- 2 -
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 3
II. Aufbau des DBGs 5
1. Beamtenverhältnis 5
2. Pflichten des Beamten 6
(a) Treuepflicht 7
(b) allgemeine Pflichten 10
3. Voraussetzungen, um Beamter werden zu können 12
4. Beendigung des Beamtenverhältnisses 15
(a) Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis 15
(b) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis 16
III. DBG und NSDAP 17
IV Resümee 18
V. Abkürzungsverzeichnis 22
VI. Literaturverzeichnis 24
- 3 - I.Einleitung
Das Deutsche Beamtengesetz wurde am 26. Januar 1937 erlassen 1 . Mit dem Inkrafttreten des DBGs zum 01. Juli 1937 traten sowohl das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 2 , als auch das Beamtenrechtsänderungsgesetz mit Ausnahme des Kap. V außer Kraft. 3
Kurz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten war per 07. April 1933 das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums verabschiedet worden. Es war das erste Beamtengesetz, das für alle deutschen Beamten rechtsverbindlich war. Dieses sollte die Grundlage für die Schaffung eines einheitlichen neuen deutschen Beamtengesetzes sein. 4
Das neue Deutsche Beamtengesetz konnte nicht in der Zügigkeit verabschiedet werden, wie es ursprünglich angedacht war. Vor diesem Hintergrund kam es zu mehreren Verlängerungen des
1 RGBl. 1937, I, S. 39; im Folgenden DBG abgekürzt
2 vgl. Maack
3 vgl. hierzu auch die amtl. Begründung zum Deutschen Bundesgesetz in Neef, S. 41 f: …Nachdem diese Gesetze (BBG/BRÄndG) seit mehr als drei Jahren durchgeführt sind und die Reform weitere Schritte ge‐ macht hat, ist der Zeitpunkt gekommen, ein einheitliches, alle deut‐ schen Beamten umfassendes Gesetz zu erlassen, das die Rechtsver‐ hältnisse der Beamtenschaft des nationalsozialistischen Staates ab‐ schließend regelt. …
4 Maack, S. 3 f
- 4 -BBGs. Das BBG erfuhr insgesamt sechs Änderungsgesetze bis zum Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes. 5
Das DBG sollte ursprünglich am 30. September 1934 verabschiedet worden sein und den ersten Schritt auf dem Weg zur überfälligen Verwaltungsreform darstellen, die bereits in der Weimarer Zeit avisiert worden war. Die starke Verzögerung war u.a. auch auf die Einstellung der Reichskanzlei zurückzuführen. Sie sah weder das DBG, noch die Dienststrafordnung als dringend an, da sie nur die bestehende Übung zusammenfasste, die Ressorts ohnehin selbständig vorgingen und damit die Absicht Reichsministers Frick hinfällig würde, als allgemeiner „Beamtenminister“ die Rolle eines koordinierenden Staatsministeriums zu erringen. 6
Zum Zeitpunkt des Erlasses entsprach das DBG längst nicht mehr den Vorstellungen des Reichsministers Frick und seinen Beamten, weil es einen harten Kampf der Ressorts untereinander gegeben hatte und auch die NSDAP es nicht versäumt hatte, ihre Vorstellungen mit einzubringen. 7
5 6. Änderungsgesetz vom 26. Sept. 1934, RGBl. 1934, I, S. 845; davor verlängerte die Novelle zum BBG, RGBl. 1933, I S. 389 die Frist für §§ 5 und 6 BBG auf den 31. März 1934; das 3. Änderungsgesetz, RGBl. 1933, I, S. 655 für anhängige, aber nicht abgeschlossene Verfahren auf den 31. März 1934; das 4. Änderungsgesetz, RGBl. 1934, I, S. 203 auf den 30. September 1934.
6 Mommsen, S. 100
7 Hattenhauer, S. 437; vgl. auch Schneider, S. 28, hier wird das DBG als ein Kompromiss der Parteivertreter und die an die Beamtentradition anknüpfenden Kreise des Innenministeriums bezeichnet.
- 5 - II.Aufbau des DBGs
Das DBG gliederte sich in 14 Abschnitte. 8 Die Bedeutung, die die Nationalsozialisten diesem Gesetz beimaßen, wurde in der Präambel zum DBG ausgedrückt und betonte gleichzeitig explizit die Anerkennung des Berufsbeamtentums im nationalsozialistischen Staat. Hiernach war schriftlich fixiert:
Ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist, bildet einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates. 9
1. Beamtenverhältnis
Bereits die Formulierung der Präambel lässt in Ansätzen erkennen, was in § 1 DBG vollends zum Ausdruck gebracht wird. Explizit ging es um die Pflichten der Beamten gegenüber dem Führer, dem Volk und der NSDAP.
Gem. § 1 Abs. 1 DBG wurde das Beamtenverhältnis als ein öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis zum Führer definiert, wobei der Beamte gem. § 1 Abs. 2 DGB als Vollstrecker des Willens des von der NSDAP getragenen Staates charakterisiert wurde. Vom Beamten forderte der Staat gem. § 1 Abs. 3 DBG
8 RGBl. 1937, I. S. 39 f; vgl. auch Wittland, A11‐A13
9 Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, S. 52
- 6 -den unbedingten Gehorsam und äußerste Pflichterfüllung. Als Gegenleistung wurde den Beamten dafür eine Lebensstellung zugesichert. 10
Der in § 1 DBG verwendete Begriff des „Beamten“ stellte den Einheitsbegriff des Deutschen Beamten auf. Hierunter wurden sowohl die Reichsbeamten subsumiert, als auch die Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften-, Anstalten- und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hieraus resultierte ein Einheitsbeamter, ob er nun unmittelbar oder mittelbar im Dienste des Deutschen Reiches stand 11 , was bis dato so unbekannt war und auch mit dem Aufbau der deutschen Verwaltung nicht möglich war. 12
2. Pflichten des Beamten
Für die Beamten im nationalsozialistischen Staat galt als oberstes Gebot die Erfüllung ihrer Pflicht. Dokumentiert wurde dieses schon durch den Aufbau des DGBs, der von dem der bisherigen Beamtengesetze abwich. Begründet wurde dieses damit, dass derjenige, der Beamter werden wollte, sich darüber im Klaren sein sollte, ob er gewillt und im Stande war, die im nationalsozialistischen Staat aus dem Beamtenverhältnis ihm erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Erst wenn er diese Frage bejaht hatte, war
10 vgl. § 1 DBG
11 vgl. § 2 DBG
12 Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, S. 61; Scheerbarth, S. 16
- 7 -es für ihn von Belang, auf welchem Wege er Beamter wurde und welche rechtliche Stellung er als Beamter hatte. 13
(a) Treuepflicht
Der § 1 Abs. 1 DGB regelte, dass jeder deutsche Beamte in Treue zum Führer und Reich stand. Diese Treue gegenüber dem Führer galt gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 DBG bis in den Tod hinein. Die Treuepflicht ging so weit, dass gem. § 132 Abs. 1 DBG das Ruhegehalt für den Ruhestandsbeamten verloren ging, wenn dieser gegen seine Treuepflicht verstieß. Gleiches galt für seine Witwe bzw. Waisen; verstießen sie gegen die Treuepflicht, so wurden ihnen gem. § 133 Abs. 1 Nr. 3 DBG ebenfalls das Hinterbliebenengeld gestrichen. 14
Der Beamte hatte gem. § 4 DGB den Treueeid zu schwören. Mit diesem Treueeid sollte ein nach außen hin wirkendes Symbol der ergebenen Treuepflicht dokumentiert werden. Vom Wortlaut entsprach dieser Treueeid dem des § 2 Gesetz über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht. 15 Alle Beamten hatten gem. § 2 des Gesetzes für die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht folgende Eidesformel zu sprechen:
13 vgl. amtliche Begründung im Eschrich, S. 21
14 Nach § 136 Abs. 1 DBG konnte insoweit auch eine Entziehung bis zu 2 Jahren für die Versorgungsbezüge vorgenommen werden, wenn Angehörige sich staatsfeindlich betätigten.
15 RGBl. 1934, I, S. 785
- 8 -Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Rei-ches und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflicht gewissenhaft er-füllen, so wahr mir Gott helfe.
Der Beamteneid, den die Reichsbeamten bisher zu leisten hatten, war wie folgt formuliert:
Ich schwöre Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten. 16
Resümierend ist hinsichtlich der neuen Eidesformel festzustellen, dass alle Beamten aus ihrer Verpflichtung gegenüber dem Volk und seiner Verfassung endgültig herausgerissen wurden und alle Beamte in eine neue Verbindlichkeit, nämlich in die von Adolf Hitler gestellt wurden.
Stellt man zusätzlich noch einen Vergleich mit der Eidesformel an, die die Reichsbeamten des Deutschen Kaiserreichs zu sprechen hatten,
Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass nachdem ich zum Beamten des Deutschen Reiches bestellt worden bin, ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein,
16 § 3 Reichsbeamtengesetz, in Staks/Lehnert, S. 9 f
Arbeit zitieren:
Dr. Matthias Maack, 2009, Die Entstehung des Deutschen Beamtengesetzes im III. Reich, München, GRIN Verlag GmbH
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