Typische Straftatbestände des Geschäftsführers der GmbH in der Krise
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Definitionen. 1
2.1. Geschäftsführer. 1
2.2. Krise der Gesellschaft 2
3. Strafrechtliche Haftung beim Handeln für Unternehmen 3
4. Strafrechtliche Tatbestände in der Krise 4
4.1. Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO 5
4.2. Bankrott gem. § 283 StGB 6
4.3. Gläubigerbegünstigung gem. § 283c StGB 8
4.4. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB 9
5. Zusammenfassung 10
Literatur- und Quellenverzeichnis IV
II
Typische Straftatbestände des Geschäftsführers der GmbH in der Krise
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof bspw. beispielsweise BWL Betriebswirtschaftslehre evtl. eventuell gem. gemäß
ggü. gegenüber GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch i.e.S. im engeren Sinne i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit InsO Insolvenzordnung s. siehe
s.o. siehe oben SGB Sozialgesetzbuch StB Steuerberater StGB Strafgesetzbuch u.U. unter Umständen usw. und so weiter vgl. vergleiche wg. wegen
III
Typische Straftatbestände des Geschäftsführers der GmbH in der Krise
1. Einleitung
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unterliegt im täglichen Geschäftsverkehr mehreren rechtlichen Risiken, die es zu beachten gilt. Angefangen bei zivilrechtlichen Haftungsfragen, entweder gegenüber der Gesellschaft selbst, oder sogar gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Aber auch strafrechtlich relevante Tatbeständen existieren und erlegen dem Geschäftsführer bestimmte Handlungsmuster in der Krise der Gesellschaft auf. Die große Bedeutung dieser Problematik ergibt sich in erster Linie aus der weiten Verbreitung der GmbH als die Kapitalgesellschaft im deutschen Gesellschaftsrecht. Per Stichtag 31.12.2008 waren 586.364 Kapitalgesellschaften in Deutschland im Handelsregis- 1 ter eingetragen , ein Großteil hiervon Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Diese Hausarbeit befasst sich mit wichtigen Normen des Straf- und Insolvenzrechts, deren Existenz sich ein Geschäftsführer gerade in der Krise der Gesellschaft ständig vor Augen führen muss. Allgemein kann an dieser Stelle auch von Insolvenzdelikten im engeren Sinne gesprochen 2 werden.
Zu diesem Zweck werden zu Beginn die Begriffe des Geschäftsführers und der Krise der Gesellschaft eingehend ihrer gesetzlichen Normierung folgend definiert und erklärt. Ferner 3 werden die relevanten Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB ) und der Insolvenzord- 4 nung (InsO ) im Kontext der Fragestellung dieser Arbeit beleuchtet. Eine Beschränkung existiert dahingehend, dass die Normen im Einzelnen beschrieben werden, ihr Verhältnis zueinander bleibt dabei teils außerhalb der Betrachtung. Begriffe wie Tateinheit und Tatmehrheit sind zwar für den Strafjuristen von Belang, für den Geschäftsführer in der Krise stehen diese aber zunächst nicht im Vordergrund.
Die vorliegende Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung. Diese beantwortet auch die Frage, inwiefern ein Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen zu seinem persönlichen Wohl darauf verzichten muss alle nur erdenklichen Maßnahmen zur Sanierung einer Unternehmung zu veranlassen.
2. Definitionen
Zur genauen Betrachtung der Ausgangsfragestellung nach den typischen Straftatbeständen eines Geschäftsführers in der Krise muss eine abschließende Definition der Begriffe vorangestellt werden. Im Kontext dieser Arbeit finden die im Folgenden aufgestellten Beschreibungen und Erklärungen Anwendung.
2.1. Geschäftsführer 5 Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG ) legt fest, 6 oder dass der Geschäftsführer durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung
1 Statistisches Bundesamt, Unternehmensregister, o.S., Internetquelle.
2 Vgl. Köhler in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 7 Rn. 4.
3 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist.
4 Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist.
5 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist.
6 Vgl. § 46 Nr. 5, § 47 GmbHG.
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Typische Straftatbestände des Geschäftsführers der GmbH in der Krise
7 bestellt wird, um die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich per Gesellschaftsvertrag
8 Nur eine oder mehrere natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen zu vertreten.
9 Er muss somit als das Exekutivorgan verkönnen zum Geschäftsführer bestellt werden.
standen werden, welches Rechte und Pflichten im Namen der Gesellschaft durch seine persönliche Willenserklärung begründet. Allerdings ist eine Weisungsabhängigkeit zur Gesellschafterversammlung gegeben, welche ihre Grenze dadurch findet, dass die Gesellschafter-
10
DieLeitungsfunktion versammlung die Vertretung nach außen nicht an sich ziehen kann.
11
im Innenverhältnis des Geschäftsführers kann bis auf „unentziehbare Mindestbefugnisse“ beschränkt werden. Ferner knüpft das GmbHG in § 6 Abs. 2 persönliche Voraussetzungen an die Person eines Geschäftsführers, welche durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag
12
Geschäftsführer kann dem GmbH-Gesetz folgend demnach noch ergänzt werden können. nicht sein, wer die in dieser Hausarbeit beschriebenen Straftaten in der Vergangenheit vorsätzlich begangen hat (s. auch 4. Strafrechtliche Tatbestände in der Krise).
2.2. Krise der Gesellschaft
Der Begriff der Krise lässt sich sowohl betriebswirtschaftlich, als auch rechtlich definieren. Eine in der BWL gebräuchliche Beschreibung stellt darauf ab, dass eine Krise die Lebensfähigkeit eines (schuldnerischen) Unternehmens in Frage stellt. Existenzgefährdung ergibt sich hier also aus der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Unternehmens, und nicht aus Einzel- 13 handlungen der Gläubiger, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft. Hier von größerer Bedeutung allerdings ist das juristische Verständnis des Krisenbegriffes. Demnach kann die Krise als Vorstadium der Insolvenz betrachtet werden. Wesentliches Kri- 14 dasie relevant für die Anwendung der strafrechtliterium für die Krise ist die Insolvenzreife,
chen Normen auf den Geschäftsführer einer GmbH ist. (dazu mehr unter 4. Strafrechtliche Tatbestände in der Krise).
Die Krise kann sich für Kapitalgesellschaften aus drei Insolvenzeröffnungsgründen ergeben: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO).
Zahlungsunfähigkeit ist durch § 17 Abs. 2 S. 1 InsO auf der Basis der objektiven Merkmale 15 Dem Wortlaut Zahlungspflicht, Fälligkeit und Unvermögen zur Zahlung begrifflich bestimmt. des § 13 Abs. 1 S. 2 InsO folgend sind die Gläubiger berechtigt das Insolvenzverfahren über ihren Schuldner zu beantragen. Eine Ausnahme bildet hier § 18 InsO, welcher dem Schuldner selbst das Recht den Insolvenzantrag zu stellen anhand gibt, „wenn es ihm opportun 16 erscheint“ . Diese Person mag sich also bei drohender Zahlungsunfähigkeit unter den Schutz des deutschen Insolvenzrechts begeben, um eine Sanierung der Unternehmung durchführen zu können. Der Überschuldungstatbestand des § 19 Abs. 2 InsO ist bis
7 Vgl. § 6 Abs. 3 GmbHG.
8 Vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG.
9 Vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG.
10 Vgl. Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 25.
11 OLG Nürnberg v. 09.06.1999 - 12 U 4408/98, NZG 2000, 154 (154).
12 Vgl. Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 3.
13 Vgl. Maus in: Schmidt/Uhlenbruck (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Rn. 1.3.
14 Vgl. ebenda, Rn. 1.6.
15 Vgl. Eilenberger in: Kirchhof/Lwowski (Hrsg.), Münchener Kommentar zur InsO, § 17, Rn. 6.
16 Vgl. Drukarczyk in: Kirchhof/Lwowski (Hrsg.), Münchener Kommentar zur InsO, § 18, Rn. 2.
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Arbeit zitieren:
Master of Laws (LL.M) Marc Schröder, 2010, Typische Straftatbestände des Geschäftsführers der GmbH in der Krise, München, GRIN Verlag GmbH
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