Inhaltsübersicht
1 Einleitung 3
2 Gegenwärtige Situation 4
3 Problematik der Ausgangssituation 4
4 Instanzenweg am konkreten Fall 5
5 Rechtsstellung des EuGHMR 6
6 Punkte der Individualbeschwerde 7
7 Rechtliche Sonderregelungen 9
8 Internationale Dimension 10
9 Anwendung von Präzedenzfällen des EuGHMR 11
10 Urteil 12
11 Erste Reaktionen des BMJ 13
12 Politische Standpunkte 14
13 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes 16
14 Lösungsansätze 16
15 Fazit 17
16 Besonderes Fazit 19
17 Quellenangaben 21
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1 Einleitung
Mit der vorliegenden Studienarbeit möchte ich den Rechtsfall Zaunegger/Deutschland mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie dessen gesellschaftspolitischen Kontext betrachten. Herr Zaunegger ist Vater einer Tochter, welche aus einer ehelosen Partnerschaft entstammt. Nach geltendem Recht benötigt er zur Erlangung des Sorgerechtes in jedem Fall die Zustimmung der Kindesmutter, welche ihm allerdings bislang versagt blieb. Nach durchlaufen des nationalen Instanzenweges klagte er vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) auf Feststellung einer vorliegenden Diskriminierung gemäß der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und gewann dieses Verfahren. Es soll mit dieser Studienarbeit versucht werden den Rechtsfall, die Rechtslagen, den Instanzenlauf und die sich in der Gesellschaft widerspiegelnde Debatte deutlich darzustellen und abschließend Überlegungen verschiedener Fraktionsrepräsentanten des Bundestages in einen eigenen Lösungsansatz zu integrieren.
Meinungen der vielen in dieser Thematik aktiven Interessensverbände sollen in diesem Zusammenhang absichtlich vermieden oder zumindest nur am Rande erwähnt werden, da lediglich die Kinder als eigentliche Betroffene und dem Ergebnis ausgesetzte Personen durch keine angemessene Lobby vertreten werden. Liest man sich die Programme der Väter-, Mütter-, Fachanwalts-. Sozialarbeiter-, Religions- und sonstiger Interessensverbände durch, so ergeben diese nur im Idealfall eine konstruktive, häufig jedoch nur eine als fundamentalistisch zu bezeichnende, Positionierung im Gesamtkontext.
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2 Gegenwärtige Situation
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.11.1982 wurde die bis dahin geltende Formulierung des §1671 Abs. 4 S. 1 mit dem Wortlaut „Die Elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu übertragen“ hinfällig (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03.11.1982. Neue Juristische Wochenschrift. ). Das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geregelte Recht der Pflege und Erziehung des Kindes wurde somit zumindest nicht nur für Kinder verheirateter, sondern auch geschiedener Eltern mit der Reform des Kindschaftsrechtes vom 16.12.1997 als rechtskräftig anerkannt.
Umgekehrt jedoch setzte dies voraus, dass die Eltern des betreffenden Kindes miteinander verheiratet sein mussten oder gemäß §1626a Abs.1 gemeinsam die Elterliche Sorge beantragen mussten. Sollte sich ein Elternteil nicht hierzu bereit erklären, griff §1626a Abs.2 (2) und die Kindesmutter erhielt die alleinige Elterliche Sorge.
Bereits am 05.11.1991 forderte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder auf (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.11.1991. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht. ). Leider kam die Politik dieser Aufforderung bis dato nicht nach und es gab keinerlei Änderung an der effektiven Rechtslage, welche jedoch nach wie vor nur schwer mit verschiedenen Grundrechten in Einklang zu bringen ist.
3 Problematik der Ausgangssituation
Aufgrund einer sich stetig wandelnden Gesellschaft kann es jederzeit passieren, dass aus früheren Ausnahmen irgendwann ein Regelfall wird. Während traditionelle gesellschaftliche Wertevorstellungen früher kaum Zweifel daran ließen, dass ein Kind fast ausnahmslos in eine, zumindest aus rechtlicher Sicht, intakte Familie hineingeboren wird, musste man bereits vor einiger Zeit wie bereits erwähnt davon ausgehen, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestand „bis dass der Tod euch scheide“.
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Eine im Vergleich hierzu etwas jüngere Entwicklung ist die, dass es erst gar nicht zu einer Eheschließung der Kindeseltern kommt. Zwischenzeitlich werden jährlich über 200.000 Kinder, doppelt so viele wie 10 Jahre zuvor, außerhalb einer elterlichen Ehe geboren (Schewe-Gerigk 2009). Etwa ein Drittel der werdenden Väter in Deutschland haben somit keinen Rechtsanspruch auf die gemeinsame Elterliche Sorge und stehen ihren mit der Kindesmutter verheirateten oder von dieser geschiedenen Mitvätern hierin nach.
4 Instanzenweg am Konkreten Fall
Bei dem in dieser Studienarbeit betrachteten Protagonisten handelt es sich um den 1964 geborenen Pulheimer Horst Zaunegger. Er ist deutscher Staatsangehöriger und seit 1995 Vater einer nichtehelich geborenen Tochter. Bis zur Trennung von der Kindesmutter im Jahr 1998 lebte er mit ihr und der gemeinsamen Tochter in einer familiären Gemeinschaft, ohne rechtlich als solchen definierten Status, zusammen. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung gemäß §1626a Absatz 1 BGB wurde zu dieser Zeit nicht abgegeben. Bis zum Januar 2001 lebte die Tochter in Übereinstimmung mit der Kindesmutter bei Herrn Zaunegger, welcher de facto das Sorgerecht ausübte, ohne es innezuhaben. Mit dem Auszug des Kindes bemühte sich Herr Zaunegger um die Zuweisung der gemeinsamen Elterlichen Sorge, welche ihm mangels Zustimmung der Kindesmutter verwehrt und gemäß §1626a Absatz 2 BGB bei dieser verblieb. Zwar konnte mit Unterstützung des Jugendamtes eine großzügige Umgangsregelung gemäß §1626 Absatz 3 BGB getroffen werden, die Elterliche Sorge jedoch wurde vom Amtsgericht Köln abgelehnt, da die gemeinsame Elterliche Sorge ohne gemeinsame Sorgerechtserklärung, gerichtliche Übertragung nach §1672 Absatz 1 BGB (nur anwendbar mit Zustimmung der Kindesmutter) oder Heirat der Kindeseltern nicht möglich ist. In einer Berufungsverhandlung bestätigte das OLG Köln diese Entscheidung im Oktober 2003. Beide Gerichte bezogen sich auf das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.01.2003 (Der Tagesspiegel 2009), welches die Anwendung von §1626a BGB für verfassungsgemäß erklärte.
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Herr Zaunegger versuchte ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, welche jedoch am 15.12.2003 ohne weitere Prüfung und unter Berufung auf einen Präzedenzfall zurückgewiesen wurde. In dessen Urteilsbegründung heißt es: „Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwer wiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit einer Verweigerung einer Sorgerechtserklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht“ (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29.01.2003. Neue Juristische Wochenschrift. ). Die Blauäugigkeit dieser Aussage wird mit einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes klar, welche allerdings erst seit 2004 durchgeführt wird. Hiernach lagen die Fälle, in denen nicht verheiratete Paare keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, im Jahr 2004 bei 55,66% und 2005 bei 54,28%. Als Gründe ermittelte eine im Jahr 2006 durch das BMJ in Auftrag gegebene Befragung bei Jugendämtern und Fachanwälten für Familienrecht in ihrem Ergebnis 2008, dass Mütter es vorziehen die alleinige Sorge „sicherheitshalber“ behalten zu wollen und sich in Entscheidungen „nicht reinreden lassenwollen“ Da das BMJ (Bundesministerium der Justiz) die Professionalität der selbst in Auftrag gegebenen Studie bezweifelte, sah man bis auf weiteres keinen rechtlichen Handlungsbedarf (Rixe 2009). Am 15.06.2004 legte Herr Zaunegger Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 03.12.2009).
5 Rechtsstellung des EuGHMR
Mit der Ausschöpfung des nationalen Instanzenlaufs mittels der Abweisung des Falles vor dem Bundesverfassungsgericht eröffnete dies die Möglichkeit zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Artikel 35 Absatz 1 EMRK (Classen 2007).
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Arbeit zitieren:
Thomas Lindwurm, 2010, Die sorgerechtliche Stellung lediger Väter in Deutschland im Kontext der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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