2
INHALTSVERZEICHNIS
I. ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGKEIT DES ÄNDERUNGSGESETZES 6
1. AUSSCHLIEßLICHE GESETZGEBUNGSKOMPETENZ 6
1.1 LÄNDERVERWALTUNG UND BUNDESAUFTRAGSVERWALTUNG 6
2. DIE ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGKEIT VON ÄNDERUNGSGESETZEN 7
2.1 INHALTSPRÜFUNG MATERIELLER GESETZE 7
2.2 ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGKEIT DURCH QUALITATIVE ÄNDERUNGEN 8
2.3 ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGKEIT DURCH ÄNDERUNG EINES ZEITGESETZES? 9
2.4 ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGKEIT DURCH ERHÖHUNG DER SICHERHEITSANFORDERUNGEN? 10
2.5 ERGEBNIS 11
3. PRÜFUNG EINER GRUNDRECHTSVERLETZUNG NACH ART. 14 GG 13
3.1 ERÖFFNUNG DES SCHUTZBEREICHS 13
3.1.1 PERSÖNLICHER SCHUTZBEREICH 13
3.1.2 SACHLICHER SCHUTZBEREICH 14
3.1.3 ZWISCHENERGEBNIS 14
3.2 EINGRIFF IN DEN SCHUTZBEREICH 14
3.2.1 EINGRIFF IN DEN EINGERICHTETEN UND AUSGEÜBTEN GEWERBEBETRIEB 15
3.3 ERGEBNIS GRUNDRECHTSPRÜFUNG ART. 14 ABS. 1 GG 16
4. PRÜFUNG EINER GRUNDRECHTSVERLETZUNG NACH ART. 12 I GG 16
4.1 ERÖFFNUNG DES SCHUTZBEREICHS 16
4.1.1 PERSÖNLICHER SCHUTZBEREICH 16
4.1.2 SACHLICHER SCHUTZBEREICH 17
4.2 ERGEBNIS 17
4.3 EINGRIFF IN DEN SCHUTZBEREICH 17
4.3.1 ZWISCHENERGEBNIS 18
5. VERFASSUNGSMÄßIGKEIT DES EINGRIFFS 18
5.1 SCHRANKENBESTIMMUNGEN DES ART. 12 ABS. 1 GG 18
5.2 GESETZLICHE ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE 19
5.3 FORMELLE VERFASSUNGSMÄßIGKEIT 19
5.3.1 GESETZGEBUNGSKOMPETENZ 19
5.3.2 GESETZGEBUNGSVERFAHREN 19
5.4 MATERIELLE VERFASSUNGSMÄßIGKEIT 20
5.4.1 VERHÄLTNISMÄßIGKEIT 20
5.4.1.1 DREISTUFENTHEORIE 20
5.4.1.1.1 ERSTE STUFE: BESCHRÄNKUNG DER BERUFSAUSÜBUNG 20
5.4.1.1.2 ZWEITE STUFE: BESCHRÄNKUNG DER BERUFSWAHL DURCH
SUBJEKTIVE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN 20
3
5.4.1.1.3 DRITTE STUFE - BESCHRÄNKUNGEN DER BERUFSWAHL DURCH
OBJEKTIVE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN 20
5.4.1.1.4 LEGITIMER ZWECK 21
5.4.2 GEEIGNETHEIT 21
5.4.3 ERFORDERLICHKEIT 21
5.4.4 ANGEMESSENHEIT 22
5.4.5 ERGEBNIS 22
6. VERTRAUENSSCHUTZ 23
6.1 RÜCKBEWIRKUNG VON GESETZEN - ECHTE RÜCKWIRKUNG 23
6.2 TATBESTANDLICHE RÜCKANKNÜPFUNG 23
6.3 ZWISCHENERGEBNIS 24
6.4 RECHTSSTAATLICHER VERTRAUENSSCHUTZ 24
6.4.1 GEWICHT DER GESCHÜTZTEN VERTRAUENSPOSITION 24
6.4.2 GEWICHT UND BEDEUTUNG DES ÖFFENTLICHEN INTERESSES 25
6.4.3 ABWÄGUNG 25
6 4 4 ERGEBNIS 26
Literaturverzeichnis
Archiv des öffentlichen Rechts, 124 (1999), Mohr Siebeck Badura, Peter, Staatsrecht: Systematische Erläuterung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Beck Juristischer Verlag
Becker, Büttner, Held „Rechtsgutachterliche Stellungnahme zur Zustimmungsbedürftigkeit einer Atomgesetznovelle zur Laufzeitverlängerung für den Betrieb von Kernkraftwerken in der Bundesrepublik Deutschland. Online:
http://www.rlp.de/fileadmin/staatskanzlei/rlp.de/downloads/landesre gierung/Gutachten_AKW-Laufzeitverl%C3%A4ngerung.pdf; zuletzt besucht am: 03.10.2010.
Bundesregierung online, Kernenergie - eine notwendige Brückentechnologie, online:
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Energiekonzept/Ker nenergie/kernenergie.html, zuletzt besucht am: 04.10.2010. C. Creifelds Rechtswörterbuch, 19. Auflage 2007, Beck Juristischer Verlag.
Detterbeck, Steffen, Öffentliches Recht, Vahlen, 7. Auflage 2009 Dreier, Kommentar GG, Mohr Siebeck, 2. Auflage 2008 Epping, Volker, Grundrechte, Springer, 4. Auflage 2009, Art. 12 u. 14.
Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, Beck Juristischer Verlag, 7. Auflage 2007 Katz, Alfred, Staatsrecht: Grundkurs im öffentlichen Recht, C.F. Müller, 18.Auflage Interview Dr. Remo Klinger auf
http://www.boell.de/oekologie/klima/klima-energie-interview-laufzeit-atomreaktoren-bundesrat-9984.html; zuletzt besucht am. 15.09.2010
Papier, Hans-Jürgen, Rechtsgutachterliche Stellungnahme zur Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes zur Verlängerung der Laufzeiten von Kernkraftwerken, online:
http://www.spiegel.de/media/0,4906,23537,00.pdf; zuletzt besucht am 05.10.2010
Pressemappe Atomgutachten; online:
http://www.ggsc.de/service/downloads/394_Pressemappe_Atomgut achten_2308_ak01.pdf; zuletzt besucht am: 05.10.2010 Schmidt, Rolf, Grundrechte: sowie Grundzüge der Verfassungsbeschwerde, Grasberg, 12. Auflage 2010
Rechtsgutachten Prof. Dr. Rupert Scholz und Prof. Dr. Christoph Moench in „Zusammenfassende Bewertung der rechtswissenschaftlichen Diskussion“ zur Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes zur Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke vom 6.08.2010;online:
http://event.faz.net/slides/interaktiv/pdfenergiestudie/manuskript.pdf zuletzt aufgerufen am 03.10.2010
Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage, Luchterhand
Storr, Stefan, Der Staat als Unternehmer, 2001, Mohr Siebeck Weissleder & Ewer „Rechtsgutachten zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Änderungen des Atomgesetzes“ vom 01.06.2010;
http://www.greenpeace.de/fileadmin/gpd/user_upload/themen/atom kraft/Rechtsgutachten_Schleswig-Holstein.pdf zuletzt besucht am: 03.10.2010.
Wieland, Prof. Dr. Joachim, LL.M. „Rechtsgutachten zur Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes zur Verlängerung der Laufzeit von Kernkraftwerken“ online: http://www.neueenergieanbie-ter.de/data/uploads/20100521_bmu_rechtsgutachten_wieland_zusti mmungsbeduerftigkeit_laufzeitverlaengerung.pdf; zuletzt besucht am: 03.10.210.
Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages, MR Bernd Zimmermann, Olga Balandina, „Aktueller Begriff - Laufzeitverlängerung für Kernkraftwerke“ online:
http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/laufzeitverlaen gerung_fuer_kernkraftwerke.pdf; zuletzt besucht am: 05.10.2010
Bezüglich der verwendeten Abkürzungen wird verwiesen auf: Kirchner/Pannier, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Auflage, De Gruyter Berlin.
Die Zustimmungsbedürftigkeit eines Änderungsgesetzes zur Verlängerung der Restlaufzeiten der Kernkraftwerke in der BRD.
I. Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsgesetzes
Fraglich ist, ob eine Änderung des derzeitigen Atomgesetzes dahingehend, dass die Laufzeit, durch Anhebung der zur produzierenden Reststrommenge, durch Einfügung des § 7 Abs. 1a Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Spalte 2 AtG, der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Dazu müsste ein Zustimmungsgesetz i.S.v. Art. 78 1.Var. GG handeln. Zustimmungsgesetz sind Bundesgesetz für die das GG die Zustimmungspflicht anordnet. 1 Ein Bundesgesetz ist ein Gesetz, für das der Bund die Gesetzgebungskompetenz innehat. 2
1. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG auf den Bereich der Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken sowie den Betrieb von Anlagen, welche diesen Zwecken dienen, wie auch der Schutz vor den Gefahren, welche beim Freiwerden von Kernenergie oder ionisierender Strahlung und der Beseitigung von radioaktiven Stoffen entstehen können. Dies bedeutet, dass alle diesen Bereich betreffenden Regelungen, der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes unterliegen.
1.1 Länderverwaltung und Bundesauftragsverwaltung
Teilbereiche in der Ausführung von Gesetzen können durch den Bund an die Länder übertragen werden. Diese führen die Übertragenen Aufgaben dann als eigene Angelegenheiten aus. Bei einigen
1 Dreier, Stettner Art. 77 Rn. 11
2 Schmidt-Bleibtreu, Sannwald, Art. 31 Rn. 13
Bereichen ist es dem Bund jedoch möglich, Gesetze im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder ausführen zu lassen. Die Länder unterstehen dann direkt den obersten Bundesbehörden. Durch Art. 87c GG wurde die Möglichkeit eröffnet, dass Gesetze, welche auf Grund von Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG ergehen, mit Zustimmung des Bundesrats durch die Länder in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt werden können. 3 Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AtG wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aus diesem Hin-tergrund könnte sich eine erneute Zustimmungsbedürftigkeit durch das Änderungsgesetz zur Laufzeitverlängerung nach Art. 87c GG ergeben.
2. Die Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungsgesetzen
Das Gesetz zur Laufzeitenverlängerung könnte nach Art. 87c GG zustimmungsbedürftig sein.
2.1 Inhaltsprüfung materieller Gesetze
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit seiner Entscheidung fest, dass ein materielles Änderungsgesetz autonom nach seinem Inhalt auf eine Zustimmungsbedürftigkeit zu untersuchen ist. 4 So ist dies auf ebenfalls auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Demnach ist das Änderungsgesetz zur Laufzeitverlängerung auf seine Ausgestaltung zu überprüfen. Ein materiell-rechtliches Änderungsgesetz ist demnach nur dann zustimmungsbedürftig, wenn die neue Aufgabenübertragung den bereits bestehenden Aufgaben, eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihe. 5 Hierzu urteilte das Bundesverfassungsgericht mit seiner jüngsten Entscheidung, dass die bloße Änderung in der Ausgestaltung einer übertragenen Aufgabe, oder deren Konkretisierung, zustimmungsfrei wäre. 6
3 Wieland, Rechtsgutachten vom 21.05.2010, S. 2
4 BVerfGE 31, 363 (382); Stettner, in Dreier, GG, Bd. 2. Auflage 2006, Art. 77 Rn. 13
5 BVerfGE 37, 363 (380f.); 48 127 (178)
6 BVerG, Beschluss vom 04.05.2010 - 2 BvL 8, 9/07 - Rn. 142 ff.; BVerfGE 48,127 (180);
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Patrick Prüfer, 2010, Die Zustimmungsbedürftigkeit eines Änderungsgesetzes zur Verlängerung der Restlaufzeiten der Kernkraftwerke in der BRD, München, GRIN Verlag GmbH
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