutsche, aber auch der erste sozialistische Staat war, welcher der Forderung nach Gleichbehandlung von
Homo- und Heterosexualität nachkam. 11
2.2. Situation in der BRD
Allgemein ist zu sagen, dass die Homosexualität vor allem in den 50er und 60er Jahren in der BRD kriminalisiert und Homosexuelle ausgegrenzt wurden. Was sicherlich auch daran lag, dass der Paragraph 175 zu dieser Zeit noch keinerlei Veränderungen gegenüber der NS-Zeit ausgesetzt war. Viele Homosexuelle passten sich an oder zogen sich zurück. Auf die Idee Forderungen zu stellen wurde weitestgehend verzichtet um unauffällig zu bleiben. Es ist auch bekannt, dass es zwischen 1953 und 1965 zu fast 100000 Anklagen aufgrund des Paragraphen 175 kam, wovon etwa die Hälfte
7 Vgl. Nastola, Edgar: Individuelle Freiheit und staatliche Reglementierung. Lesben und Schwule in der DDR, Marburg 1999, S. 85.
8 Vgl. Thinius, Bert: Aufbruch aus dem grauen Versteck. Ankunft im bunten Ghetto? Randglossen zu Erfahrungen schwuler Männer in der DDR und in Deutschland Ost, Berlin 1994, S. 49.
9 Vgl. Starke: Schwuler Osten, S. 197.
10 Vgl. Nastola: Individuelle Freiheit und staatliche Reglementierung, S. 85f.
11 Vgl. Grumbach, Detlef: DDR schafft Homosexuellenparagraphen ab! In: Grau, Günter (Hrsg.): Lesben und Schwule - was nun? Frühjahr 1989 bis Frühjahr 1990. Chronik Dokumente Analysen Interviews, Berlin 1990, S. 26.
4
rechtsmäßig verurteilt wurde. Auch das Inkrafttreten der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Jahre 1953 verhalf nicht zu der erhofften Legalisierung der Homosexualität. Insgesamt betrachtet, blieben alle
Bestrebungen dieser zwei Jahrzehnte weitestgehend ohne Erfolg. 12 Im Jahre 1962 veröffentlichte die damalige Bundesregierung einen Gesetzesentwurf, der die Homosexualität unter Strafe stellen oder zumindest mit Sanktionen belegen sollte, und löste damit eine strittige Kontroverse in der bundesdeutschen Öffentlichkeit aus, wo diese Vorschläge aber weitestgehend, vor allem von liberaler Seite, auf Ablehnung
stießen. 13
Am 25.06.1969, in der Zeit der Großen Koalition unter Kiesinger erfuhren das Strafrecht und somit auch der Paragraph 175 nach 34 Jahren ihre erste Reform. Die „einfache Unzucht“ wurde nun über eine doppelte Grenze des Schutzalters definiert, was bedeutete, dass ein Täter nur ein Mann über 18 Jahre und ein Opfer nur ein Mann
unter 21 Jahren sein konnte. 14 Diese Formulierungen waren jedoch insgesamt sehr stumpfsinnig. Das belegt auch die Aussage eines Richters in Bielefeld: „[…] Zwei gleichaltrige Freunde dürfen gleichgeschlechtliche Beziehungen miteinander pflegen, bis sie achtzehn Jahre alt werden, dann müssen sie drei Jahre pausieren, und nach Vollendung des 21. Lebensjahres dürfen sie ihre Beziehungen wieder aufnehmen
[…].“ 15
Im Jahre 1973 wurde aber auch diese Regel wieder abgeschafft und der Ausdruck der „Unzucht zwischen Männern“ wurde durch „Homosexuelle Handlungen“ ersetzt. Genauso wie auch das Kapitel im Strafgesetzbuch in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ umbenannt wurde. Das Erhalten des Homosexuellen-Paragraphen wurde unter die Wertung gestellt, dass sich Jugendliche zwar mit 16 Jahren für das andere Geschlecht entscheiden könnten, aber dies erst mit 18 Jahren für das eigene tun
kann. 16
Rainer Warczok beispielsweise wirft in seinem Aufsatz „Soziologische Aspekte der menschlichen Sexualität unter besonderer Berücksichtigung des gleichgeschlechtlich ausgerichteten Empfindens und Verhaltens“ die Behauptung auf, dass die Situation Homosexueller in der BRD und in West-Berlin überwiegend durch Gegensätze des imperialistischen Systems gekennzeichnet sind. Im Westen seien sie aufgrund ihrer
12 Vgl. Forum Recht Online: Steinke, Ron: „Ein Mann, der mit einem anderen Mann…“ Eine kurze Geschichte des § 175 in der BRD, S. 60f.
13 Vgl. Dannecker, Martin: Der Homosexuelle und die Homosexualität, Frankfurt am Main 1978, S. 15.
14 Vgl. Forum Recht Online: Steinke: „Ein Mann, der mit einem anderen Mann…“, S. 63.
15 Ebd.
16 Vgl. Ebd.
5
Arbeit zitieren:
Katja Schaffrath, 2008, Homosexualität in der DDR, München, GRIN Verlag GmbH
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