Gliederung
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A. Rechtliche Grundlagen der kirchlichen Selbstverwaltung im 1
Krankenhausbereich
I. Allgemeine verfassungsrechtliche Grundlage der Selbstverwaltung 1
II. Kirchliches Krankenhaus als Schutzobjekt der Art. 140 GG i.V. m. 2
Art. 137 III WRV
B. Ausgestaltung der Rechtsstellung der Mitarbeiter im Rahmen der sog. 2
Dienstgemeinschaft
I. Die Personalhoheit der Kirche im Krankenhaus unter dem Leitbild der 3
Dienstgemeinschaft
II. Arbeitnehmer Mitbestimmungs- und Vertretungsrechte 3
a. Modell des Dritten Weges 3
b. Mitarbeitervertretung 4
c. Rechtsschutz im Rahmen der Mitbestimmung 5
d. Tarifverträge 5
C. Besonderheiten von Arbeitsverträgen unter kirchlicher 6
Krankenhaustr ägerschaft
I. Inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages 6
1. Geltung der Grundrechte der Arbeitnehmer 6
2 Arbeitsvertragliche Loyalitätsobliegenheiten 7
a) Rechtsschutzmöglichkeiten 7
aa) Loyalitätspflichtverletzung als Kündigungsgrund 8
bb) Einschränkung der Meinungsfreiheit aufgrund von 8
Loyalit ätsobliegenheiten
cc) Wiederverheiratung als Kündigungsgrund 9
dd) Kirchenaustritt als Kündigungsgrund 10
ee) Der Grundsatz von Treu und Glauben bei der Kündigung 10
D. Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes 11
I. Privilegierung der Religionsgemeinschaften aufgrund von § 9 AGG 11
II. Auswirkungen von § 9 AGG auf Krankenhäuser unter kirchlicher 12
Tr ägerschaft bei Abschluss eines Arbeitsvertrages
Literaturverzeichnis:
Belling, Detlev: Kirchliches Arbeitsrecht und kirchliche Gerichtsbarkeit, NZA 2006 S. 1132.
Boemke, Burkhard: Kündigung wegen fehlender Religionszugehörigkeit trotz Kenntnis zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, PR-ArbR 03/2011 Anm. 3.
Brox, Hans; Rüthers, Bernd; Arbeitskampfrecht, 2. Aufl. Frankfurt 1982
Däubler, Wolfgang; Das kirchliche Arbeitsrecht und die Grundrechte der Arbeitnehmer, RdA 2003 S. 204 - 209
Däubler, Wolfgang, Martin Bertzbach, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Handkommentar, Hamburg 2007
Dettmer, Heinz; Verfassungsrechtliche Probleme der Krankenhausfinanzierung und Pflegesatzregelung, Göttingen 1979
Gretlein, Gerhard; Die Subsidiarität arbeitsrechtlicher Gesetze gegenüber Kirchlichen Regelungen NZA 2006, Beilage 1, 18-23.
Hammer, Ulrich; Kirchliches Arbeitsrecht, Frankfurt 2002
Jobst-Hubertus, Bauer; Burkard, Göpfert; Krieger, Steffen; Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 3. Aufl. Berlin 2011
Keil-Löw, Martina; Die Kündigung des Versorgungsauftrages eines Plankrankenhauses nach § 110 SGB V, Frankfurt/M. 1994
Laufs, Adolf/ Uhlenbruck Wilhelm; Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. München 2003
Quaas, Michael/ Zuck, Rüdiger: Medizinrecht, 2. Aufl., München 2008
Richardi Reinhard; Arbeitsrecht in der Kirche: staatliches Arbeitsrecht und kirchliches Dienstrecht 4. Aufl. München 2003
Rust, Ursula, Falke, Josef; AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Mit weiterführende Vorschriften. Berlin 2007
Staudnigers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2 Einl. Zu §§ 241; §§ 241 - 243 Berlin 2005
Zeuner, Albrecht; Gedanken zum arbeitsrechtlichen Vertragsprinzip im Bereich der öffentlichen Dienste, ZfA 1985 S. 127 - 139.
A. Rechtliche Grundlagen der kirchlichen Selbstverwaltung im Krankenhausbereich
I. Allgemeine verfassungsrechtliche Grundlage der Selbstverwaltung
Verfassungsrechtliche Grundlage für die Schaffung von Arbeitsregelungen in kirchlichen Krankenhäusern ist die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 III WRV. Demnach hat jede Religionsgesellschaft das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Diese Verfassungsnorm ergänzt die Religionsfreiheit des Art. 4 GG und geht auch über den speziellen Vermögensschutz des Art. 14 GG hinaus 1 , indem sie der Kirche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die unabdingbare Freiheit zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung ihrer Einrichtungen hinzufügt 2 .
Die Kirchen haben das Recht in Selbstverwaltungsangelegenheiten eigenverantwortlich und staatsfrei Normen und Recht zu setzen. Diese Normsetzungsbefugnis wird ergänzt durch das Recht zur Verwaltung, welches die Anwendung des selbstgesetzen kirchlichen Rechts und das Recht zur Organisation und Leitung der Krankenhäuser unter kirchlicher Trägerschaft umfasst. 3
Daraus ergibt sich für den Gesetzgeber, dass er dem kirchlichen Krankenhausträgern große Spielräume in der Patientenversorgung und bei der Regelung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten einräumen muss 4 . Die Grenze der kirchlichen Regelungsbefugnis ist gem. Art. 137 WRV das für alle geltende Gesetz. Die Kirchen müssen bei der Setzung ihres Arbeitsrechts diesen Umstand berücksichtigen 5 .
II. Kirchliches Krankenhaus als Schutzobjekt der Art. 140 GG
1 Dettmer; Verfassungsrechtliche Probleme der Krankenhausfinanzierung und Pflegesatzregelung S. 194f.
2 Belling: Kirchliches Arbeitsrecht und kirchliche Gerichtsbarkeit NZA 2006 S. 1132.
3 Belling: NZA S. 1132.
4 Keil-Löw; Die Kündigung des Versorgungsauftrages eines Plankrankenhauses nach § 110 SGB V. S. 223.
5 Stein in Rust/Falke AGG § 9 Rn. 53.
i.V. m. Art. 137 III WRV
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Träger des Selbstordnungs- und Verwaltungsrechts die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften. Erfasst werden auch alle „der Kirche in bestimmter Weise zu geordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen“ 6 . Damit unterliegen auch Krankenhäuser unter kirchlicher Trägerschaft dem grundgesetzlichen Schutz der Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV 7 .
B. Ausgestaltung der Rechtsstellung der Mitarbeiter im Rahmen der sog. Dienstgemeinschaft
I. Die Personalhoheit der Kirche im Krankenhaus unter dem Leitbild der Dienstgemeinschaft
Während die Organisationshoheit der Festlegung von Betriebsform, Betriebsziel und den inneren strukturellen Aufbau eines Krankenhauses umfasst, wird im Rahmen der Personalhoheit das dienstrechtliche Verhältnis, insbesondere Einstellung und Auswahl der Mitarbeiter näher geregelt. Die Autonomie kirchlicher Personalverfassung ist ein originärer Bestandteil der Kirchenfreiheit. Die kirchliche Personalhoheit folgt dem Leitbild der Dienstgemeinschaft 8 .
Für Mitarbeiter in katholischen Krankenhäusern gilt seit 1993 die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“. Geregelt werden dort die Anforderungen an das Beschäftigungsverhältnis und Grundsatzregelungen des kollektiven Arbeitsrechts 9 .
Die Präambel der vorbenannten Grundordnung der katholischen
6 BVerfGE in NJW 1986, S. 367.
7 Quaas/Zuck, Medizinrecht § 24 Rn. 32.
8 Grenzel, Handbuch des Arztrechts, § 85 Rn. 25.
9 Ulrich, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 56 f.
Kirche definiert die Dienstgemeinschaft für den Krankenhausdienst wie folgt: „Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche. ... Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken.“
Die arbeitsrechtlichen Beziehungen in kirchlichen Krankenhäusern sollen geprägt sein von der religiösen Dimension des kirchlichen Dienstes in der Welt. Als Dienstgemeinschaft fühlt sich die Belegschaft des Krankenhauses dazu berufen, kranken Menschen im Sinne der christlichen Botschaft zu helfen. Das Verhältnis zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zu den Dienstgebern soll im Geist der Heilsbotschaft geprägt sein 10 .
II. Arbeitnehmer Mitbestimmungs- und Vertretungsrechte
a. Modell des Dritten Weges
Im Zusammenhang mit der bereits beschriebenen Dienstgemeinschaft steht das Modelle des sog. Dritten Weges. Nach dem Selbstverständnis der Kirche passt eine einseitige Festlegung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen (erster Weg) oder der Abschluss von Tarifverträgen verbunden mit Streiks und Arbeitskämpfen (zweiter Weg) nicht zum Bild einer christlichen Dienstgemeinschaft im Krankenhauswesen 11 . Aus diesem Grund haben die Kirchen einen eigenes Dienstrecht entwickelt, das als der sog. Dritte Weg beschrieben wird 12 . Die zentralen Säulen dieses Systems sind partnerschaftlicher und kooperativer Umgang von Mitarbeitern und Dienstherrn. Jede Seite soll in den Entscheidungsgremien, die die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigungsverhältnisse festlegen, paritätisch vertreten sein. Es findet eine gerechte Konfliktlösung durch ein Vermittlungsverfahren statt. Arbeitskämpfe sollen durch die Festschreibung des Prinzips der Lohngerechtigkeit vermieden
11 Stein in Rutz/Falke AGG § 9 Rn. 88.
12 Zauner, ZfA. 1985 S. 137.
Arbeit zitieren:
Andreas Manthey, 2011, Die „Kirche“ als Arbeitgeber im Krankenhaus - Besonderheiten für die Rechtsstellung der Mitarbeiter, München, GRIN Verlag GmbH
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