Oliver Urschel Matr.-Nr. 215 777
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Grundlegende Prinzipien des Einkommensteuerrechts 1
3. Renten und rentenähnliche Leistungen im Einkommensteuerrecht: Der Status Quo 2
3.1 Steuerliche Regelungen während der Ansparphase 2
3.1.1 Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 3
3.1.2 Die Besteuerung der Beamtenpensionen während der Ansparphase 3
3.1.3 Die Besteuerung privater Altersvorsorge während der Ansparphase 3
3.2 Steuerliche Regelungen während der Leistungsphase 4
3.2.1 Die Besteuerung der Rentenleistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung 4
3.2.2 Die Besteuerung der Beamtenpensionen in der Ruhestandsphase 5
3.2.3 Die Besteuerung der privaten Altersvorsorge bei Auszahlung 5
3.3 Zusammenfassende Betrachtung der derzeitigen Behandlung von
Vorsorgeaufwendungen und Alterseinkommen im Einkommensteuerrecht 5
4. Kritik am gegenwärtigen System der Rentenbesteuerung 6
4.1 Unterschätzung des tatsächlichen Ertragsanteils an der Rentenzahlung 6
4.2 Verzicht auf Besteuerung der Umverteilungs- und Versicherungsgewinne 7
4.3 Beitragsleistungen sind zum überwiegenden Teil abzugsfähig 7
4.4 Fazit: Steuerliche Bevorzugung der gesetzlichen Rentenversicherung 8
4.5 Ergänzende Anmerkungen 8
5. Vorschläge zur Reform der Besteuerung von Alterseinkommen 9
5.1 Das Modell der nachgelagerten Besteuerung 9
5.1.1 Darstellung des Modells der nachgelagerten Besteuerung 9
5.1.2 Vor und Nachteile der nachgelagerten Besteuerung 10
5.1.2.1 Argumente für die nachgelagerte Besteuerung 10
5.1.2.2 Argumente gegen die nachgelagerte Besteuerung 12
5.1.3 Zusammenfassende Bewertung des Modells der nachgelagerten
Besteuerung 13
5.2 Andere Reformvorschläge 14
6. Zusammenfassende Betrachtung 15
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Seite
Literaturverzeichnis ...................................................................................................... III Versicherung ................................................................................................................. V
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1.Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem von der Öffentlichkeit viel beachteten Urteil vom 6.3.2002 die Praxis, Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen unterschiedlich zu besteuern, für mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar erklärt (vgl. BVerfG, 2002: Leitsätze). Bereits in einem Beschluss vom 26.3.1980 hatte das Bundesverfassungsgericht eine Korrektur der Rentenbesteuerung angemahnt (vgl. BVerfG, 2002: Abs. 80 ff.). Diese blieb jedoch aus. Nun wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2004 gesetzt, das Einkommensteuerrecht in diesem Punkt zu ändern (vgl. BVerfG, 2002: Leitsätze).
Bereits vor diesem Urteil wurde die Besteuerung der Altersbezüge in der Literatur rege diskutiert. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Einblick in diese Diskussion zu gewähren. Hierzu werden zunächst in den Kapitel 2 die dem Einkommensteuerrecht zu Grunde liegenden Prinzipien erläutert um anschließend in Kapitel 3 die derzeitigen Regelungen im Einkommensteuerrecht darzustellen. Nachdem in Kapitel 4 Schwachstellen des derzeitigen Systems aufgezeigt wurden werden in Kapitel 5 Reformvorschläge diskutiert. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem System der nachgelagerten Besteuerung als derzeit am meisten diskutierter Idee. Schließlich werden in Kapitel 6 die Ergebnisse zusammengefasst und abschließend gewürdigt.
2. Grundlegende Prinzipien des Einkommensteuerrechts
Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf den Zugang von (Geld-) Werten in die Vermögenssphäre natürlicher Personen (Zuflussprinzip) (vgl. Gröpl, 2001a: 571 f.). Die Höhe der Einkommensteuer orientiert sich an der Leistungsfähigkeit 1 des Steuerpflichtigen (Leistungsfähigkeitsprinzip) (vgl. Birk, 1987: 5 f.). Dies ist im allgemeinen Gleichheits-grundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 I Grundgesetz) verankert (vgl. Schrinner, 1999: 20). Die Ermittlung der Leistungsfähigkeit erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird die Summe der Einkünfte ermittelt. Sie ist das Maß der objektiven Leistungsfähigkeit und besteht aus den erwirtschafteten Erträgen abzüglich aller Aufwendungen, welche zur Erwirtschaftung dieser Erträge notwendig waren. Anschließend sind hiervon alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nötig sind. Diese sind für den Steuerpflichtigen nicht disponibel und mindern daher seine steuerliche Leistungsfähigkeit.
1 Leistungsfähigkeit in diesem Sinn ist mit Zahlungsfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Birk, 1987: 19)
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Hierdurch errechnet sich das zu versteuernde Einkommen als Maßgröße der subjektiven Leistungsfähigkeit (vgl. Birk, 1987: 5 f.).
Da Vermögensumschichtungen und Vermögensverzehr, beispielsweise durch Entnahme aus Sparguthaben, bei strenger Anwendung des Zuflussprinzips einer Doppelbesteuerung zu unterwerfen wären greift ergänzend das „Prinzip der Nichtsteuerbarkeit von Vermögensumschichtungen“. Zum zu versteuernden Einkommen zählen danach nur Erträge aus der Vermögensnutzung, z. B. Zinsen oder Dividenden (vgl. Baumdicker, 1989: 11; Gröpl, 2001a: 573).
Schließlich kommt im deutschen Einkommensteuerrecht das Abschnittsprinzip zur Anwendung: Der Besteuerung liegt das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen zu Grunde; Zahlungen außerhalb der Besteuerungsperiode bleiben unberücksichtigt (vgl. Schrinner, 1999: 21).
In der neueren finanzwissenschaftlichen Diskussion wird neben den genannten das „Prin- zipder intertemporalen Korrespondenz“ 2 propagiert (vgl. Gröpl, 2001a: 568). Dieses fordert, dass das gesamte Lebenseinkommen einer Person einmal, aber auch nur einmal, steuerlich erfasst wird, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der steuerliche Zugriff erfolgt (vgl. Peffekoven, 2000: 3). Allerdings ist zu bezweifeln, dass das intertemporale Korrespondenzprinzip, so einfach und einleuchtend es auch klingen mag, für das Einkommensteuerrecht systembildend ist (vgl. Richter, 2001: 1004).
3. Renten und rentenähnliche Leistungen im Einkommensteuerrecht:
Der Status Quo
In diesem Kapitel sollen die für die Besteuerung der Altersbezüge relevanten Regelungen im Einkommensteuerrecht erläutert werden. Dabei wird zwischen Ansparphase und Leistungsphase differenziert.
3.1 Steuerliche Regelungen während der Ansparphase
Vorsorgeaufwendungen, und damit auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zählen zum Bereich der Einkünfteverwendung (vgl. Birk, 1987: 6). Daher sind sie nur dann steuerlich zum Abzug zuzulassen, wenn sie eine solch elementare Bedeutung haben, dass sie für den Steuerpflichtigen nicht disponibel sind (vgl. Birk, 1987: 6). Im Folgenden sollen daher die derzeit gültigen Regelungen für Vorsorgeaufwendungen der gesetzlich Rentenversicherten, der Beamten und zur privaten Altersvorsorge dargestellt werden.
2 auch „Prinzip der intrapersonalen Korrespondenz“ oder einfach: „Korrespondenzprinzip“ (vgl. Gröpl, 2001a: 568)
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3.1.1Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Die Auffassung, dass Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Steuerpflichtigen nicht disponibel sind, wird durch das geltende Recht teilweise bestätigt. Die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfreie Einnahme des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG)), werden also aus unversteuertem Einkommen gezahlt. Außerdem sind die Arbeitnehmerbeiträge innerhalb b estimmter Höchstgrenzen steuerlich abzugsfähig (vgl. Schrinner, 1999: 21 f.). Diese werden in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Zunächst bleiben für Alleinstehende Aufwendungen bis zu einem Grundhöchstbetrag von € 1.334,- steuerfrei. Des weiteren kann ein Vorwegabzug in Höhe von € 3.068,- geltend gemacht werden, der jedoch um 16 v. H. der Summe der Einnahmen zu kürzen ist, also mit steigendem Einkommen sinkt. Schließlich kann der Teil der Vorsorgeaufwendungen, welcher die abzugsfähigen Beträge übersteigt, zur Hälfte in Abzug gebracht werden (hälftiger Höchstbetrag), jedoch nur bis zu einer Grenze von € 667,-. Für Zusammenveranlagte sind die Beträge jeweils zu verdoppeln (vgl. Bork, Müller, 1997: 7 f.; § 10 Abs. 3 EStG). Effektiv bleibt also der größte Teil der Beitragsleistungen von der Besteuerung ausgenommen (vgl. Bork, Müller, 1997: 8).
3.1.2 Die Besteuerung der Beamtenpensionen während der Ansparphase
Beamte leisten während ihrer Erwerbsphase keine eigenen Beiträge (vgl. Kroker, Fuest, 2000: 6), was weitere Untersuchungen dieses Punkts erübrigt.
3.1.3 Die Besteuerung privater Altersvorsorge während der Ansparphase
Der Aufbau einer privaten Altersvorsorge erfolgt auf jeden Fall aus versteuertem Einkommen, da die Vorsorgeaufwendungen als Maßnahmen der Einkünfteverwendung angesehen werden und das zu versteuernde Einkommen daher nicht mindern (vgl. Birk, 1987: 6 f.). Dieser Grundsatz wird durch zahlreiche Ausnahmeregelungen durchbrochen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Beamte 3 können zum Beispiel Beiträge zu Lebensversicherungen im Rahmen der Vorsorgefreibeträge von der Bemessungsgrundlage in Abzug bringen. Arbeitnehmer haben hier jedoch geringere Möglichkeiten als Beamte, da der steuerlich abzugsfähige Betrag bereits bei Beziehern mittlerer Einkommen vollständig durch die Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschöpft wird (vgl. Schrinner, 1997: 22).
3 Auch Beamten wird der Vorsorgefreibetrag gewährt. Da sie jedoch keine eigenen Beiträge für ihre gesetzliche Al-
tersvorsorge zu entrichten haben steht ihnen der gesamte Freibetrag für private Vorsorge zur Verfügung (vgl. Kro-
ker, Fuest, 2000: 6).
Arbeit zitieren:
Oliver Urschel, 2002, Zur Besteuerung der Renten in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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