- I -
INHALTSVERZEICHNIS
Abbildungsverzeichnis. II
Tabellenverzeichnis. II
Abk ürzungsverzeichnis. III
Symbolverzeichnis. IV
A. Fast 20.000 Insolvenzen im ersten Halbjahr 2003 1
B. Die Begriffe Insolvenz und Prognose 1
I. Abgrenzung von Insolvenz und Insolvenzrecht. 1
1. Gesetzliche Grundlagen der Insolvenzverordnung. 1
2. Gründe für die Insolvenz 2
II. Merkmale von Prognosen 2
C. Ausgewählte Analyseverfahren der Insolvenzprognose 3
I. Systematisierung und Anforderungen der Verfahren 3
II. Die Diskriminanzanalyse als statistisches Verfahren 4
1. Die univariate Diskriminanzanalyse. 4
2. Die multivariate Diskriminanzanalyse. 5
III. Unternehmensbeurteilung mit Hilfe Künstlicher Neuronaler Netze 7
1. Biologische und künstliche Neuronen 7
2. Verknüpfung von künstlichen Neuronen zu Netzen. 8
3. Lernen in Künstlichen Neuronalen Netzen 9
D. Ausgewählte empirische Studien 9
I. Die Untersuchung von Odom und Sharda 9
II. Die Untersuchung von Erxleben und anderen 10
E Berücksichtigung von qualitative Aspekten 10
- II -
Anhang 11
Literaturverzeichnis 17
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Univariate Klassifizierungsverfahren. 12
Abbildung 2: Multivariate Klassifizierungsmethoden. 12
Abbildung 3: Zweifache univariate Diskriminanzanalyse. 13
Abbildung 4: Grafische Ermittlung der bivariaten Diskriminanzfunktion. 14
Abbildung 5: Natürliches Neuron. 14
Abbildung 6: Künstliches Neuron. 15
Abbildung 7: Divergenz und Konvergenz der Signalausbreitung. 16
Abbildung 8: Schichtenorientierter Aufbau eines neuronalen Netzes. 16
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Insolvenzen in Deutschland im Jahr 2003. 11
Tabelle 2: Insolvenzen in Deutschland im Jahr 2002. 11
Tabelle 3: Klassifikationsmatrix zur Beurteilung der Trennfähigkeit. 13
Tabelle 4: Informationsverarbeitung im abstrakten Neuronenmodell 15
Aufl. Auflage BB Betriebs-Berater Bd. Band bzw. beziehungsweise ca. circa DA Diskriminanzanalyse evt. eventuell f folgende ff. fort folgende GesO Gesamtvollstreckungsordnung GUG Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren Halbs. Halbsatz Hrsg. Herausgegeben InsO Insolvenzordnung 1994, in der Fassung vom 5. Oktober (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Art. 2 Internationales Insolvenzrechts-NeuregelungsG vom 14.03.2003 (BGBl. I S. 345). Jg. Jahrgang KNN Künstliche Neuronale Netze KO Konkursordnung MDA multivariate Diskriminanzanalyse Mrd. Milliarden S. Satz StGB Strafgesetzbuch 1998, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Art. 1 Vierunddreißigstes StrafrechtsÄndG vom 22.08.2002 (BGBl. I S. 3390). v. H. von Hundert
- IV -Vgl. Vergleich vgl. vergleiche VglO Vergleichsordnung WPg Die Wirtschaftsprüfung z.B. zum Beispiel ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft
Symbolverzeichnis
α Alpha β Beta
§ Paragraph §§ Paragraphen % Prozent ∆ Differenz
- 1 - A.Fast 20.000 Insolvenzen im ersten Halbjahr 2003
Im ersten Halbjahr 2003 haben die deutschen Amtsgerichte 49515 Insolvenzen gemeldet, 19953 entfielen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes auf Unternehmen. Damit lag die Gesamtzahl der Insolvenzen um 24,8 von Hundert (v. H.), die der Unternehmensinsolvenzen um 9,1 v. H. höher als im ersten Halbjahr 2002. Die Gerichte bezifferten die offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger im ersten Halbjahr 2003 mit 22,2 Mrd. Euro. Bei den Unternehmen waren zu dem Zeitpunkt, als über deren Insolvenzantrag von den Gerichten entschieden wurde, rund 110000 Arbeitnehmer beschäftigt. 1 Vor dem Hintergrund dieses Anstiegs 2 an Insolvenzen ist das Interesse an einem Frühwarnsystem hinsichtlich negativer Unternehmensentwicklungen begründet, da die Entwicklung eines Unternehmens insbesondere für Eigentümer und Gläubiger, wie auch für Arbeitnehmer, Konkurrenz, Kunden und Lieferanten von hoher Bedeutung ist.
Im rechtlichen Sinne ist die Insolvenz ein Oberbegriff für Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie die Vorstadien dieser Insolvenzgründe, die für die Bankrottdelikte der §§ 283 ff. StGB von Bedeutung sind. 3 Ein Insolvenzverfahren ist zu eröffnen, wenn ein Schuldner oder ein schuldnerisches Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage gelangt, die es dem Betroffenen unmöglich macht, sämtliche Gläubiger in vollem Umfang zu befriedigen. Ziel des Verfahrens ist es „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des
1 vgl. Tabelle 1 [Insolvenzprognosen in Deutschland im Jahr 2003] 11. 2 vgl. Tabelle 2 [Insolvenzprognosen in Deutschland im Jahr 2002] 11. 3 vgl. Braun/Uhlenbruck [Unternehmensinsolvenz] 7.
- 2 -Unternehmens getroffen wird.“ 4 Einheitlicher Hauptzweck des Insolvenz-verfahrens ist demnach die gemeinschaftliche Verwirklichung der Vermö-genshaftung. 5
Die seit dem 01.01.1999 in Deutschland geltende Insolvenzordnung (InsO) ersetzt die bis dahin geltende Konkursordnung (KO), die Vergleichs-ordnung (VglO), die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren (GUG). 6 Damit gilt ein einheitliches Insolvenzverfahren für Personen und für Unternehmen. 7
2. Gründe für die Insolvenz
Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Voraussetzungen eines der in den §§ 17-19 InsO genannten Eröffnungsgründen vorliegen. Allgemeiner Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner ist gemäß der Legaldefinition in § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO) oder die Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung widerlegbar vermutet wird (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Nach § 18 Abs. 2 InsO liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Für juristische Personen gilt der Überschuldungstatbestand als Insolvenzgrund, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
II. Merkmale von Prognosen
Eine Prognose ist eine auf Theorie beruhende, in die Zukunft gerichtete Aussage, die auf Beobachtungen der Vergangenheit 8 sowie einer Analyse
4 vgl. § 1 S. 1 Insolvenzordnung.
5 vgl. Balz/Landfermann [Insolvenzgesetze] 20. 6 vgl. Drews [Insolvenzgrund] 5. 7 vgl. Braun/Uhlenbruck [Unternehmensinsolvenz] 9. 8 vgl. Brockhoff [Prognosen] 715.
Arbeit zitieren:
Christian Neubert, 2003, Ansatzpunkte von Insolvenzprognosen - Methoden und empirische Erkenntnisse, München, GRIN Verlag GmbH
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am Monday, September 13, 2004-