Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Das rechtliche Haftungsregime in Deutschland 1
2.1 Auftraggeberhaftung bei gesetzlichen Pflichtprüfungen 2
2.1.1 Haftungsvoraussetzungen nach § 323 HGB 2
2.1.2 Haftungsumfang nach § 323 HGB 4
2.1.3 Deliktische Haftungsansprüche 5
2.2 Auftraggeberhaftung bei freiwilligen Prüfungen und sonstigen Tätigkeiten 5
2.3 Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Dritten 6
2.3.1 Vertragliche Haftungsansprüche 6
2.3.1.1 Auskunftsvertrag 7
2.3.1.2 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 7
2.3.2 Deliktische Ansprüche 8
2.3.3 Alternative Haftungsgrundlagen 9
3. Bewertung unter Berücksichtigung empirischer Studien 10
Verzeichnis der Rechtsnormen III
Literaturverzeichnis IV
Literaturverzeichnis IV
I
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof
BS WP/vBP Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer BörsG Börsengesetz et al. und andere EU Europäische Union gem. gemäß HGB Handelsgesetzbuch hM herrschende Meinung Hrsg. Herausgeber idR in der Regel IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. insb. insbesondere iSd im Sinne des/der RGBl. Reichsgesetzblatt S. Seite sog. so genannt StGB Strafgesetzbuch Tz. Textziffer u.a. unter anderem Vgl. Vergleiche WPK Wirtschaftsprüferkammer WPO Wirtschaftsprüferordnung z.B. zum Beispiel
II
1. Einleitung
Am 13. Oktober 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Grünbuch unter dem Titel „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“ 1 , welches die derzeitige Ausgestaltung und Ausrichtung der Abschlussprüfung ergebnisoffen thematisiert mit dem Ziel, der öffentlichen Diskussion Vorschläge zu unterbreiteten, wie man die Abschlussprüfung fortzuentwickeln hat, um das öffentliche Vertrauen in die geprüften Unternehmensdaten nach der Finanz- und Wirtschaftskrise wieder zu stärken. 2 Mit 38 Fragen formulierte die EU-Kommission Vorschläge, die u.a. die Rolle des Abschlussprüfers, die staatliche Regulierung und den Wettbewerb thematisierten. Im Rahmen der Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften unterbreitet die EU-Kommission den Vorschlag, diese für externe Kapitalanleger zu öffnen, um einen ausreichenden Schutz vor möglichen Haftungsrisiken zu gewährleisten. 3 In der öffentlichen Diskussion wurde bezugnehmend auf diesen Haftungsschutz von deutscher Seite angeregt, eine europaweite Regelung zur Haftungsbegrenzung der Wirtschaftsprüfer nach deutschem Vorbild einzuführen. 4 Diese Arbeit gibt im zweiten Kapitel einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen in Deutschland zur Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber seinem Auftraggeber und Dritten und bewertet im dritten Kapitel unter Berücksichtigung des deutschen Haftungsmodells sowie empirischer Studien und wirtschaftswissenschaftlicher Modelle zur Auswirkung eines Haftungsrisiko auf die Prüfungsqualität den Vorschlag der europaweiten Haftungsbegrenzung für Wirtschaftsprüfer.
2. Das rechtliche Haftungsregime in Deutschland
In seiner beruflichen Ausübung unterliegt ein Wirtschaftsprüfer einem Haftungsrisiko, was bedeutet, dass er ersatzpflichtig für einen Schaden werden kann, der einem anderen aufgrund einer Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, Berichtspflichten und anderer Berufspflichten, während seiner prüferischen Tätigkeit entstanden ist. 5 Zur Bestimmung der Haftung ist zunächst zu unterscheiden, wer einen Haftungsanspruch durchsetzen will, also Auftraggeber oder ein externer Dritter, und ob es sich bei der Prüftätigkeit um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfung oder um
1 EU-Kommission (Hrsg.) (2010).
2 Vgl. Eisenhardt und Wader (2010), S. 2532.
3 Vgl. EU-Kommission (Hrsg.) (2010), S. 15.
4 Vgl. Wirtschaftsprüferkammer (Hrsg.) (2010), S. 32-34.
5 Vgl. Marten et al. (2007), S. 186; vgl. Rabenhorst (2008), S. 11.
1
eine sog. freiwillige Prüfung gehandelt hat. Ausgehend davon ergeben sich im deutschen Recht unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und daraus resultierend auch verschiedene Rechtsfolgen. 6
2.1 Auftraggeberhaftung bei gesetzlichen Pflichtprüfungen
Unter die gesetzlichen Pflichtprüfungen fallen jene Prüfungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, also insbesondere die gesetzlichen Einzel- und Konzernabschlussprüfungen sowie die Prüfungen von besonderen Vorgängen, wie z.B. die Gründung, Umwandlung oder auch Kapitalerhöhung, und auch die prüferische Durchsicht von Finanzinformationen. 7
Die zentrale Norm zur Regelung der Auftraggeberhaftung im Rahmen von gesetzlichen Pflichtprüfungen ist § 323 HGB 8 , welcher die Pflichten eines Abschlussprüfers und die zivilrechtlichen Folgen bei deren Verletzung normiert. 9 Gemäß § 323 I 3 sind der Abschlussprüfer und alle übrigen mit der Prüfung befassten Personen der geprüften Gesellschaft und ggf. auch ein ihr nach § 271 II verbundenes Unternehmen zur Schadensersatzleistung verpflichtet, wenn diesen Schäden durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung entstanden sind. 10
2.1.1 Haftungsvoraussetzungen nach § 323 HGB Pflichtverletzung
Ein Haftungsanspruch setzt regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung, also einen Verstoß gegen eine Pflicht, voraus, wobei man zwischen den gesetzlichen und den vertraglichen Pflichten bei einer Pflichtprüfung zu unterscheiden hat. 11 Die gesetzlichen Pflichten umfassen zunächst die in § 323 I ausdrücklich normierten Pflichten zur Gewissenhaftigkeit, zur Unparteilichkeit, zur Verschwiegenheit und das Verbot der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. 12 Darüber hinaus umfasst nach hM der Pflichtenbegriff nicht nur die in § 323 I explizit genannten Pflichten, vielmehr hat der Wirtschaftsprüfer sämtliche Pflichten zu beachten, die von
6 Vgl. Vogt (2009), S. 155.
7 Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 3; vgl. Wellhöfer et al. (2008), § 23, Tz. 2.
8 Paragraphen ohne nähere Bezeichnung sind als solche des HGB anzusehen.
9 Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 1.
10 Vgl. Münchener Kommentar HGB (2008), § 323 HGB, Tz. 14; Tz. 20.
11 Vgl. Wellhöfer et al. (2008), § 24, Tz. 1.
12 Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 101.
2
Arbeit zitieren:
B.Sc. Christoph Gand, 2011, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers im deutschen Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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