Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Merkmale der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 2
2.1 Gesetzliche Normierung 2
2.2 Neue Gläubigerschutzvorschriften 3
2.3 Weitere Vorschriften 7
2.4 Die UG als Konzerngesellschaft oder Komplementärin 9
3. Beweggründe für die Einführung der UG (haftungsbeschränkt) 10
4. Rechtliche Risiken für die Bank 13
4.1 Scheitern des Gründungsvorhabens 13
4.1.1 Risiken für die Bank 13
4.1.2 Problemlösung 14
4.2 Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung (§19 Abs. 2 InsO) 15
4.2.1 Risiken für die Bank 16
4.2.2 Problemlösung 18
4.3 Verpflichtende Gewinnthesaurierung als Gläubigerschutz 19
4.3.1 Risiken für die Bank 20
4.3.2 Problemlösung 21
4.4 Genehmigungspflichtige Unternehmensgegenstände 22
4.5 Umfirmierung nach Kapitalerhöhung 23
4.6 Zusammenfassung 24
II
Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
5. Betriebswirtschaftliche Risiken für die Bank 25
5.1 Niedrige Eigenkapitalbasis 26
5.2 Risikoreiche Gründungsvorhaben 27
5.3 Publizitätspflichten 28
5.4 Negativauslese führt zu entgangenem Gewinn 30
5.5 Zusammenfassung 31
6. Zusammenfassung und Ausblick 32
7. Summary 34
Anhangverzeichnis VI
Literatur - und Quellenverzeichnis XVIII
III
Abkürzungsverzeichnis a.F. alte Fassung Abs. Absatz AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung BGB Bürgerliches Gesetzbuch bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich et al. et alii evtl. eventuell gem. gemäß ggf. gegebenenfalls ggü. gegenüber GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung h.M. herrschende Meinung HGB Handelsgesetzbuch InsO Insolvenzordnung lt. laut Ltd. & Co. KG Mischform aus einer Kommanditgesellschaft und einer private limited company on shares englischen Rechts m.w.N. mit weiteren Nachweisen MdB Mitglied des Bundestages MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen o. M. ohne Mindestkapital o. S. ohne Seitenangabe s. siehe s.o. siehe oben u.a. unter anderem u.U. unter Umständen UG Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
IV
1. Einleitung
Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt mit der neuen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 1 , die im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen 2 (MoMiG) in den Rechtsverkehr eingeführt wurde. Bis zum Stichtag 06. Juni 2009 wurden 10.849 neue Unternehmergesellschaften in das Handelsregister eingetragen. 3 Die Ziele dieser Arbeit bestehen auf der einen Seite aus der vollständigen Beschreibung aller relevanten Neuregelungen aus dem GmbH-Gesetz. Auf der anderen Seite sollen eventuell zu Tage tretende Risiken rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Art aus den neuen Vorschriften abgeleitet werden. Dies alles steht im Kontext der Überlegung, welchen Problematiken sich kreditgebende Banken im Zusammenhang mit einer UG als Darlehensnehmer ausgesetzt sehen. Zum Ende soll diese Arbeit eine Art Leitfaden darstellen, anhand dessen sich u.a. Firmenkundenberater oder Justiziare in Banken einen schnellen und trotzdem wissenschaftlich fundierten Überblick zur neuen Gesetzeslage und deren Auswirkungen verschaffen können.
Die deutsche GmbH stellt seit jeher eine Art unantastbare Institution für viele Mittelständler, als auch in deren Beratung tätige Juristen dar. Somit werden gerade in Bezug auf diese Gesellschaftsform viele Kontroversen geführt. Mit den einschneidenden Änderungen des GmbHG 4 durch die Politik sollen verschiedene Steuerungsziele erreicht werden. Auch diese finden hier, soweit sie die Unternehmergesellschaft betreffen, Erwähnung und werden erläutert.
Zu diesem Zweck wird die Unternehmergesellschaft zu Beginn der Arbeit anhand ausgewählter Charakteristika umfassend dargestellt. Auch die Frage nach den Beweggründen für die Einführung der UG soll Beantwortung finden. Aus diesem Gesamtüberblick abgeleitet ergeben sich gerade aus dem Blickwinkel kreditgebender Banken diverse Risiken. Diese werden eingehend beleuchtet. Die Untersuchung folgt einem einheitlichen Schema. Zuerst wird die rechtliche oder betriebswirtschaftliche Ausgangslage bezogen auf das Problem skizziert. Danach folgt die Risikoeinschätzung für das Kreditinstitut. Am Ende eines jeden Unterkapitals soll dann eine Problemlösung stehen, die dem Praktiker eine Hilfestellung dahingehend bietet, wie mit einer Unternehmergesellschaft am besten zu verfahren ist.
1 Im Folgenden oft auch verkürzend als „Unternehmergesellschaft“ oder „UG“ bezeichnet.
2 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026).
3 Vgl. Bayer, Forschungsprojekt Unternehmergesellschaft, o. S., Internetquelle.
4 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 mWv 1.9.2009).
1
Zum Abschluss bietet die vorliegende Arbeit einen Ausblick, welcher einmal die aufgearbeiteten Problemfelder zusammenfasst. Außerdem soll die Frage beantwortet werden, inwiefern die Bundesregierung mit ihrem „Überraschungs-Coup“ 5 eine wirkliche Alternative zu anderen Erscheinungen des deutschen und europäischen Gesellschaftsrechts geschaffen hat.
2. Merkmale der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die neue Unternehmergesellschaft ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 01. November 2008 Realität geworden. Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die speziellen Vorschriften des neuen § 5a GmbHG 6 und bringt die signifikanten Neuregelungen und Abweichungen im Vergleich zur klassischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung näher.
2.1 Gesetzliche Normierung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Mai 2007 spricht u.a. davon, dass durch das MoMiG „Existenzgründungen […] erleichtert [und die GmbH] international wettbewerbsfähig sein“ 7 soll. Im Vorfeld der Gesetzmodernisierung gab es diverse Vorschläge, wie diese Ziele zu erreichen wären. Einige Autoren befürworteten eine vollkommene Abkehr vom Haftkapitalsystem 8 , der Referentenentwurf zum MoMiG sieht eine entsprechende Absenkung des Mindeststammkapitals bei der klassischen GmbH vor. 9
Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses kam es zu einigen Änderungen und Hinweisen, deren Erwähnung an dieser Stelle sinnvoll erscheinen. Auf den ersten Gesetzentwurf der Bundesregierung folgte eine Stellungnahme des Bundesrates bezogen auf die Bezeichnung der neu erdachten Rechtsformvariante. Es wurde um Prüfung gebeten, ob denn nicht „besser der Rechtsformzusatz (sic!)‚ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindestkapital)‘ oder die Abkürzung ‚GmbH (o.M.)‘ gewählt werden“ 10 könne. Die Bundesregierung dagegen formulierte eine positive Entscheidung hin zur Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ mit der Begründung des Gläubigerschutzes. Nur diese Bezeichnung mache klar, dass es sich um eine im Geschäftsverkehr auftretende Gesellschaft mit besonderen Eigenschaften handele und
5 Seibert, Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 673 (674).
6 Im Folgenden sind alle Paragraphen, soweit nicht anders bezeichnet, als solche des GmbHG anzusehen.
7 Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 16/6140, S. 1, Internetquelle.
8 Vgl. u.a. Gehb/Drange/Heckelmann, Typenzwang zu neuem Gesellschaftstyp, NZG 2006, 88 (92).
9 Vgl. Bundesministerium der Justiz, Ref-E des MoMiG, S. 34, Internetquelle.
10 Deutscher Bundesrat, BR-Drucksache 354/07, S. 4, Internetquelle.
2
bringe gleichzeitig die neue Rechtsformvariante nicht wie vom Bundesrat gefürchtet von Anfang an in Misskredit. 11
MdB Dr. Jürgen Gehb hat die dargestellte Bezeichnung in die Diskussion eingebracht, allerdings hier noch verbunden mit der Forderung nach einer gänzlich neuen Rechts-form unterhalb der GmbH. 12 Endgültige Umsetzung erfuhren die Pläne also durch § 5a und nicht wie zuvor durch die Literatur gefürchtet in unzähligen Paragraphen 13 oder gar einem neuen Gesetzbuch. Auch die Ideen hin zum Entwurf neuer Rechtsformen losgelöst von der GmbH sind ad acta gelegt - denn dieses Vorgehen würde nur „einen unverhältnismäßigen Aufwand an Regulierung erfordern.“ 14 Der neu ins GmbHG aufgenommene Paragraph normiert hier eine „Rechtsformvariante“ 15 der klassischen GmbH. Da der Gesetzgeber somit keine gänzlich neue Rechtsform schuf, gelten alle Vorschriften des GmbHG auch für die UG, es sei denn der § 5a bestimmt Anderes. Eine Unternehmergesellschaft muss mit mindestens einem Euro Stammkapital gegründet werden 16 , es wird somit nicht gänzlich auf das etablierte Haftkapitalsystem verzichtet. Diese Verpflichtung resultiert aus § 5 Abs. 2, nach der jeder Geschäftsanteil mindestens einen Euro betragen muss und somit die Ein-Euro-Gesellschaft auch nur bei einer Einpersonen-Gründung in Frage kommt. 17
2.2 Neue Gläubigerschutzvorschriften
Für die neue Rechtsformvariante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten in einigen Fällen verschärfte Bestimmungen über den Gläubigerschutz, normiert in § 5a. So muss eine Gesellschaft, die mit weniger als dem in § 5 Abs. 1 bestimmten Mindeststammkapital von 25.000 Euro gegründet wird, „in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung ‚Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)‘ oder ‚UG (haftungsbeschränkt‘ führen.“ 18 Der Gesetzestext macht demnach klar, dass eine Abweichung von der normierten Bezeichnung unter keinen Umständen möglich ist. Die Firma soll im Geschäftsverkehr von vornherein signalisieren, dass hier eine Gesellschaft mit niedrigerem Stammkapital als eine originäre GmbH agiert. Allerdings ist auch die jetzt ge-fundene Bezeichnung in der Literatur vielfach kritisiert worden 19 , vor allem im Hinblick darauf, ob die neue Bezeichnung dem Geschäftsverkehr wirklich Aufklärung über die Besonderheiten der Unternehmergesellschaft bringt.
11 Vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 16/6140, S. 74, Internetquelle.
12 Vgl. Gehb/Heckelmann, Gesellschaftsrechtsreform, GmbHR 2006, R349.
13 Vgl. Seibert, Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 673 (675), (m.w.N.).
14 Goette, Einführung in das neue GmbH-Recht, S.175.
15 RegE des MoMiG, BT-Drucksache. 16/6140, S.1.
16 Vgl. Seibert, Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 673 (675).
17 Vgl. Klose, Stammkapitalerhöhung bei der Unternehmergesellschaft, GmbHR 2009, 294 (294).
18 § 5a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
19 Vgl. u.a. Veil, Die UG nach dem Regierungsentwurf, GmbHR 2007, 1080 (1082).
3
Wie hoch genau die Stammkapitalziffer der betreffenden UG ist, lässt sich nur durch einen Blick in das Handelsregister abschließend klären. Entsprechende Überlegungen, Transparenz über die Höhe des tatsächlich gewählten Stammkapitals dadurch zu erreichen, dass diese auf dem Geschäftsbrief zwingend anzugeben ist, sind verworfen. 20 § 5a Abs. 2 regelt, dass die „Anmeldung erst erfolgen [darf], wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.“ 21 Entgegen der Vorschrift in § 7 Abs. 2 muss bei der UG die gesamte als Stammkapital bestimmte Summe eingezahlt werden, damit die Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet werden kann. Eine Möglichkeit der Halbeinzahlung ist nicht gegeben, da die Gründer die Höhe ihres Stammkapitals selbst bestimmen können. Gläubiger können sich in diesem Fall sicher sein, dass das gesamte der Gesellschaft zur Verfügung stehende Haftkapital eingezahlt und auch nicht in evtl. schlecht verwertbaren Sacheinlagen erbracht worden ist. Auf Grund der zu erwartend niedrigen Kapitalbasis einer UG aber folgert u.a. Goette, dass hier „keine irgendwie kapitalschützende Wirkung“ 22 vorliegt. In der Literatur diskutiert werden nur noch die Konsequenzen bei einem Verstoß gegen § 5a Abs. 2 S. 2, wenn also trotz gesetzlichen Verbotes eine Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird. Freitag/Riemenschneider argumentieren bspw.: „Wird dennoch eine Sacheinlage vereinbart, so ist die gesamte Satzung gem. § 134 BGB nichtig, falls die Satzung keine hilfsweise Bareinzahlungsverpflichtung des Gesellschafters enthält.“ 23 Hierbei handelt es sich eher um eine Diskussion theoretischer Natur, da viele Gründer aus Vereinfachungsgründen zum Musterprotokoll greifen werden. Dieses enthält den Ausschluss von Sacheinlagen. 24
Eine wichtige Neuerung betrifft die zwingende Gewinnthesaurierung, normiert in § 5a Abs. 3. Demnach ist „eine gesetzliche Rücklage zu bilden.“ 25 Hierzu muss ein Viertel des um den Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses verwandt werden. Die Verwendung der Rücklagemittel ist per Gesetz auf drei Zwecke beschränkt und wirkt somit als eine Art „Ausschüttungssperre“ 26 : • Für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c. • Zum Ausgleich eines nicht durch einen Gewinnvortrag gedeckten Jahresfehlbetra-
ges.
• Zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, der nicht durch einen Jah-
resüberschuss gedeckt ist.
20 Vgl. Seibert, Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 673 (676).
21 § 5a Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
22 Goette, Einführung in das neue GmbH-Recht, S. 19.
23 Freitag/Riemenschneider, „GmbH light“ als Konkurrenz für die Limited?, ZIP 2007, 1485 (1486).
24 Vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
25 § 5a Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
26 Hirte, Die Unternehmergesellschaft nach dem MoMiG, ZInsO 2008, 933 (935).
4
Der Weg zur GmbH soll (im Idealfall) durch diese Regelung vorgezeichnet werden. Bei Erreichen der Stammkapitalziffer von 25.000 Euro kann eine einfache Firmenänderung vollzogen werden. Allerdings besteht auch die Möglichkeit die alte Firma beizubehalten, da sich diese im Geschäftsverkehr etabliert hat. Oder beispielsweise auch erhebliche Verwaltungskosten mit einer Firmenänderung verbunden sind. Aus reinem Gläubigerschutzinteresse machte eine Umfirmierung auch wenig Sinn, da die nun eigentlich zur GmbH gereifte Gesellschaft ihre Gläubiger nur darüber im Unklaren lässt, dass die Stammkapitalziffer wesentlich höher ist, als angenommen. 27 Eine zeitliche Vorgabe für die Kapitalaufholung besteht indes nicht, ggf. kann eine UG ewig existieren, ohne jemals die Stammkapitalziffer von 25.000 Euro zu überschreiten. 28
Auch die Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung wird durch § 5a verschärft. Anders als in § 49 Abs. 3 bestimmt muss dieses nicht erst geschehen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Abgestellt wird hier darauf, dass „die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich“ 29 einberufen werden muss. Hirte sieht dieses dem Blick auf die „geringere Kapitalisierung“ 30 der Unternehmergesellschaft gegenüber einer GmbH geschuldet. Drohende Zahlungsunfähigkeit wird in § 18 Abs. 2 InsO 31 definiert als Situation, in der der Schuldner „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“ 32
Obwohl der Formulierung des § 5a Abs. 4 folgend die drohende Zahlungsunfähigkeit klar das Tatbestandsmerkmal für die Einberufung der Gesellschafterversammlung darstellt, forderten einige Autoren eine „kumulative Einberufungspflicht“ 33 , also das nebe-neinander Bestehen der Neuregelung und des § 49 Abs. 3. Andere wiederum lehnen diese „unnötige Pflichtenkumulierung“ 34 ab. Die Bundesregierung hingegen macht klar, dass die Formulierung mit Bedacht gewählt worden ist, um nicht die „Unternehmergesellschaft mit der Beachtung doppelter Kriterien [zu] belasten.“ 35 Angesichts der im Zeitablauf früher greifenden Schranke des § 5a Abs. 4 ist der Auffassung von Hirte zu folgen, eine unnötige Kumulation von Pflichten erscheint hier nicht sinnvoll. 36
27 Vgl. Seibert, Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 673 (676).
28 Vgl. Schellberg, Neue Aspekte der Mittelstandsfinanzierung, Die Bank 01/2009, 32 (35).
29 § 5a Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
30 Hirte, Die Unternehmergesellschaft nach dem MoMiG, ZInsO 2008, 933 (935).
31 Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026).
32 § 18 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 23. Oktober 2008.
33 Freitag/Riemenschneider, „GmbH light“ als Konkurrenz für die Limited?, ZIP 2007, 1485 (1489).
34 Vgl. Hirte, Die Unternehmergesellschaft nach dem MoMiG, ZInsO 2008, 933 (935).
35 Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 16/6140, S. 75, Internetquelle.
36 Vgl. Hirte, Die Unternehmergesellschaft nach dem MoMiG, ZInsO 2008, 933 (935).
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Zu beachten bleibt, dass nach h.M. auch bei der klassischen GmbH eine Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung besteht, sollte in Analogie zu § 92 Abs. 1 Satz 1 AktG „ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals“ 37 bei pflichtgemäßer Beobachtung der Gesamtlage anzunehmen sein. 38 Diese Erweiterung der Pflichten des § 49 Abs. 3 hat sich in Literatur und Rechtssprechung gebildet und stellt relativ klar auf die nun von der Bundesregierung für die Unternehmergesellschaft entworfene Erweiterung des Gläubigerschutzes ab. Abschließend betrachtet ist festzustellen, dass wohl auch die gegenwärtige Regelung den Zeitpunkt für die Information an die Gesellschafter zu spät terminiert. Nach Auffassung von Veil muss die „Pflicht zur Einberufung […] erheblich früher, bei Eintritt der Krise begründet sein.“ 39
Eine weitere Vorschrift die Gläubigerschutzvorschriften betreffend kann an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, auch wenn sie nicht nur auf die Unternehmergesellschaft Anwendung findet. Als Rechtsformvariante der GmbH und damit juristische Person ohne persönliche Haftung ihrer Eigenkapitalgeber fällt sie in den Anwendungsbereich des § 19 InsO. 40 Dieser wurde durch Artikel 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes 41 (FMStG) in entscheidender Form abgeschwächt. Abgestellt wird in der Gesetzesänderung darauf, dass eine Überschuldung nicht mehr vorliegt, wenn die „Fortführung des Unternehmens […] nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist“ 42 . Der Begriff der „Fortführungsprognose“ 43 oder (synonym) „Fortbestehensprognose“ 44 ist somit wieder eingeführt. Diese Gesetzesänderung ist ferner befristet bis zum 31. Dezember 2010 45 . Begründet wird dieser Schritt damit, dass Unternehmen zwangsläufig ein Insolvenzverfahren durchlaufen müssten, obwohl sie erfolgreich am Markt bestehen könnten. 46 Die Auswirkungen dieser Neuregelung auf das Bankgeschäft werden unter 4.2 Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) diskutiert.
Allerdings gab es im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auch Kritik am Vorgehen der Bundesregierung und an den neuen, hier dargestellten Gläubigerschutzvorschriften. So hätte es der Bundesrat gerne gesehen, wenn weitere Maßnahmen ergänzt worden
37 § 92 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).
38 Vgl. Lutter/Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff (Hrsg.), GmbH-Gesetz, § 49 Rn. 14.
39 Veil, Die UG nach dem Regierungsentwurf, GmbHR 2007, 1080 (1083).
40 Vgl. Drukarczyk in: Kirchhof/Lwowski et al. (Hrsg.), Münchener Kommentar zur InsO, § 19 Rn. 1.
41 Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982).
42 Ahrendt/Plischkaner, Der modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff, NJW 2009, 964 (964).
43 Uhlenbruck in: Schmidt/Uhlenbruck (Hrsg.), GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, S. 475 Rn. 122.
44 Ebenda, S. 475 Rn. 123.
45 Vgl. Ahrendt/Plischkaner, Der modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff, NJW 2009, 964 (964).
46 Vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 16/10600, S. 21, Internetquelle.
6
wären. Durch die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft mit nur einem Euro zu gründen, werde das „Kapitalaufbringungserfordernis aufgegeben, ohne an anderer Stelle einen Ausgleich hierfür zu schaffen.“ 47 Bezogen ist diese Kritik vor allem auf den Vergleich der neuen UG mit der englischen Limited. Hier existiert kein System des Mindestkapitals wie bei der deutschen GmbH. Es werden dagegen weitreichendere Anforderungen an Publizitätspflichten und die unternehmerische Verantwortlichkeit des Geschäftsführers gestellt (dazu mehr unter 3. Beweggründe für die Einführung der UG (haftungsbeschränkt)).
Abschließend ist festzustellen, dass die Gläubigerschutzvorschriften für die neue Unternehmergesellschaft im Vergleich mit der GmbH als umfangreicher bezeichnet werden können - vor allem die Bezeichnung der Rechtsformvariante ist eine Art Warnsignal. Auch die verpflichtende Gewinnthesaurierung stellt im Ansatz eine gute Überlegung dar. Die Verpflichtung zur vollständigen Einzahlung des Stammkapitals vor Anmeldung muss nicht in jedem Falle als wirklich gläubigerschützend klassifiziert werden. Nämlich in solchen Fällen nicht, in denen die einzuzahlende Summe gerade nur die Gründungskosten übersteigt. Weiter wird argumentiert, dass die Spezialregelung des § 5a Abs. 4 mitnichten eine Gläubigerschutzvorschrift darstellt. Auch bei der GmbH ergäbe sich eine Einberufungspflicht zur Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit, allerdings dort nicht gesetzlich normiert, aber unter den typischen Pflichten des Geschäftsführers gefasst. 48 Die an den neuen Regelungen dargestellte Kritik kann nicht von der Hand gewiesen werden. So fordert der Bundesrat im Zuge des Gesetzgebungsprozesses „weitere gläubigerschützende Maßnahmen.“ 49 Beispielhaft werden hier angeführt: „Beteiligung des Unternehmers am Risiko durch die Vorgabe eines Mindestkapitals oder die Schaffung strenger Vorgaben hinsichtlich Publizität und unternehmerischer Verantwortlichkeit […].“ 50 Die Bundesregierung hingegen erachtet die vorhandenen gläubigerschützenden Maßnahmen als durchaus ausreichend, vor allem im Hinblick darauf, dass alle entsprechenden Regeln der GmbH ebenfalls für die UG gelten. 51 Die neuen Vorschriften gehen somit bewusst nur teilweise über das im alten Recht der GmbH angelegte Gläubigerschutzniveau hinaus.
2.3 Weitere Vorschriften
Da die Unternehmergesellschaft ihrer Konstruktion nach wie zuvor dargestellt nur eine Rechtsformvariante der GmbH darstellt, erscheint folgerichtig, dass die Sondervor-
47 DeutscherBundesrat, BR-Drucksache 354/07, S. 8, Internetquelle.
48 Vgl. Goette, Einführung in das neue GmbH-Recht, S. 20.
49 Deutscher Bundesrat, BR-Drucksache 354/07, S. 8, Internetquelle.
50 Ebenda.
51 Vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 10/6140, S. 75, Internetquelle.
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Arbeit zitieren:
Master of Laws (LL.M) Marc Schröder, 2009, Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – Darstellung spezifischer Risiken rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Art für die kreditgewährende Bank , München, GRIN Verlag GmbH
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