lungsausschusses bildet Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz, 5 dieser lautet wie folgt:
„Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Ge-schäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.“ 6
Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses
Die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (GOVermAussch) 7 regelt den Zusammensetzung sowie den Ablauf der Arbeit des Vermittlungsausschusses. „Bundestag und Bundesrat [, so § 1 GOVermAussch] entsenden je 16 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuss bilden“, 8 sowie je einen Vertreter (§ 3 S. 1 GOVermAussch), wobei auch der Vertreter „Mitglied der entsendenden Körperschaft sein“ 9 muss. Wie die einzelnen Mitglieder des Vermittlungsausschusses vom Bundestag bzw. vom Bundesrat ausgewählt werden, lässt das GG offen, 10 solange - ähnlich wie bei den Bundestagsausschüssen - die Kräfteverhältnisse im Parlament sinnvoll wiedergegeben werden. 11
5 BGBl. 1949, 1.
6 Art. 77 Abs. 2 GG.
7 BGBl. 1951 II 103.
8 § 1 GOVermAussch.
9 § 3 S. 1 GOVermAussch.
10 Starck / Schmidt, S. 290; Hans D. Jarass / Bodo Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Kommentar, 10. Auflage, Verlag C. H. Beck, München (2009), Art. 77, Rn. 9 m.w.N.; BVerfGE 96, 264 (282 f.).
11 Starck / Schmidt, S. 290.
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Dem Ausgleich zwischen Bundestag und Bundesrat, die sich auf Augenhöhe gegenüber stehen, bildet neben der gleichen Anzahl von Mitgliedern der regelmäßige Wechsel im Vorsitz des Vermittlungsausschusses nach § 2 GOVermAussch. Ebenso wie die vom Bundestag entsandten Mitglieder, die sich ohnehin auf ihr freies Mandat nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG berufen können, sind die vom Bundesrat ent-sandten Mitglieder „gem. [Art. 77 Abs. 2] S. 3 [GG] und anders als im Bundesrat selbst [...] nicht an Weisungen gebunden“. 12 Diese Gleichheit in den Handlungsmöglichkeiten der verschiedenen „begründet [jedoch für die vom Bundesrat entsandten Mitglieder des Vermittlungsausschusses] kein [...] freies Mandat [im Sinne des] Art. 38 I 2 GG, sondern soll den Spielraum gewähren, der erforderlich ist, um zu Kompromissen zu gelangen“. 13
Doch gibt es weitere Unterschiede zwischen den Mitgliedern des vom Vermittlungsausschusses, die vom Bundestag und denen, die vom Bundesrat entsandt worden sind. Dies beginnt schon bei der Frage, wer überhaupt Mitglied des Bundesrates ist: Grundsätzlich sind dies die einzelnen Bundesländer, was schon aus den Formulierungen in Art. 50 und 51 GG folgt. 14 Diese „institutionelle[n] Mitglieder“ 15 oder besser gesagt, die „Mitgliedschaftsrechte[...] der Länder“ 16 sind von den natürlichen Personen zu unterscheiden, die diese Mitgliedschaftsrechte als Angehörige der Landesregierungen wahrnehmen, die als „personelle Mitglieder“ 17 bezeichnet werden können. Aus Sinn und Zweck des Art. 77 Abs. 2 GG ergibt sich, dass nur Mitglieder im personellen Sinn gemeint sein können. 18 Obschon Art. 77 Abs. 2 GG auf die personelle Mitgliedschaft im Bundesrat abstellt, ergeben sich die Handlungsmöglichkeiten der vom Bundesrat entsandten Ausschussmitglieder aus ihrer Funktion, nicht aus ihrer Person.
12 Jarass / Pieroth, Art. 77, Rn. 9 m.w.N.
13 Hartmut Maurer - Staatsrecht I - Grundlagen - Verfassungsorgane - Staatsfunktionen, 5. Auflage, Verlag C. H. Beck, München (2007), S. 494.
14 Ebenda, S. 493.
15 Ebenda.
16 Ebenda.
17 Ebenda, S. 494.
18 Ebenda.
3
Darüber hinaus mag auf den ersten Blick problematisch erscheinen, dass die Zusammensetzung des Bundesrates aufgrund der zwischenzeitlich stattfindenden Landtagswahlen wesentlich stärkeren Schwankungen unterworfen ist als die des Bundestages. Hierfür ist jedoch bereits in § 4 GOVermAussch Sorge getragen: „Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.“ 19 Dies sollte ausreichen, um die Gefahr, dass der Vermittlungsausschuss wegen des Verlusts der Mitgliedschaft im Bundesrat oder im Bundestag durch ein Mitglied des Vermittlungsausschusses in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werden würde, auszugleichen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Vermittlungsausschuss in Abhängigkeit von der Legislaturperiode des Bundestags existiert. 20
Hinsichtlich der Teilnahme von Nicht-Mitgliedern entsprechen §§ 5 f. GOVermAussch üblichen parlamentarischen Gepflogenheiten. Diese Vorschriften lauten wie folgt:
„Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.“ 21
„Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden.“ 22
Gerade aus § 5 GOVermAussch wird deutlich, dass der Vermittlungsausschuss Teil der Legislative ist und dementsprechend auch eine Überwachungsfunktion gegenüber der Exekutive hat. 23
19 § 4 GOVermAussch.
20 Jarass/Pieroth, Art. 77, Rn. 9 m.w.N.
21 § 5 GOVermAussch.
22 § 6 GOVermAussch.
23 Vgl. § 5 GOVermAussch a. E.
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Arbeit zitieren:
Rechtsanwalt Stefan Kirchner, 2011, Der Vermittlungsausschuss, München, GRIN Verlag GmbH
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