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Inhalt
1. Einleitung 3
2. Voraussetzung für eine Jugendstrafe nach JGG 4
2.1 Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts 4
2.2 Grundlage für Urteilsentscheidung 5
3. Ziel und Aufgaben im Thüringer Jugendstrafvollzug 6
3.1 Erziehung 6
3.2 Sozialisation 6
3.3 Umsetzung im Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz 7
4. Umsetzung der einzelnen Erziehungsziele des § 91 JGG a. F. im
Th ürJStVollzG 9
4.1 Ordnung und Disziplin 9
4.1.1. Erzieherische Maßnahmen 9
4.1.2. Disziplinarmaßnahmen 10
4.2 Ausbildung und Arbeit 10
4.3 Unterricht 11
4.4 Sportliche Betätigung 12
4.5 Freizeitbeschäftigung 13
4.6 Seelsorgerische Betreuung 14
4.7 Unterstützende Maßnahmen 14
5. Spezielle Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen im Jugendstrafvollzug 15
5.1 Anti-Gewalt-Trainings 15
5.2 Psychotherapie 16
5.3 Drogen- und Suchtberatung 17
5.4 Offener Vollzug 17
6. Kritische Wertung 18
7. Fazit 19
Literaturverzeichnis
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1. Einleitung
Eine Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG bedeutet für den Verurteilten, eine Haftstrafe absitzen zu müssen. Diese Inhaftierung legt besonderen Wert auf Erziehung und Sozialisation, welche als grundlegende Aufgaben des Jugendstrafvollzugs in § 91 JGG a. F. beschrieben sind und nach der Gesetzesreform im Dezember 2007 in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer verlagert wurde. 1 Erziehung bedeutet dabei, dass der Verurteilte künftig in der Lage sein soll, „einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen“. 2 Die Rückfallquoten nach der Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug sind allerdings dramatisch hoch und eine statistisch erwiesene Menge an Inhaftierten sieht die Jugendstrafvollzugsanstalt als „Sprungbrett“ in ein durch weiteres Verbrechen oder Leben. 3 Vergehen gekennzeichnetes Zudem können sich in einer
Jugendvollzugsanstalt unter den Inhaftierten Subkulturen bilden, welche oft sogar eine Hierarchie haben, in der Haftdauer, Körperstärke oder Drogenbeschaffungskriminalität die Rollen definieren. 4 Das ist natürlich nicht im Sinne einer Erziehungsmaßnahme nach dem JGG.
Daher versuche ich mit dieser Arbeit die Grundlagen der Erziehung sowie Vorraussetzungen des Jugendstrafvollzuges nach dem neuen Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes - ThürJStVollzG - zu erörtern, um klarzustellen, inwieweit die Auslegung des § 91 JGG a. F. in der Praxis einer ganzheitlichen sinnvollen Erziehung nahe kommt.
Dazu beschreibe ich zunächst in Kapitel 2 die Jugendstrafe nach JGG und in Kapitel 3 die grundlegenden Ziele und Aufgaben des Jugendstrafvollzugs. In Kapitel 4 prüfe ich, inwiefern das ThürJStVollzG den Erziehungsgedanken des § 91 JGG a. F. aufgreift bzw. umsetzt und stelle in Kapitel 5 einzelne Maßnahmen dazu vor. In einem Fazit schließe ich in Kapitel 6 darauf, wie die Umsetzung des Erziehungsgedankens gelungen ist und leite Verbesserungsmöglichkeiten ab.
1Vgl. https://www.juseline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=15493.
2Vgl. § 91 Abs. 1 JGG a. F.
3Vgl. Schaffstein, F./Bölke, W. (2002), S. 2 ff.
4Vgl. http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/fileadmin/content/forschung/foko/abschlussbericht_kuehnel.pdf.
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2. Voraussetzung für eine Jugendstrafe nach JGG
Zu einer Verurteilung gemäß § 17 Abs. 1 JGG und einer Unterbringung in einer Jugendvollzugsanstalt muss ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaft begangenes Verbrechen oder Vergehen, bei dem es zu einer Jugendverfehlung nach
§ 1 Abs. 1 JGG gekommen ist, vorliegen. Jugendstrafe bedeutet somit, dass es durch einen Richterspruch zur Inhaftierung von straffällig gewordenen Jugendlichen oder Heranwachsenden kommt. Diese Strafe wird im Bundeszentralregister eingetragen (§ 4 Nr. 1 BZRG) und die persönliche Freiheit nach Artikel 1 Abs. 1 GG wird entzogen. Der staatliche Jugendstrafvollzug dient dabei als Möglichkeit einer gerichtlichen Erziehungsmaßnahme. Diese letzte Form der Erziehungsmaßregel wird eingesetzt wenn andere Strafmaßnahmen nicht wirkungsvoll genug erscheinen oder das Ausmaß der Straftat andere Möglichkeiten ausschließt. Dabei unterscheidet sich der Jugendstrafvollzug wesentlich vom Erwachsenenstrafvollzug, da nur bei ersterem der Erziehungsgedanke primär im Vordergrund steht. 5
2.1 Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts
Durch eine Altersregelung nach § 1 Abs. 2 JGG können Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sowie Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Der § 17 JGG sieht folgende rechtliche Grundlage für Form und Voraussetzung der Jugendstrafe vor:
§ 17 Form und Voraussetzungen
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
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2.2 Grundlagen für Urteilsentscheidung
Das Hauptaugenmerk für eine Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG liegt auf der Auslegung der Worte: „schädliche Neigungen“ und „Schwere der Schuld“. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn „erbliche Anlage oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass der Jugendliche oder Heranwachsende ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird“. 6 Eine Schwere der Schuld kommt hinzu, wenn „die Schwere des Unrechts, der Umfang der individuell erkennbar gewordenen Schuld und das [...] Gewicht der Tat“ besonders gewichtig sind. Allerdings soll bei einer Jugendstraftat, bei der eine Schwere der Schuld festgestellt wurde, der Erziehungsgedanke vorrangig sein, d. h. sie soll nicht wie im allgemeinen Strafrecht eine reine Schuldstrafe anhand von Schuldausgleich darstellen. 7
Die Jugendstrafe wurde bisher nach den Bedingungen und Zielvorstellungen des
§ 91 JGG a. F. durchgeführt. Anlage- oder erziehungsbedingte Persönlichkeitsmängel wurden demnach in einer stationären Gesamterziehungsanstalt (JVA) bearbeitet. Die gesetzlichen Grundlage des § 91 JGG a. F. ist wie folgt ausgestaltet:
§ 91 JGG Aufgabe des Jugendstrafvollzugs
(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen.
(2) Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. Ausbildungsstätten sind einzurichten. Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet. (3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
6 Vgl. BGHSt 11, 169 f.
7 Vgl. Nothacker, A. (1987), S.59.
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(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.
3. Ziel und Aufgabe im Thüringer Jugendstrafvollzug
Die beiden grundlegenden Aufgaben des Jugendstrafvollzugs sind die Erziehung und
- darauf aufbauend - die Sozialisation.
3.1 Erziehung
Erziehung bedeutet, Menschen im Geiste und Charakter zu verändern und die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Erziehung ist soziales Handeln, welches bestimmte Lernprozesse bewusst und absichtlich herbeiführen und unterstützen soll, um eine dauerhafte Veränderungen des Verhaltens, die bestimmten Erziehungszielen entsprechen, zu erreichen. 9
3.2 Sozialisation
Sozialisation beschreibt den Prozess, wie viel oder wenig sich Menschen an ihre Gesellschaft anpassen oder angepasst werden. Sozialisation endet nicht wie die Erziehung mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter. Sie ist das höchste Ziel im Jugendstrafvollzug. Sozialisation kann im Jugendstrafvollzug durch eine gelungene Erziehung erreicht werden. So sollten durch die Anwendung von Faktoren der Sozialisation Inhaftierte in ihrer Entwicklung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft maßgeblich gefördert und beeinflusst werden. 10
8 Vgl. https://www.juseline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=15493
9 Vgl. Bondy, Curt (1997), S. 7 ff.
10 Vgl. Cornel H. , Reindl K.-G. , Maelicke B. , Sonnen B.-R. (Baden-Baden), S. 26 ff.
Arbeit zitieren:
Sebastian Paul, 2010, § 91 JGG a. F. im neuen Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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