Inhaltsverzeichnis II
A. Einleitung 1
B. Grundlagen 1
I. Wesentliche Gesellschafterrechte 1
II. Generelle Dispositionsfähigkeit 2
C. Disquotale Rechte 3
I. Definition 3
II. Sinn und Zweck vertraglicher Abreden 4
1. Vorteile disquotaler Rechte 4
2. Motivationsgründe zur Disposition 4
D. Zivilrechtliche Zulässigkeit 5
I. Gewinnverteilung 5
1. Personengesellschaften 5
2. Kapitalgesellschaften 6
a. Allgemeines 6
b. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 6
c. Aktiengesellschaft 7
II. Stimmrechte 8
1. Personengesellschaften 8
a. Generelles 8
b. Ausnahmetatbestände 8
2. Kapitalgesellschaften 10
a. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 10
b. Aktiengesellschaft 11
III. Weitere Rechte 13
E. Schlusswort 13
Abk ürzungsverzeichnis III
Literaturverzeichnis IV - V
II
A. Einleitung
Die vorliegende Seminararbeit thematisiert die Problematik der zivilrechtlichen Zulässigkeit disquotaler Gesellschafterrechte.
Die Arbeit behandelt zunächst die Grundlagen zu Gesellschaftsformen und wesentlichen Gesellschafterrechten, sowie deren genereller Dispositionsfähigkeit, sowie Vorteile und Einsatzgebiete disquotaler Gesellschafterrechte. Dabei wird die Motivation vom Gesetz abweichenden Regelungen als gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit näher beleuchtet.
Der letzte Teil der Arbeit behandelt die Zulässigkeit disquotaler Rechte im Kontext des zivilrechtlichen Hintergrunds, unter Aussparung steuerrechtlicher Aspekte. Die Problematik wird hierbei im Wesentlichen Anhand der Gewinnverteilung sowie der Stimmrechte der Gesellschafter überprüft.
Dargestellt werden dabei sowohl die Personen(-handels)gesellschaften (im Wesentlichen die GdbR, OGH sowie KG) als auch Kapitalgesellschaften (AG, GmbH sowie KGaA). Diskutiert werden Aspekte und Schranken der Privatautonomie bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen.
B. Grundlagen
In diesem Abschnitt werden zunächst grundlegende Gesellschafterrechte, Ausgestaltungsmöglichkeiten sowie deren generelle Dispositionsfähigkeit dargestellt.
I. Wesentliche Gesellschafterrechte
Die Gesellschafterrechte beruhen entweder auf gesetzlicher Basis oder aber auf dem Gesellschaftsvertrag (Satzung). Funktionell zu unterscheiden sind diese nach Mitverwaltungsrechten, also Teilhaberrechten sowie Schutzrechten, sowie Vermögensrechten.
1
Zu den wichtigsten Mitverwaltungsrechten gehören neben dem Stimmrecht 1 , das Informationsrecht 2 , das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie das Klagerecht als reines Schutzrecht. Unter Vermögensrechten der Gesellschafter versteht man unter anderem den Anspruch auf eine Beteiligung am Periodengewinn (Gewinnbezugsrecht) 3 , sowie Liquidationserlöse im Auflösungsfall. 4
Ein wesentlicher Unterschied besteht überdies zwischen allgemeinen Mitgliedschaftsrechten, welche allen Gesellschaftern gleichermaßen zustehen und Sonderrechten 5 im Sinne des § 35 BGB. Diese gewähren einzelnen oder mehreren Gesellschaftern ein Vorrecht gegenüber den anderen Gesellschaftern. 6 Ein Vorrecht in diesem Sinne beschreibt eine Rechtsstellung die über die allgemeine Rechtsposition anderer Mitglieder hinausragt.
Ein solches Sonderrecht bedarf einer satzungsmäßigen Grundlage, kann mithin nur im Gesellschaftsvertrag begründet werden. Eine nachträgliche Einführung, bedürfte der Zustimmung sämtlicher nicht bevorrechtigter Gesellschafter. Ein nachträglicher Entzug ist nicht ohne Zustimmung des beeinträchtigten Gesellschafters möglich. 7
II. Generelle Dispositionsfähigkeit
Bei den Vorschriften zu den Gesellschafterrechten ist generell zu beachten, dass es sich wie grundsätzlich bei der Vertragsgestaltung von Gesellschaften, um dispositives Recht handelt (vgl. hierzu beispielsweise §§ 45 I GmbHG, 109 HGB). 8
Zu beachten sind nur wenige zwingende gesetzliche Vorschriften zur Einschränkung der Privatautonomie der Gesellschafter, welche sich im Wesentlichen im Verkehrsschutz und dem Mitgliederschutz erschöpfen (beispielsweise der Verhinderung der Majorisierung von Minderheiten im Recht der Personengesellschaften). 9
1 § 119 HGB (OHG und KG), § 47 I GmbHG (GmbH) sowie § 12 I AktG (AG), § 709 BGB (GdbR).
2 § 118 HGB (OHG und KG), § 51 a I GmbHG (GmbH), § 716 BGB (GdbR).
3 § 121 HGB (OHG), § 168 HGB (KG), § 29 I 1 (GmbH), § 58 IV (AG), §§ 721, 722 I BGB (GdbR).
4 Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 19 III, S. 557 ff.
5 Denkbare Sonderrechte wären beispielsweise ein erhöhtes Stimmgewicht, Vetorechte oder höhere Anteile an Erlösen
6 Jetzt herrschende Definition des Sonderrechts.
7 Palandt, BGB, § 35, Rd. 1
8 Memento, Gesellschaftsrecht, Rd. 24
9 Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 5 III, S. 109 ff.
2
Hierzu zählen neben den §§ 134 und 138 BGB, Gesetzliches Verbot und Sittenwidrigkeit sowohl eine Reihe von Prinzipien, wie Verbandssouveränität, Kernbereichsschutz, Bestimmtheitsgrundsatz und Abspaltungsverbot, als auch Rechtsausübungsschranken wie der Gleichbehandlungsgrundsatz 10 und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Entscheidend sind demzufolge regelmäßig die Regelungen im Gesellschaftsvertrag, wohingegen den gesetzlichen Regelungen eher eine Auffangfunktion zukommt, welche dann relevant wird, wenn der Gesellschaftsvertrag zu bestimmten Fragestellungen keine Regelung enthält. 11 12
Ausnahme bildet die AG, deren Vorschriften zumeist zwingendes Recht darstellen. Die Satzung darf gemäß § 23 V 1 AktG nur dann von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist (Prinzip der Satzungsstrenge). Die Gründe für diese starke Einschränkung der gesellschaftsvertraglichen Disposition hierfür liegen sowohl im Schutzbedürfnis von Aktionären und Anlegern als auch generell im öffentlichen Interesse an der Transparenz des Kapitalmarktes. 13
C. Disquotale Rechte
Dieser Teil der Arbeit definiert zunächst den Begriff der disquotalen Gesellschafterrechte und geht danach kurz auf deren Anwendungsbereich in der Praxis der Vertragsgestaltung ein.
I. Definition
Unter disquotalen (auch inkongruenten oder disproportionalen) Rechten, versteht man solche Gesellschafterrechte, deren unterschiedliche Gewichtung zwischen den Gesellschaftern, abweichend von dem durch die Gesellschafter gehaltenen Gesellschafts- oder Kapitalanteil, festgelegt ist.
Insoweit handelt es sich also um die Disposition von Gesellschafterrechten im Gesellschaftsvertrag unter Modifikation der gesetzlichen Vorgaben.
10 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den wesentlichen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts. Er beinhaltet das Gebot Gesellschafter unter gleichen Umständen gleich zu behandeln und zugleich das Verbot Gesellschafter ohne genügende sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln.
11 Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, § 109, Rd. 3 12 Memento, Gesellschaftsrecht, Rd. 1012
13 Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 11, Rd. 1
3
II. Sinn und Zweck vertraglicher Abreden
1. Vorteile disquotaler Rechte
Die Ausgestaltung von Gesellschafterrechten sieht in der Praxis der Vertragsgestaltung regelmäßig von Kapitalanteilen abhängig gestaltete Gesellschafterrechte vor. 14
Um jedoch den unterschiedlichen Anliegen der beteiligten Gesellschafter gerecht werden zu können, beziehungsweise die Partizipation an
Gesellschafterentscheidungen oder auch Ansprüchen gegenüber der Gesellschaft frei von solchen Faktoren vertraglich festlegen zu können, besteht die Möglichkeit zur Festlegung disquotaler Rechte.
Dieses stellt ein Gestaltungsinstument für die Vertragsgestaltung von Personen- und Kapitalgesellschaften dar. 15
2. Motivation zur Disposition
Einige wichtige Motivationsgründe für eine solcherart modifizierte Gestaltung von Gesellschafterrechten sind folgende: 16
- Berücksichtigung von Sonderleistungen eines Gesellschafters, wie
- Nachfolgeplanung in Familiengesellschaften.
- Eintritt neuer Gesellschafter
- Unterschiedlicher Liquiditätsbedarf der Gesellschafter im Hinblick auf
- Steuerliche Optimierung zur Vermeidung von progressionsbedingten
14 Regelmäßig also der Gleichlauf von Kapitalbeteiligung auf der einen und Rechteverteilung auf der anderen Seite.
15 Schulz/Brunner/Werz, Special zu BB 2005, Heft 32, S.2, 2
16 Erhart/ Riedel, BB 2008, S. 2266, 2266
4
D. Zivilrechtliche Zulässigkeit
Die zivilrechtliche Ausgestaltung von Gesellschafterrechten kann neben einer Gewichtung anhand der gehaltenen Kapitalanteile (quotal) auch davon abweichende Regelungen (disquotal) vorsehen. Der folgende Abschnitt stellt die Zulässigkeit solcher Regelungen aus zivilrechtlicher Sicht dar.
I. Gewinnverteilung
1. Personengesellschaften
Die Gewinnverteilung, des nach § 120 HGB berechneten Gewinns, ergibt sich für die OHG nach § 121 I/III HGB, die KG nach § 168 HGB und für die GdbR aus § 721 BGB. Das Gesetz sieht hierbei vor, dass jedem Gesellschafter ein Anteil in Höhe von 4% seines Kapitalanteils 17 zukommt. Bei der OHG erfolgt die Verteilung des Restgewinns nach Köpfen, während bei der KG nach § 168 II HGB im Zweifel ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen gilt.
Dieses zeigt, dass bereits nach den gesetzlichen Vorschriften eine Proportionalität der Gewinnverteilung nicht gewahrt ist und § 168 II HGB explizit einen Spielraum für disquotale Regelungen einräumt. Bei den Gewinnverteilungsnormen im Personengesellschaftsrecht handelt es sich also um disponibles Recht. Eine Grenze für die Vertragsfreiheit bildet lediglich der Sittenwidrigkeitsvorbehalt aus § 138 I BGB. 18
In der Praxis finden sich daher vielfach abweichende Regelungen 19 , wobei für nachträgliche Vertragsänderungen auf die Grenzen des Bestimmtheitsgrundsatzes und der Kernbereichslehre zu verweisen ist. 20 21
17 Der Kapitalanteil ist der auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Anteil eines Gesellschafters an einer OHG oder KG. Er ist nicht mit dem Geschäftsanteil identisch. Siehe hierzu Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. Auflage, 2011, S. 668
18 Schulz/Brunner/Werz, Special zu BB 2005, Heft 32, S.2, 2
19 Ein Bedürfnis für abweichende vertragliche Regelungen ergibt sich bereits aus der Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung
20 Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, § 121, Rd. 9 21 siehe hierzu Seite 11, Teil D. II. 1. a.
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Arbeit zitieren:
Mathias Welsch, 2011, Disquotale Gesellschafterrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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