Otto-Friedrich-Universität Bamberg Sommersemester 2002 Hauptseminar: Neue Medien
Verfasserin: Emily Mühlfeld
Referat: Internet und computervermittelte Kommunikation als Individual- oder Rundfunkkommunikation am 08.07.2002
Gesetz oder Selbstkontrolle?
Rechtsproblem Internet in Deutschland und den USA
Gliederung:
1. Das Internet - ein neues Medium mit sich daraus ergebenden neuen
Rechtsproblemen 4
2. Vorüberlegungen 5
2.1. Individual- oder Massenkommunikation? 5
2.2 Risikopotential des Internets 6
3. Rechtsproblem Internet in Deutschland 7
3.1 Gesetze von Bund und Ländern 8
3.1.1 Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) 8
3.1.2 Der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) 9
3.2 Gesetzliche Inhalte 9
3.2.1 Verantwortlichkeit von Internet-Providern 9
3.2.2 Jugendschutz 10
4. Rechtsproblem Internet in den USA 12
4.1 Internet und First Amendment 12
4.2 Der Telcommunications Act und Telecommunications Decency Act 13
4.3 Inhalte aus dem Gesetz 14
4.3.1 Verantwortlichkeit einzelner Beteiligter 14
5. Ausblick - Freiwillige Selbstkontrolle im www? 16
6. Fazit 22
Literaturverzeichnis: 24
3
1. Das Internet - ein neues Medium mit sich daraus ergebenden neuen Rechtsproblemen
Das Internet ist ein völlig neues Medium in unserer Zeit 1 . Sicher, jedes Medium war einmal ein neues Medium - zu seiner jeweiligen Entstehungszeit. Aber das Internet ist allein schon von daher spannend, dass bis zu seiner Entstehung die verschiedenen Arten der Kommunikation leicht differenzierbar waren: Medien wie das Telefon oder auch die Telegrafie dienten der Individualkommunikation, andere, wie der Rundfunk, kannten nur den Weg in eine Richtung: vom Sender zum Rezipienten. Das Internet kann nun beides. Es ist “eine technische Plattform der Meinungsäußerung und Meinungsbildung und dies gegenüber den klassischen Medien in qualitativ neuer Weise.” 2 Während es einerseits der Meinungsbildung in der Öffentlichkeit dient, wie es die klassischen Massenmedien Presse und Rundfunk sich zur Aufgabe gemacht haben, geschieht durch das und mit dem Internet Individualkommunikation 3 in einer unübersichtlichen Anzahl von Möglichkeiten 4 . Beide diese Gruppen sind rechtlich durch das Grundgesetz geschützt: Individualkommunikation durch die Meinungs- und Informationsfreiheit in Art. 5 Absatz 1 Satz 1 und die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2.
Ich möchte in dieser Arbeit einen Vergleich zwischen den staatlich-fürsorglichen Reaktionen in Deutschland und den USA ziehen. Dafür wird es zunächst nötig sein, die Frage zu klären, ob das Internet ein Individual- oder Massenkommunikations-Medium darstellt; bzw. inwiefern es Kriterien für beide Arten von Medien erfüllt. Für Deutschland sind bei diesem Thema das Multimedia-Gesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag entscheidend. Diese werde ich erläutern, nachdem ich einen kurzen Überblick über die Anwendbarkeit des allgemeinen deutschen Rechts auf das Internet gegeben habe. In den USA dreht sich die Diskussion vor allem um den Konflikt des Telecommunications Act (insbesondere dabei des Telecommunications Decency Act) mit dem First Amendment. Auch zu klären ist die Verantwortlichkeit von Internet-Providern in beiden Staaten. Aus aktuellem Anlass 5 will ich zusätzlich einen Fokus auf
1 Streng genommen ist nicht das Internet das neue Medium, sondern die Online-Dienste, die sich daraus ergeben. Das Internet stellt nur die technische Plattform dar. In dieser Arbeit werde ich jedoch die beiden Begriffe als Synonym benutzen, wie es sich inzwischen eingebürgert hat.
2 Mecklenburg 1997, S. 531.
3 Eine detaillierte Gliederung der einzelnen Möglichkeiten der Individualkommunikation in Point-to-Point-, Point-to-Mulitpint-Kommunikation und Newsgrooups als Nachrichten-Dienste findet sich bei Ritz, 1998. S.
21ff.
4 Chatrooms, E-Mail, LANs (Local Area Network)
5 Nämlich dem Attentat in einer Erfurter Schule, nachdem die Diskussion um den Jugendschutz in den Medien wieder intensiver geführt wird.
4
den Jugendschutz legen. Am Ende werde ich einen Ausblick auf mögliche Maßnahmen der Selbstregulierung geben. Denn es steht bei beiden Staaten die Frage im Raum, ob eine freiwillige Selbstkontrolle im Internet eine Zukunft hat.
2. Vorüberlegungen
Um einen Vergleich zwischen der Regulierung des Internets in zwei Staaten ziehen zu können, ist es nötig, sich zuvor darüber klar zu werden, inwiefern es sich bei dem neuen Medium um Individual- oder Massenkommunikation handelt. Wie schon erwähnt, sind beide Arten der Kommunikation rechtlich geschützt, jedoch auf unterschiedliche Art und Weise: in der BRD ist “access provision [...] Sache des Bundes, content provision die der Länder.” 6 Eine weitere Vorüberlegung wird sein, inwiefern das Internet durch allgemeine Gesetze hierzulande sowieso schon geschützt ist. Denn es handelte sich bei dem weltweiten Netz auch vor 1997 keinesfalls um einen rechtsfreien Raum, wie es so oft behauptet wurde.
2.1. Individual- oder Massenkommunikation?
Wie schon oben erwähnt, besteht eine der größten Schwierigkeiten in der Rechtslage des Internet schon darin, es zu klassifizieren. “Während im Rahmen der Individualkommunikation der subjektive Abwehrcharakter, der eine Störung des kommunikativen Austausches durch ein Dazwischentreten Dritter verhindern soll, im Vordergrund steht, fordert der objektive Regelungsgehalt der Massenkommunikationsfreiheiten zudem eine Ausgestaltung und Regelung der Medienordnung, um eine kommunikative Chancengleichheit zu gewährleisten.” 7 Bamberger (1986) bestimmt das Massenmedium dadurch, dass es geistige “Gehalte” durch “technische Mittel” an eine “Masse” 8 von Rezipienten befördert. Entscheidend ist dabei der Begriff “Masse”, der ein diffuses, also anonymes und unbestimmtes Publikum bezeichnet. World Wide Web, News Groups und Mailing Lists gehören also demnach zur Massenkommunikation, während in E-Mails und Internet Relay Chats 9 individuell Inhalte ausgetauscht werden. Da einige Dienste des Internets zur Massenkommunikation gezählt werden, ergibt sich zwangsläufig die Diskussion, ob man diese dem Rundfunk zuordnen kann. Während sich E-
6 Mecklenburg1997, S. 526.
7 Schröder, 1999. S. 87.
8 Vgl. Bamberger 1986, S. 1 f.
9 Abgeschlossene Räume in Chatrooms, die nur bestimmten Personen zugänglich sind.
5
berle (1995) 10 und Hochstein (1997) 11 für eine vollständige Zurechnung zum Rundfunk aussprechen 12 , lehnt Flechsig (1996) 13 dies vollständig ab. Auch Mecklenburg versteht den Grundversorgungsanspruch des Internets nicht im rundfunkrechtlichen Sinn. Einen Konsens zwischen den Meinungen kann man m. E. nicht in befriedigender Weise finden: Das Internet kennt beide Arten der Kommunikation und erfordert deshalb besondere Gesetze. Es ist weder möglich, das Netz sich unter dem Deckmantel der Individualkommunikation frei entfalten zu lassen, noch es als Massenmedium in seinem vollen Umfang einzuschränken. Denn dies würde eine Einschränkung der privaten Kommunikation und somit einen Eingriff in die Meinungsfreiheit bedeuten. Mecklenburg 14 löst diese Problematik, indem er für das Internet eine sechste Kommunikationsfreiheit, nämlich die Internetfreiheit vorschlägt. 15
2.2 Risikopotential des Internets
Es gibt einen weiteren Grund, warum es nötig ist, dass sich der Staat mit einer genaueren Regulierung für das WWW auseinandersetzt. Schulz (1997) nennt drei Kriterien, die eine entscheidende Rolle spielen, um das “innewohnende Risikopotential” 16 eines Mediums, also auch das des Internets, einzuschätzen. Je höher das Risikopotential, desto nötiger ist ein neues Gesetz. Der erste Punkt Schulzes ist der Grad der Asymmetrie. Dies meint die Stellung der Teilnehmer innerhalb des Mediensystems Internet. So genannte “organisierende Beteiligte” können zum Beispiel Foren einrichten, den Zugang zu Chatrooms einschränken usw. Daraus ergeben sich diverse Stufen von Machtpositionen der Beteiligten. Schulz zieht jedoch für das Medium Internet den Schluss, dass es nicht asymmetrischer ist als der Rundfunk und somit auch keine stärkere Regulierung als dieser erfordert. Ich pesönlich halte das WWW sogar eher für weniger asymmetrisch als den Rundfunk, da theoretisch jeder als organisierender Beteiligter auftreten kann. Als Zweites spielen “die Bedeutung und kulturprägende Kraft eines Medi-
10 Vgl.Eberle 1995.
11 Vgl. Hochstein 1997.
12 Obwohl sie anerkennen, dass im Internet auch Individualkommunikation stattfindet, sprechen sie sich für die Dominanz der Elemente aus, die für den Rundfunk typisch sind.
13 Vgl. Flechsig 1996.
14 Vgl. Mecklenburg 1997, S. 542.
15 Mecklenburg erhofft sich außerdem durch das Internet einen Strukturwandel in Richtung mehr Öffentlichkeit, da vorhandene Informationen auch von staatlicher Seite erhöht verfügbar gemacht werden müssten.
16 Schulz, 1997. S. 196.
6
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Emily Mühlfeld, 2002, Gesetz oder Selbstkontrolle? Rechtsproblem Internet in Deutschland und den USA, Munich, GRIN Publishing GmbH
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