Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis VI
Abk ürzungsverzeichnis VII
1 Einleitung 1
2 Historische Entwicklung 2
2.1 Entwicklung der deutschen Wirtschaft im 19. Jahrhundert 2
2.2 Die Anfänge der modernen Werbung 4
2.3 Entstehung des UWG 5
2.4 Historische Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen der
vergleichenden Werbung 8
2.5 Europäische Richtlinien 10
2.5.1 Irreführende Werbung (RL 84/ 450/ EWG) 10
2.5.2 Vergleichende Werbung (RL 97/ 55/ EG) 11
2.5.3 Unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/ 29/ EG) 11
2.5.4 Irreführende vergleichende Werbung (RL 2006/ 114/ EG) 13
3 Vergleichende Werbung nach § 6 UWG 14
3.1 Definition der vergleichenden Werbung 15
3.2 Werbung (Art. 2 lit. a RL 2006/ 114/ EG) 16
3.2.1 Äußerung 16
3.2.2 Geschäftlicher Verkehr 16
3.2.3 Absatzförderung 17
3.2.4 Verhältnis zum Begriff der geschäftlichen Handlung (§ 2 I Nr.1
UWG ) 18
3.3 Mitbewerber 18
3.3.1 Substituierbarbeit der Waren 19
3.4 Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers 20
3.5 Erkennbarkeit 21
3.5.1 Unmittelbar 22
3.5.2 Mittelbar 22
3.6 Erfordernis eines Vergleichs 23
3.6.1 Abgrenzung zur vergleichenden Werbung 25
3.6.1.1 Bloße Anlehnung an einen fremden Ruf 25
3.6.1.2 Bloße Werbung für das eigene Angebot 25
3.6.1.3 Bloße Aufforderung zum Vergleich 25
3.7 Erscheinungsformen der vergleichenden Werbung 26
3.7.1 Indirekt/ abstrakt vergleichende Werbung 27
3.7.1.1 Pauschaler Vergleich (allgemein gehaltener Vergleich) 27
3.7.1.2 Individueller Vergleich (indirekter Bezug) 28
3.7.1.3 Werbung mit vergleichenden Warentests 28
3.7.2 Direkt/ identifizierende vergleichende Werbung 29
II
3.7.2.1 Kritisierende vergleichende Werbung 29
3.7.2.2 Anlehnende vergleichende Werbung 30
3.7.2.3 Persönliche und unternehmensbezogene Werbung 30
4 Unlauterkeitskriterien (§ 6 II UWG) 31
4.1 Bedarfs- und Zweckidentität (Nr. 1) 32
4.1.1 Waren und Dienstleistungen 33
4.1.2 Gleicher Bedarf und dieselbe Zweckbestimmung 33
4.2 Eigenschaftsvergleich (Nr. 2) 34
4.2.1 Eigenschaft 34
4.2.2 Preis 35
4.2.3 Objektivität 36
4.2.4 Wesentlichkeit, Relevanz, Nachprüfbarkeit, Typizität 36
4.3 Verwechslungsgefahr (Nr. 3) 39
4.3.1 Mitbewerber 39
4.3.2 Waren und Dienstleistungen 39
4.3.3 Kennzeichen 40
4.4 Rufausnutzung oder -beeinträchtigung (Nr. 4) 40
4.4.1 Rufausnutzung 41
4.4.2 Rufbeeinträchtigung 42
4.5 Herabsetzung oder Verunglimpfung (Nr. 5) 42
4.5.1 Herabsetzung 43
4.5.2 Verunglimpfung 43
4.5.3 Unlauterkeit der Herabsetzung oder der Verunglimpfung 43
4.5.3.1 Humor und Ironie 44
4.5.3.2 Preisvergleiche 44
4.5.3.3 Waren, Dienstleitungen oder Tätigkeiten 44
4.5.3.4 Persönliche und geschäftliche Verhältnisse 45
4.6 Imitationswerbung - sog. „Parfümklausel“ (Nr. 6) 45
4.6.1 Geschütztes Kennzeichen 45
4.6.2 Art der Darstellung 46
4.7 „Champagnerklausel“ - Vergleich von Waren mit Ursprungsbezeichnung
(Art. 4 lit. e RL 2006/ 114/ EG) 47
5 Verhältnis des § 6 UWG zu anderen Vorschriften des UWG 48
5.1 Verhältnis zur Generalklausel (§ 3 I UWG) 48
5.2 Verhältnis zu § 4 UWG 49
5.2.1 Herabsetzung (§ 4 Nr. 7) 49
5.2.2 Anschwärzung(§ 4 Nr. 8) 49
5.2.3 Nachahmungschutz (§ 4 Nr. 9) 49
5.3 Verhältnis zum Irreführungsverbot (§ 5 UWG) 50
6 Verfahrensrechtliche Vorgaben der vergleichenden Werbung 50
6.1 Beweislast 50
6.2 Rechtsfolgen und Klagebefugnis 51
III
7 Vergleichende Werbung als Werbeinstrument in der Praxis 52
7.1 Chancen der vergleichenden Werbung 54
7.1.1 Erhöhte Aufmerksamkeit 54
7.1.2 Verbesserte Kenntnis von Produkteigenschaften 55
7.1.3 Einstellung zum Produkt 55
7.1.4 Kaufabsicht 56
7.2 Risiken der vergleichenden Werbung 56
7.2.1 Geringere Glaubwürdigkeit 56
7.2.2 Unerwünschte Gratiswerbung für Konkurrenten 57
7.2.3 Gefahr der Fehlidentifikation 58
7.2.4 Gefahr von Werbeduellen 58
7.3 Aktuelles Beispiel für vergleichende Werbung 59
8 Fazit 60
Anhang. VII
1 Erkennbarkeit VII
1.1 Unmittelbar VII
1.1.1 Jet VII
1.1.2 Burger King VIII
1.2 Mittelbar VIII
1.2.1 Mercedes-Benz VIII
1.2.2 Burger King IX
1.2.3 Jet X
1.2.4 Bionade XI
2 Erscheinungsformen der vergleichenden Werbung XII
2.1.1 Eigenproduktvergleich XII
2.2 Indirekt/ abstrakt vergleichende Werbung XIII
2.2.1 Pauschal/ kollektiv vergleichende Werbung XIV
2.2.1.1 Alleinstellungswerbung XIV
2.2.2 Bloße Aufforderung zum Vergleich XV
2.2.3 Individuell vergleichende Werbung XV
2.2.3.1 Sixt XV
2.2.3.2 Kare vs. IKEA XVI
2.3 Werbung mit vergleichenden Warentests XVII
2.3.1 LBS XVII
2.3.2 Liqui Moly XVIII
2.3.3 DiBa XIX
2.4 Direkte/ identifizierende vergleichende Werbung XX
2.4.1 Kritisierende vergleichende Werbung XX
2.4.1.1 Europcar XX
2.4.1.2 Sixt XXI
2.4.1.3 Media Markt XXII
2.4.2 Anlehnende Werbung XXIII
IV
2.4.3 Persönlich vergleichende Werbung XXIV
3 Unlauterkeitskriterien ( § 6 II UWG) XXV
3.1 Eigenschaftsvergleich XXV
3.2 Verwechslungsgefahr XXVI
3.3 Rufbeeinträchtigung XXVII
3.4 Herabsetzung XXIX
4 Vergleichende Werbung als Werbeinstrument in der Praxis XXX
4.1 Subtile Gestaltung XXXII
4.2 Werbeduell XXXII
Literaturverzeichnis XXXV
Quellenverzeichnis XL
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Erscheinungsformen vergleichender Werbung
Abbildung 2: Solarworld
Abbildung 3: Jet (unmittelbar/ Produktname)
Abbildung 4: Burger King (unmittelbar/ Kennzeichen)
Abbildung 5: Mercedes-Benz vs. Audi (räumliche Nähe/ Anknüpfung)
Abbildung 6: Burger King vs. Marlboro (Anlehnung)
Abbildung 7: Jet (mittelbar/ Anspielung)
Abbildung 8: Bionade (mittelbar Marktstruktur)
Abbildung 9: Nikon (Eigenproduktvergleich)
Abbildung 10: Porsche Boxster S (Alleinstellungswerbung)
Abbildung 11: Canon (bloße Aufforderung zum Vergleich)
Abbildung 12: Sixt (indirekter Vergleich 1)
Abbildung 13: Kare vs. IKEA (indirekter Vergleich 2)
Abbildung 14: LBS (Warentest 1)
Abbildung 15: Liqui Moly (Warentest 2)
Abbildung 16: DiBa (irreführender Warentest)
Abbildung 17: Europcar vs. Sixt (Preisvergleich 1)
Abbildung 18: Sixt vs. Europcar (Preisvergleich 2)
Abbildung 19: Media Markt vs. DELL (Preisvergleich 3)
Abbildung 20: Renault vs. Mercedes-Benz
(anlehnende vergleichende Werbung)
Abbildung 21: Ryanair vs. Hunold
(persönlich vergleichende Werbung)
Abbildung 22: Burger King (subjektive Wertschätzung)
Abbildung 23: MobilCom vs. Telekom
(Verwechslungsgefahr Gratiswerbung)
Abbildung 24: DHL vs. UPS (Rufbeeinträchtigung)
Abbildung 25: Euronics vs. Saturn
(Herabsetzung oder Verunglimpfung)
Abbildung 26: Nutzung vergleichender Werbung
Abbildung 27: Zwei Drittel hoffen auf mehr vergleichende Werbung
Abbildung 28: Chancen und Risiken vergleichender Werbung
Abbildung 29: Gestaltung eines Werbevergleichs
Abbildung 30: BMW vs. Jaguar (subtile Gestaltung)
Abbildung 31: VW vs. Smart (Werbeduell 1)
Abbildung 32: Smart vs. VW (Werbeduell 2)
VI
Abkürzungsverzeichnis
a. A. andere(r) Ansicht
a. F. alte(r) Fassung
ABl. Amtsblatt der Europäischen Union
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. Artikel
B2B Business to Business (engl.: Unternehmer zu Unternehmer)
B2C Business to Consumer (engl.: Unternehmer zu Verbraucher)
Begr. Begründung
BGH Bundesgerichtshof
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
EG Europäische Gemeinschaft
Einl. Einleitung
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
et al. und andere
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f. folgende
ff. fortfolgende
GD Generaldirektion
GG Grundgesetz
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
hM. herrschende Meinung
VII
Hrsg. Herausgeber
i. d. R. in der Regel
i. H. v. in Höhe von
i. S. d. im Sinne der/des
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
Jh. Jahrhundert
lit. Littera (lat.: Buchstabe)
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
MarkenG Markengesetz
n. F. neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift
o. g. oben genannt
o. V. ohne Verfasser
OLG Oberlandesgericht
RegE. Regierungsentwurf
RG Reichsgericht
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
s. siehe
S. Seite
s. g. so genannt
Tz. Textziffer
u. a. unter anderem
UGP-RL Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
UKlaG Unterlassungsklagengesetz
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VIII
vgl. vergleiche
VO Verordnung der Europäischen Union (bzw. EG/ EWG)
vs. versus (lat.: gegen)
WerbeRL Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis
z. B. zum Beispiel
ZPO Zivilprozessordnung
IX
1 Einleitung
In der folgenden Arbeit werden die rechtlichen und ökonomischen Aspekte der vergleichenden Werbung in Deutschland untersucht. Diese Thematik ist besonders vor dem Hintergrund interessant, dass vergleichende Werbung seit dem Erlass der EG-Richtlinie 97/55/EG im Oktober 1997 und deren späteren Umsetzung in Deutschland - bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen - für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, flächendeckende Werbekampanien mit Vergleichen jedoch trotzdem nur sporadisch zu finden sind. Während vergleichende Werbung in den USA schon fast traditionell dazu genutzt wird, sich von Mitbewerbern und deren Konkurrenzprodukten abzugrenzen, sind Unternehmen hierzulande zurückhaltender. Diese Verhaltensweise ist auf den ersten Blick überraschend.
Eine große Herausforderung für Unternehmen stellt aufgrund der zunehmenden Homogenität und Substituierbarkeit ihrer Produkte deren Positionierung und Präsentation im Markt dar. Die nun auch in Deutschland legalisierte Form der Werbung mit Vergleichen entspricht grundsätzlich den Ansprüchen der werbenden Unternehmen, indem sie eine klare Abgrenzung zu Konkurrenzprodukten ermöglicht und das Interesse der Konsumenten weckt.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, rechtliche und ökonomische Aspekte der vergleichenden Werbung zu analysieren, um Gründe für den zurückhaltenden Einsatz von Werbevergleichen zu finden.
Zu Beginn dieser Arbeit wird zum besseren Verständnis und zur Einführung in die Thematik zunächst die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands zu einer kapitalistisch geprägten Industriewirtschaft im 19. Jahrhundert dargestellt, was eine Verschärfung des Wettbewerbs zur Folge hatte. Vor dem historischen Kontext der wirtschaftlichen Entwicklung wird dann der Veränderungsprozess der Werbung dargestellt; anschließend soll die Notwendigkeit von rechtlichen Schranken nachvollziehbar und die Entstehung des UWG aufgezeigt werden.
Daraufhin wird die historische Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen der vergleichenden Werbung in Deutschland u.a. anhand der wichtigsten europäischen Richtlinien beschrieben. Nach den Legaldefinitionen sowie den Erscheinungsformen werden die Unlauterkeitskriterien der vergleichenden Werbung nach § 6 II UWG dargestellt und der Bezug der Werbung mit Vergleichen zu anderen rechtlichen Normen des Wettbewerbsrechts aufgezeigt. Zum Abschluss der rechtlichen Betrachtung wird die Beweislast sowie die Rechtsfolgen und die Klagebefugnis dargestellt. Abschließend sollen die Chancen und Risiken der vergleichen-
1
den Werbung als Werbeinstrument, zum Teil anhand von Beispielen, beleuchtet werden. Im Fazit werden die zentralen Ergebnisse dieser Arbeit dann zusammengefasst und bilanziert.
2 Historische Entwicklung
2.1 Entwicklung der deutschen Wirtschaft im 19. Jahrhundert
Die Industrialisierung Deutschlands setzte, ebenso wie der Liberalismus, im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten verspätet ein. 1 Nachfolgend wird diese Entwicklung und deren rechtlichen Folgen zusammengefasst dargestellt.
Anfang des 19. Jahrhunderts war Deutschland durch den 30-jährigen Krieg, religiöse Spaltungen, Viel - und Kleinstaaterei 2 und das damit verbundene Netz von fast 2000 Zollgrenzen 3 wirtschaftlich geschwächt, rechtlich und politisch gehemmt. Die Gesellschaft war agrarständig geprägt, Bauern hörig, das Bürgertum kaum entwickelt und die Regierungsform absolutistisch. 4
Zu den entscheidenden Faktoren des wirtschaftlichen Wachstums zählt der damalige explosive Anstieg der Bevölkerung. 5
Die Innovationen der industriellen Revolution, wie die maschinelle Ausrüstung und chemische Düngemittel, i. V. m. der Bauernbefreiung führten im Bereich der Landwirtschaft zu einer erhöhten Produktivität, wodurch das Preisniveau für Lebensmittel sank 6 . Diese Entwicklung sowie Fortschritte in der Medizin und Hygiene, welche die Sterblichkeitsrate von Säuglingen senkte und die Lebenserwartung steigerte, und auch die Erhöhung der Heiratshäufigkeit, bedingt durch die Aufhebung restriktiver Ehegesetze, hatten ein starkes Bevölkerungswachstum zur Folge. 7 Zwischen 1800 und 1900 hat sich die Bevölkerung in Deutschland mehr als verdoppelt, sie stieg von 24,6 Millionen auf 56,4 Millionen an. 8
Im Zuge der industriellen Revolution kam es zu gravierenden politischen und gesetzlichen Veränderungen. Durch die Stein-Hardenbergschen Reformen (1808 - 1812) wurde etappenweise die Gewerbefreiheit in Preußen eingeführt, durch den deutschen Zollverein (1834), die Revolution von 1848 und die Gründung des deutschen Kaiserreiches durch Bismark nach dem Deutsch-Französischen Krieg 1870/ 1871 wurden u.a. Zünfte, Leibeigenschaft und Binnen-
1 Strzelewicz,Deutschland wird industrielle Weltmacht.
2 Hahn, S. 4.
3 Bosch, S. 2.
4 Strzelewicz, Deutschland wird industrielle Weltmacht; Hahn.
5 Hahn, S. 14.
6 Strzelewicz, Deutschland wird industrielle Weltmacht.
7 Hahn, S. 7.
8 Strzelewicz, Deutschland wird industrielle Weltmacht.
2
zölle abgeschafft, eine einheitliche Währung eingeführt und somit wirtschaftliche, gesellschaftliche und rechtliche Entwicklungsschranken schrittweise abgebaut. 9
Die siegreichen Kriege Bismarcks, die liberale Gesetzgebung und der Zusammenschluss zu einem einheitlichen Währungs- und Wirtschaftsraum schufen die Grundlage für ein äußerst optimistisches wirtschaftliches Klima. Unterstützt wurde diese Entwicklung zum einen durch die Reparationszahlungen Frankreichs nach dem Krieg (1870/ 71) i. H. v. 5 Milliarden Goldfranc, einer Summe, welche die damalige umlaufende Bargeldmenge in Deutschland um das Dreifache übertraf 10 . Diese erhebliche Ausweitung der Geldmengen führte zu einer stark erhöhten Liquidität auf dem Kapitalmarkt 11 . Zum anderen verstärkte die Abtretung der Erzvorkommen in Lothringen und der Kalilager im Elsass die rasante wirtschaftliche Entwicklung.
Neben bzw. aufgrund dieses gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Umbruchs entwickelte sich Deutschland auch technisch immer weiter und wurde in großen, z.T. neuen Industriezweigen führend. So hatten beispielsweise die Entwicklungen in der Stahlerzeugung eine große Bedeutung. Aufgrund von neu entwickelten Verfahren, wie dem Bessemer-Verfahren(1856) und dem Thomas-Verfahren, welches ab 1879 industriell genutzt wurde, steigerte sich die Stahlerzeugung in Großbritannien, Frankreich, Deutschland und Belgien um das Dreiundachtzigfache 12 . In Deutschland kam es insbesondere in der Schwerindustrie (Eisen-, Stahl- und Chemieindustrie) und dem Eisenbahnbau zu gewaltigen Produktionssteigerungen. 13 Auch im Sektor der Energiegewinnung und der Energieversorgung gab es zwischen den Jahren 1858 und 1900 revolutionäre Innovationen, wie dem Verbrennungsmotor und der industriellen Nutzung der Elektrizität. Beim Ausbau der Kraftversorgung war Deutschland zum Ende des 19. Anfang des 20. Jh. führend. 14
Die Jahre 1871 bis 1873 bildeten die Hochphase der konjunkturellen Entwicklung. In diesem Zeitraum, den s. g. Gründerjahren, entstanden zahlreiche Unternehmen, vor allem, in Folge der Liberalisierung des Aktiengesetzes im Jahr 1870, 15 viele Aktiengesellschaften. Zwischen 1871 und 1873 wurden im Deutschen Reich 928 neue Aktiengesellschaften mit einem Nomi-
9 Strzelewicz,Deutschland wird industrielle Weltmacht.
10 Soltbeer, S. 8.
11 Hahn, S. 37.
12 Strzelewicz, Deutschland wird industrielle Weltmacht.
13 Althammer, S. 116.
14 Strzelewicz, Deutschland wird industrielle Weltmacht.
15 Born, S. 136.
3
nalkapital von 2,78 Milliarden Mark gegründet. 16 In dieser Zeitspanne wandelte sich die Wirtschaft endgültig zu einer kapitalistischen Industriewirtschaft. 17
Durch diesen unternehmerischen Eifer der Gründerjahre wurde der Markt überhitzt, es wurde leichtsinnig spekuliert und die rechtlichen Lücken im Aktiengesetz wurden illegal und betrügerisch ausgenutzt. Die Gründerjahre endeten 1873 mit dem „Gründerkrach“, 18 einem allgemeinen Kurssturz an den Börsenplätzen, und leiteten eine langanhaltende Konjunkturschwäche, die s. g. Große Depression (bis 1896), ein. Diese Konjunkturschwäche kann man nach heutigem Verständnis jedoch nur bis zu ihrem Tiefpunkt 1879 als Depression bezeichnen, für die achtziger und neunziger Jahre des 19. Jh. wäre diese Bezeichnung übertrieben, da in diesem Zeitraum die Wirtschaft ungleichmäßig verlangsamt wuchs. 19
Dennoch führte die Gründerkrise zum Ruin vieler Firmen, viele Unternehmen schlossen sich zu Konzernen 20 bzw. zu Kartellen 21 zusammen. Der ohnehin schon starke Wettbewerb verschärfte sich weiter. 22 Zu dieser Zeit wurde in der Öffentlichkeit besonders Kritik an der steigenden Anzahl und Verbreitung irreführender Wettbewerbsformen laut. 23
2.2 Die Anfänge der modernen Werbung
In dieser angespannten Wettbewerbssituation gewann die Werbung, damals noch Reklame genannt, 24 immer größere Bedeutung. Die Entwicklung der modernen Werbung ist eng mit der industriellen Revolution und der Entwicklung der Wirtschaft gekoppelt. 25 Der technische Fortschritt und technische Innovationen ermöglichten der Wirtschaft, ihre Güter in höheren Stückzahlen und zu geringeren Stückkosten zu produzieren. 26 Diese drastische Angebotssteigerung stand einer in lediglich geringem Ausmaß wachsenden Nachfrage gegenüber. Die produzierenden Unternehmen mussten zur Realisierung von steigenden Gewinnen Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrage ergreifen. 27 Dazu war Werbung ein geeignetes Instrument.
Technische Weiterentwicklungen in der Drucktechnik, die ab 1890 auch Farbdrucke ermöglichte, 28 führten zu einem starken Anstieg der Plakat- und Anzeigenwerbung. Im Falle der
16 Hahn, S. 37; Bosch, S. 36.
17 Strzelewicz, Deutschland wird industrielle Weltmacht.
18 Gabler.
19 Born, S. 136; Bosch, S. 36 f.
20 Strzelewicz, Deutschland wird industrielle Weltmacht.
21 Emmerich, § 1 Rn. 6.
22 Köhler/ Bornkamm, UWG Einl. Rn. 2.1.
23 von Stechow, S. 103, 132 ff.
24 Kloss, S. 30.
25 Schweiger/ Schrattenecken, S. 3.
26 Merkle, S. 8.
27 Schweiger/ Schrattenecken, S. 3.
28 Kloss, S. 33.
4
Plakatwerbung lässt sich dieser Anstieg z. B. anhand der Anzahl der Litfaßsäulen ablesen. 1855 schloss der Druckereibesitzer Ernst Litfaß mit dem Berliner Polizeipräsidenten einen Vertrag über „öffentlichen Zettelaushang an Säulen und Brunneneinfassungen“ und stellte daraufhin im selben Jahr in Berlin die erste nach ihm benannte Litfaßsäule auf. Die Anzahl der Litfaßsäulen erhöhte sich alleine in Berlin zwischen 1855 und 1912 von 150 auf 1550 Säulen. 29 Werbeinserate wurden schnell als neue Einnahme- und Finanzierungsmöglichkeit von Zeitungen entdeckt und gewannen immer mehr an Bedeutung. 30 Anfang des 20. Jh. wurden sie schließlich das Hauptwerbemittel. Die Anzahl der Zeitungen in Deutschland wuchs stetig, 1868 existierten 1525, 1885 bereits 3069 Zeitungen. 31 Die Anzeigen enthielten oft Lockangebote und Versprechungen, deren Inhalt häufig irreführend und falsch war. 32
2.3 Entstehung des UWG
Die bereits beschriebene wirtschaftliche Entwicklung mit ihren zahlreichen Erfindungen und die Werbemaßnahmen der Unternehmen ließen gegen Ende des 19. Jh. zahlreiche Markenartikel entstehen, die teilweise auch heute noch bekannt sind. Beispiele hierfür sind Maggie (1887), Odol (1893) oder Dr. Oetker (1899). 33 Aufgrund der ebenfalls schon beschriebenen angespannten Wettbewerbssituation wurden zahlreiche erfolgreiche Erfindungen, Produkte und Marken von Wettbewerbern imitiert oder Waren mit irreführenden Angaben versehen. Forderungen nach einem wirksamen gesetzlichen Schutz gegen diese Geschäftsgebaren wurden laut. 34
Nach dem Erlass der Gewerbeordnung 1869, welche in § 1 die Gewerbefreiheit festlegte, 35 wurde der freie Wettbewerb lediglich durch sondergesetzliche Bestimmungen, das am 30.11.1874 erlassene Markenschutzgesetz und das Verbot der arglistigen Täuschung nach bürgerlichem Recht, beschränkt. 36
Die Rechtsprechung des Reichgerichts vertrat die Auffassung, dass die Beschränkung des Wettbewerbs durch die o. g. gesetzlichen Schranken abschließend sei, 37 und folgerte daraus im Umkehrschluss, dass alles erlaubt war, was nicht ausdrücklich durch diese Gesetzesnor-
29 Reinhardt,S. 238.
30 Schweiger/ Schrattenecken, S. 3.
31 Reinhardt, S. 177.
32 Behrens, S. 15.
33 Kloss, S. 33.
34 Loschelder/ Erdmann/ Erdmann, § 1 Rn. 3.
35 Köhler/ Bornkamm, UWG Einl. Rn. 1.37.
36 Ludwig, S. 28.
37 RG 1880, RGZ 3, 67 ff. (69) - „Appolinaris“; RG 1886, RGZ 18, 93 ff. (99 ff.) - „C.J. van Houten & Zoon”; RG 1892, RGZ 29, 57 ff. (59) - „Sossidi Cigaretten“.
5
men verboten war. Durch diese Auffassung gab es in Deutschland weiterhin praktisch keinen gesetzlichen Schutz vor unlauterem Wettbewerb 38 , die Gerichte wurden so zu einem „Hüter der Unlauterkeit“. 39
Die Folge davon war eine weitere Verschärfung des Wettbewerbs, so dass der Gesetzgeber zu einer Reaktion gezwungen war, diese erfolgte jedoch nur zögernd und widerwillig. 40 Der erste Schritt war die Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnung 1894, 41 was in den §§ 15-16 die Nachahmung von Marken und Ausstattungen und die Verwendung von unrichtigen Ursprungsangaben untersagte. 42 Bei der Erörterung des Warenzeichengesetzes im Reichstag wurde zum ersten Mal ein Entwurf eines UWG angekündigt. Zwei Jahre später, 1896, wurde dann das erste UWG verabschiedet. 43 Dieses erste UWG beschränkte sich auf eine Reihe einzelner Verbotstatbestände, untersagt waren u.a. die Irreführung, die üble Nachrede, der Missbrauch von Kennzeichnungsmitteln und der Geheimnisverrat. Der Schutzzweck des UWG von 1896 entfaltete sich in zwei Richtungen. Geschützt werden sollte primär der Gewerbetreibende vor unlauteren Praktiken seiner Konkurrenten und die Allgemeinheit beispielsweise vor irreführenden Praktiken. 44 Da dem neuen UWG eine Generalklausel unbekannt war, bot es keinen umfassenden Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken, war somit wenig brauchbar. 45
Das UWG von 1896 war von vornherein nicht als abschließende Regelung gedacht, 46 ergänzt wurde es ab dem 1. Januar 1900 durch das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das RG stellte fest, dass das Themengebiet des unlauteren Wettbewerbs nicht abschließend geregelt sei, da es lediglich die besonders ausgeprägten Formen des unlauteren Wettbewerbs beschneidet, jedoch nicht alle Erscheinungsformen erfasst 47 . Diese Lücke sollte insbesondere durch § 826 BGB geschlossen werden. Da ein Schädigungsvorsatz eines Konkurrenten jedoch nur schwer nachgewiesen werden konnte, sollte auch § 823 I BGB zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb aktiviert werden. 48 Als Grundlage wurde der Schutz des Persönlichkeitsrechts 49 und das Recht am Unternehmen 50 diskutiert, vom RG als ein „absolutes“ Recht 51 an-
38 Köhler/ Bornkamm,UWG Einl. Rn. 2.1.
39 Baumbach/ Hefermehl, Einl. UWG, Rn. 16.
40 von Stechow, S. 103, 132 ff.
41 RGBl. I, S. 441 ff.
42 Baumbach/ Hefermehl, Einl. UWG, Rn. 17.
43 RGBl., S. 145 ff.
44 Emmerich, § 1 Rn. 9.
45 Köhler/ Bornkamm, UWG Einl. Rn. 2.2.
46 Lobe, GRUR 1931, S. 1215 ff. (1216); Lobe, Materialien, S.12 ff.
47 RG 1901, RGZ 48, S. 114 ff. (129).
48 Emmerich, § 1 Rn. 10 f.
49 Lobe, Bekämpfung, S. 142 f.
6
erkannt wurde das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 52 i. S. v. § 823 I BGB. Der dadurch erweiterte Schutzbereich beschränkte sich jedoch nur auf unmittelbare Eingriffe gegen den Bestand von Unternehmen, 53 allerdings keine Handlungen, welche den Betrieb unangetastet lassen, seine Funktionsweise also nicht stören, jedoch trotzdem unlautere Wettbewerbshandlungen enthalten. Ein Beispiel hierfür ist die unlautere Werbung. 54
Um die Lücken, welche sich aus dem UWG von 1896 und dem BGB ergaben, zu schließen, reformierte der Gesetzgeber 1909 das UWG und erweiterte es um eine „große“ Generalklausel in § 1, die allgemein sittenwidrige Wettbewerbshandlungen verbot, denn derjenige, der „…im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“ 55 Der Gesetzgeber gab der Rechtsprechung mit § 1 56 i. V. m. § 3, 57 der „kleinen“ Generalklausel, 58 welche den Schutz vor Irreführung regelte, ein geeignetes Instrument in die Hand, flexibel unlautere Verhaltensweisen im Wettbewerb zu bekämpfen.
Beurteilt wurde das wettbewerbliche Verhalten nun am unbestimmten Rechtsbegriff der guten Sitten. 59 Die Konkretisierung dieses Begriffs blieb der Rechtsprechung überlassen, so dass das Wettbewerbsrecht damit weitgehend Richterrecht wurde. 60 Das UWG aus dem Jahr 1909 ist bis zum UWG von 2004 vielfach novelliert worden, 61 diese Novellierungen waren jedoch nicht grundsätzlicher Art 62 und werden aus diesem Grund in dieser Arbeit nicht näher erläutert. Das UWG von 2004 musste jedoch bereits im Jahr 2008 erneut geändert werden. Der Grund für diese Novelle war die (verspätete) Umsetzung der Richtlinie 2005/ 29/ EG über unlautere Geschäftspraktiken. Nähere Einzelheiten zu dieser RL und deren Umsetzung werden im Punkt 2.5.3 und in Punkt 2.5.4 beschrieben.
50 Baumbach, S. 125 ff.
51 Emmerich, § 1 Rn. 11 f.
52 RG 1904, RGZ 58, S. 24 ff. (29 f.).
53 Emmerich, § 1 Rn. 12.
54 Lobe, Bekämpfung, S. 176.
55 Emmerich, § 1 Rn. 14.
56 § 3 UWG 2008.
57 § 5 UWG 2008.
58 Köhler/ Bornkamm, UWG Einl. Rn. 2.5.
59 Loschelder/ Erdmann/ Erdmann, § 1 Rn. 6.
60 Köhler/ Bornkamm, UWG Einl. Rn. 2.4.
61 Loschelder/ Erdmann/ Erdmann, § 1 Rn. 6.
62 Köhler/ Bornkamm, UWG Einl. Rn. 2.7.
7
2.4 Historische Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen der vergleichenden Werbung
Die historische Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen der vergleichenden Werbung in Deutschland lässt sich in drei Phasen gliedern, da sich deren wettbewerbsrechtliche Beurteilung mehrmals grundlegend geändert hat. 63
Anfang des letzten Jahrhunderts, während des wirtschaftlichen Liberalismus (s. Kapitel 2), galt die vergleichende Werbung als grundsätzlich zulässig, nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Irreführungsgefahr, war sie unlauter. 64
Dieses Verständnis kehrte sich in der zweiten Phase um. Angestoßen wurde dieser Prozess von zwei Aufsätzen der beiden angesehenen Wettbewerbsrechtler 65 Lobe und Kohler aus dem Jahr 1917. Lobe hielt es für unlauter und wettbewerbswidrig, „…mit fremdem Kalbe zu pflügen...“, seiner Ansicht nach nutzt vergleichende Werbung das Ansehen des Mitbewerbers zu dessen Nachteil aus. 66 Kohler äußerte in seinem Aufsatz Bedenken, da man nicht Richter in eigener Sache sein könne. 67 Mit dieser Aussage zielte er insbesondere auf die von der vergleichenden Werbung ausgehende Irreführungsgefahr ab. Er verlangte, auf diese Gefahr ein besonderes Augenmerk zu richten. 68 Beide Autoren waren der Auffassung, dass man sich in der Werbung, nach guter kaufmännischer Sitte, lediglich mit der eigenen Leistung profilieren sollte. Zudem hätten Gewerbetreibende ein Recht darauf, von negativen Wertungen der Konkurrenz verschont zu bleiben. 69 Diesen Meinungen folgte das RG in der Hellegold- Entscheidung im Jahre 1931. Werbung mit Vergleichen wurde als grundsätzlich sittenwidrig beurteilt. 70 Dieses Verbot erfasste jedoch nur die identifizierende vergleichende Werbung, Ausnahmen vom Verbotsgrundsatz bildeten System- und Fortschrittsvergleiche, die i. d. R. nicht identifizierend sind, sowie Auskunftsvergleiche und Abwehrvergleiche. 71
Während Systemvergleiche vom Verbotsgrundsatz ausgenommen waren, da sie keinen Bezug auf Mitbewerber nehmen, sondern auf die Unterschiede von Produktions-, Transport- oder Vertriebssysteme bezogen sind, 72 nimmt der Fortschrittsvergleich, ein Sonderfall des Systemvergleichs, welcher mit technischen Innovationen wirbt, Bezug auf die Waren oder Leistun-
63 Sack,WRP 2001, S. 327 ff. (I.).
64 Harte/Henning/ Sack, § 6 Rn. 1.
65 Hartwich, S. 416.
66 Lobe, MuW 1916/ 1917, S. 129ff. (129).
67 Kohler, S. 127 ff.
68 Harte/ Henning/ Sack, § 6 Rn. 1.
69 Emmerich, § 7 Rn. 3.
70 RG GRUR 1931, 1299 ff. (1301) - „Hellegold“.
71 Harte/ Henning/ Sack, § 6 Rn. 2.
72 Boesche, § 6 Rn. 204.
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gen von Mitbewerbern. Diese Bezugnahme geschieht allerdings nur notwendigerweise, da der technische Fortschritt in einer anderen Art und Weise nicht verdeutlicht werden kann. 73
Ein Auskunftsvergleich vergleicht zwar Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers; dieser Vergleich erfolgt jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen bzw. auf explizite Nachfrage eines Kunden, 74 der Gewerbetreibende darf den Kunden jedoch nicht zur Nachfrage auf-fordern. 75
Als Abwehrvergleich wird ein Werbevergleich bezeichnet, der als Reaktion eines Gewerbetreibenden auf eine rechtswidrige, z. B. irreführende, Werbeattacke eines Mitbewerbers erfolgt. Diese Reaktion muss dazu dienen, den Schaden des rechtswidrigen Angriffs zu mildern. 76
Das Verbotspinzip des RG bezüglich der vergleichenden Werbung, beschränkt durch die oben beschriebenen Ausnahmen, führte der BGH zunächst fort. 77 Im Jahr 1961 begann dritte die Phase mit der Betonmittel-Entscheidung des BGH. 78 Mit dieser Entscheidung wurde dem Rechtfertigungskatalog der „hinreichende Anlass“ als eine Art Generalklausel hinzugefügt. Daraus folgt, dass ein Vergleich der eigenen Ware bzw. Leistung mit der eines Mitbewerbers ausnahmsweise zulässig ist, sofern der Werbetreibende einen „hinreichenden Anlass“ für den Vergleich hat, er also in Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Werbeaussage tätigt. Die Aussage muss sich jedoch in Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen halten und zudem sach- und wahrheitsgemäß sein 79 . Ein Beispiel hierfür ist die Aufdeckung von betrügerischem Verhalten eines Mitbewerbers 80 oder die Korrektur einer Werbeaussage des Mitbewerbers, die für den Verbraucher (überlebens-) wichtig ist 81 .
Dazu parallel wurden in den sechziger Jahren die ersten Harmonisierungsbemühungen der nationalen Lauterkeitsrechte der europäischen Mitgliedsstaaten unternommen. Zunächst wurden das Patentrecht, anschließend das Marken- und das Musterrecht harmonisiert. Die im nächsten Schritt folgende Angleichung des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb, insbesondere die Angleichung der rechtlichen Grundlagen der vergleichenden Werbung war eine Herausforderung, da sich die gesetzlichen Grundlagen der vergleichenden Werbung in den Mitgliedsstaa-
73 Erdogan,S. 34.
74 BGH GRUR 1959, 488 ff. (491) - „Konsumgenossenschaft“.
75 Erdogan, S. 31.
76 Erdogan, S. 30.
77 BGH GRUR 1952, 582 ff. (582)- „Sprechstunden“; BGH GRUR 1953, 293 ff. (294) - „Fleischbezug“.
78 BGH GRUR 1962, 45 ff. (48, II. 5.) - „Betonzusatzmittel“.
79 Harte/ Henning/ Sack, § 6 Rn. 3.
80 BGH GRUR 1968, 645 ff. (647, II. 3.) - „Pelzversand“.
81 BGH GRUR 1971, 159 ff. (160, III.) - „Motorjacht“.
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ten sehr unterschiedlich darstellten 82 . In einigen Staaten war Werbung mit Vergleichen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt (z. B. in Italien), in anderen, beispielsweise in Frankreich, wurde dieser Tatbestand explizit erfasst. Teilweise, wie in Großbritannien & Irland, war vergleichende Werbung weitestgehend oder sogar generell zulässig, in anderen europäischen Mitgliedsstaaten dagegen generell unzulässig. 83 Die nationale Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen wurde daher in den folgenden Jahren maßgeblich von europäischen Richtlinien geprägt.
Diese gemäß Art. 288 AEUV 84 verbindlichen Richtlinien werden im folgenden Kapitel näher erläutert.
In Deutschland wurde vergleichende Werbung erst mit der Verabschiedung der RL 97/55/EG im Jahr 1997 und den darauf 1998 folgenden drei Grundsatzentscheidungen des BGH 85 in Deutschland unter Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 3a Abs. 1 lit. a-h der Richtlinie zulässig. Größtenteils wurde die Richtline 97/ 55/ EG in das deutsche Recht zum 01.09.2000 in § 2 UWG a. F. umgesetzt, der sachlich unverändert in den heute gültigen § 6 UWG n. F. übernommen wurde. Dieser § 6 UWG wird unter Punkt 3 ausführlich dargestellt. Der Art. 3a Abs. 1 lit. a der RL wurde der Systematik des UWG entsprechend allerdings in § 3 S 2 UWG a. F. 86 umgesetzt. Nicht ins UWG übernommen wurde Art. 3a Abs. 1 lit. f der RL, die s. g. „Champagnerklausel“, 87 Gründe hierfür werden unter Punkt 4.7 näher erläutert.
2.5 Europäische Richtlinien
Nachfolgend werden die Inhalte der wichtigsten, den Bereich der vergleichenden Werbung betreffenden, europäischen Richtlinien sowie deren Umsetzung ins deutsche Recht beschrieben.
2.5.1 Irreführende Werbung (RL 84/ 450/ EWG)
Die Richtlinie 84/ 450/ EWG des Rates vom 10. 09. 1984 über irreführende Werbung stellte den Ausgangspunkt der Harmonisierung des Wettbewerbsrechts in der EU dar. Ursprünglich sollte diese RL ebenfalls Vorschriften zur unlauteren und vergleichenden Werbung enthalten. Über die rechtliche Gestaltung konnte in diesen Bereichen jedoch kein Konsens gefunden
82 Erdogan, S. 41.
83 Wiltinger, S. 41 ff.
84 Vormals Art. 249 EGV.
85 BGH GRUR 1998, 824 ff. (826, B. II. 2.) - „Testpreis-Angebot“; BGH GRUR 1999, 69 ff. (71, II. 4.) - „Preisvergleichsliste II“; BGH GRUR 1999, 501 ff. (502, II. 1.) - „Vergleichen Sie“.
86 Jetzt: § 5 III UWG.
87 Köhler/ Bornkamm, § 6 Rn. 5.
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werden, daher beschränkt sich die Richtlinie inhaltlich bei der Angleichung auf einen Min-deststandard der irreführenden Werbung. 88 Im Erwägungsgrund 6 der Richtlinie wird jedoch eine zweite Stufe der Harmonisierung angekündigt, in der, anhand von entsprechenden Vorschlägen der Kommission, unlautere und falls nötig die vergleichende Werbung geregelt werden sollte. 89 Die Richtlinie 84/ 450/ EGW definiert in Art. 2 die Begriffe „Werbung“ und „irreführende Werbung“, nennt Kriterien, die bei der Beurteilung der Irreführungseignung zu berücksichtigen sind (Art. 3), und verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete und wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung der irreführenden Werbung vorzusehen (Art. 4 Abs. 1).
Die Bundesregierung sah für das deutsche Recht in Anbetracht des Irreführungstatbestands in § 3 UWG a. F. zunächst keinen Umsetzungsbedarf, da das seinerzeit geltende Recht den Min-destanforderungen der Richtline entsprach. 90
2.5.2 Vergleichende Werbung (RL 97/ 55/ EG)
Die Richtlinie 97/ 55/ EG vom 06.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/ 450/ EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung 91 stellt die bereits erwähnte zweite Stufe zur Harmonisierung der nationalen gesetzlichen Regelungen der EU-Mitgliedsstaaten bezüglich der vergleichenden Werbung dar. Neben der Angleichung der Gesetze wurden auch die Verbesserung der Verbraucherinformationen sowie die Förderung des Wettbewerbs 92 als Hauptziele verfolgt, um den europäischen Binnenmarkt weiter zu vereinfachen und damit zu stärken.
Diese neue Richtlinie 97/ 55/ EG ergänzt die Richtlinie 84/ 450/ EWG über irreführende Werbung um die Definition der vergleichenden Werbung (Art. 2a) und um einen Katalog von Kriterien, unter denen Werbevergleiche als grundsätzlich zulässig gelten (Art. 3a Abs.1) 93 . Die Regelungen der RL sind kumulativ und abschließend festgelegt und lassen den nationalen Gesetzgebern keinen weiteren Spielraum, da sonst die Harmoniesierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gefährdet wäre. 94
2.5.3 Unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/ 29/ EG)
Die Richtlinie des Parlaments und des Rates vom 11. 05. 2005 über unlautere Geschäftspraktiken (2005/ 29/ EG) stellt einen großen Schritt zur Harmonisierung des Lauterkeitsrechts in-
88 Freund,S. 25.
89 Holtz, S. 61.
90 Sack, WRP 1998, S. 241 ff. (I. 1. B.).
91 ABl. EG Nr. L 290 S. 18 vom 23.10.1997.
92 Ring, S. 156 f.
93 Harte/ Henning/ Sack, § 6 Rn. 4.
94 Köhler/ Bornkamm, § 6 Rn. 3.
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nerhalb der EU dar. Im Verhältnis zu bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsakten sind die Regelungen der RL jedoch subsidiär. Ziel der UGP-RL war eine Vollharmonisierung des Geschäftsverkehrs zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (B2C), daher klammer sie das Verhältnis von Unternehmern zueinander (B2B) und zu sonstigen Marktteilnehmern aus. 95 Die RL stellt somit eine grundsätzliche Abkehr der Strategie, den die Kommission mit den Richtlinien über irreführende und vergleichende Werbung verfolgt hat, dar. Sie untersteht nicht mehr der Schutzzwecktrias, also dem Schutz der Verbraucher, der Gewerbetreibenden und der Allgemeinheit, sondern dient damit nur noch dem Verbraucherschutz, 96 welcher Mitbewerbern lediglich mittelbar einen Schutz vor unlauteren Wettbewerbshandlungen bietet. 97 Infolgedessen wird der Anwendungsbereich der Irreführungsrichtlinie 84/ 450/ EWG auf den Schutz der Mitbewerber beschränkt (Art. 14 I). 98 Basis für die angestrebte Vollharmonisierung ist der Art. 5 I der UGP-RL, ein generelles Verbot unlauterer Geschäftspraktiken. Der Art. 5 II der RL definiert den Begriff der unlauteren Geschäftspraktiken, maßgeblich kommt es auf zwei kumulativ geltende Voraussetzungen an, zum einen, ob die Geschäftspraxis dem Gebot der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht, und zum anderen, ob sie das Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, sich nachteilig auf seine rationale Marktentscheidung auszuwirken. 99 Der Durchschnittsverbraucher ist als ein Verbraucher, „…der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam kritisch ist...“, definiert. 100 Diese Definition sollte auch im deutschen Recht anstelle des „…durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers…“ verwendet werden. 101 Die freie und effiziente Verbraucherentscheidung wird laut der Richtlinie vorwiegend durch zwei Typen unlauterer Praktiken beeinflusst, durch Irreführungen, wobei zwischen irreführender Handlung 102 und irreführender Unterlassung 103 unterschieden wird, und durch die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch aggressive Praktiken 104 . Die Richtlinie regelt jedoch, anders als das deutsche UWG in § 7, nicht den Schutz der Verbraucher vor bloßen Belästigungen. 105
95 Köhler/ Bornkamm, Einl. UWG Rn. 3.56 f.
96 Piper/ Ohly/ Sosnitza, C Rn. 43.
97 Köhler/ Bornkamm, Einl. UWG Rn. 3.57.
98 Piper/ Ohly/ Sosnitza, C Rn. 43.
99 Piper/ Ohly/ Sosnitza, C Rn. 44.
100 UGP-RL, Erwägungsgrund 18.
101 Köhler/ Bornkamm, Einl. UWG Rn. 3.59.
102 UGP-RL, Art. 6.
103 UGP-RL, Art. 7.
104 UGP-RL, Art. 8 f.
105 Köhler/ Bornkamm, Einl. UWG Rn. 3.57.
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Marcel Oben-Stintenberg, 2011, Rechtliche und ökonomische Aspekte vergleichender Werbung, München, GRIN Verlag GmbH
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