Inhaltsverzeichnis
1.1 Das erste Urteil von 1973 3
1.2 Das Sendeverbot von 1996 7
2. Richtlinien für die Zusammenarbeit von Justiz und Medien 9
2.1 Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren 9
2.2 Richtlinien der Bundesländer 11
3 Der Deutsche Presserat S.13
3.1 Geschichte des Presserates 13
1.1 Das erste Urteil von 1973
Im Jahre 1972 produzierte das ZDF ein Dokumentarspiel mit dem Namen „Der Solda-tenmord von Lebach“. In diesem bedeutenden Kriminalfall aus dem Jahre 1969 hatten zwei Männer bei einem Überfall auf ein Waffen- und Munitionsdepot der Bundeswehr drei Soldaten im Schlaf ermordet und einen vierten schwer verletzt. Nach nur wenigen Monaten Ermittlungsarbeit stand fest, dass das Verbrechen von drei jungen Männern aus der Pfalz geplant und ausgeführt worden war. Einer der drei Täter hatte die Tat zwar mit geplant, war aber bei der Durchführung nicht anwesend und erhielt daher keine lebenslängliche, sondern eine sechsjährige Haftstrafe. Das Motiv für die Tat war der Plan mit den geraubten Waffen Millionäre zu entführen und so hohe Geldsummen zu erpressen. Die Täter fühlten sich von ihrer Umwelt ausgegrenzt und wollten sich so ein Leben auf einem Schiff in der Südsee finanzieren. Der Fall erregte die Öffentlichkeit in hohem Maße, da die Diskussionen um das Bestehen einer Armee in Deutschland noch nicht verstummt waren. Aufgrund des hohen Publikumsinteresses beauftragte der ZDF Pro-grammdirektor Joseph Viehöver Jürgen Neven-du Mont mit der Produktion eines Dokumentarspiels. Im Frühjahr 1972 wurde der Film fertiggestellt und sollte im Juni des selben Jahres ausgestrahlt werden. Der Täter, der zu sechs Jahren verurteilt worden war, nennen wir ihn im Verlauf der Arbeit C., hatte eine Unterlassungsklage beim Landgericht Mainz eingereicht. Er begründete die Klage mit einer Erschwerung seiner Resozialisierung, da er bald entlassen werden sollte. Im Juni lehnte das Landgericht Mainz die Klage mit der Begründung ab, der Täter müsse eine öffentliche Erörterung seiner Tat akzeptieren, da die Geschehnisse bekannt seien. Der Kläger ging jedoch in Revision vor das Oberlandesgericht, welches die Klage ebenfalls mit der Begründung der Täter sei durch die Tat eine Person der Zeitgeschichte geworden, was dann nach Interessenabwägung dem Recht zur Information stärkeres Gewicht gäbe, ablehnte. Die Ausstrahlung wurde dennoch verschoben, da auch seitens der Politik und Medien Kritik am Format der Sendung geübt wurde. Ein Staatssekretär war der Ansicht, dass eine solch detaillierte Darstellung der Tat eher zur Nachahmung als Abschreckung beitragen könnte. 1 Viehöver wollte daraufhin einige Szenen kürzen, wogegen sich jedoch ein Minister aussprach, der der Ansicht war dies würde den dokumentarischen Rahmen verletzen. Er
1 Lilienthal, S. 12
schlug stattdessen die Änderung der Namen vor. Da der Fernsehausschuss keinen Anlass sah die Sendung nicht auszustrahlen, trug C. die Klage weiter an das Bundesverfassungsgericht. Der Kläger begründete seine Klage mit dem Argument, dass falls es zu einer Ausstrahlung komme, dies eine erhebliche Verletzung seiner Privatsphäre bedeuten würde. Dieser Eingriff würde dazu führen, dass es dem Täter nicht gelingen könnte in der Gesellschaft wieder Fuß zu fassen. Weiterhin wurde argumentiert, dass dem Interesse der Öffentlichkeit bereits mit der zeitnahen Berichterstattung über den Fall genüge getan wurde. Die Darstellung der Homosexualität verfälsche nach Aussage des Täters das Tatmotiv und „putsche bestehende Vorurteile auf“. 2 Da die Ausstrahlung einer Sendung, wegen der ein Gerichtsverfahren anstand, als politisch unanständig gegolten hätte, verzichtete das ZDF abermals darauf. Am 5. Juni 1973 untersagte das Bundesverfassungsgericht dem Sender die Ausstrahlung. In seinem Urteil stellte es fest, dass die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit eingeschränkt werden kann, wenn diese in Konflikt mit anderen Rechtsgütern gerät. Um den Persönlichkeitsschutz aus Art. 2 Abs. 1 zu gewährleisten, könnten Namensnennung, Abbildung oder „sonstige Identifikation“ nicht immer zulässig sein. Das Gericht stellte außerdem fest, dass eine Berichterstattung nicht zeitlich unbegrenzt tolerierbar ist, da dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Täters zur Folge haben und so die Resozialisierung gefährden könnte. Unter Androhung einer Geldbuße untersagte das Gericht dem ZDF den Kläger namentlich zu erwähnen oder darzustellen. Als maßgebliche Umstände für das Urteil nannten die Richter folgende Gründe:
- der Täter möchte nach der Haftentlassung in seine Heimatstadt zurückkehren - der Name des Täters wird während der ganzen Sendung immerwieder genannt
In einer Stellungnahme des Bundesjustizministers hatte dieser darauf hingewiesen, dass bei einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Straftäters und der Freiheit der öffentlichen Meinungsbildung immer der konkrete Einzelfall beurteilt werden müsse. Hinsichtlich des Informationsinteresses äußerte der Minister, dass dieses im Normalfall für ein solches Format sechs bis neun Monate gilt, bei anhaltender öffentlicher Erörterung aber auch länger. Ein generelles Ausstrahlungsverbot könne nicht ausgesprochen werden, wohl aber die Nennung des Namens. Eine Anhörung örtlicher Be-
2 Lilienthal, S. 102
hörden durch die Landesregierung Rheinland-Pfalz ergab, dass ein Mann mit homosexueller Veranlagung in der Heimatstadt des Klägers auf „allgemeine Ablehnung und Verachtung der Bürger“ stoßen werde. Die Stellungnahme des ZDF zur Verfassungsbeschwerde ging hingegen von der umgekehrten Medienwirkung aus. Hier war man der Ansicht, dass die Sendung die soziologischen und psychologischen Hintergründe der Tat aufzeigen und dadurch größeres Verständnis für den Beschwerdeführer wecken könnte. Das ZDF war außerdem der Ansicht, dass das Dokumentarspiel der Abschreckung diene und daher die Grundrechte potentieller Opfer nicht niedriger bewertet werden dürften als das der Opfer. 3 Um seine Entscheidung zu stützen konsultierte das Bundesverfassungsgericht verschiedene weitere Stellen. So stellte der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofes fest, dass die Grenzen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Bildberichterstattung wesentlich enger gezogen werden müssten als bei einer Wort-oder Schriftberichterstattung, da die gleichzeitige „Namensnennung und unter negativer Qualifizierung eine derart soziale Prangerwirkung [habe], dass sie auch ein früherer Schwerverbrecher nicht zu dulden brauche“. 4 Der Presserat wies darauf hin, dass die Entscheidung über die Pressefreiheit nicht davon abhängig gemacht werden könne ob ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorliege oder ein Format lediglich der Unterhaltung diene. Demgegenüber war der Deutsche Journalisten Verband (DJV) der Ansicht, dass nach Verbüßung der Haft das Informationsinteresse der Öffentlichkeit keinen Bestand mehr habe und dass das Ziel der Meinungsbildung im konkreten Fall der Resozialisierung als Hauptziel des Strafvollzugs entgegenstehe. Auch die hinzugezogenen Sachverständigen gingen von einer erheblich erschwerten Resozialisierung durch Selbstisolierung und Minderwertigkeitsgefühle des Täters aus, sollte es zu einer Ausstrahlung der Sendung und damit erneuten Veröffentlichung seines Namens kommen. 5 In seiner Urteilsverkündung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Art. 1 Abs. 1 GG das Recht einer privaten Lebensgestaltung garantiere und somit auch das „Verfügungsrecht über Darstellungen seiner Person“. Somit könne ein Zugriff auf den Persönlichkeitsbereich nicht in jedem Fall mit öffentlichen oder staatlichen Interessen gerechtfertigt werden. Es sei daher durch Güterabwägung im konkreten Fall zu ermitteln welchem Recht der Vorrang gilt. Hinsichtlich der Art der zu beurteilenden Sen-
3 Lilienthal,S. 103
4 Lilienthal, S. 104
5 Lilienthal, S. 105ff
Arbeit zitieren:
MA Guido Maiwald, 2004, Das Lebach-Urteil und die Zusammenarbeit von Presse und Justiz, München, GRIN Verlag GmbH
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