Lässt sich mit Lockes Eigentumstheorie eine Sozialpflichtigkeit des Eigentums begründen? „Humanität“ im eigentumsrechtlichen Kontext in Lockes Konzeption natürlicher Eigentumsrechte
I. „mutual Preseravation of their Lives, Liberties and Estates“
„[…] Locke was neither a ‘socialist’ nor a ‘capitalist’, though it is fascinating to find elements of both attitudes of ours in his property doctrine - more, perhaps, in what he left out or just failed to say in the statements themselves. […] Locke’s doctrine of property was incomplete, not a little confused and inadequate to the problem as it has been analysed since his day, lacking the humanity and the sense of social co-operation to be found in the canonists who had preceded him. We should not in fact expect it to be wholly developed and coherent, a doctrine of property at large […] Locke’s primary and overriding interest was in taxation, arbitrary taxation and its iniquities, not in property as a subject in itself. He is naturally led to discuss the nature of property, but a general theory of ownership was not his intellectual object.” 1
Wie sich Peter Laslett in seinen einleitenden Bemerkungen zu John Lockes „Two Treatises of Government“ äußert, sei Locke weder Sozialist, noch Kapitalist gewesen, obwohl seine Eigentumstheorie Eigenschaften von beiden gesellschaftlichen Wirtschafts- und Sozialordnungen beinhaltet. Laslett beschreibt Lockes Eigentumskonzeption als unvollständig, weshalb man nicht erwarten könne, dass sie kohärent sei. Dies wirft die Frage auf, worin die Inkohärenz bestehen könnte, und weswegen es Lockes Eigentumstheorie an Humanität mangele. Gleichermaßen wäre im Verlauf dieser Arbeit zu fragen, was man in einem eigentumsrechtlichen Kontext überhaupt unter „Humanität“ verstehen könnte. Zu klären wäre demnach, worin genau die Problematik einer solchen Eigentumskonzeption bestünde, und ob sich eine adäquate Antwort zu diesem Problem finden lässt. Eine mögliche Herangehensweise an diese Fragestellungen bietet sich an, wenn man verschiedene Merkmale von Lockes Eigentumstheorie betrachtet, welche Laslett zu dieser Aussage gebracht haben könnten. Hierzu könnte man zwischen einer sozialistischen Lesart einerseits, und einer kapitalistischen Lesart andererseits unterscheiden, und versuchen, diese Merkmale zu konkretisieren. Die Inkohärenz könnte darin bestehen, dass sozialistische Forderungen nach sozialer Gerechtigkeit im Widerstreit mit kapitalistischen Merkmalen stünden: Nämlich der uneingeschränkten Akkumulation von Eigentum durch eine von staatlichen Interventionen
1 Peter Laslett: „Introduction. Chapter V: The social and political theory of Two Treatises of Government”, in: John Locke: „Two Treatises of Government“, hrsg. v.: Laslett, Cambridge: Cambridge University Press 1988, 8. Aufl., S. 106f. [Hervorhebung: NMS]. Im Folgenden wird die Einleitung von Peter Laslett als „Introduction“ abgekürzt. Für den Primärtext „Two Treatises of Government“ von John Locke werden die Abkürzungen „Treat.I“ (First Treatise) und „Treat.II“ (Second Treatise) verwendet. 2 2
freie Marktwirtschaft. Nach der Einführung des Geldes ist die uneingeschränkte Aneignung von beständigen, d.h. nicht verderblichen Gütern laut Locke legitim. 2 Dies könnte ein Bestandteil von Lockes Theorie sein, welchen man als ein kapitalistisches Merkmal klassifizieren könnte. Neben dem Verderblichkeitskriterium gibt es allerdings noch weitere Aneignungsschranken. Zur Erklärung dessen lässt sich im späteren Teil dieser Arbeit eine andere Perspektive eröffnen, wenn es um die Rechte und Pflichten des Eigentümers gegen die restlichen Gesellschaftsmitglieder geht, sodass sich die vermeintlich „uneingeschränkte“ Aneignung von Ressourcen als gar nicht „schrankenlos“ erweist. Der Kontrast zu uneingeschränkten Aneignungspotentialen wird ersichtlich, wenn man eine Variante des Sozialismus betrachtet: Vom Kommunismus als einer Variante des Sozialismus wird die Aufhebung des Privateigentums, und stattdessen eine Gütergemeinschaft gefordert. In einer solchen Gütergemeinschaft bestehen keine Exklusivansprüche an den Ressourcen der Gemeinschaft, sondern gleiche Nutzrechte aller Mitglieder. Der „Original Community of all things amongst the Sons of Men“ 3 als ein Bestandteil von Lockes Konzeption des Naturzustandes können derartige sozialistische Merkmale zugeschrieben werden: Diese „Original Community“ kann als eine kommunistische betrachtet werden, weshalb Jeremy Waldron 4 die Darstellung dieser Gemeinschaft als „orignal communism“ 5 bezeichnet. Eine Alternative zur Abschaffung des Privateigentums, aber zur Beförderung von sozialer Gerechtigkeit, wäre das Modell sozialer Marktwirtschaft, welches im Gegensatz zu einer freien Marktwirtschaft steht. Im Modell sozialer Marktwirtschaft werden staatliche Eingriffe in das Marktgeschehen und in die Rechte des Eigentümers als mögliche Korrektive von kapitalbedingten Ungleichgewichten angesehen. Derartige Korrektive können in Gestalt von Besteuerungen umgesetzt werden, sodass eine Umverteilung von Ressourcen und des Kapitals stattfinden kann. Der Zweck einer Umverteilung besteht im Ausgleich von distributiven Ungerechtigkeiten. Laut Locke besteht jedoch der wesentliche Zweck einer Regierung darin, das Eigentum eines jeden zu schützen und zu erhalten: „The great and chief end therefore, of Mens uniting into Commonwealths, and putting themselves under Governments, is the Preservation of their Property. [sic]“ 6 Zu klären wäre deshalb, ob beide Zwecke nach Locke kompatibel sein können. Wäre der Schutz des Eigentums nicht mit einer Redistribution durch Besteuerungen kompatibel, würde eine
2
Vgl. Locke: Treat. II, §§ 36-37, S. 293f.
3 Locke: Treat. I, § 40, S. 160.
4 Jeremy Waldron: „Locke’s Discussion of Property”, in: ders.: „The Right to Private Property”, New York, Oxford: Oxford University Press 2002, 2. Aufl., S. 137-253. Im Folgenden abgekürzt als „The Right to Private Property”.
5 Jeremy Waldron: „The Right to Private Property“, S. 148-156 und passim.
6 Locke: Treat. II, § 124, S. 350f. [Hervorhebung im Original]. 3 3
Eigentumsrechtsverletzung vorliegen. Gegen ein Eigentumsrecht wird dann verstoßen, wenn Pflichten, die mit den Rechten des Eigentümers in Korrelation stehen, nicht erfüllt werden. Die entscheidende Frage in diesem eigentumsrechtlichen Kontext wäre nun, welche Arten von Pflichten Lockes Theorie beinhaltet?
Der Zweck, weshalb sich Menschen überhaupt in staatlich geregelte Verhältnisse zueinander begeben, besteht in der „mutual Preservation of their Lives, Liberties and Estates [sic]“ 7 . Das bedeutet, dass jedes Mitglied als ein Träger der Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum die Verpflichtung gegen jeden anderen hat, diese Rechte zu schützen, bzw. nicht zu verletzen. Würde es sich um negative Pflichten aller Mitglieder gegen den Eigentümer handeln, dann bestünde der gesollte Verhaltensstandard in einer Unterlassung von Eigentumsverletzungen. Eine Unterlassungspflicht zu haben, bedeutet, dass man nicht in die Rechte des anderen eingreifen darf. Geht man lediglich von Unterlassungspflichten zum Schutz der Freiheitsrechte, Eigentumsrechte und des Rechts auf Leben aus, dann erweist sich eine solche Verstehensweise von Pflichten als problematisch. Die Problematik gestaltet sich darin, dass sich allein durch bloße Unterlassungen nicht immer diese grundlegenden Rechte gewährleisten lassen. Das wäre dann der Fall, wenn massive kapitalbedingte Ungleichgewichte oder Ressourcenmangel vorliegt, sodass man nicht von einer „gerechten“ Verteilung (der Güter/ des Kapitals/ der Ressourcen) sprechen kann. Da der Staat allerdings die positive Pflicht hat, den Rechtsschutz seiner Bürger zu gewährleisten, muss er auch die Möglichkeit haben, ihre Rechte durchzusetzen. Wenn der Staat seine positive Pflicht erfüllen soll, muss es ein entsprechendes Recht geben, aufgrund dessen weitere Interventionsmöglichkeiten legitimiert werden können; insbesondere dann, wenn die „pressing Wants [sic]“ 8 seiner Bürger nicht gestillt werden. Inhaber dieses Rechtes wären die Personen, deren Anspruchsrechte auf Leben, Freiheit und Eigentum in Gefahr schweben, faktisch nicht realisiert werden zu können. Das wäre bspw. der Fall, wenn existentielle Grundbedürfnisse nicht gedeckt wären. Wenn in diesem Fall aus den grundlegenden Rechten 9 jeder Person ein Anspruchsrecht auf aktive Unterstützungsleistungen abgeleitet werden
7
Locke: Treat. II, § 123, S. 350.
8 Locke: Treat. I, § 42, S. 170.
9 Diese grundlegenden Rechte sind die zuvor genannten Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum. Diese sind universelle Anspruchsrechte („claim rights“). Universelle Anspruchsrechte werden jedem Menschen zugeschrieben. Im späteren Teil dieser Arbeit werden sie auch als „Gattungsrechte“ bezeichnet. Die Pflicht, welche aufgrund eines universellen Anspruchsrechts zu erfüllen ist, kann eine generelle oder auch ggf. eine spezielle sein: Generell ist sie dann, wenn der Adressat der Pflichterfüllung jeder Mensch ist; speziell ist die Pflicht dann, wenn nur konkrete Einzelpersonen (auch Gruppen oder Institutionen) sie erfüllen müssen. Im Fall von Lockes Konzeption sind die universellen Anspruchsrechte auf Leben, Freiheit und Eigentum mit generellen Pflichten verbunden: D.h. die Inhaber dieser Rechte sind alle Menschen gleichermaßen, und Pflichtadressat ist ebenfalls jedermann. Universelle Anspruchsrechte sind u.a. bspw. Menschenrechte. Diese sind unveräußerlich, d.h. sie sind absolute Rechte, die weder durch Verzicht abgetreten, noch übertragen werden können. 4 4
könnte, dann müsste es auch das Pendant einer positiven Pflicht des Eigentümers geben. Eine derartige positive Pflicht des Eigentümers gegenüber seinen Mitmenschen kann darin bestehen, einen Anteil seines Eigentums zu versteuern, um die „mutual Preservation of their Lives, Liberties and Estates“ zu ermöglichen. Weil aber die negative Pflicht aller gegenüber dem Eigentümer besteht, sein Eigentum nicht zu verletzen, skizziert dies den Angelpunkt der Problematik zwischen den Rechten der einzelnen Gesellschaftsmitglieder untereinander: Dies ist der Punkt, an welchem sich die universellen Anspruchsrechte aller und die Individualrechte 10 des Eigentümers ineinander verzahnen und sich verschränken. Entscheidend wäre demnach, ob es laut Locke legitim sein kann, das Eigentum einer Person sozialpflichtig zu besteuern? Nach Locke können Besteuerungen zur Eigentumsregulierung zwischen den Bürgern von der Regierung gesetzlich geregelt werden. Trotzdem gilt dies nur unter der Bedingung, dass der eigentliche Zweck der Regierung erfüllt wird. Daher ist es nicht legitim, wenn der Staat seine Bürger enteignet. Oder wenn er einen beliebigen Anteil des Eigentums für eigene Zwecke einbehält, zu welchen die Gesellschaftsmitglieder nicht eingewilligt haben: „But Government into whatsoever hands it is put, being […] intrusted with this condition, and for this end, that Men might have and secure their Properties, […] however it may have power to make Laws for the regulating of Property between the Subjects one amongst another, […] can never have a Power to take to themselves the whole or any part
of the Subjects Property, without their own consent. [sic]” 11 Weil Lockes Formulierung („however it may have power to make Laws for the regulating of Property between the Subjects one amongst another”) relativ unpräzise ist, lässt sich in Anlehnung an Laslett bestätigen, dass Lockes Eigentumstheorie insofern unvollständig ist, sodass darin ein Versäumnis einer konkreten Ausformulierung dessen gesehen werden könnte, welche Eigentumsregulierungen (durch Besteuerung) von Locke als legitime betrachtet werden. Weil
10
Das Anspruchsrecht an einem speziellen Eigentum ist kein universelles Recht. Sondern es ist ein partikulares Anspruchsrecht, d.h. ein Individualrecht, welches mit einem Exklusivanspruch verbunden ist. Die Pflichten, die durch das Individualrecht des Eigentümers konfiguriert werden, sind generelle, sodass jeder andere Mensch Adressat dieser Pflicht ist: D.h. der Inhaber des individuellen Exklusivanspruchs (hier: der Eigentümer) hat das Recht gegenüber allen anderen Menschen, über den Gebrauch seines Rechts zu bestimmen (hier: über sein Eigentum zu bestimmen). Dies heißt dann mitunter auch, dass alle anderen aufgrund der generellen Pflicht, die sie haben, dazu gezwungen werden können, das Recht des Eigentümers nicht zu verletzen. Dies erklärt nun, wieso die Legitimation staatlicher Eingriffe in das Individualrecht des Eigentümers umstritten ist: Denn auch der Staat müsste prinzipiell dieser Unterlassungspflicht folgsam sein. Wenn der Staat aber gleichfalls die (positive) Pflicht hat, die universellen Anspruchsrechte (vgl. Gattungsrechte) aller Bürger durchzusetzen, dann heißt dies, dass unter gewissen Umständen ein Eingriff in das Individualrecht des Eigentümers legitimiert sein kann. Das würde heißen, dass individuelle Eigentumsrechte keine absoluten Anspruchsrechte sind, sondern sog. „prima
facie
Rechte“.
Prima facie
Rechte sind nicht zu verwechseln mit angeblichen oder vermeintlichen Rechten; sondern sie sind tatsächlich Rechte, nur eben keine absoluten. Der Unterschied lässt sich bspw. an der Rechtfertigung von Interventionen veranschaulichen: Ein Eingriff in ein
prima facie
Recht kann unter bestimmten Konditionen gerechtfertigt sein; ein Eingriff in absolute Rechte ist niemals gerechtfertigt, und deswegen immer eine Rechtsverletzung.
11 Locke: Treat. II, § 139, S. 361. [kursive Hervorhebung im Original; unterstrichene Hervorhebung: NMS]. 5 5
Locke selbst an dieser Stelle keine befriedigende Antwort zu geben vermag, gilt es unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob auf der Grundlage von Lockes naturrechtlicher Eigentumstheorie bereits Argumente zur Lösung dieses Problems gefunden werden können. Wenn es entsprechende Argumente in Lockes Theorie gibt, ließe sich anhand derer im späteren Teil dieser Arbeit klären, ob staatliche Interventionen zwecks eines Ausgleichs von Verteilungsungerechtigkeiten legitimiert sind. 12 Sollte das Vorhandensein einer positiven Pflicht des Eigentümers in Lockes Eigentumstheorie dargelegt werden können, dann können sozialpflichtige Abgaben nicht als willkürliche Steuerforderungen bezeichnet werden. Der Staat würde in diesem Falle nur im Sinne seiner Bürger agieren, um den Rechtsschutz der universellen Anspruchsrechte eines jeden durchzusetzen. Bis zu diesem Punkt muss jedoch die Frage nach der „Humanität“ in Lockes Eigentumstheorie solange offen bleiben, da bisher nicht eindeutig verstanden werden kann, was mit diesem Begriff in einem eigentumsrechtlichen Kontext bezeichnet werden kann. Zu einer Annäherung an ein Verständnis vom Begriff der „Humanität“ müsste allerdings folgendes beachtet werden: Um wirklich von „Humanität“ sprechen zu können, müsste der Rechtsschutz und die faktische Durchsetzung von beiden Rechten gewährleistet sein: Von den Individualrechten des Eigentümers und den universellen Anspruchsrechten aller Gesellschaftsmitglieder. Das wird im Folgenden die Frage aufwerfen, wie beide Rechte beschaffen sind, und wie sich ihre Gewährleistung nach Lockes Theorie sicherstellen ließe. Wieso der Rechtsschutz von beiden Rechten gewährleistet sein muss, erklärt sich wie folgt: Wäre lediglich der Rechtsschutz der universellen Anspruchsrechte auf Eigentum 13 gewährleistet, dann könnte eine Regierung im Extremfall Gesetze statuieren, welche vom Eigentümer Steuerabgaben in so hohem Maße verlangen, dass er gerade seinen lebensnotwendigen Eigenbedarf decken könnte. Weil der Eigentümer selbst auch Träger eines universellen Anspruchsrechts auf Eigentum ist, darf dieses natürlich nicht verletzt werden. Der Eigentümer würde in diesem Extremfall nicht nur für seinen eigenen Lebensunterhalt arbeiten, sondern würde seine Mitbürger in einem unverhältnismäßigen Maß mitversorgen, sodass ein extremes Abhängigkeitsverhältnis
12
Sollten sich Argumente zur Legitimation von Interventionsmöglichkeiten bereits in Lockes Darstellung des Naturzustandes finden, dann heißt dies selbstverständlich auch, dass bereits im natürlichen Zustand Interventionen von Einzelpersonen gerechtfertigt sein können. Dies würde sich aber dennoch problematisch gestalten, weil im Naturzustand jeder nach subjektivem Befinden urteilt, und nicht klar ermittelt werden kann, unter welchen Umständen ein solcher Eingriff tatsächlich legitim (d.h. hier naturrechtskonform) wäre.
13 Ein universelles Anspruchsrecht auf Eigentum ist nicht zu verwechseln mit dem Individualrecht des Eigentümers an einem speziellen Gegenstand. Weil das universelle Anspruchsrecht auf Eigentum ein Gattungsrecht ist, verfügt jeder Mensch durch sein Menschsein darüber. Das universelle Recht auf Eigentum ist daher ein Anspruch, sich ein Eigentum zuzulegen. Dieser Anspruch soll garantieren, dass jeder Mensch die Möglichkeit hat, ein Eigentum zu erwerben. 6 6
entstünde. 14 Der andere Extremfall bestünde dann, wenn nur der Rechtsschutz der Individualrechte des Eigentümers gewährleistet wäre. Das würde dazu führen, dass der Eigentümer selbst zwar alle Lebensnotwendigkeiten abgedeckt, und zudem noch weitere Annehmlichkeiten genießen könnte, aber dass andere Personen der Möglichkeit beraubt werden, ihre Anspruchsrechte auf Eigentum 15 geltend zu machen. Auch hier könnte ein Abhängigkeitsverhältnis entstehen, nämlich insofern, als dass diese Personen von der Benevolenz der begüterten Partei abhängig werden. 16 Für eine zufällige Bereitschaft benevolente Unterstützungsleistungen zu erbringen, lässt sich nämlich kein Rechtsanspruch generieren, weshalb eine ethische Herangehensweise keine Lösung der
Abhängigkeitsverhältnisse darstellen kann. In beiden Extremfällen müsste man bezweifeln, ob eines der beiden Rechte tatsächlich noch ein Recht wäre, wenn es am Rechtsschutz und an der Durchsetzung mangeln würde. Zudem würden derartige Abhängigkeitsverhältnisse entstehen, welche man als „unmenschlich“ bezeichnen kann, sodass in diesen Extremfällen der Begriff „Humanität“ nicht angebracht wäre. Genau deshalb müssen Individualrechte am Eigentum und universelle Anspruchsrechte auf Eigentum beide unter Rechtsschutz stehen und durchsetzbar sein. Das wiederum bedeutet, dass es negative Unterlassungspflichten geben muss, das individuelle Eigentumsrecht nicht (ungerechtfertigt) zu verletzen. Und dass es zudem eine positive Pflicht seitens des Eigentümers geben müsste, wenn man sinnvoll über „mutual Preservation of their Lives, Liberties and Estates“ sprechen will. Denn es ließe sich nicht widerspruchsfrei denken, dass jemand dem gegenseitigen Schutz dieser Rechte zustimmt, ohne dass er seinen Mitmenschen nicht die gleichen Rechte einräumt. Daher ergibt sich die Frage:
Lässt sich mit Lockes Eigentumstheorie eine Sozialpflichtigkeit des Eigentums
14 Dieser Extremfall wäre nach Locke gar nicht legitim, weil nicht nur der lebensnotwendige Eigenbedarf („necessaries of life“, Locke: Treat. I, §86, S. 205 und passim.), sondern ebenfalls der Genuss oder die Annehmlichkeiten des Eigentums („commodities/ benefits of life“ oder „enjoyment“, Locke: Treat. II, § 123, S. 350 und passim.) gerechtfertigt sein können. Deshalb wäre in einem solchen Extremfall zu bezweifeln, dass der Erlass von solchen positiven Steuergesetzen mit dem natürlichen Gesetz verträglich wäre.
15 Hier ist wieder das universelle Anspruchsrecht gemeint, sich ein Eigentum zu schaffen / sich etwas anzueignen.
16 Auch dieser Extremfall wäre in Lockes Theorie nicht möglich, weil Locke derartige Abhängigkeitsverhältnisse als nicht gerechtfertigt betrachtet. Dennoch macht es Sinn, diesen Extremfall zu betrachten, weil Locke selbst mit einer ähnlichen Problematik in der Auseinandersetzung mit Filmers paternalistischer Konzeption konfrontiert ist. Dazu im Hauptteil.
7 7
II. Lockes Eigentumstheorie
1. Politischer Zugang
Um einen möglichen Zugang zu dieser Fragestellung zu liefern, sei zuerst angemerkt, dass es sich bei der Zustimmung zur „mutual Preservation of their Lives, Liberties and Estates“ nicht um eine moralische Gesinnung der Zustimmenden handelt. Man kann daher nicht erwarten, dass ein Zugang über einen Appell an die Empathie des Eigentümers eine Antwort auf die Fragestellung liefert. Die Begriffe „Lives, Liberties and Estates“ bezeichnen in der Tat Rechtsbegriffe. 17 Die Zustimmung zur „mutual Preservation of their Lives, Liberties and Estates“ ist vielmehr als eine politische zu verstehen: Hiermit wird die Zustimmung bezeichnet, welche die Gesellschaftsmitglieder erteilen, wenn sie per Vertragsschluss eine politische Gesellschaft konstituieren. 18 Denn dann stimmen sie ebenfalls dem Zweck der politischen Gesellschaft zu. Der Zweck einer politischen Gesellschaft wurde bereits als „Preservation of their Property“ 19 bestimmt. Locke versteht aber unter dem Begriff „property“ nicht allein materielle Eigentumsgüter, sondern ebenfalls Rechte auf Leben und Freiheit: „And ‘tis not without reason, that he seeks out, and is willing to joyn in Society with others who are already united, or have a mind to unite, for the mutual Preservation of their Lives, Liberties and Estates, which I call by the general Name, Property. [sic]” 20 Genau deshalb kann man unter „mutual Preservation of their Lives, Liberties and Estates“ den gegenseitigen Schutz der Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum verstehen, der in der politischen Gesellschaft gewährleistet werden soll. Wenn der Zweck der Regierung darin besteht, das Leben, die Freiheit und das Eigentum der Gesellschaftsmitglieder zu schützen, dann setzt dies voraus, dass es schon vorpolitische, d.h. natürliche Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum geben muss. 21 Denn wenn es diese vorpolitischen Rechte nicht gäbe, bestünde auch kein Grund in der Zuschreibung der Funktion des Staates, diese zu schützen. Um die Frage nach der Sozialpflichtigkeit des Eigentums beantworten zu können, muss betrachtet werden, wie natürliche Rechte beschaffen sind, und vor allem, wie sie sich laut Locke begründen lassen. Das zentrale Anliegen von Lockes „Two Treatises of Government“ lässt sich als ein politisch fundiertes ausweisen, da es ihm um eine Identifikation staatlicher Handlungsspielräume geht,
17 Auch, wenn es sich bei diesen Rechtsbegriffen um natürliche Rechte handelt. Natürliche Rechte sind Teil des natürlichen Gesetzes, und haben insofern moralischen Gehalt (vgl. II.5). Dennoch heißt das nicht, dass die gemeinschaftliche Zustimmung („common consent“) zur „mutual Preservation of their Lives, Liberties and Estates“ selbst von einer moralischen Disposition derjenigen, die dem gesellschaftlichen Vertragsschluss zustimmen, abhängig wäre.
18 Vgl. Locke: Treat. II, §§ 95-99, S. 330-333.
19 Vgl. Locke: Treat. II, § 124, S. 351. Vgl. Teil I dieser Arbeit, S. 2.
20 Locke: Treat. II, § 123, S. 350. [Hervorhebung im Original].
21 Vgl. Locke: Treat. II, § 138, S. 360. 8 8
sowie darum, die Grenzen staatlichen Handelns zu präzisieren. Deshalb gilt es zunächst zu klären, worin staatliche Handlungsgrenzen bestehen, um bestimmen zu können, wodurch natürliche Rechte verletzt werden können.
2. Staatliche Handlungsgrenzen im eigentumsrechtlichen Kontext
Aus Lockes Perspektive besteht der Beweggrund sich zu einer politischen Gesellschaft zu formieren darin, seine natürlichen Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum geschützt zu wissen, da im vorpolitischen Zustand, d.h. im Naturzustand, nicht ausreichend Sicherheit vor der Verletzung dieser Rechte besteht. 22 Dennoch bietet nicht jedes staatliche System den Schutz vor derartigen Rechtsverletzungen, sondern nur jene, welche im Einverständnis aller ihrer Mitglieder kontraktuell konstituiert werden. 23 Die Grenzen bestehen darin, dass die natürlichen Rechte aller Menschen nicht verletzt werden dürfen. 24 Dies gilt auch dann noch, wenn ein Staat konstituiert wird, sodass die Herrschaftsinstanz auch diesen Grenzen unterliegt. Den Handlungsgrenzen zu unterliegen, bedeutet, an Pflichten gebunden zu sein. An dieser Stelle gilt es zu klären, welche staatlichen Pflichten im eigentumsrechtlichen Kontext relevant sind. Wenn Lockes primäres Interesse sich auf Besteuerungen bezog - wie Laslett anführt -, dann wäre es sinnvoll zu hinterfragen, worin willkürliche Besteuerungen und deren Ungerechtigkeiten („arbitrary taxation and its iniquities” 25 ) bestehen könnten. Locke selbst äußert sich hinsichtlich der Besteuerungen, welche ein Staat einfordern kann, wie folgt: „’Tis true, Governments cannot be supported without great Charge, and ‘tis fit every one who enjoys his share of the Protection, should pay out of his Estate his proportion for the maintenance of it. But still it must be with his own Consent, i.e. the Consent of the Majority, giving it either by themselves, or their Representatives chosen by them. For if any one shall claim a Power to lay and levy Taxes on the People, by his own Authority, and without such a consent of the People, he thereby invades the Fundamental Law of Property, and subverts the end of Government. [sic]“ 26 Laut Locke kann eine Regierung nur dann aufrecht erhalten
22
Vgl. Locke: Treat. II, §§ 124-131, S. 351-353.
23 Vgl. „For ‘tis not every Compact that puts an end to the State of Nature between Men, but only this one of agreeing together mutually to enter into one Community and make one Body Politick; […]. [sic]”, Locke: Treat. II, § 14, S. 276f.
24 Derjenige, der die Grenzen des natürlichen Gesetzes übertritt, und dadurch demjenigen den Kriegszustand erklärt, dessen Leben, Freiheitsrechte und auch Eigentumsrechte er bedroht und verletzt, handelt wider die Vernunft. Deshalb ist es legitim nach Locke, dass man derartige Angriffe abwehren darf, notfalls auch durch Tötung des Angreifers: „And one may destroy a Man who makes War upon him, or has discovered an Enmity to his being, for the same Reason, that he may kill a Wolf or a Lyon; because such Men are not under the ties of the Common Law of Reason, have no other Rule, but that of Force and Violence, and so may be treated as Beasts of Prey, […] that will be sure to destroy him, whenever he falls into their Power. [sic]”, Locke: Treat. II, § 16, S. 279. [Hervorhebung im Original].
25 Laslett: Introduction, S. 107.
26 Locke: Treat. II, § 140, S. 362. [Hervorhebung im Original]. 9 9
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Nanina Marika Sturm, 2011, Humanität im eigentumsrechtlichen Kontext - John Lockes Konzeption natürlicher Eigentumsrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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