Linda Gabriel, Matrikelnummer: 0800849 SoSe2010
210174 (Gruppe 1) SE BA16/BA9: Menschenrechte militärisch schützen
Inhalt
1. Einleitung. 2
2. Humanitäre Intervention - Eine Begriffsannäherung. 3
3. Die Positionen des internationalen Völkerrechts. 4
4. Praxis der humanitären Intervention. 5
5. Theorie und Dilemmata der humanitären Intervention. 6
5.1. Vier aktuelle Standpunkte 6
5.2. Die Idee des gerechten Kriegs. 8
5.3. Vier essentielle Fragen 9
5.3.1. Gründe für eine Intervention. 9
5.3.2. Die Akteure bei einer Intervention. 11
Exkurs : Neue Wege in der UN? 12
5.3.3. Die Durchführung einer Intervention. 13
5.3.4. Der Rückzug bzw. die Sicherung des Friedens. 14
6. Schlussfolgerungen. 15
7. Casestudy: Die Lage der Christen im Irak. 17
8. Bibliographie 22
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Linda Gabriel, Matrikelnummer: 0800849 SoSe2010
210174 (Gruppe 1) SE BA16/BA9: Menschenrechte militärisch schützen
1. Einleitung
“If humanitarian intervention is, indeed, an unacceptable assault on sovereignty, how should we respond to a Rwanda, to a Srebrenica - to gross and systematic violations of
Dieses Zitat von Kofi Annan vor der UN-Vollversammlung soll einen ersten Eindruck von der Kontroverse geben, mit welcher sich dieses Essay beschäftigt. Es geht hierbei um die Frage, unter welchen Umständen ein Recht auf humanitäre Intervention behauptet werden kann bzw. wann ein solches militärisches Handeln sogar als Pflicht anzusehen ist. Einer der Hauptkonfliktpunkte dabei dreht sich, wie es das obige Zitat anspricht, um das Verhältnis zwischen Souveränitätsprinzip und den Menschenrechten.
Diese Arbeit basiert auf der Annahme, dass es grundsätzlich Situationen gibt, in denen eine humanitäre Intervention notwendig ist, um Menschrechte (und vor allem Menschenleben) zu schützen; diese muss jedoch unter bestimmten Rahmenbedingungen durchgeführt werden. Damit beschäftigt sich auch der Hauptteil der Arbeit. Aufbauend auf den Text von Michael Walzer soll dabei vor allem auf die Punkte des Anlasses, der Akteure und der Vorgehensweise sowie auf die Frage nach der Beendigung einer humanitären Intervention eingegangen werden.
Zunächst soll jedoch eine Definition des Begriffes „humanitäre Intervention“ gefunden und ein kurzer Überblick über die gegenwärtige völkerrechtliche Basis und spezifische Ereignisse in der Geschichte der militärischen Einsätze zu humanitären Zwecken gegeben werden.
Schließlich wird die Situation der Christen im Irak als ein aktuelles Beispiel genannt, in welchem - resultierend aus den davor ausgeführten Argumenten - eine Art der humanitären Intervention denkbar wäre.
1 Bei der UN Vollversammlung 1999 und 2000; online gefunden unter: http://www.nato.int/docu/review/2002/issue4/english/analysis.html
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2. Humanitäre Intervention - Eine Begriffsannäherung
Zunächst muss zum Thema der Begriffsdefinition gesagt werden, dass sich im Grunde das ganze Essay auch um die Frage dreht, wie genau denn eine humanitäre Intervention zu definieren ist, um sie etwa von einem (Angriffs-)Krieg zu unterscheiden. Denn gerade aus den unterschiedlichen Interpretationen bezüglich der Natur der humanitären Intervention leiten sich auch viele Diskussionspunkte ab. Dieses Kapitel dient daher nur dem ersten Überblick.
Im Völkerrecht selbst wird der Begriff nie explizit erwähnt - dies ist auch ein Grund, warum sich die rechtliche Debatte besonders schwierig gestaltet.
Das erste Mal wurde die Idee, wenn auch noch nicht der Begriff, der humanitären Intervention von Hugo Grotius aufgegriffen, indem er von einer Intervention „to defend the rights of foreign subjects of an opressive ruler“ 2 sprach. Im Nato-review 2002 wird eine ähnliche - wenn auch im Original als Frage formulierte Definition von humanitärer Intervention geboten: „[T]o take coercive action, and in particular military action, against another state - not for the purpose of self defence [..] but for the purpose of protecting people at risk within that state[.]” 3
Die Autorin Mary Kaldor bietet folgende, umfassendere Definition an: „Humanitarian intervention can be defined as military intervention in a state, with or without approval of the state, to prevent genocide, large-scale violations of human rights […] or grave violations of international humanitarian law […].” 4
Die Fragen, die durch solch eine Definition hervorgerufen werden, sind vielfältig. Etwa: Auf welche Menschenrechte genau bezieht sich Kaldor? Wie genau soll die militärische Intervention aussehen und wer soll sie durchführen? Wann genau kann man behaupten, das Ziel einer Intervention sei erreicht?
Die folgenden Kapitel werden sich mit diesen und anderen Fragen beschäftigen.
2 Kaldor, Mary (2007): A decade of Humanitarian Intervention, 1901-2000. In: Dies. (2007): Human Security. Polity Press, Cambridge. S. 37
3 Evans, Gareth: (2002): The responsibility to protect. NATO review. Online unter: http://www.nato.int/docu/review/2002/issue4/english/analysis.html
4 Kaldor, Mary (2007): A decade of Humanitarian Intervention, 1901-2000. In: Dies. (2007): Human Security. Polity Press, Cambridge. S. 17
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3. Die Positionen des internationalen Völkerrechts
Wie bereits erwähnt, gibt es den Begriff der humanitären Intervention im Völkerrecht nicht. Eine der Grundsätze der Vereinten Nationen, festgehalten in der UN-Charta, basiert ganz im Gegenteil auf einem allgemeinen Verbot der Intervention und dem Schutz der Souveränität der Staaten.
„The Organization is based on the principle of the sovereign equality of all its Members.” „All Members shall refrain in their international relations from the threat or use of force against the territorial integrity or political independence of any state, or in any other manner inconsistent with the Purposes of the United Nations.” 5
Zu diesem Prinzip gibt es nur zwei offizielle Ausnahmen: den Fall der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung und Interventionen mit Genehmigung des UN-Sicherheitsrats. „Nothing in the present Charter shall impair the inherent right of individual or collective self-defence if an armed attack occurs against a Member of the United Nations (…).” „The Security Council shall determine the existence of any threat to the peace, breach of the peace, or act of aggression and shall make recommendations, or decide what measures shall be taken (…) to maintain or restore international peace and security.” 6
Bei der Verabschiedung von Resolutionen haben dabei Frankreich, Russland, die USA, China und das Vereinigte Königreich ein Vetorecht. 7
Das Recht zur Intervention, selbst mit Genehmigung des Sicherheitsrates, gilt also nur in Fällen der Bedrohung des internationalen Friedens bzw. der Sicherheit. Durchsetzung von Menschenrechten, ein Punkt der doch von der UN selbst initiiert wurde und weiter verfolgt wird, gilt daher offiziell nicht als Begründung.
Diese Problematik wurde schließlich 2005 bei der UN-Vollversammlung unter dem Titel „The responsibility to protect“ (R2P) angesprochen. 8 Als Resolution angenommen wurde 2009 aber lediglich die Absicht, diese Forderung weiter zu diskutieren. Spezifisch Referenz genommen wurde aber auf die Paragraphen 138 und 139 des Entwurfs. 9 Diese halten fest, dass jeder Staat die Pflicht hat, seine Bevölkerung vor Eingriffen in die Menschenrechte zu schützen und dass, sollte dies nicht passieren, die UN, wenn auch mit friedlichen Mitteln, zum Eingreifen verpflichtet sein sollte. 10
5 Charter of the United Nations, Chapter I: Article 2 (1 and 4)
6 Charter of the United Nations, Chapter VII: Articles 39 and 51
7 Vgl. Charter of the United Nations, Chapter V: Article 27(3)
8 Vgl. Kaldor, Mary (2007): A decade of Humanitarian Intervention, 1901-2000. In: Dies. (2007): Human Security. Polity Press, Cambridge. S. 17
9 Vgl. Resolution adopted by the General Assembly A/RES/63/308
10 Vgl. http://www.responsibilitytoprotect.org/index.php?option=com_content&view=article&id=398
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4. Praxis der humanitären Intervention
In der Praxis freilich, hat sich dieses Problem schon viel früher gezeigt. Das Prinzip der Nicht-Intervention wurde von Anfang an begleitet von einem wachsenden Engagement für die Einhaltung der Menschenrechte (gerade und vorrangig in Resolutionen der Vereinten Nationen selbst). Bis zum Ende des Kalten Kriegs jedoch, hatte das Prinzip der Souveränität der Staaten deutlich mehr Anhänger; eine Intervention aus humanitären Gründen wurde gar als gefährlich angesehen. 11
Dies änderte sich jedoch in den 1980ern und 90ern, als der Schutz der Menschenrechte immer mehr in den Mittelpunkt gerückt wurde; etwa auch durch die Hilfseinsätze von NGOs bei diversen Krisen in der Welt. 12 Ein erster realer Test für die UN stellte das Ende des ersten Golfkriegs 1991 dar, bei dem Aufstände von Kurden und Schiiten brutal niedergeschlagen wurden und Hilfe für die Zivilbevölkerung dringend von Nöten schien. Der Sicherheitsrat einigte sich auf die Schaffung von sogenannten „safe havens“. Auch wurden, in Berufung auf die Gefährdung des/der internationalen Friedens bzw. Sicherheit, Truppen in das Gebiet entsandt. Diese Situation wird als eine der ersten Präzedenzfälle für eine Art der humanitären Intervention gesehen. 13
Ein ähnlicher Einsatz fand Mitte der 90er in Bosnien Herzegowina statt, jedoch mit mäßigem Erfolg. In diesem Zusammenhang entstanden allerdings auch zum ersten Mal Tribunale, welche später zur Schaffung des UN-Kriegsverbrechertribunals in Den Haag führten. 14 Auch im Zusammenhang mit der Situation in Somalia wurde die Notwendigkeit zu handeln von der UN erkannt und vor allem von den USA (teils aus strategischen Motiven heraus) betont; doch dieser Einsatz war nicht von Erfolg gekrönt. 15
Ein weiteres Debakel, diesmal aufgrund einer (so gut wie) fehlenden Intervention, zeigte sich in Ruanda, wo die internationale Gemeinschaft zuließ, dass vor ihren Augen ein Völkermord durchgeführt wurde. Auch in anderen Fällen, wie etwa dem Krieg in Tschetschenien, wurde nicht einmal von Seiten der NGOs ein Eingreifen erwogen und es entstand das Bild einer sehr unausgewogenen Anwendung von humanitär notwendig scheinenden Interventionen. 16 Ein wichtiger Punkt, welcher später noch einmal angesprochen werden soll.
11 Vgl. Kaldor, Mary (2007): A decade of Humanitarian Intervention, 1901-2000. In: Dies. (2007): Human Security. Polity Press, Cambridge. S. 37f.
12 Vgl. Ebd.S.39f.
13 Vgl. Ebd. S. 42f.
14 Vgl. Ebd. S. 43ff.
15 Vgl. Ebd. S. 46ff.
16 Vgl. Ebd. S. 48f.
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Arbeit zitieren:
Linda Gabriel, B.A., 2010, Menschenrechte militärisch schützen, München, GRIN Verlag GmbH
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