Vorwort:
Die vorliegende Hausarbeit wurde im Rahmen meines Studiums der
Geschichtswissenschaften an der Fernuniversität Hagen erstellt. Die Arbeit wurde vom
damaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Dozenten im Teilgebiet Neuere Europäische
und Außereuropäische Geschichte des Institutes für Geschichtswissenschaften, Herrn Frank
Dörner, betreut und begutachtet.
Die Analyse diente zur Erlangung eines Leistungsscheines für das Grundstudium. Sie und
geht zurück auf eine Präsenzveranstaltung „Das deutsche Kolonialschulwesen in Afrika“ vom
10. - 11.03.2000 in Hagen bzw. bezieht sich auf den Studienkurs Nr. 04105 - Die europäische
Expansion und Transformation der überseeischen Welt. Die Literaturrecherche berücksichtigt
den Publikationsstand bis zum Jahr 1999. Die Arbeit wurde im Sommer 2000 gefertigt. Sie
genügte in ihrer Qualität den Ansprüchen einer Studienleistung und wurde mit der Note 1,3
bewertet.
Nachfolgend wird die Hausarbeit in ihrer inhaltlichen Ursprungsfassung wiedergegeben und
Interessierten zum wissenschaftlichen Gebrauch unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Mainz, August 2011
Michael Böhm-Udelhoven, M.A.
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit
Quellenangabe und mit Genehmigung des Verfassers.
Michael Böhm-Udelhoven - Die Prügelstrafe in den deutschen Kolonien
Inhaltsverzeichnis :
I. Einleitung 1
II. Begriffsbestimmungen
1. Begriff des „Eingeborenen“ 2
1.1. Bild vom „Eingeborenen“ 3
1.2. Rechtlicher Status des „Eingeborenen“ 4
2. Begriff der Prügelstrafe 5
III. Anwendungsformen der Prügelstrafe
1. „Formelle“ Anwendung als Sanktionsform
im Rahmen der Kolonialjustiz 6
2. „Informelle“ Anwendung als Züchtigungsmittel
im Rahmen des Dienst- und Arbeitsverhältnisses 10
IV. Funktionen der Prügelstrafe
1. Erziehung und Disziplinierung des „Einge-
borenen “ im Rahmen des allgemeinen Umganges
zwischen Europäer und „Eingeborenen“ 11
2. Disziplinierung und Züchtigung des „Einge-
borenen “ im Rahmen der Arbeitsrekrutierung 12
3. Sicherung und Erhaltung des kolonialen
Herrschaftssystems 15
V. Resümee 18
Quellen - und Literaturverzeichnis
Michael Böhm-Udelhoven - Die Prügelstrafe in den deutschen Kolonien Afrikas
I. Einleitung
Zeigt sich die deutsche Kolonialepoche als intensiv erforschtes Wissenschaftsfeld, so hat sich umfassend mit dem Phänomen der Prügelstrafe, neben vereinzelten Abhandlungen, nur Fritz Ferdinand Müller 1962 beschäftigt. Dies verwundert, da bereits zu deutschen Kolonialzeiten im Organ der Deutschen Kolonialgesellschaft, der „Zeitschrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft“ konstatiert wurde:
„Von dem umfangreichen und vielseitigen Recht unserer
deutschen Schutzgebiete ist kein Gegenstand zu so
großer, doch unliebsamer Popularität gelangt, [..]als die Prügelstrafe und ihre Anwendung.“ 1
Während diese erniedrigende Bestrafungsform in Deutschland in Folge der politischen Partizipation des Bürgertums im 19. Jahrhundert abgeschafft worden war 2 , blühte sie als Straf- und Disziplinarmittel in der kolonialen Epoche Deutschlands regelrecht auf. Angewandt wurde sie nach dem damaligen rassistisch, sozialdarwinistisch geprägtem Menschen- und Weltbild gegenüber den in den Kolonien 3 angetroff- enen,als unkultiviert erachteten „Eingeborenen“.
In nahezu allen Kolonien wurde geprügelt, so in Belgisch-Kongo offiziell bis 1959, im Apartheid-System Südafrikas gar bis in die 1970er Jahre. 4 .
In der hier vorliegenden Hausarbeit beabsichtige ich, den Begriff der Prügelstrafe, ihre rechtliche und ideologische Grundlage sowie ihre Anwendung in den deutschen Kolonien Afrikas darzustellen, ihre unterschiedlichen Formen und Zweckbestimmungen aufzuzeigen und damit die Funktion und Bedeutung der Prügelstrafe für das koloniale Herrschaftssystem herauszuarbeiten. Ein bedeutender Aspekt stellt hierbei die Betrachtung der exzessiven Anwendung der Prügel im Rahmen der Rekrutierung des „Eingeborenen“ zur Arbeit/beziehungsweise der ökonomischen Ausbeutung der Kolonien dar.
1 Hermann 1908, S. 72
2 So wurde die Prügelstrafe in Preußen 1848, im Deutschen Reich 1871 offiziell als Strafmittel abgeschafft. Allerdings bestand sie als Züchtigungsform im Zivilrecht gegenüber dem „Gesindel“, bzw. Schülern bis ins 20. Jahrhundert fort. Vgl. Norris 1993, S. 94 f.
3 Zur damaligen Zeit offiziell als „Schutzgebiete“ bezeichnet. Ein Begriff, der im Wesentlichen auf macht- und außenpolitische Erwägungen zurückzuführen war. Aus einer kolonial-historischen Sicht können diese als anderer Kolonialmächten ver- gleichbaren Gebiete angesehen werden, weshalb sie im Folgenden von mir auch als Kolonien bezeichnet werden.
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Basierend auf der rechtlichen Ungleichheit von Kolonisierern und Kolonisierten soll anhand der vielseitigen und alltäglichen Anwendung der Prügel der koloniale Herrschaftsanspruch des Europäers verdeutlicht werden.
Diesen komplexen Sachverhalt versuche ich durch unterschiedliche Quellen, von offizieller amtlicher Kolonialliteratur, Darstellungen von verschiedenen Kolonisierungsvertretern (Missionaren, Siedlern/Unternehmern, Militär- und Verwaltungsvertretern), Kritiken von Kolonisierungsgegnern, sowie neueren wissenschaftlichen Untersuchungen und Studien nachzuzeichnen und zu analysieren.
Im Vordergrund dieser Ausarbeitung steht eine allgemeine, systemische Betrachtung und Diskussion der Anwendung der Prügelstrafe in den deutschen Kolonien Togo, Kamerun, Deutsch-Südwestafrika und Deutsch-Ostafrika in den Jahren von 1884/85 - 1914. Jeweilige Besonderheiten unbeachtet, werden diese Kolonien in Folge ganzheitlich betrachtet.
II. Begriffsbestimmungen
II. 1. Begriff des „Eingeborenen“
Bei der Bevölkerung der deutschen Kolonien in Afrika wurde unterschieden zwischen Einwanderern, vordergründig Angehörige europäischer Mächte wie auch Angehörige asiatischer Handelsvölker 5 , einerseits und „Eingeborenen“ andererseits, die nach dem Deutschen Koloniallexikon als „[..] die von den Europäern in fremden Ländern angetroffene Bevölkerung, soweit sie dort heimisch war [..]“, bezeichnet wurden. 6
4 Vgl. Paczensky, 1979 S. 229 ff.
5 So beispielsweise vor Ort ansässige Araber und Inder, die als „Halbkultur-Völker“ bezeichnet wurden.
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II. 1.1 Bild vom „Eingeborenen“
Das koloniale Menschenbild vom „Eingeborenen“ war durch das zeitgenössisch rassistisch, sozialdarwinistisch geprägte Verständnis von der Überlegenheit des Europäers gekennzeichnet. Von den Kolonisierern wurden die „Eingeborenen“ durchgängig als „Kinder“, vereinzelt auch als „Tier“ oder „Untermensch“ 7 erachtet. Zum Ausdruck kommt das damalige Bild vom Kolonisierten so in einem Gesuch weißer Einwohner in Deutsch-Südwestafrika an die Kolonialverwaltung von 1900. Dort heißt es:
„Unsere Eingeborenen leben seit Urzeiten in Faulheit,
Roheit und Stumpfsinn in den Tag hinein; je schmutziger
sie sind, desto wohler fühlen sie sich. Für jeden
Weißen, der unter Eingeborenen gelebt hat, ist es nicht
gut möglich, dieselben als Menschen im europäischen
Sinne anzusehen; sie müssen erst mit endloser Geduld,
Strenge und Gerechtigkeit im Laufe der Jahrhunderte
dazu erzogen werden. [..] bis er in späteren Zeiten einmal mehr Mensch geworden ist.“ 8
Das Bild vom laxem Arbeitseifer oder gar Faulheit des „Eingeborenen“ war insbe- sonderebei den Siedlern und Unternehmern weit verbreitet, was aus deren Sicht auch die exzessive Prügelei bei der Rekrutierung und Aufrechterhaltung der Plantagenarbeit als notwendig erscheinen ließ. 9 Man sah in den Kolonisierten geistig und kulturell un-, beziehungsweise minderentwickelte Menschen, die es mittels „väterlicher Züchtigung“ 10 zu erziehen und kultivieren, also den europäischen Wertvorstellungen anzugleichen galt.
Die Kulturdifferenz zwischen „Eingeborenen“ und Europäer stellte das (sendungs- )ideologischeGrundgerüst des Kolonialismus dar, womit man seitens der europäischen Kolonialmächte die Eingriffe in die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Abläufe der afrikanischen Völker rechtfertigte. Dem Kolonialismus wurde eine Erziehungs- und Zivilisationsaufgabe zugeschrieben. Als eines der Erziehungsmittel wurde die Prügelstrafe angesehen.
6 Thilenius 1996, S. 507. Wobei „Mischlinge“ in der Regel den „Eingeborenen“ zugerechnet wurden.
7 Vgl. Müller 1962, S. 65. Deutlich kommt das zeitgenössische Menschenbild als Rassenlehre so in dem Aufsatz von Stengel über das Eingeborenenrecht in der Zeitschrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft von 1910 zum Ausdruck.
8 Gesuch der weißen Einwohner ..., Müller 1962, S. 55 f.
9 Vgl. Sadji 1985, S. 242; vgl. Norris 1993, S. 76 ff.; vgl. Giesebrecht 1898, S. 40
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II. 1.2 Rechtlicher Status des „Eingeborenen“
Das koloniale Menschenbild vom „Eingeborenen“ fand dementsprechend auch sei- nenAusfluß in der damaligen Rechtsetzung. Gemäß Deutschem Koloniallexikon geht
„ [d]as Schutzgebietgesetz (SchGG) [..] davon aus, daß
die eingeborene Bevölkerung in den Schutzgebieten in
Anbetracht ihres geringen Kulturzustandes im
allgemeinen noch nicht reif ist, rechtlich mit den
Europäern auf eine Stufe gestellt zu werden. [..] Wie
§ 4 SchGG vorsieht, unterliegen deshalb die Einge-
borenen [..] der für die weiße Bevölkerung eingeführ-
ten Gerichtsbarkeit [..] nur insoweit, als dies durch Ksl. Verordnung bestimmt wird.“ 11
Das Kolonialrecht war geprägt von der Ungleichheit zwischen den als kultiviert an- gesehenenWeißen und den als unkultiviert erachteten „Eingeborenen“.Letztere un- terstandennicht dem deutschen Reichsrecht und deren Gerichtsbarkeit 12 , sondern den Vorschriften des durch das SchGG bevollmächtigten Gouverneurs, der im wesentlichen den Rechtsstatus der „Eingeborenen“ ungeregelt ließ 13 und so faktisch durch Delegation die tatsächliche Verwaltungs- und Rechtsprechungsgewalt dem Ermessen der Bezirks-, Stations- oder Expeditionsleiter überließ. Diese Kolonialbeamte bestimmten letztlich im Wesentlichen den Rechtsstatus der „Eingeborenen“. Auch die Festsetzung von Strafen erfolgte nach deren persönlichen Rechtsempfinden. 14
Den „Eingeborenen“ wurde kein klarer und einforderbarer Rechtsstatus eingeräumt. Diese standen so in Rechtsunsicherheit den einzelnen Kolonisierungsvertretern gegenüber.
Ausdruck ihrer rechtlichen Minderstellung fand sich auch in der Zulässigkeit von besonderen Strafen gegen „Eingeborene“, wie die der Prügelstrafe. Ausgehend vom kolonialen Menschenbild, wurde die Prügel als Erziehungsmittel für den unzivilisier- ten„Schwarzen“ erachtet, vergleichbar mit dem als legitim erachteten Prügeln in der heimischen Kindererziehung.
10 Vgl. Müller 1962, S. 65
11 Gerstmeyer 1996 (a), S. 508
12 Eine Verordnung, die diesen der deutschen Gerichtsbarkeit unterstellt hätte, war vom Reich/ Kaiser nie ergangen. Vgl. Naucke 1988, S. 302
13 Vgl. Ausführung vom Sozialdemokraten und Reichtags-Mitglied Gustav Noske, der 1914 das Fehlen von gesetzlichen Regelungen der Rechtsverhältnisse der „Eingeborenen“ beklagt. Vgl. Noske 1914, S. 181 f. . Vgl. Stengel 1910, S. 184.
14 Vgl. Gerstmeyer 1996(a), S. 509.Vergleichbares führt auch Noske an. Vgl. Noske 1914, S. 182.
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II. 2. Begriff der Prügelstrafe
Die Prügelstrafe wird im Deutschen Koloniallexikon bezeichnet als „[..] Form der körperlichen Züchtigung, welche in den
afrikanischen Schutzgebieten [...] gegen erwachsene männliche Eingeborenen angewandt wird.“ 15
Die Prügelstrafe fungierte hierbei als Erziehungs-, Straf- , Disziplinar- und Züchtigungsmittel 16 .
Im Kolonialrecht normiert 17 , wurde sie im Wesentlichen als (Kriminal)Straf- und Disziplinarstrafmittel von den lokalen Kolonialbehörden gegen „Eingeborene“ an- gewandt.Weitere offizielle Einsatzformen fanden sich als Disziplinarmittel zur Aufrechterhaltung der Gefängnisdisziplin 18 und als Straf- und Züchtigungsmittel gegen farbige Angehörige der Schutztruppe im Rahmen von Disziplinarverfahren 19 .
Daneben wurde in der Kolonialpraxis der „Eingeborene“ im Rahmen des allgemei- nenDienst- und Arbeitsverhältnis zwecks Züchtigung der Prügelstrafe unterzogen, ohne daß hierfür spezielle gesetzliche Regelungen bestanden.
Geprügelt wurde in Deutsch-Ostafrika/ bzw. Deutsch-Südwest-afrika mit der Nilpferdpeitsche, als „Kiboko“ oder „Schambock“ bezeichnet, in Kamerun und Togo mit dem Tauende. 20
Über das Züchtigungsinstrument wurde zwischen den Kolonien untereinander in den Jahren 1903 - 1908 ein heftiger Disput geführt, dessen Schriftwechsel die (bestialischen) Folgen der Prügelstrafe offenlegte. 21 So führte die Anwendung mitunter zu
erheblichen und langwierigen Verletzungen der Bestraften und in nicht wenigen Fällen, so bei einer Überschreitung der 25 Schläge, zum Tode.
15 Gerstmeyer 1996(c), S. 111.
16 Vgl. Gerstmeyer 1996(b), S. 366 ff.
17 So in § 2 der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo von 1896. Vgl.. Straehler 1996, S. 414 ff..
18 Vgl. Gerstmeyer 1996(b), S. 368.
19 Vgl. Straehler 1996, S. 416. Nach der Kaiserlichen Verordnung betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen von 1909
20 Vgl. Gerstmeyer 1996(c), S. 111.
21 . Siehe hierzu Müller 1962, S. 98 ff..
Michael Böhm-Udelhoven - Die Prügelstrafe in den deutschen Kolonien Afrikas
III. Anwendungsformen der Prügelstrafe
III. 1. „Formelle“ Anwendung als Sanktionsform im Rahmen der Kolonial- justiz
Anwendung fand die Prügelstrafe nach dem Deutschen Koloniallexikon wesentlich
„[..] als Strafmittel gegen Eingeborene [..] wie auch
als Disziplinarstrafe wegen erheblicher Verletzung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses.“ 22
Hier verdeutlicht sich eine Besonderheit im Kolonialrecht. Die Prügelstrafe, im europäischen Mutterland bereits gesetzlich abgeschafft, wurde zum einen als Strafmittel speziell gegen „Eingeborene“ vorgesehen. Wie bereits erwähnt, unterstanden diese nicht der deutschen, sondern einer eigenen, mangels Regelungen unklaren Rechts- ordnung.So konnten „Eingeborene“ für jegliche Verstöße gegen Verordnungen des Kolonialgouvernements zur Strafe herangezogen werden. Da diesen weiter keine gesetzlich geregelten Verfahrensvorschriften zur Seite standen 23 , wurden Strafen
gegen diese, abgesehen von der die Vollstreckung formalisierender Vorschriften, ohne formelles Prozedere verhängt. 24 Neben Haft- und Geldstrafen war dies häufig die Prügelstrafe, auf die nicht selten als zusätzliche Nebenstrafe erkannt worden war. 25
Zum anderen wurden „Eingeborene“ neben der (Kriminal-) Strafgewalt, auch einer Disziplinarstrafgewalt unterstellt. Dies bedeutete in der Kolonialpraxis, daß die (lo- kale)Kolonialbehörde offiziell Disziplinarvergehen von „Eingeborenen“ in öffentli- chenund privaten Arbeit- und Dienstverhältnissen auf Antrag der Arbeitgeber, zumeist mit Prügel, ahndete.
22 Gerstmeyer 1996(b), S. 366.
23 Vgl. u.a. Gerstmeyer 1996(a), S. 510.
24 Strafmaß und Straferlass sollten sich an den Reichsgesetzen orientieren, wurden aber dem pflichtgemäßen Ermessen der Kolonialbeamte überlassen. Verfahrensvorschriften (abgesehen von dem Vollzug formalisierender Vorschriften), oder gar Berufungs- und Revisionsrechte standen dem „Eingeborenen“ gesetzlich nicht zu.
25 Vgl. Müller 1962, S. 81 ff. Vgl. (allerdings nur für die Kolonie Togo) Trotha 1995, S 538 ff.
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Dies betraf Disziplinarvergehen, wie Faulheit, fortgesetzte Trägheit, Vernachlässigung, Ungehorsam, Widersetzlichkeit, Frechheit, Fernbleiben, Entlaufen, u.a. 26
Das Prügeln in den Kolonien stellte sich in seiner geschichtlichen Entwicklung in der Kolonialära Deutschlands folgendermaßen dar:
Nach exzessiver und unbeschränkter Anwendung der Prügelstrafe in den frühen Kolonialjahren, wurde seit 1896 versucht, deren Anwendung mittels Formalitäten zu regeln und einzuschränken. 27 Ausgelöst durch spektakuläre Bestrafungsexzesse wur-
de die Prügelpraxis in den Kolonien um die Jahrhundertwende im Reichstag und der deutschen Öffentlichkeit diskutiert 28 . In Folge wurden per Vorschrift seit 1896 Ara- berund Inder, Frauen wie teilweise auch „Eingeborene“ besserer Stämme oder Häuptlinge vom Vollzug der Prügelstrafe ausgenommen. Daneben waren beim Vollzug gewisse Formalitäten zu beachten, so die Begrenzung der Schläge auf 25 und auf zwei Vollzüge in einem Minimalabstand von zwei Wochen, wie auch das Führen von Strafregistern 29 .
Wenn diese Regelungen auch den einzelnen Vollzug milderten, so stieg die Prügelanwendungen im Laufe der weiteren Jahre.
Nach einem im Organ der Deutschen Kolonialgesellschaft angeführten Erlaß der Kolonialabteilung von 1900, konstatierte selbst die Behörde
„[..] ein „bedauerliches Mißverhältnis zwischen den ge- genEingeborene erkannten Strafurteilen und der Anzahl
der deutscher Herrschaft überhaupt tatsächlich unter- worfenenPersonen“, und bemerkte, es sei in den afrika-
nischen Schutzgebieten „auf die Strafe der körperlichen
Züchtigung in einer so überaus großen Anzahl von
Fällen erkannt worden, daß zu befürchten steht, der
Reichstag und die öffentliche Meinung werden hieraus
unvernünftige Schlüsse auf die Erfolge der deutschen Kulturarbeit in unseren Kolonien ziehen.“ 30
26 Vgl. Müller 1962, S. 81. Laut dessen Ausführungen sei kein einziger Fall bekannt, daß dies von den Kolonialbehörden jemals abgelehnt worden sei. Weiterhin sei bis 1907 der Antrag von der Behörde nicht einmal auf Stichhaltigkeit untersucht worden.
27 S. u.a. Müller 1962, S. 124 ff.
28 So wurde immer wieder die Prügelpraxis in den Kolonien durch die Sozialdemokratie im Reichstag an den Pranger gestellt. S. Noske 1914, S. 27 ff. Dieser führt mehrere Beispiele von Exzessen von Privatpersonen und Amtsträgern und beklagt gleichwohl eine lasche juristische Praxis bei der Verfolgung solcher Überschreitungen.
29 Vgl. Straehler 1996, S. 415 ff.
30 Hermann 1908, S. 76.
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Durch zahlreiche „Strafexpeditionen“, hohe Mortalitätsraten in Folge schlechter Ar- beitsverhältnisseauf den Plantagen und vor allem durch die Niederschlagung der Aufstände von 1904 - 1906 in Deutsch-Südwest und Deutsch-Ostafrika traten massive Populationsverluste der „Eingeborenen“ auf,
so daß aus kolonialwirtschaftlicher Sicht die Erhaltung der „eingeborenen“ Arbeits- kräftemehr und mehr zum vorherrschenden gesamtkolonialen Interesse wurde. Sei- tensder Kolonisierer wertete man zwischen „nützlicher“ und „schädlicher“ Prügelei und erkannte im Sinne einer erträglichen Kolonialwirtschaft und den Druck der durch die fortwährenden Enthüllungen von Prügelexzessen aufgebrachten öffentlichen Meinung, daß die Prügelei einer staatlichen Reglementierung bedarf. Dieser Wandel in der Eingeborenenpolitik wird auch als „Dernburgsche Reformpolitik“ bezeichnet. So wurde seit 1906 versucht, die wirtschaftlich nicht profitablen Kolonien besser zu nutzen, und das „eingeborene Arbeitskräftereservoir“ durch eine „rationale“, „negererhaltenden“ Eingeborenenpolitik zu schonen und zu erhalten.
Das hatte konkret folgende Konsequenzen für die Prügelstrafe:
Zu den bereits erlassenen Regelungen wurden seit 1907 weitere Formalitäten zum Vollzug der Prügelstrafe vorgeschrieben, so das Führen eines Protokolls über die Straffestsetzung, eine Begründungspflicht bei Strafen über 15 Schlägen, das Protokollieren besonderer Vorkommnisse und Verletzungen, die dem Gouverneur zur Sichtung vorzulegen waren. Weiter die Anwesenheit eines Europäers und, falls vor-handen, eines Arztes, die Untersuchung des zu Bestrafenden und letztlich den Vollzugsabbruch, wenn dies dessen Gesundheitszustand erforderte, insbesondere wenn Blut austrat 31 . Durch Gouverneurserlasse wurden die Prügelinstrumente in ihrer Art und Beschaffenheit geregelt 32 . Letztlich sollte die Zahl der Exekutionen einge-
schränkt und verstärkt gegen notorische Sadisten, also Aus
wüchse informellen Prügelns, vorgegangen werden.
Wie eine offizielle Statistik des Reichskolonialamtes darlegt, wurde im Laufe der deutschen Kolonialepoche in den afrikanischen Kolonien trotz Regelungen fortschreitend mehr und mehr geprügelt,
31 Vgl. u.a. Gerstmeyer 1996(b), S. 366 ff..
32 Vgl. Gerstmeyer 1996(c), S. 111. So beispielsweise daß das Tauende vor Erstgebrauch weich zu klopfen war.
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was letztlich auch auf die durch steigende Investitionen fortschreitende Erschließung, hiermit eintretenden Arbeitskräftebedarf und so zwangsläufig intensiveren Kontakt zwischen Kolonisierern und Kolonisierten zurückgeführt werden kann. Dies verdeutlicht sich insbesondere an dem starken Anstieg ab dem Jahr 1905 in der Kolonie Kamerun. Neben der fortschreitenden wirtschaftlichen und politischen Erschließung der Kolonien als Ursache für den Anstieg der vollzogenen Prügelstrafen dürften weiter auch Besonderheiten in den einzelnen Kolonien anzusehen sein, wie beispielsweise die Besiedlungsdichte durch Europäer (so in Deutsch-Südwest) oder die (Führung in der) Kolonialverwaltung. So dürfte der Rückgang des Prügelns in Deutsch-Ostafrika von 1906-1908 wesentlich auf den Wechsel des dortigen Gouverneurs zurückzuführen sein. Einzig in dieser Kolonie hatte die Reformpolitik Dernburgs, wenn auch nur kurzfristig, sich tatsächlich auf die Anwendungshäufigkeit der Prügel ausgewirkt. Im Gesamten hatte aber nach den vorliegenden Zahlen die Dernburgsche Eingeborenenpolitik zumindest in Bezug auf das Prügeln versagt.
Tabelle: Aufstellung anhand von amtlichen Jahresberichten des Reichskolonialamtes, Deutsches Zentralarchiv, RKA Nr. 5380, Bl. 7-8, abgedruckt in Müller 1962, S. 114 34
In den Statistiken wurde seitens der Kolonialverwaltung nicht zwischen dem Vollzug der Prügelstrafe als Kriminal- oder Disziplinarstrafe unterschieden 35 .
33 Zahl Nennung von Noske entnommen. Siehe 1914,.S. 184
34 Aufstellung anhand der Zahlen aus den amtlichen Jahresberichten des Reichskolonialamtes, Müller 1962, S. 114
35 Vgl. Müller 1962, S 81 ff.. Müller kommt bei der Auswertung zahlreicher Strafregister zum Schluß, daß in den meisten Fällen wegen Disziplinarvergehen geprügelt worden ist.
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Diese Zahlen ergeben aber nicht die tatsächlich erfolgten Prügelanwendungen wieder. „Dazu kommt noch die viele Prügelei, die sich Privatpersonen leisten dürfen [..]" 36 , wie es Noske anführte. Auch die offizielle, aber delegierte Prügelanwendung,
so bei Expeditionen, wurde häufig nicht in Strafregister eingetragen. So dürfte tatsächlich ein Vielfaches von dem hier Bezifferten in den Kolonien geprügelt worden sein 37 .
III 2. „Informelle“ Anwendung als Züchtigungsmittel im Rahmen des Dienst- und Arbeitsverhältnisses
Neben des offiziellen Vollzuges der Prügelstrafe im Rahmen von Straf- und Disziplinarvergehen, wurde informell von den Kolonisierer das farbige Dienst- und Arbeitspersonal geprügelt.
Ausgehend von dem kolonialen Bild vom „Eingeborenen“ als „Kind“ hatte gemäß Deutschem Koloniallexikon
„[d]ie gerichtliche Praxis [...] dementsprechend in den
Schutzgebieten vielfach eine Züchtigungsbefugnis den
weißen Dienstherrn gegenüber dem farbigen Gesinde (auf
Grund Gewohnheitsrecht oder aus allgemeinrechtlichen Überlegungen) anerkannt.“ 38
Die „Eingeborenen“ wurden so mit der Peitsche zur Disziplin und Arbeit angehalten. Die Prügel gehörte zum alltäglichen Umgang zwischen Europäern und Kolonisierten. Noske führte hierzu den Begriff „Prügelkultur“ 39 an. Ihr kam insbesondere bei der Rekrutierung zur, beziehungsweise Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse auf den Plantagen eine tragende Bedeutung zu. Wurden doch ungeachtet der Möglichkeit einer offiziellen Disziplinierung durch die Kolonialverwaltung (s. Kap. III 1.), Ar- beitsvergehender „Eingeborenen“ selbst von den Siedlern und Unternehmern mittels Prügel geahndet, beziehungsweise diese gezüchtigt.
36 Noske 1914, S. 184
37 Vgl. .u.a. Müller 1962, S. 112 ff.. Vgl. (für die Kolonie Togo) Seebald 1988, S. 306.
38 Gerstmeyer 1996(b), S. 366.
39 Noske 1914, S. 182
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Von Justiz und Kolonialverwaltung wissentlich toleriert, versuchte man schließlich in der Ära Dernburg zumindest Mißhandlungsfälle in gerichtlichen Prozessen zu verfolgen, ohne aber die informelle Anwendung generell in Frage zu stellen oder zu verbieten. 40 Gerichtlich belangt wurden letztlich aber nur wenige Europäer.
IV. Funktionen der Prügelstrafe
IV 1. Erziehung und Disziplinierung des „Eingeborenen“ im Rahmen des allgemeinen Umganges zwischen Europäer und „Eingeborenen“
Im Organ der Deutschen Kolonialgesellschaft wurde die wesentliche und vordergründige Funktion der Prügelstrafe so angeführt:
„Die innere Rechtfertigung der umfassenden Anwendung
von Prügel[..]strafe ergibt sich zunächst aus der in
fast allen unseren Schutzgebieten gebieterischen
Notwendigkeit, farbige Arbeiter zur Kultivation
heranzuziehen, aus dem Prinzip, daß der Weiße überall
als ein Mensch höherer Klasse gegenüber dem Farbigen zu betrachten sei [...]“ 41
Von allen Kolonisierungsvertretern wurde aus den bereits im Kapitel I 1.1. dargelegten kolonialem Menschenbild vom „Eingeborenen“ als das des unmündigen Kindes in der Anwendung der Prügelstrafe ein (wenn nicht das) Erziehungsmittel gesehen, um diese zur Zivilisation und Arbeit zu erziehen. Das Prügeln wurde hierbei als „väterliches Züchtigungsrecht“ 42 angesehen.
So stellte die Prügelstrafe, nach Trotha, eine weit verbreitete und „natürliche“ Ver- kehrsformdar. 43 Oder wie es Noske zuspitzt :
„Von den allerersten Anfängen der deutschen Kolonialpolitik an ist in barbarischer Weise auf die Neger losgeprügelt worden[..]“ 44 .
40 Vgl. Müller 1962, S. 128 ff.. So zeigte sich bei derartigen Prozessen immer wieder die Einseitigkeit der Kolonialjustiz. Vgl. Gründer 1995, S. 117. Vgl. Noske 1914, S. 184. Noske führt ein Urteil eines Oberrichters in Kamerun an, der Privatpersonen das Prügeln untersagen wollte, was aber von der Kolonialverwaltung nicht geteilt und daher auch nicht umgesetzt worden war..
41 Hermann 1908, S. 81
42 Vgl. Giesebrecht 1898, S. 175. Vgl. Müller 1962, S. 65.
43 Vgl. Trotha 1995, S. 523.
44 Noske 1914, S. 182
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Von den Kolonisierern wurde die Prügelei relativiert, indem man anführte, daß diese von arabischen Sklavenhändlern oder Küstenstämmen bereits vor dem europäischen Einfluß gegenüber der heimischen Bevölkerung praktiziert und von letzteren als nicht besonders hart empfunden würden. 45 Weiter wurden die Kolonisierten alleine nicht für entwicklungsfähig gehalten. Ohne den Einfluß des Europäers, sah Stengel 1910 im Organ der Deutschen Kolonialgesellschaft diesen
„[..] wieder in den früheren Zustand der Barbarei zurückfallen [..]“ 46 .
Die Notwendigkeit des Prügelns als Erziehungsmittel sahen alle Kolonisierungsvertreter, wenn auch, insbesondere von Missionaren Auswüchse und Exzesse kritisiert wurden. Vergleichbares kann für die Kolonisierungsgegner, so die Sozialdemokraten, gesagt werden, von denen Auswüchse der „Prügelkultur“ stetig in die deutsche Öf- fentlichkeitgetragen wurden. 47
Die Erziehung/bzw. Kultivierung des „Eingeborenen“ bezeichnet Müller als die „Kardinalfunktion“ der Prügelstrafe 48 . “Die Peitsche [quasi] als Katalysator der Menschwerdung [..]“ 49 .
IV 2. Disziplinierung und Züchtigung des „Eingeborenen“ im Rahmen der Arbeitsrekrutierung
Auch wenn der Eingriff des Europäers in Afrika mit einer Zivilisationsaufgabe ideologisch gerechtfertigt worden ist, so dürften neben machtpolitischen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Kolonisierung im Vordergrund gestanden haben. So war vom Deutschen Reich beabsichtigt, die Kolonien als Absatzmärkte und Rohstofflieferanten auszubauen, was aber in bedeutenden Maße nicht gelang. Die Kolonien blieben bis zuletzt wirtschaftlich von Finanzstützen des Reichs abhängig. Ihre wirtschaftliche Ausbeutung und Besiedlung hielt sich in bescheidenen Grenzen, auch wenn nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Reformpolitik Dernburgs eine bedeutende wirtschaftliche Investition und Expansion einsetzte. 50
45 Vgl. Gerstmeyer 1996(b), S. 367. Vgl. Hermann 1908, S. 73
46 Stengel 1910, S. 187.
47 Vgl. u.a. Noske 1914, S. 84 ff., Müller 1962, S. 156 ff
48 Vgl. Müller 1962, S. 81 ff.
49 Müller 1962, S. 145
50 Vgl. Gründer 1995, S. 235 ff..
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Zunehmend beherrschend wurde für die Kolonialpolitik so der örtliche Bedarf nach „eingeborenen“ Arbeitskräften, welche aber durch Krieg und Zwangsarbeit 51 stark dezimiert waren. Die sogenannte „Arbeiterfrage“ wurde mit unter als Hauptproblem der Kolonialpolitik 52 angesehen.
Hiermit unmittelbar verbunden war das Bestreben des Koloniesierers, den „Eingeborenen“, den man einem laxen Arbeitseifer nachsagte, zur Arbeit zu bringen 53 . „Die Erziehung der Neger zur Arbeit“ wurde so in der Studie Giesebrecht zum Postulat von Kolonialpolitik erklärt 54 .
Ein wesentlicher Kontakt zwischen Europäern und „Eingeborenen“ bildete so die Rekrutierung der Kolonisierten für Dienst- und Arbeitsverhältnisse. Die Kolonialwirtschaft war auf „eingeborene“ Arbeitskräfte angewiesen, da Einwan- derungenvon Europäer im Großen ausblieben 55 . Die Kolonien waren dünn besiedelt, weshalb die „Eingeborenen“ sich grundsätzlich nicht durch zusätzliche Fremdarbeit zu ernähren brauchten. Durch indirekte Mittel/außerökonomischen Zwängen, so Besteuerung 56 , Paß- und Meldevorschriften 57 , wie aber auch durch direkte Mittel, so Landenteignung, Zurückdrängen in beengte oder unwirtschaftliche Gebiete und letztlich Zwangsrekrutierungen, insbesondere mit der Peitsche, wurde diese daher zur Zwangsarbeit getrieben 58 .
Müller bezeichnet dies als „Sklavenjagdartiges Rekrutierungssystem“ 59 . Lewin spricht gar von „moderne[r] Sklaverei“ 60 .
51 Vgl. Lewin 1918, S. 21 ff Lewin beschreibt so zahlreiche Beispiele von miserablen Arbeitsbedingungen und exzessiver Prügelpraxis in derer Folge Mordalitätsraten von bis zu 75 % in einem Jahr auf den Plantagen herrschten..
52 Vgl. Wirtz 1976, S. 315
53 Bestens veranschaulicht wird diese Thematik in der Studie von Merensky „Wie erzieht man am besten den Neger zur Plantagenarbeit“. Von 1886 anläßlich einer Ausschreibung/ Wettbewerb der Ostafrikanischen Kolonialgesellschaft. Bereits in dieser Studie wurde neben einer christlichen Erziehung zur Arbeit eine Rekrutierung der „Eingeborenen“ durch eine Hüttensteuer vorgeschlagen..
54 Giesebrecht, S. 174
55 So lebten 1913 ca. 20 000 Deutsche in den Kolonien. Vgl. Wirtz 1976, S. 313
56 Dies war aber nicht alleiniger Zweck der Besteuerung. Sie diente mit fortschreitender Erschließung der Kolonien und der formalen Herrschaft auch dazu, die kolonialen Eigeneinnahmen zu erhöhen, um hierdurch von den Zuschüssen des Mutterlandes und hierdurch erfolgter politischer Einflußnahme unabhängiger zu werden.. Vgl. Bade 1982, S. 7
57 Vgl. Seebald 1988, S. 316 ff. So wurde in Togo durch Beschränkung des Aufenthaltsrechts oder Strafgebühren eine Arbeit in benachbarten Kolonien verhindert.
58 Vorrang hatte lange Zeit der direkte Arbeitszwang, da indirekte Mittel, wie Besteuerung erst durch zunehmende Erschließung der Kolonien und Schaffung einer entsprechenden Verwaltungsapparates greifen konnte. Vgl. Müller 1962, S. 30
59 Müller 1962, S. 32.
60 Lewin 1918, S. 16 ff. Dieser führt weiter Aussagen über die exzessive Prügelpraxis im Rahmen des Arbeitszwanges an.
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Die „Eingeborenen“ standen offiziell in Kontraktarbeit, wobei diese mittels Erpres- sung,Erschleichen oder Gewalt mehr oder minder freiwillig erfolgte. Müller folgert dementsprechend:
„Die systematische Gewaltanwendung bei der Rekrutierung aber bedingte auch ständige Gewaltanwendung bei der Arbeit selbst.“ 61
Auch mit Wandel der „Eingeborenenpolitik“ zur Ära Dernburgs liefen diese Zwangs- systemein nur graduell entschärfter Form weiter. Als innere Rechtfertigung der Prügelstrafe wurde im bereits zitierten Organ der Deutschen Kolonialgesellschaft von Hermann dementsprechend auch das
„[..] Bestreben, den jeder dauernden und zielbewußten Arbeit abgeneigten Farbigen durch strenge Zucht zu einer solchen Arbeit zu erziehen [..]“ 62 angeführt. Auch Giesebrecht resümiert in seiner Studie, daß „[..] der Neger nur durch Zuchtmittel zur Arbeit gebracht werden [..]“ könne. 63
Von der Gewährung der Möglichkeit der Zwangsrekrutierung des „Eingeborenen“ und dessen Züchtigung im Arbeitsverhältnis durch den Siedler und Kolonialunternehmer wurde von Hermann nicht nur „[..] die Wahrung der Autorität der Arbeitge- bersund Dienstherren .[..]“ sondern auch „[..] das Gedeihen jeder kolonisierenden Tätigkeit [..]“ 64 abhängig gemacht. Osterhammel schließt, daß die Kolonialwirt- schaftauf Rekrutierung und „feudale“ Hoheitsgewalt im Rahmen der Arbeitsverhält- nissegeradezu angewiesen war. 65 Dementsprechend begehrte man auch seitens der Kolonialverwaltung im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung der Kolonie und hierdurch erhofften eingeschränktem politischen Druck vom Mutterland gegen Diskussionen über die Abschaffung/Einschränkung der Prügelstrafe auf. So äußerte der Gouverneur von Deutsch-Ostafrika 1903 an die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes
„[..] vielmehr würde die Aufhebung des Züchtigungsrechts
ein wirtschaftlich nicht zu rechtfertigender Eingriff
in die von selbst in befriedigender Weise fortschreit-
ende glückliche Lösung der Arbeiterfrage sein [..] [und eine] bewährte Einrichtung abgeschafft [..]“. 66
61 Müller 1962, S. 33
62 Hermann 1908, S. 81
63 Giesebrecht 1898, S. 45 f.
64 Hermann 1908, S. 81
65 Vgl. Osterhammel 1997, S. 84 ff.
66 Bericht des Kaiserlichen Gouverneurs ..., Müller 1962, S. 68
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Das Prügeln im Rahmen der Dienst- und Arbeitsverhältnisse, als zivilrechtliches Züchtigungsrecht von der Kolonialjustiz anerkannt und von der Kolonialverwaltung geduldet, bestimmte den Kolonialalltag. Differenzen zwischen Unternehmern und Kolonialverwaltung, die das Strafen mittels Peitsche als obrigkeitsstaatliches Recht nur ungern in privaten Händen sah, bestanden, waren aber mehr methodischer als grundsätzlicher Art. So wollte man den Siedlern und vor allem Unternehmern im Sinne der Wirtschaftlichkeit und hierdurch verminderten politischen Abhängigkeit von der Politik des Mutterlandes möglichst große Freiräume gewähren. 67 Seitens der
Verwaltung ließ man hierzu die Prügelpraxis in einem absichtlich rechtsunklaren Raume informell gewähren.
Wurden von Missionaren Auswüchse und Exzesse des Prügelns immer wieder kritisiert, so leisteten diese als wesentliche koloniale Erziehungs- und Bildungsinstitution in Schulen und Gemeinden mit der Erziehung des „Eingeborenen“ zur Arbeit einen entscheidenden Beitrag zur Errichtung und Aufrechterhaltung des kolonialen (Wirtschaft-)systems. 68
IV 3. Sicherung und Erhaltung des kolonialen
Herrschaftssystems
Nach gängiger Ansicht der Kolonisierer waren die „Eingeborenen“ nur durch Zucht- mittel,wie eben der Peitsche, in Respekt zu halten. Diese fundamentale Bedeutung der Prügel veranschaulicht sich in einem Schreiben des Gouverneur von Ost-Afrika an die Kolonialabteilung von 1903:
„Es ist vielmehr zu befürchten, daß bei Abschaffung des
Züchtigungsrechts die Ausschreitungen und Straffälle
sich mehren, wenn dem Pflanzer das legale Mittel, sich Respekt zu verschaffen, entzogen ist.“ 69
67 Einzelne Gouverneure forderten gar ein formelles Peitschrecht für Weiße zum Schutze vor möglichen Rechtsfolgen.
68 Vgl. Müller 1962, S. 156 ff.
69 Bericht des Kaiserlichen Gouverneurs ..., Müller 1962, S. 68
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Von der Prügelstrafe wurde gar vom Gouverneur Puttkammer die Regierungsfähigkeit einer afrikanischen Kolonie abhängig gemacht. 70 .
Das koloniale Herrschaftssystem war durch die Vorherrschaft der Kolonisierer über die Kolonisierten bestimmt. Dieses begründete nach Naucke „[..] eine Gehorsams- pflichtdes Eingeborenen und eine allgemeinen Befehlsgewalt der Behörde [..]“ 71
Die Prügelstrafe verdeutlichte hierbei in ihrer alltäglichen, unmittelbaren Anwendung gegenüber den „Eingeborenen“ das Gewaltmonopol der Kolonisierer. Nach Lewin wurde dies gewährleistet durch „[..] systematische[.] Demütigung der Eingeborenen durch exzessives und fortwährendes Peitschen.“ 72 Um die Wirkung
auf die „Eingeborenen“ zu verstärken, wurde die Prügelstrafe als Ritual gestaltet. Sie nahm in ihren alltäglichen und ritualisierten Ausführungen so eine geradezu terrorisierende Wirkung auf die Kolonisierten ein.
Lewin verdeutlicht die alltäglichen Ausmaße am Beispiel der Anwendungen in Deutsch-Südwestafrika:
„So wurden 1910 in Süd-West-Afrika, wo bestimmt nicht
mehr als 80,000 Eingeborene, darunter kaum 17,000
Männer, unter deutscher Herrschaft stehen, nicht weniger als 1262 gepeitscht [..].“ 73
Die Prügel war so eine unausweichliche Erfahrung des Schwarzen, unter der Vorherrschaft der Weißen zu stehen.
Sie hatte gleichsam Bedeutung für Gebiete in direkter Kolonialherrschaft wie auch Gebieten indirekter Herrschaft, wenn auch dort mangels weißer Vertretern deutlich weniger , aber doch in beachtlichen Maße geprügelt wurde 74 . Da bis in die späteren Kolonialjahre Teilgebiete nur nach dem Prinzip des „indirect rule“ (indirekter Herrschaft) regiert werden konnten/wurden, begründete mit unter, warum man Häuptlinge und Personen besseren Standes vom Vollzug der Prügelstrafe ausnahm, da diese notwendigerweise als Autoritätspersonen für Verwaltungsaufgaben benötigt wurden. Teils räumte man diesen auch eine begrenzte Gerichtsbarkeit ein. Entscheidend für die Vorherrschaft der Europäer blieb aber hier,
70 Vgl. Sebald 1988, S. 297.. Vgl. Gerstmeyer 1996(b), S. 367.
71 Vgl. Sebald 1988, S. 297.
72 Lewin 1918, S. 27
73 Ebd., S. 33 f.
74 So nach Auswertung der Strafstatistiken von Togo nach Bezirken. S. Sebald 1988, S. 306 ff; S. Trotha 1995, S. 539 ff..
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dass diese nur über „Eingeborene“ (und Bagatelle-Angelegenheiten) richten und nicht Prügelstrafe verhängen durften.
Die Prügel traf also nur den „Farbigen“, deren Verhängung wurde nur dem „Weißen“ zugesprochen, Ausdruck der starren und rassistisch-geprägten, kolonialen Gesell-schaftsordnung. 75
Die Prügelstrafe und deren Anwendung wurden aber nicht einheitlich unter allen Kolonisierern betrachtet. Neben vereinzelten Stimmen wurde insbesondere von der Sozialdemokratie immer wieder die „Prügelkultur“ gebrandmarkt und rechtliche Ein- schränkungengefordert. Auch Missionen kritisierten Exzesse und Auswüchse und forderten Beschränkungen ihrer Anwendung, ohne diese aber generell in Frage zu stellen. 76 Seitens der Verwaltung hielt man an ihrer Notwendigkeit fest, versuchte allerdings in der Ära Dernburg aus kolonialwirtschaftlichen Gesichtspunkten deren Auswüchse zu mildern. Abgesehen von Außenseitern, sprachen sich Siedler wie Unternehmer stets für die (auch exzessive) Anwendung der Prügel aus. Regelungen der Behörde und Kritiken von Missionen verstand man als unnötige Einschränkungen, gegen die man sich zur Wehr zu setzten versuchte und auch nicht in unbedeutenden Maße boykottierte.
„Die Prügelstrafe gehörte [..]zum selbstverständlichen und als ‚unverzichtbar‘ er- klärtenStraf- und Disziplinarmittel [..]“ 77 , wie es Gründer feststellt. An ihr verdeutlichte sich nicht nur die entscheidende Rolle der Kolonialjustiz im Kolonialsystem 78 sondern auch die alltägliche mittels Gewalt erwirkte Vorherrschaft der Kolonisierer. Die Prügelstrafe nahm so bei Errichtung und Aufrechterhaltung der Kolonialherrschaft eine von allen Kolonisierungsvertretern erachtete, nicht zu unterschätzende System erhaltende Rolle ein 79 .
75 Vgl. Wirtz 1976, S. 320. Vgl. Erbar 1991, S. 47 ff. Was letztlich seine Auswirkung in der Rassenjustiz fand. Vgl. Osterhammel 1997, S. 66
76 Vgl. Giesenrecht 1898 S. 59 f.. So die dortigen Aussagen vom Missionssuperintendent Merensky
77 Vgl. Gründer 1995 , S. 118
78 Vgl. Stoecker 1977, S. 172. Vgl. Seebald 1988, S. 320.
79 Vgl. Seebald 1988, S. 297.
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IV. Resümee
In ihrer weitgefächerten Anwendung vom ordentlichen Kriminalstrafmittel bis zum informellen Züchtigungs- und Disziplinarmittel bestimmte die Prügelstrafe, insbesondere im Rahmen der Arbeits- und Dienstverhältnisse, wesentlich den Umgang von Kolonisierern mit den Kolonisierten und gehörte damit zum kolonialen Alltag.
Als unabdingbares Erziehungs- und Züchtigungsmittel angesehen, wurde die Prügelstrafe von allen Kolonisierungsvertretern getragen.
Die Kolonialverwaltung schuf zum einen mit der Eingeborenenpolitik, wie beispielsweise der Besteuerung, zur indirekten Zwangsrekrutierung bei und duldete in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Kolonie die Prügelpraktiken auf den Plantagen und bei der Rekrutierung der „Eingeborenen“.
Statt volkswirtschaftliche Gewinne abzuwerfen, bedurften die Kolonien nämlich beträchtlicher Investitionen. Die Kolonialverwaltung stand so in einer politischenökonomischen Zwickmühle. Um Handlungsspielraum von der Abhängigkeit der Bewilligung von Finanzmittel durch den Reichstag zu erhalten, war sie auf wirtschaftliche Unabhängigkeit bestrebt. Diese wiederum konnte aber nur durch steigende Kolonialwirtschaft (beträchtliche Steuereinnahmen fehlten lange Zeit mangels Erschließung der Kolonien) erreicht werden. Die Kolonialverwaltung geriet so in gefährlicher Abhängigkeit von Wirtschaftsinteressen.
Weiterhin diente der Kolonialverwaltung die Prügelstrafe selbst als Straf- und Machtmittel, das alltäglich und unmittelbar körperlich auf die „Eingeborenen“ wirkte und diesem die Vormachtstellung der Kolonialverwaltung verdeutlichte.
Abgesehen von Einzelfällen dienten den Siedlern und auf Profit bedachten Kolonialunternehmern die Prügel, die farbigen Arbeiter zur Arbeit zu rekrutieren und diese in Respekt zu halten.
Trotz starken Arbeitermangels nach der Jahrhundertwende fehlte den Farmern und Unternehmern gänzlich eine weitsichtige Haltung für eine Humanisierung und Ver- besserung der Arbeitsverhältnisse.
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Stattdessen wehrte man sich gegen jegliche Beschränkung der Prügelbefugnis, beziehungsweise boykottierte diese und übte erheblichen politischen Druck auf die Kolonialverwaltung aus. 80
Auch die Missionare, die aufgrund ihres intensiven Kontaktes zur einheimischen Bevölkerung häufig eine Mittlerstellung zwischen diesen und der Kolonialverwaltung einnahmen, kritisierten einerseits Auswüchse der Prügel, trugen andererseits die Grundlage der Prügelstrafe überwiegend mit und wirkten als wesentliche Erziehungs- undBildungsinstanz in den Kolonien mit der „Erziehung zur Arbeit“ an der Er- schließungund Ausbeutung der Kolonie mit.
Hier erkennt man das Zusammenwirken der Kolonisierungs-Träger, wenn auch - wie bereits betont - die Anwendung der Prügelstrafe von diesen unterschiedlich betrachtet wurde.
Die Einheimischen dagegen konnten als koloniale Gruppe nicht wesentlich auf die Prügelstrafe einwirken.
Waren sie zum einen die Beherrschten im eigenen Land, so konnten sie zum anderen auch keine einheitliche und bedeutende Interessenvertretung bilden, da sie sich aus unterschiedlichen und vielfältigen Gruppen ohne gemeinsame Sprache und Organisation zusammensetzten, was den Kolonisierern mitunter die Durchsetzung der Kolonialherrschaft wesentlich erleichterte.
So erhielten die Interessen der „Eingeborenen“ im Wesentlichen durch Kritik von Sozialdemokraten oder Missionsvertretern Ausdruck.
Die Prügelstrafe verdeutlichte durch ihre vielseitige und alltägliche Anwendung, ihre körperliche, gegenwärtige Wirkung auf die Kolonisierten die Vorherrschaft der Europäer.
Durch sie kam die rechtliche und ideologische Minderstellung der „Eingeborenen“ zum Ausdruck.
Die Prügelstrafe traf nur diese und zwang die „Eingeborenen“ zur Disziplin gegenüber/beziehungsweise Arbeit für die Europäer.
80 So verfügten Unternehmer auch über eine einflußreiche Lobby im Kolonialrat beim Kolonialamt. Vgl. Wirtz 1976, S. 306 f.
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Die Prügelstrafe war notwendig für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse, wie für Funktion des gesamtkolonialen Systems. Sie vergegenwärtigte das Gewaltmonopol des kleinen Gesellschaftsanteils der Europäer gegenüber den deutlich zahlenmäßig überlegenen Einheimischen, in dem es in alltäglicher, körperlicher Form die Unterscheidung zwischen Kolonisierten vom Kolonisierer, beziehungsweise Beherrschten vom Herrscher verdeutlichte. 81 Die Prügelstrafe stilisierte so zum Symbol weißer Herrschaft.
Man kann daher sich nur der Auffassung Müllers anschließen, der in der Prügelstrafe eine „[..] Grundfunktionen des kolonialen Staatsapparates [..]“ 82 sah.
81 Nach der herrschaftssoziologischen Betrachtung der Prügelstrafe von Trotha. Vgl. Trotha 1995, S. 521 ff..
82 Müller 1962, S. 29
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Literatur :
Bade, Klaus J. : Imperialismus und Kolonialmission. Das kaiserliche Deutschland und sein koloniales Imperium,
in : ders. (Hrsg.), Imperialismus und Kolonialmission. Kaiserliches Deutschland und koloniales Imperium, Wiesbaden 1982, S. 1 - 28.
Erbar, Ralph : Ein „Platz an der Sonne“ ? Die Verwaltungs- undWirtschaftsgeschichte der deutschen Kolonie Togo 1884 - 1914, Stuttgart 1991 (Beiträge zur Kolonial- und Übersee-geschichte, Bd. 51).
Gründer, Horst : Geschichte der deutschen Kolonien, 3. verb. und erg. Aufl. mit neuer Bibliogr., Paderborn [u.a.] 1995 (UTB für Wissenschaft, Uni-Taschenbücher, 1332).
Gründer, Horst (Hrsg.) : „...da und dort ein junges Deutschland gründen“. Rassismus, Kolonien und kolonialer Gedanke vom 16. bis zum 20. Jahrhundert, München 1999.
Melber, Henning (Hrsg.) : In Treue fest, Südwest! Bonn 1984 (edition südliches afrika, 19).
Müller, Fritz Ferdinand (Hrsg.): Kolonien unter der Peitsche. Eine Dokumentation, Berlin 1962.
Michael Böhm-Udelhoven - Die Prügelstrafe in den deutschen Kolonien Afrikas
Naucke, Wolfgang: Deutsches Kolonialstrafrecht 1886 - 1918, in : Rechtshistorisches Journal 7 (1988), S. 297 - 315.
Norris, Edward Graham : Die Umerziehung des Afrikaners. Togo 1898 - 1938, München 1993.
Osterhammel, Jürgen: Kolonialismus. Geschichte - Formen- Folgen, 2. durchges. Aufl., München 1997.
Paczensky, Gert v. : Weiße Herrschaft. Eine Geschichte des Kolonialismus, 2. überarb. Aufl., Frankfurt 1979
Sadji, Amadou Booker : Das Bild des Negro-Afrikaners in der Deutschen Kolonialliteratur 1884-1945, Berlin 1985.
Sebald, Peter : Togo 1884 - 1914. Eine Geschichte der deutschen „Musterkolonie“ auf der Grundlage amtlicher Quellen, Berlin 1988 (Studien über Asien, Afrika und Lateinamerika, Bd. 29).
Stoecker, Helmuth (Hrsg.): Drang nach Afrika. Die koloniale Expansionspolitik und Herrschaft des deutschen Imperialismus in Afrika von den Anfängen bis zum Ende des zweiten Weltkrieges, Berlin 1977.
Michael Böhm-Udelhoven - Die Prügelstrafe in den deutschen Kolonien Afrikas
Trotha, Trutz von : „One for Kaiser“. Beobachtungen zur politischen Soziologie der Prügelstrafe am Beispiel des „Schutzgebietes Togo“, in :Peter Heine (Hrsg.), Studien zur Geschichte des deutschen Kolonialismus. Festschrift für Peter Sebald, Pfaffenweiler 1995, S. 521-551.
Wirz, Albert: Die deutschen Kolonien in Afrika, in: Rudolf Albertini (Hrsg.), Europäische Kolonialherrschaft 1884 - 1940, Zürich 1976 (Beiträge zur Kolonial- und Übersee- geschichte, Bd. 14), S. 302 - 327.
Quellen:
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Gerstmeyer, J. : [Stichwort] Prügelstrafe, in : Heinrich Schnee (Hrsg.), Deutsches Koloniallexikon. III. Band P - Z, Wiesbaden 1996 (c), S. 111 [Reprint der Originalausgabe, Leipzig 1920].
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Giesebrecht, Franz (Hrsg.) : Die Behandlung der Eingeborenen in den deutschen Kolonien, Berlin 1898.
Hermann, [o.A.] : Die Prügelstrafe nach deutschem Kolonialrecht, in: Zeitschrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft, Berlin 1908, S. 72 - 83.
Lewin, Evans : Deutsche Kolonisatoren in Afrika. Die Kolonisierung mit der Peitsche, Zürich 1918.
Merensky, Alexander: Wie erzieht man am besten den Neger zur Plantagenarbeit ? Berlin 1886.
Noske, Gustav : Kolonialpolitik und Sozialdemokratie, Stuttgart 1914.
Stengl, Karl v.: Die Eingeborenenfrage und die Regelung der Rechtsverhältnisse der Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten, in: Zeitschrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft, Berlin 1910, S. 183 - 205.
Straehler, [o.A.] : [Stichwort] Strafen, in : Heinrich Schnee (Hrsg.), Deutsches Koloniallexikon. III. Band P - Z, Wiesbaden 1996, S. 414 - 416 [Reprint der Originalausgabe Leipzig 1920].
Thilenius, [o.A.] : [Stichwort] Eingeborene, in : Heinrich Schnee (Hrsg.), Deutsches Koloniallexikon. I. Band A - G, Wiesbaden 1996, S. 507 [Reprint der Originalausgabe Leipzig 1920].
Von 1909 an nach den amtlichen Jahresberichten des Reichskolonialamtes : Die deutschen Schutzgebiete in Afrika und der Südsee. in : Fritz Ferdinand Müller, Kolonien unter der Peitsche. Eine Dokumentation, Berlin 1962, S. 114 [Dokument Nr.: 49].
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