Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG 7
2 NEUE INSTITUTIONENÖKONOMIK 9
2.1 Institution 11
2.2 Organisation 11
2.3 Transaktionskosten 12
2.4 Verfügungsrechte (Property Rights) 14
2.4.1 Absolute Verfügungsrechte 14
2.4.2 Relative Verfügungsrechte 15
2.5 Prinzipal-Agent-Theorie 15
2.5.1 Asymmetrische Information. 16
2.5.2 Gestaltungsempfehlungen. 18
2.5.3 Opportunismus 19
2.5.4 Unvollständige Verträge 19
3 ANWENDUNG AUF DAS SYSTEM 21
3.1 Teamsportindustrie in Deutschland 21
3.2 Änderungen der Transferregelung 23
3.2.1 Rechtliche Situation vor „Bosman“ 23
3.2.2 Das „Bosman-Urteil“ 25
3.2.3 Rechtliche Situation nach „Bosman“ 27
3.3 Auswirkungen des „Bosman-Urteils“ 29
3.3.1 Auswirkungen auf die Verbände. 30
3.3.2 Auswirkungen auf die Vereine 33
3.3.3 Auswirkungen auf die Spieler. 35
3.3.4 Auswirkungen auf die Zuschauer 38
3.3.5 Auswirkungen auf den Nachwuchs 40
3.4 Aktuelle Erkenntnisse und Tendenzen 43
4 METHODIK 45
4.1 Aufbau und Gestaltung des Befragungsinstruments 46
4.2 Beschreibung der Befragung 47
4.3 Methodenreflexion 47
5 ERGEBNISDARSTELLUNG 50
5.1 Dokumentation der Ergebnisse 50
5.2 Auswertung der Ergebnisse 56
6 ZUSAMMENFASSUNG UND DISKUSSION 61
7 FAZIT UND AUSBLICK 65
LITERATURVERZEICHNIS. 67
ANHANG
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Bausteine der Neuen Institutionenökonomie (wikipedia, 2005,
http ://upload wikimedia org/wikipedia/de/d/d0/Neue Institutionenoekonomik png) 10
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ausländeranteil in der Fußball-Bundesliga in Deutschland 27
Tabelle 2: Erfolge der deutschen Fußballnationalmannschaft 1982 bis 2008 31
Tabelle 3: Zuschauer-Zahlen der Bundesligen 39
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft BSC Berliner Sport Club CAS Court of Arbitration for Sport DDR Deutsche Demokratische Republik DFB Deutscher Fußball Bund DFL Deutsche Fußball Liga EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EM Europameisterschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FC Fußball Club FIFA Federation Internationale de Football Association FKP Fußballklub Pirmasens FSV Fußballsportverein G-14 G-14-Gruppe der europäischen Fußballclubs GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HSV Hamburger Sport Verein IT Informationstechnik LR Leichtathletik Rasensport NBA National Basketball Association OK Organisationskomitee RC Royal Club SC Sport Club SFV Saarländischer Fußballverband TUS Turn- und Spielvereinigung TV Television U Unter (Alter) UEFA Union of European Football Associations US Union Sportive USA United States of America VfB Verein für Bewegungsspiele VFL Verein für Leibesübungen WM Weltmeisterschaft
Michael Riehm: Institutionenökonomische Implikationen des Wegfalls der Transferregelung im Fußball 7
1 Einleitung
und da ist der Fußball zur Welt der großen Geschäfte verdammt.“
(Cesar Luis Menotti, argentinische Trainerlegende, Jahrgang 1938)
Auf dem globalen und offenen Fußballmarkt scheinen sich ökonomische Gesetzmäßigkeiten immer mehr durchzusetzen. Auch aus makroökonomischer Sicht erfährt dieser Markt eine ständig wachsende Bedeutung. Für Verfügungsrechte über sportliche Spitzenakteure werden fast neunstellige Transfersummen gezahlt, großstädtische Fußballvereine werden als Werbeträger und Profitcenter in multinationale Konzerne umgewandelt und des Weiteren wird der unerbittliche Kampf nationaler Verbände und Regierungen um sportliche Großanlässe, die unsere Öffentlichkeit im Banne halten, fortgeführt (Jaeger, 2000a, S. 5). In dieser Arbeit werden institutionenökonomische Elemente, wie die den Individuen beizumessende begrenzte Rationalität, das eingeschränkte Informationsverhalten, die Berücksichtigung von Transaktionskosten und spieltheoretische Überlegungen auf das System Fußball angewandt. Darüber hinaus stellen Sportmärkte Märkte für Dienstleistungen dar, bei denen Kooperation und Ko-ordination im Mittelpunkt der einzelnen Akteure stehen. Hohe Transaktionskosten und Kosten der Vertragsgestaltung gefährden die Kooperationen, zeigen aber auch, dass klare Institutionen und Regeln notwendig sind, um Rechte und Pflichten und damit auch Kosten und Nutzen zu verteilen. Durch das sogenannte Bosman-Urteil haben sich die institutionellen Rahmenbedingungen, insbesondere in den Mannschaftssportarten, stark verändert (Büch, 2000, S. 2). Nach Dinkelmeier (1999, S. 1) hat die zunehmende Kommerzialisierung zur Folge, dass Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Profifußball stehen, zunehmend bedeutender werden. Der Fußballspieler Bosman wurde nicht auf dem grünen Rasen, sondern in Europas Gerichtssälen zu einer Person der Zeitgeschichte, die das System des Berufsfußballs einschneidend veränderte. Nach Schellhaaß und Enderle (1999, S. 2) hat dieses Urteil den impliziten Finanzausgleich zwischen den Vereinen abgeschwächt, da seither die finanzschwachen Mannschaften ihre Wirtschaftskraft nicht mehr durch eine positive Transferbilanz aufbessern müssen. Dabei werden die Spitzenvereine durch die
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Vermarktung der Fernsehrechte, die Abschaffung der Transferentschädigungen bei Spielerwechseln und das Verbot der zentralen Vermarktung weiterhin begünstigt.
Nach Heidersdorf (1998, S. 5) zeigt dieses Urteil auch, dass der organisierte Sport anscheinend immer noch der Überzeugung ist, dass ausländischen Sportlern in professionell ausgeübten Sportarten Beschränkungen auferlegt werden müssen und sie nicht dem freien Markt überlassen werden dürfen. Im Folgenden wird zunächst der Begriff der Institutionenökonomie beschrieben. Neben der Definition des Begriffs wird auch auf die einzelnen Teilgebiete, wie die Prinzipal-Agent-Theorie, die Transaktionskostentheorie oder die Theorie der Verfügungsrechte eingegangen. Danach folgt eine institutionenökonomische Anwendung auf das System Fußball unter besonderer Berücksichtigung des Bosman-Urteils. Hierbei werden zuerst die unterschiedlichen Situationen vor und nach dem Urteil geschildert. Es folgen Erläuterungen zu den Auswirkungen des Urteils auf die verschiedenen Institutionen wie Vereine, Verbände, Spieler, Zuschauer und Nachwuchsspieler. Der Teil danach befasst sich mit der Analyse und Auswertung von Experteninterviews. Dabei werden vor allem Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den theoretischen Aspekten vorgestellt.
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2 Neue Institutionenökonomik
Institutionen erhalten in der Entwicklung der Wirtschaftstheorie eine immer größere Bedeutung. Während zuvor die neoklassische Analyse in Gestalt des homo oeconomicus dominierte, werden nun des öfteren auch institutionenökonomische Ansätze für das wirtschaftliche Verhalten in Betracht gezogen. Ein neuer Analysestil ist im Entstehen, der die Möglichkeit besitzt, die traditionelle neoklassische Lehre zu ergänzen, beziehungsweise sogar zu ersetzen. Grundgedanke der Neuen Institutionenökonomik ist, dass Transaktionskosten die Strukturen von Institutionen und deren wirtschaftliche Entscheidungen betreffen und beeinflussen. Des Weiteren hat die Neue Institutionenökonomik dazu beigetragen, „dass Institutionen für den Wirtschaftsprozess von Bedeutung sind.“ (Richter & Furubotn, 1999, S. 1).
Vorreiter der Neuen Institutionenökonomik stellt die eingangs des 20. Jahrhunderts erwähnte Frühe („Alte“) Institutionenökonomie dar. Diese heterodoxe und kritisch ökonomische Theorierichtung wurde von den Begründern Thorsten Veblen und John R. Commons ins Leben gerufen. Ausgehend vom neoklassischen Gleichgewichtsmodell werden Marktunvollkommenheiten und Marktversagen als die Ursachen für Transaktions- und Informationskosten und damit für die Entstehung von Institutionen angesehen. Neben den Beiträgen der amerikanischen Wirtschaftswissenschaft bildete sich zu dieser Zeit auch die „Österreichische Schule“ (Joseph Schumpeter) heraus, die schon für die jüngste Prägung Maßstäbe setzte. Seit den 1970er Jahren dominiert die sogenannte Neue Institutionenökonomik, die auf Oliver Williamson zurückgeht (Horsch, Meinhövel & Paul, 2005, S. 10).
Nach Wöhe und Döring (2005, S. 40) ist die neoklassische Modellwelt realitätsfern, da sie von vollständigen Informationen und Markttransparenz, von streng-rationalem Verhalten der Teilnehmer sowie von der Beziehung zwischen Unternehmen und privaten Haushalten ausgeht. Im Mittelpunkt der Neuen Institutionenökonomik steht dagegen das Verfügungsrecht und nicht der Besitz von Produktionsfaktoren.
Franck (1995, S. 22) behauptet, dass sämtliche ökonomische Theorien auf der Basis von Adam Smith aufbauen. Während man bei der neoklassischen Ökonomik einen Akteur einbaut, dessen Optimierungsverhalten rational erklärbar ist, so geht man bei der Neuen Institutionenökonomik einen reformierten Weg. Hier werden Konzepte mit Akteuren vorgelegt, die im oben genannten Sinne begrenzt rational auftreten.
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Erlei, Leschke und Sauerland (2007, S. 1) stellen fest, dass sich die Neue Institutionenökonomik mit der Analyse von Institutionen beschäftigt. Dieser Teil der Ökonomik wurde in der Vergangenheit oft vernachlässigt. Ökonomen untersuchten zu oft nur den Einsatz von wirtschaftspolitischen Instrumenten in einem „luftleeren“ Raum. Selbst der Internationale Währungsfond gestand sich ein, dass er dem institutionellem Umfeld zu wenig Beachtung schenkte. Nach Neus (2001, S. 10) ist das Ziel der Institutionenökonomik, die vertraglichen, institutionellen und gesetzlichen Regelungen zur Sicherung der Koopera-tionsvorteile herzustellen. Außerdem wird den Entscheidungsträgern Opportunismus unterstellt, eine spezielle Form des eigennützigen Verhaltens. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Neue Institutionenökonomik einen Teilbereich der Volkswirtschaftslehre darstellt, der die Wirkung von Institutionen auf Wirtschaftseinheiten untersucht. Begriffe wie Transaktionskosten, Verfügungsrechte, Opportunismus, asymmetrische Information und unvollständige Verträge bilden die Hauptbestandteile der Neuen Institutionenökonomik und werden im weiteren Verlauf der Arbeit untersucht. Abbildung 1 zeigt die verschiedenen Bausteine der Neuen Institutionenökonomik.
Abbildung 1: Bausteine der Neuen Institutionenökonomie (wikipedia, 2005, http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/d/d0/Neue_Institutionenoekonomi k.png).
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2.1 Institution
Der Begriff der Institution bringt nach Dietl (1993, S. 35) weder Einheitlichkeit noch inhaltliche Schärfe in Bezug auf seine Anwendung mit sich. Alles was auf Dauer angelegt ist, wird als Institution bezeichnet. Beispiele hierfür sind das Finanzamt, die Sportschau, der Stammtisch oder auch der regelmäßige Spaziergang (Schülein, 1987, S. 9). Für den Institutionenbegriff haben sich zwei Verwendungsmöglichkeiten herausgebildet. Er bezeichnet zum einen Regeln zur Lenkung des menschlichen Verhaltens, zum anderen Zusammenschlüsse menschlicher und korporativer Ausprägung (Vanberg, 1982, S. 32). Auch Frey (1990, S. 160) unterscheidet zwei Arten von Institutionen. Er differenziert in Regeln, die zwischenmenschliches Handeln festlegen, und in Organisationen.
Die Gemeinsamkeit des weit gefassten Institutionenbegriffs ist nach Dietl (1993, S. 36) die Erwartungshaltung, die damit verbunden wird. Unterschiede bestehen nur im gesellschaftlichen Sanktionspotential, das mit einer Enttäuschung der Erwartung verbunden ist. Daher sind Institutionen sozial sanktionierbare Erwartungen, die sich auf individuelle Verhaltensweisen beziehen. Nach North (1992, S. 239) sollte eine Institution individuelles Verhalten in eine bestimmte Richtung lenken, so dass Ordnung geschaffen wird und Unsicherheiten minimiert werden.
Ostrom (1990, S. 51) stellt den Sachverhalt etwas spezieller dar und definiert Institutionen „als die Mengen von Funktionsregeln, die man braucht, um festzulegen, wer für Entscheidungen in einem bestimmten Bereich in Frage kommt, welche Handlungen statthaft oder eingeschränkt sind, welche Aggregationsregeln verwendet werden, welche Verfahren eingehalten werden müssen, welche Informationen geliefert oder nicht geliefert werden müssen, und welche Entgelte den einzelnen entsprechend ihren Handlungen zugebilligt werden.“
2.2 Organisation
Organisationen sind Institutionen einschließlich der daran beteiligten Personen (North, 1992).
Laut Richter und Furubotn (1999, S. 292) sind sie gegliederte Gruppen von Personen, die gemeinsame Ziele verfolgen. Beispiele hierfür sind Unternehmen, Märkte und Staaten. Organisationen entstanden, da Information kein freies Gut darstellt, und erst erzeugt werden muss. Die Information muss dabei glaubhaft und glaubwürdig sein.
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In der Neuen Institutionenökonomik wird eine Organisation als ein Netzwerk relationaler Verträge zwischen Einzelpersonen mit dem Zweck der Steuerung ökonomischer Transaktionen zwischen Angehörigen der Organisation betrachtet. Dabei spielt der Faktor Zeit eine wichtige Rolle, da die relationalen Verträge multilateral beziehungsweise bilateral sein können (Williamson, 1993, S. 36).
Um eine Organisation zu schaffen und die Einhaltung ihrer Regeln zu sichern sind reale Ressourcen erforderlich. Es liegt auf der Hand, dass dadurch Kosten entstehen. Diese Kosten werden als Transaktionskosten bezeichnet, die in der modernen Wirtschaftsordnung von enormer Bedeutung sind (Richter & Furubotn, 1999, S. 9). Im folgenden Kapitel (2.3) wird darauf näher eingegangen.
2.3 Transaktionskosten
Die Anfänge der Transaktionskostentheorie gehen auf Coase aus dem Jahre 1937 zurück. Allerdings blieben seine Ideen bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts unbeachtet, ehe sie der Nobelpreisträger für Wirtschaftswissenschaften von 2009, Oliver E. Williamson, aufgriff und zu einem umfassenden Ansatz weiterentwickelte (Dietl, 1993, S. 107). Ein bedeutendes Merkmal der Neuen Institutionenökonomik ist die Betonung von Transaktionskosten. Nach Williamson (1990, S.1) findet eine Transaktion dann statt, „wenn ein Gut oder eine Leistung über eine technisch trennbare Schnittstelle hinweg übertragen wird. Eine Tätigkeitsphase wird beendet; eine andere beginnt.“
Richter und Furubotn sehen Transaktionskosten als Kosten der Einrichtung, Benutzung, Erhaltung und Veränderung von Institutionen im Sinne des objektiven und subjektiven Rechts. Transaktionskosten sind somit Kosten für die Betreibung eines Wirtschaftssystems. Diese lassen sich in feste und variable Transaktionskosten unterteilen. Sie unterscheiden sich auch in Markt-, Unternehmenstransaktionskosten und politische Transaktionskosten. Am Markt fallen vor allem Informations- und Verhandlungskosten an, im Unternehmen wird vor allem auf die Erfüllung der Arbeitsverträge geachtet. Politische Transaktionskosten sind zum Beispiel Betriebskosten eines Gemeinwesens oder Kosten der öffentlichen Verwaltung (Richter & Furubotn, 1999, 47). Eine interessante Anmerkung zu diesem Thema machen Wallis and North (1988, S. 95): „In den letzten Jahrzehnten haben Ökonomen erkannt, dass Spe-zialisierungsvorteile und Arbeitsteilung nicht kostenlos zu haben sind.“ Diese Einschätzung verdeutlicht noch einmal mehr, welche Kritik sich die neoklassi-
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sche Theorie gefallen lassen muss, da sie die Theorie der Transaktionskosten nicht berücksichtigt, um zu realitätsnäheren Annahmen zu gelangen. Nach Jost (2001) vermittelt der Transaktionskostenansatz welche Höhe die Kosten, die mit der Übertragung von Verfügungsrechten verbunden sind, darstellen. Falls der Nutzen einer Transaktion von der rechtlichen Ausgestaltung unabhängig ist, sollte eine Rechtsgestaltung gefunden werden, bei der die Transaktionskosten reduziert werden.
Williamson (1985, S. 20) unterscheidet in Transaktionskosten, die vor dem Transaktionsprozess (Anbahnungs-, Verhandlungs- und Vertragsabschlusskosten) und denen, die während der Austauschbeziehung (Anpassungs-, Überwachungs- und Kontrollkosten) anfallen. Er erkennt dabei, dass diese Kosten, obwohl sie zeitlich nacheinander anfallen, bei der Suche nach einer Vertragsform simultan berücksichtigt werden müssen, da sie sich in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis befinden.
Institutionen werden im Neoinstitutionalismus als Lösungen für Probleme ver-standen, die nach Franck (1995, S. 23) durch Rationalitätslücken ökonomischer Akteure entstehen. Daher wurde ein Effizienzkriterium benötigt, mit dessen Hilfe man die „Güte“ der unterschiedlichen Lösungsvorschläge beurteilen kann. Die Transaktionskosten werden meist als solches Kriterium hinzugezogen. Des Weiteren sieht Franck den Tausch und die Spezialisierung als die Basiskomponenten des Wirtschaftens. Er definiert die Transaktionskosten damit, dass sie alle „Schäden“, die durch Rationalitätslücken ökonomischer Akteure beim Wirtschaften entstanden sind, kompensieren.
Neus (2001, S. 125) geht noch einen Schritt weiter. Sein vorrangiges Ziel ist es, eine möglichst genaue Zuordnung von einzelnen Transaktionen zu den Ko-ordinationsformen vorzunehmen. Dabei müssen Merkmale von Transaktionen identifiziert werden, anhand derer sich eine Zuordnung ableiten lässt. Abschließend bleibt festzuhalten, dass große Unterschiede bei dem Versuch der Definitionsfindung für Transaktionskosten vorliegen. Franck (1995, S. 24) bemerkt, dass viele Wissenschaftler eher auf heuristisch-intuitive Definitionsinterpretationen zurückgreifen. Seiner Meinung nach lassen sich solche begrifflichen Probleme vermeiden, wenn der Bezug zur paradigmatischen Basis von Adam Smith nicht vergessen wird.
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2.4 Verfügungsrechte (Property Rights)
Die Begriffe Verfügungsrechte und Property Rights sind gleichzusetzen; gelegentlich werden auch die Ausdrücke Eigentumsrechte oder Handlungsrechte gebraucht. Die Theorie der Verfügungsrechte stellt klar, dass Güter erst durch bestimmte Rechte mit einem anderen Gut verbunden sind. Hauptziel der Verfü-gungsrechtstheorie ist, dass die Zuordnung von Verfügungsrechten zu einzelnen Personen die Marktergebnisse beeinflusst (Neus, 2001, S. 107). Nach Picot und Schuller (2001, S. 83) umfassen Verfügungsrechte das Recht der Nutzung (usus), das Recht der Veränderung (abusus), das Recht der Aneignung der Erträge aus der Nutzung des Gutes (usus fructus) und das Recht auf Veräußerung des Gutes.
Für Richter und Furubotn (1999, S. 524) sind Verfügungsrechte nach der Property-Rights-Analyse „gesellschaftlich anerkannte Rechte der Verfügung über materielle und immaterielle Dinge sowie Leistungspflichten aus schuldrechtlichen Beziehungen oder analogen Verhältnissen.“ Sie
unterscheiden die absoluten Verfügungsrechte von den relativen Verfügungsrechten.
2.4.1 Absolute Verfügungsrechte
Absolute Verfügungsrechte beschreiben das Sacheigentum, das von jedermann zu beachten ist. Dies sind zum Beispiel Privateigentum an Grund und Boden, Urheber- und Menschenrechte. Im Sinne des Römischen Rechts und des Rechts des liberalen Staates, räumen Verfügungsrechte Personen das Recht ein, mit Sachvermögen nach Gutdünken zu verfahren. Jedoch gibt es Einschränkungen, die folgende Kategorisierung sinnvoll erscheinen lassen (Richter & Furubotn, 1999, S. 88):
1. Uneingeschränkte Eigentumsrechte: Wenn ein Schaden verursacht wird, greift das Prinzip der gesetzlichen Haftung.
2. Beschränkte dingliche Rechte: Unterteilung in drei Gruppen (beschränkte Nutzungsrechte wie Nießbrauchs- oder Wohnungsrechte, Sicherungs- und Verwertungsrechte wie Hypotheken und Grundschulden sowie Erwerbsrechte wie Ankaufsrechte und Vormerkungen).
3. Immaterielle Rechte: Dazu zählen Urheberrechte, Patente oder Handelsmarken.
4. Menschenrechte: Recht auf Selbstbestimmung und Staatsbürgerschaft.
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2.4.2 Relative Verfügungsrechte
Relative Verfügungsrechte beziehen sich immer auf bestimmte Personen, die Forderungen an einen Schuldner haben. Richter und Furubotn (1999, S. 92) unterscheiden die vertraglichen Schuldverhältnisse von den haftungsbedingten Forderungsrechten. Erstere wurden freiwillig eingegangen und beziehen sich auf die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Probleme können dabei entstehen, wenn die Gleichzeitigkeit der Transaktion nicht gegeben ist, wie zum Beispiel bei Kreditkäufen oder Mietverträgen. Informationsbedingte Allokationsschwierigkeiten aus Gründen mangelnder Voraussicht oder asymmetrischer Information (genauer in Kap. 2.5.1) sind die Folge. Die haftungsbedingten Forderungsrechte befassen sich vor allem mit dem Schuldrecht. Differenziert wird dabei das Vertragsrecht, das vereinbarte Leistungspflichten beinhaltet und das Deliktrecht, das unerlaubte Handlungen (zum Beispiel Unfallschäden) behandelt.
2.5 Prinzipal-Agent-Theorie
Im Zusammenhang von Prinzipal-Agent-Beziehungen trifft der Agent Entscheidungen, die nicht nur sein Nutzenniveau, sondern auch das des Prinzipals beeinflussen. Beispielhaft hierfür wären Beziehungen zwischen Vorgesetztem und Untergebenem, Auftraggeber und Auftragnehmer oder Käufer und Verkäufer zu nennen. Auffallend hierbei ist, dass jemand in einem Fall sowohl Agent, in einem anderen Prinzipal sein kann. Dies ist von der jeweiligen Situation abhängig. Die Prinzipal-Agent-Theorie stellt eine Erweiterung gegenüber der Transaktionskostentheorie dar, da „nicht jedes eigennützige oder strategische Handeln pauschal unter den Opportunismusbegriff fällt, sondern hinsichtlich der zugrundeliegenden Informationsasymmetrie näher charakterisiert wird“ (Dietl, 1993, S. 135).
Nach Meinhövel (2005, S. 66) ist eine einheitliche Definition der Prinzipal-Agent-Theorie, wie so oft in den Wirtschaftswissenschaften, nicht zu finden. Die Definitionen liegen eher in einem breiteren Spektrum. Richter und Furubotn (1999, S. 165) vertreten die Meinung, dass der Ansatz Fälle mit asymmetrisch verteilter Information zwischen Auftraggeber (Prinzipal) und Auftragnehmer (Agent) behandelt. Der Prinzipal hat dabei den Nachteil, dass ihm weniger Wissen als dem Agenten zur Verfügung steht. Diese erwähnte Informationsasymmetrie kann sowohl vor oder nach dem Vertragsschluss bestehen. Opportunistisches Verhalten des Agenten vor oder nach Ver- tragsschluss ist die Folge.
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Die nächsten Punkte beschäftigen sich nun mit Modellen, die die Prinzipal-Agent-Beziehungen beeinflussen.
2.5.1 Asymmetrische Information
Alle neoinstitutionalistischen Ansätze gehen von eingeschränkter Rationalität aus. Allerdings wird das Problem der asymmetrischen Information hauptsächlich in der Prinzipal-Agent-Theorie thematisiert. Grundannahme hierbei ist, dass der Agent gegenüber dem Prinzipal einen Informationsvorsprung hat. Beispielsweise kann der Prinzipal der Arbeitgeber sein, der Agent der Arbeitnehmer (Richter & Furubotn, 1999, S. 196).
Neus (2001, S. 94) geht davon aus, dass einige Individuen bessere Informationen haben als andere und spricht deshalb auch von einem Informationsvorsprung. Er sieht die asymmetrische Informationsverteilung in Verbindung mit eigennützigem Verhalten von Individuen als Gefahr. Informationsvorsprünge werden dazu ausgenutzt, sich auf Kosten der weniger informierten Kooperationspartner Vorteile zu verschaffen.
Die Forschungen über die Informationsökonomik von Stiglitz (2006, S. 15) zeigen, dass bei unvollkommener Information, insbesondere bei asymmetrischer Information, einige Personen besser informiert sind als andere - die unsichtbare Hand scheint deshalb unsichtbar zu sein, weil sie nicht da ist. Seiner Meinung nach führen Märkte ohne sachgerechte staatliche Regulierung und Intervention nicht zu ökonomisch effizienten Ergebnissen. Drei Typen asymmetrischer Informationsverteilung lassen sich nach Spremann (1990, S. 566) im Rahmen der Prinzipal-Agent-Theorie unterscheiden: hidden characteristics, hidden action und hidden intention. Alle beziehen sich auf einen arteigenen Informationsvorteil des Agenten und einer spezifischen Form der Verhaltensunsicherheit (Picot & Dietl, 1990, S. 180).
2.5.1.1 Hidden characteristics
Hidden characteristics (verborgene Eigenschaften) bezeichnen Situationen, bei denen dem Prinzipal unveränderbare Eigenschaften, die sich sowohl auf den Agent selbst als auch auf die von ihm angebotenen Güter und Dienste beziehen können, ex ante verborgen sind. Der Prinzipal erfährt davon erst nach Vertragsschluss. Dies hat zur Folge, dass der Agent dem Prinzipal falsche Tatsachen vorspiegeln kann und unerwünschte Vertragspartner ausgewählt werden (adverse selection). Vor allem Versicherungsgesellschaften und Arbeitgeber sehen sich diesem Problem ausgesetzt (Dietl, 1993, S. 137).
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2.5.1.2 Hidden action
Der Begriff hidden action (verborgene Handlungen) beschreibt Informationsasymmetrien, die erst im Verlauf einer Leistungsbeziehung auftreten. In seltenen Fällen wird als Synonym auch der Begriff hidden information verwendet. Der Prinzipal kann dabei das Verhalten des Agenten aufgrund fehlender Kontrollmöglichkeiten nicht beurteilen oder erst gar nicht beobachten. Der Prinzipal kennt zwar das Handlungsergebnis, kann aber nicht genau nachvollziehen, welcher Anteil daran dem Agenten und welcher exogenen Umwelteinflüssen zuzurechnen ist (Arrow, 1969, S. 55).
Aktionäre wissen zum Beispiel nicht, ob ihre Kursgewinne auf wilden Spekulationen oder auf die erfolgreiche Geschäftspolitik der Vorstandsmitglieder zurückzuführen sind. Außerdem besteht bei hidden action die Gefahr, dass der Agent die Unkenntnis und die fehlenden Kontrollmöglichkeiten des Prinzipals opportunistisch ausnutzen kann. Eine nachträgliche Entlarvung durch den Prinzipal ist, im Gegensatz zu den hidden characteristics, nahezu ausgeschlossen. Diese Art der Verhaltensunsicherheit wird auch als moral hazard bezeichnet (Dietl, 1993, S. 139).
Meinhövel (2005, S. 68) beschreibt hidden action als die Möglichkeit des Agenten, verborgene Handlungen auszuführen, die vom Prinzipal nicht beziehungsweise nur unter dem Einsatz hoher Kosten, überwacht werden können. Rückschlüsse auf den tatsächlichen Arbeitseinsatz sind nicht möglich, da das Ergebnis von einer zufälligen Störgröße abhängt, die nicht vom Prinzipal beobachtet werden kann.
2.5.1.3 Hidden intention
Eine verborgene Absicht (hidden intention) seitens des Agenten liegt vor, wenn der Prinzipal nicht weiß, wie sich der Agent im Verlauf der Leistungsbeziehung verhalten wird. Die Handlungen des Agenten bleiben dem Prinzipal, im Gegensatz zur hidden action, aber nicht verborgen. Hidden intention wird deshalb nur zu einem Problem, wenn der Prinzipal aufgrund irreversibler Investitionen in ein Abhängigkeitsverhältnis gerät und danach nicht mehr in der Lage ist, den Agenten zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, die die Interessen beider Seiten berücksichtigt. Die Gefahr besteht, dass der Agent die Situation erkennt und in opportunistischer Weise auszunutzen versucht, ohne vom Prinzipal daran gehindert werden zu können. Diese Form der Verhaltensunsicherheit hat ex post-Charakter und wird als hold up bezeichnet (Dietl, 1993, S. 141).
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2.5.2 Gestaltungsempfehlungen
Aufbauend auf dem Problem der Informationsasymmetrie sucht die Prinzipal-Agent-Theorie nach Lösungsmöglichkeiten zur Eingrenzung der befürchteten Verhaltensunsicherheit. Man verspricht sich dadurch, die Höhe der anfallenden Agency-Kosten zu minimieren. Im Folgenden werden die wichtigsten Gestaltungsempfehlungen erläutert (Dietl, 1993, S. 145).
2.5.2.1 Adverse selection
Verständlicherweise weigert sich der Prinzipal das Risiko, dass seine Erwartungen hinsichtlich wichtiger Eigenschaften oder der Qualität der von dem Agenten angebotenen Güter beziehungsweise Dienstleistungen enttäuscht zu werden, einzugehen und wird daher auf eine Leistungsbeziehung verzichten. Alle möglichen Vertragspartner sind aufgrund der Informationsasymmetrie hiervon betroffen. Daher muss nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden, die diese Enttäuschungsgefahr begrenzen. Der Agent besitzt dabei die Möglichkeit ein „Signaling“ durchzuführen. Dabei werden die Güter oder Dienstleistungen ex ante einer Prüfung in Form von Qualitätssiegeln, Güteklassen oder Bilanzen unterzogen. Seitens des Prinzipals spricht man dabei von „Screening“. Problemursachen werden minimiert und es tritt Gewissheit bezüglich der betreffenden Eigenschaften ein (Dietl, 1993, S. 145).
2.5.2.2 Moral hazard
Nach Neus (2001, S. 95) ist moral hazard ein Begriff, der zuerst in der Versicherungswirtschaft bekannt wurde. Für den Versicherer sind dabei Schadenverhütungsmaßnahmen des Versicherten nicht beobachtbar, sie sind verborgen (vgl. hidden action).
Dietl (1993, S. 148) schlägt zur Lösung des Problems vor, dass ein optimales Überwachungsniveau gefunden werden muss, sobald Überwachungskosten anfallen. Eine weitere Alternative wäre auch, den Agenten an den Folgen seiner Handlungen, die Auswirkungen auf den Prinzipal haben, zu beteiligen. Das Problem wird dabei durch Interessenangleichung, zum Beispiel einer vertraglich vereinbarten Ergebnisbeteiligung, gelöst. Diese Möglichkeit ist vor allem zu bevorzugen, wenn der Agent breite Handlungsspielräume besitzt und extrem hohe Überwachungskosten notwendig sind.
2.5.2.3 Hold up
Der teilweise oder vollständige Entzug einmaliger Ressourcen wird als hold up bezeichnet. Abhängige Produktionsmittel verlieren dadurch an Wert. Der Er- werb des Eigentums der betreffenden Ressourcen stellt die einfachste Möglich-
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keit dar, dieses Problem zu umgehen. Allerdings nahm in den letzten Jahren durch fortschreitende Arbeitsteilung und Spezialisierung die Ressourcenabhängigkeit immer mehr zu, so dass es für Einzelpersonen immer aussichtsloser wurde, einmalige und zugleich entziehbare Ressourcen zu erwerben. Geeignete sekundäre Institutionen sind möglicherweise Abnahmegarantien, Gegengeschäfte oder Treueprämien (Dietl, 1993, S.150).
2.5.3 Opportunismus
Opportunistisches Verhalten ist in Situationen mit asymmetrischer Information und transaktionsspezifischem Kapital sowohl vor als nach Vertragschluss möglich (Richter & Furubotn, 1999, S. 144).
Williamson (1990, S. 54) sieht in opportunistischem Verhalten „die Verfolgung des Eigeninteresses unter Zuhilfenahme von List. Dies schließt Formen wie Lügen, Stehlen und Betrügen mit ein, beschränkt sich aber keinesfalls auf diese. Häufiger bedient sich der Opportunismus raffinierterer Formen der Täuschung.“
Nach Erlei et al. (2007, S. 202) kann opportunistisches Verhalten vielfältige Formen annehmen. Zum einen können wichtige Informationen vorenthalten oder gefälscht werden. Zum anderen können auch Zusicherungen seitens des op-portunistischen Akteurs gemacht werden, die er schon bei der Abgabe nicht einzuhalten gedenkt. Auch Vertragstexte, die alle Parteien unterzeichnet haben, können durch die einzelnen Akteure unterschiedlich aufgefasst werden. Daher ist es nicht verwunderlich, dass im Streitfall alle Beteiligten ihre eigene Auslegung verteidigen werden.
2.5.4 Unvollständige Verträge
Unvollständige Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht die für alle möglichen Umweltzustände geeigneten Verhaltensweisen aufzeigen, sondern den Anfangsvertrag bewusst offen gestalten und somit auf spätere Nachver-handlungen zur Anpassung an die nun eingetretenen Zustände angewiesen sind. Diese Handhabung ermöglicht natürlich Missbrauchsmöglichkeiten. Hohe Kosten für die Beteiligten und eventuell ungenügend ausgeschöpfte Gewinnpotentiale sind das Ergebnis (Erlei et al., 2007, S. 199). Nach Neus (2001, S. 126) werden in unvollständigen Verträgen bewusst nur wenige Vertragspunkte präzise geregelt und somit nur einem Partner das resi- duale Verfügungsrecht zugestanden. Dabei werden später Vertragslücken von
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einer Partei eigenständig nachgetragen, wenn Situationen eintreten, für die im Vertrag keine exakten Vorkehrungen getroffen wurden. Nach Hart (1987, S. 752) können sich die Parteien nicht auf den Markt verlassen, „sobald sie vertragsmäßig zueinander in Beziehung getreten sind.“ Ein langfristiger Vertrag ist für sie dann eine wichtige Voraussetzung zur Regelung ihrer Tauschbeziehungen und der Gewinnverteilung. Hart (1987, S. 753) ergänzt, dass die Parteien ganz rational viele Kontingenzen außer acht lassen werden und sich auf den Standpunkt stellen, besser abzuwarten.
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3 Anwendung auf das System
Im weiteren Verlauf der Arbeit werden institutionenökonomische Rahmenbedingungen, die das System der Transferregelung beeinflussen, beschrieben. Dabei wird im ersten Teil der Begriff der Teamsportindustrie erläutert, im zweiten das sogenannte „Bosman-Urteil“ analysiert.
3.1 Teamsportindustrie in Deutschland
Fußballclubs in Deutschland sind in ein Produktionssystem eingewoben, das mit Unternehmen anderer Branchen schlecht vergleichbar ist. Im Fußball sind fast alle Produkte, die man vermarkten kann, sogenannte Teamprodukte. Jedes einzelne Spiel entspringt einer Gemeinschaftsproduktion von Clubs. Dies gilt ebenso für die Meisterschaft, die Geschichte der Meisterschaften und den Markenwert einer Liga. Wenn ein Fußballclub etwas produzieren möchte, ist er bereits schon zu Beginn von anderen abhängig. Diese Abhängigkeit gilt ebenfalls für die verschiedenen Ligen. Des Weiteren sind nach Franck (2000, S. 11) Meisterschaften natürliche Positionsrennen, die eine Abhängigkeit institutionalisieren, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Rüstungseskalation für die betreffenden Teilnehmer führen kann.
Aus institutionenökonomischer Sicht werden im professionellen Mannschafts-sport zwei verschiedene Ebenen unterschieden. Einerseits beeinflussen laut Franck (1995, S. 9) unterschiedliche institutionelle Regelungen die Beziehungen zwischen den beteiligten Teams, andererseits wird das Verhältnis der innerhalb der Teams interagierenden Parteien durch sport- beziehungsweise ligaspezifische Regeln der Spielerbindung bestimmt. In beiden Fällen haben diese Regelungen die primäre Aufgabe den Spielbetrieb zu normieren, die sportliche Integrität der Spiele zu gewährleisten und den sportlichen Wettbewerb sicherzustellen.
Frick (2000, S. 45) dokumentiert weitere Belege für die Behauptung, dass Institutionen das Verhalten der Akteure steuern. Seiner Meinung nach findet betriebliche „Personalpolitik“ unter asymmetrisch verteilten Informationen statt. Aufgrund ihres Informationsdefizits handeln Spieler, Trainer und Vorstände „begrenzt rational“. Auch opportunistisches Verhalten wird von den Teilnehmern angewendet, indem zum Beispiel die vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden privaten Informationen zu ihrem eigenen Vorteil ausge- nutzt werden.
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Franck (2000, S. 68) macht eine interessante Feststellung, wenn er erkennt, dass die neoklassische Theorie nicht auf die Teamsportindustrie übertragen werden kann. Erstere geht davon aus, dass Anbieter und Nachfrager in einem Markt vollkommen informiert sind. Eine Anwendung auf die Teamsportindustrie erscheint unmöglich, da vollkommen informierte Clubs ihre Produktionsprozesse genau vorausplanen könnten. Das Ligageschehen brächte überhaupt keine Überraschungen mehr, da jedes Spiel genau vorausgeplant werden könnte.
Die deutschen Ligen sind durch ein Relegationssystem gekennzeichnet. Hierdurch besteht eine Ligenhierarchie, in der irgendwo ein Trennstrich zwischen Amateur- und Profisport verläuft. Ein Auf- oder Abstieg an diesem Trennstrich bedeutet eine Veränderung der institutionellen Rahmenbedingungen. Im Fußball hat dies zur Folge, dass zum Beispiel ein Aufstieg in die neugegründete dritte Liga den Club und seine Spieler in den Geltungsbereich des Lizenzspielerstatuts des DFB eintreten lassen. Dieses System stellt für alle neu hinzugekommenen Unternehmer eine Markteintrittsbarriere dar. Diese müssen am unteren Ende der Ligenhierarchie beginnen, in der ein jahrelanger Aufstiegsprozess zu bewältigen ist und sie dürfen bis zum Eintritt in das Lizenzspielerstatut nur Amateurspieler einsetzen. Dies hat zur direkten Folge, dass etablierte Bundesligaclubs eine immense Marktmacht besitzen und sich in ihrem Zuschauermarkt wie Monopolisten verhalten können (Franck, 1995, S. 102). Anders als in Deutschland sorgt dagegen die in den USA mögliche Umzugsdrohung der Clubs für einen Marktmachtvorteil. In der deutschen Bundesliga sieht das Relegationssystem Umzüge des Mitgliedschaftsrechtes in andere Märkte nicht vor. Ein Nachteil in Deutschland ist allerdings, dass Clubs mehrfach absteigen können und sich plötzlich im Amateurlager wiederfinden. Dies ist in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht möglich. Dort werden Franchiserechte er-worben, die ein Mitgliedschaftsrecht für eine Liga darstellen. Dieses Recht ermöglicht seinem Besitzer die Produktion und Vermarktung in einer bestimmten Marktregion (Franck, 1995, S. 106).
Nach Franck (1995, S. 128) müssen alle Ligen Monopole sein, um eine aussagefähige Meisterschaft produzieren zu können. Aber Clubs allein können nicht spielen, geschweige denn eine Meisterschaft ermitteln. Dies hat allerdings zur Folge, dass Rationalitätsprobleme auftreten können. Da „die Investitionen der Clubs in die Mannschaftsproduktion ligaspezifisch sind, führen alle Formen der Ligaorganisation zu einem Hold Up-Problem, die das einseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen Clubs und Liga nicht in ein wechselseitiges transfor- mieren.“
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Des Weiteren wird der Betrieb der deutschen Profiligen durch einen entsprechenden Fachverband organisiert. Diese Fachverbände vertreten alle in einer bestimmten Sportart aktiven Clubs Deutschlands. Keineswegs kann man Fachverbände wie den DFB als eine Vertretung der Bundesligaclubs bezeichnen; die einzelnen Vereine sind Mitglieder in Regional- und/oder Landesfachverbänden, die ihre Sportart repräsentieren und vertreten. Das Mitspracherecht eines Bundesligaclubs in einem Fachverband ist sehr begrenzt, so dass der DFB nicht von den Clubs kontrolliert werden kann. Deutsche Clubs sind somit ihren nicht kontrollierbaren Fachverbänden ausgeliefert. Dies stellt eine weitere Hold Up-Gefahr dar, die von amerikanischen Clubs umgangen wird, in dem sie die Liga-organisation selbst in die Hand nehmen (Franck, 1995, S. 140). Nach Franck (1995, S. 129) kann die fehlende Zuschauerkontrolle in Bezug auf die Integrität der Meisterschaft zu möglichen Adverse Selection-Problemen führen. Zwischen den Zuschauern und den agierenden Clubs findet normalerweise kurz vor Spielbeginn der Vertragsschluss an der Stadionkasse statt. Während des Spiels können die Clubs aus rein technischen Gründen keine Absprachen, die eine gewisse Integrität gefährden, durchführen. Falls Spiele „geplant“ würden, müsste dies geschehen, bevor der Zuschauer sein Ticket gekauft hat. Daher wissen die Clubs ganz genau, ob sie gegeneinander „kämpfen“ wollen oder nicht, dem Zuschauer bleibt dies jedoch verborgen. Ein mögliches Potential für Adverse Selection-Probleme ist daher nicht ausgeschlossen.
3.2 Änderungen der Transferregelung
Seit dem Jahr 1948 das Vertragsspielerstatut in Deutschland geschaffen wurde, war ein erster noch recht zögerlicher Schritt in Richtung Berufsfußball getan. Bis heute sind damit viele Veränderungen in der Transferregelung verbunden (Grüne, 1996, S. 274). Allerdings hatte wohl kein Urteil so große Auswirkungen auf den Fußballsport, wie das sogenannte „Bosman-Urteil“ aus dem Jahre 1995. Jean-Marc Bosman hat wohl recht, wenn er behauptet: „Ich glaube, dass mein Name für immer in die Geschichte des Fußballs eingehen wird.“ (Dinkelmeier, 1999).
3.2.1 Rechtliche Situation vor „Bosman“
Als 1948 der Status des sogenannten „Vertragsspielers“ geschaffen wurde, war der Sportler weder Profi noch Amateur. Allerdings durften die Spieler nun erstmals bezahlt werden. In Absprache mit dem Finanzamt mussten sie aber noch einen bürgerlichen Beruf ausüben. In dieser Zeit wurden Ablösesummen noch
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noch auf der Grundlage des Jahresgehalts errechnet. Dem abgebenden Club standen noch die Zuschauereinnahmen aus dem Ablösespiel zu (Martin, 1985, S. 31).
Am 29.7.1963 beschloss der DFB-Bundestag die Einführung einer zentralen Spielklasse mit Lizenzspielern unter der Leitung des DFB. Die Bundesliga sollte dabei das Spielniveau des deutschen Fußballs gegenüber anderen europäischen Ländern erhöhen. In Italien, Portugal und Spanien wurde das Vollprofitum schon seit Jahren praktiziert (Grüne, 1995, S. 166). Seit 1948 sind dabei Transferentschädigungen von Verbandsseite aus offiziell zugelassen. Der Verpflichtung zur Zahlung lag ursprünglich der Gedanke zugrunde, ein Gleichgewicht der Kräfte in sportlicher und finanzieller Hinsicht zu gewährleisten. Wegen des nicht vorhersehbaren Spielausgangs garantiert nämlich nur eine Profiliga mit relativ gleichstarken und konkurrenzfähigen Teams auf Dauer einen attraktiven und interessanten Wettbewerb. Dies hat wiederum einen hohen Publikumszuspruch und entsprechende Zuschauereinnahmen zur Folge. Ganz nach dem Prinzip „divide et impera“ („teile und herrsche“) darf Konkurrenz nicht ausgeschaltet werden, sondern ist im Gegenteil vielmehr zu erhalten und zu fördern. Durch die fällig werdenden Ablösesummen sollten die finanzschwächeren Vereine begünstigt werden, damit sie Schulden abbauen und Ersatz für ausscheidende Spieler suchen konnten (Flory, 1997, S. 55).
Zahlreiche europäische Vereine setzten in den 50er und frühen 60er Jahren des 20. Jahrhunderts auf erfahrene ausländische Spieler, da in diesem Zeitraum Berufsspieler ungehindert den Verein, bei dem sie gerade spielten, verlassen und sich in einem anderen Verbandsgebiet niederlassen konnten. Dies hatte zur Folge, dass manche Vereine mehr ausländische als einheimische Spieler unter Vertrag hatten. Diese Entwicklung gefiel den nationalen Verbänden natürlich überhaupt nicht und so gibt es seit Beginn der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts die sogenannten Ausländerklauseln. Im Jahr 1995 durften die Vereine der ersten und zweiten Bundesliga maximal drei Ausländer unter Vertrag nehmen. Staatsangehörige der EG-Mitgliedsländer zählten allerdings nicht dazu. Die Bundesligavereine konnten somit Angehörige der Europäischen Gemeinschaft in beliebiger Anzahl aufnehmen. Die FIFA und UEFA machten aber zur Vorschrift, dass nur drei ausländische Spieler gleichzeitig auf dem Spielfeld stehen durften (Flory, 1997, S. 61).
Nach Heidersdorf (1998, S. 45) führt die Beschränkung ausländischer Spieler im Spiel zu einer entsprechenden Zurückhaltung bei der Verpflichtung dieser. Es werden daher nur so viele ausländische Spieler unter Vertrag genommen,
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wie auch eingesetzt werden können. Heidersdorf sieht darin eine Behinderung des freien Berufszugangs und damit auch der inländergleichen Berufsausübung. Die Transferregeln im Fußball werden im Lizenzspielerstatut offiziell festgelegt. Laut Statut ist die Aufnahme eines Spielers in die Transferliste des DFB die Hauptvoraussetzung für einen rechtswirksamen Vereinswechsel und für die Erteilung der Spielerlaubnis. Der aufnehmende Verein ist dabei zu einer Zahlung einer Transferentschädigung an den abgebenden Verein verpflichtet. Die Summe dieser Entschädigung ist zwischen den Vereinen frei wählbar. Maßgebliche Kriterien sind Bruttobezüge des Spielers im letzten Vertragsjahr, das neue Angebot des abgebenden Vereins, die vertragliche Zusage des aufnehmenden Vereins sowie das Alter des Spielers. Franck (1995, S. 96) erkennt dabei folgendes Problem: Die Clubs haben durch ihre Ablöseforderungen die Möglichkeit einen Spieler für andere Vereine „uninteressant“ zu machen, da sie astronomische Ablösesummen verlangen können. Sie besitzen daher Marktmacht in den Vertragsverhandlungen und können den Absatzmarkt für die Dienste eines Spielers einengen.
Ein weiteres Problem für die Spieler beschreibt Kubat (1996, S. 32). Nach ihm hatten die Spieler bis zum Entscheid des EuGH im Falle Bosman kaum Anreize, sich für eine Spielergewerkschaft einzusetzen und Kosten in Kauf zu nehmen. Die Spieler verhielten sich, seiner Meinung nach, eher wie Trittbrettfahrer, da die asymmetrische Organisationsfähigkeit von Vereinen, Spielern und Zuschauern eine Vormachtstellung der Verbände begründete und sich lohndämpfend auf den Spielermarkt auswirkte.
3.2.2 Das „Bosman-Urteil“
Jean-Marc Bosman war von 1988 bis zum 30.7.1990 vertraglich an den belgischen Erstligisten RC Lüttich gebunden. Dieser hatte jedoch nur noch ein eingeschränktes Interesse an Bosman, was ihm in einem deutlich reduzierten Gehaltsangebot zur neuen Spielzeit zum Ausdruck gebracht wurde. Bosman akzeptierte das neue Angebot nicht und wurde von seinem abgebenden Verein mit einer sehr hohen Ausbildungsentschädigung auf die Transferliste gesetzt. Es meldete sich kein einziger belgischer Verein. Kurze Zeit später wurde er aber mit dem französischen Zweitligisten US Dünkirchen handelseinig. Allerdings zweifelte der RC Lüttich die Zahlungsfähigkeit des aufnehmenden Vereins an und so wurde der Vertrag Bosmans mit Dünkirchen annulliert. Dies hatte zur Folge, dass der belgische Fußballverband die Freigabe für den Spieler nicht an den französischen Fußballverband übermittelte und Bosman auf diese Weise am Fußballspiel gehindert wurde. Bosman fühlte sich in seiner durch die Trans-
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Michael Riehm, 2010, Institutionenökonomische Implikationen des Wegfalls der Transferregelung im Fußball, München, GRIN Verlag GmbH
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