Tatbestand
Die Klägerin, welche Leiterplatten herstellt und vertreibt, ist Inhaberin der am 13.03.1995 angemeldeten und am 08.09.1995 eingetragenen Marke „PCB-Pool“ für die Dienstleistungen „Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Layout-Programmen zur Optimierung technischer Verfahrensablaufe in der Leiterplattenherstellung“. Unter gleicher Gruppe war Sie Inhaberin der am 16.05.2000 angemeldeten und am 16.02.2001 eingetragenen Marke „PCB Pool“, welche jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamts am 16.06.2004 gelöscht wurde, da ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch noch zum Zeitpunkt der Löschungsentscheidung vorlag.
Der Beklagte stellt entgegen der Klägerin die Leiterplatten nicht her, sondern vertreibt diese lediglich über das Internet.
Die Klägerin mahnte am 30.08.2006 den Beklagten durch Anwaltsschreiben ab, da sie festgestellt habe, dass dieser das ihr eigentümliche Kennzeichen „pcb-pool“ als Google Adword benutze. Weiterhin begehrte die Klägerin Übernahme der Rechtsverfolgungskosten, da der Beklagte lediglich die geforderte Unterwerfungserklärung abgegeben habe, sich jedoch weigere, die geforderten Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Instanzenzug
Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Stuttgart und beantragte den Beklagten zu verurteilen, die für die Rechtsverfolgung angefallen Kosten zu zahlen. Antragsgemäß verurteilte das Landgericht den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 18.12.2006 an die Klägerin die Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Beklagten hob das Landgericht das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab.
Hiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrer Berufung an das OLG Stuttgart. Die Klägerin begehrte weiterhin die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten durch den Beklagten. Der Beklagte beantragte die Berufung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags abzuweisen. Durch mündliche Verhandlung vor dem Senat folgte dieser dem Begehren der Klägerin und gab der Klage statt.
Der Beklagte verfolgte sein Begehren, die Abweisung der Klage, nun im Wege die Revision vor dem BGH weiter. Der BGH gab der Revision statt und erkannte, dass der Anspruch auf Unterlassung nach § 14 (5) MarkenG der Klägerin nicht gegeben sei.
Rechtliche Fragestellung
Streitgegenständlich ist, ob die bloße Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Schlüsselwort „Keyword“ und der damit verbundenen Anzeige einer markenrechtlich geschützten Begrifflichkeit eine Markenrechtsverletzung nach §14 V MarkenG darstellt. Das OLG Stuttgart gelangte zu der Auffassung, dass bei der Verwendung eines lediglich beschreibenden Begriffs als Keyword keine Kennzeichnungsverletzung vorläge, da der Internetbenutzer nicht erwarte, dass als Treffer lediglich der Hinweis auf die Homepage oder die Anzeige des Inhabers dieser Bezeichnung erscheine. Weiterhin führte es aus, dass die Bezeichnung „pcb-pool“ von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen fachkundigen Verkehrs lediglich als schlag-wortartige Sachbezeichnung für einen Zusammenschluss bzw. eine Interessensgemeinschaft derartiger Unternehmen angesehen werden könne. Dieser Ansicht würde dadurch Nachdruck verliehen, dass das BPatG mit seinem Beschluss dieser Auffassung gedankenlogisch folgte. 1
1 OLG Stuttgart vom 9.8.2007 2 U 23/07
Arbeit zitieren:
Patrick Prüfer, 2010, Die markenmäßige Benutzung von Google Adwords, München, GRIN Verlag GmbH
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