Von Markus Helmich
1. Einführung
Der Scharfrichter wurde im Mittelalter auch als Henker, Freimann, Schinder oder Züchtiger bezeichnet. Henker ist dabei der Name für jene Gerichtsperson, die die Todesurteile zunächst durch den Strang, dann auch auf andere Weise vollzieht. 1 Der Begriff Henker ist nicht nur die Bezeichnung des Volksmundes, sonder auch die der offiziellen und Gesetzessprache. Die Tätigkeit des Scharfrichters stellte den unmittelbaren Umgang mit dem Hinzurichtenden dar und war eine offizielle Tötungshandlung, in beiden Fällen deshalb verbunden mit starken Emotionen, Vorstellungen und allezeit Objekt des Aberglaubens und damit ein Überbleibsel des magischsakralen Weltbildes des Mittelalters. Eingangs wurde der Verurteilte dem Kläger zur Vollstreckung übergeben, der diese selbst ausführte oder von seinen Untertanen durchführen ließ. Lange Zeit jedenfalls war der "Nachrichter", d.h. derjenige, der nach dem Gericht richtete, ein Mensch, der das Töten keineswegs gelernt hatte. Es waren allerdings die Städte, die in ihren Mauern keine Leibeigenen kannten, und deren Einwohner als biedere Bürger sich mehr dem Güteraustausch und dem Handwerk zuwandten, als besagte Verbrecher zu töten, die in der Folge ein eigenes Amt des Henkers einführten. 2
2. Geschichte
Zunächst kann man festhalten, dass es einen tatsächlichen berufsmäßigen Scharfrichter bis zum 13. Jahrhundert nicht gab. Erst danach wurden die ersten besoldeten und ausgebildeten Scharfrichter eingestellt. 3 Die erstmalige Erwähnung eines Scharfrichters (carnifex) erfolgte im Augsburger Stadtrecht von 1276, in denen erstmals die Pflichten und Rechte des Scharfrichters schriftlich festgehalten wurden (in Braunschweig 1312 und in Lübeck im 14. Jahrhundert). In Anlehnung an das sich allmählich durchsetzende römische Recht wird er darin nur noch als Carnifex bezeichnet. 4 In den folgenden Jahrhunderten fand allerdings dieses Amt Verbreitung im ganzen deutschsprachigen Raum, so dass die Bambergische
2
3
4
Von Markus Helmich
Halsgerichtsordnung von 1507 und die Carolina von 1532 den Scharfrichter als alleinigen Strafvollstrecker benennt. Letzteres beeinflusste durch seinen Inhalt die Arbeit es Henkers und dessen öffentlicher Habitus. So war z.B. in Artikel 28 der Carolina dem Scharfrichter vorgeschrieben, nach der Hinrichtung vor dem Richter zu salutieren und ihn vom Schafott herab zu fragen, ob er recht gerichtet habe. Der Richter hatte darauf hinzu antworten:“ Du hast recht gerichtet, wie Urteil und Gesetz es geben und wie der arme Sünder verschuldet hat. Der Scharfrichter gab sodann die Antwort:“ Dafür Danke ich Gott und meinem Meister, der mich diese Kunst gelehrt.“ Schließlich war in Artikel 98 der Carolina festgelegt, dass vor jeder öffentlichen Exekution der Friede des Scharfrichters auszurufen ist. 5
Doch der Beruf des Henkers wurde erst einmal gemieden. Ein Anlass für das anfängliche Desinteresse an diesem „Beruf“ war sicherlich, dass sich kaum jemand freiwillig dazu bereit fand, dieses blutige Gewerbe auszuüben. Das Scharfrichteramt war ein Stand, in den man entweder hineingeboren, oder zu dem man verurteilt wurde.
Entscheidend war jedoch, dass die Todesstrafen bis zu den Landfrieden die Ausnahme darstellten, überdies durch Geldzahlung ablösbar waren. Obendrein kannte das Mittelalter eine staatliche Rechtsprechung im heutigen Sinne noch nicht. Bei einem Vergehen wurden die Gerichte nicht von sich aus aktiv; der durch ein Verbrechen Geschädigte konnte sie als Schiedsrichter anrufen. Kläger und Beklagte standen einander dann in einem verbalen oder auch physischen Zweikampf gegenüber. Oft wurden zur Rechtsfindung auch Gottesurteile bemüht. Die Bestrafung erfolgte in der Regel nicht durch die Gerichte. 6 Der Vollzug der Todesstrafe war lange Zeit dem Geschädigten selbst, seinen Angehörigen oder deren Vertretern auferlegt. 7 So kam es nicht selten vor, dass Herzöge, wie etwa Heinrich von Mecklenburg, stets ein paar Stricke am Sattel trugen, um Raubritter oder Räuber gleich vor Ort hinzurichten. 8 Wenn es aber niemanden gab, dem diese
6
7
8
Von Markus Helmich
Aufgabe zukam, oder die Angehörigen sich etwa aus Angst vor Blutrache weigerten, die Todesstrafe zu vollziehen, trat der kollektive Strafvollzug ein: Hinrichtung durch das versammelte Volk. Ansonsten leistete das Gericht nur Vollstreckungshilfe, indem es die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellte. Eine zeitlang war es in Deutschland Sitte, die Hinrichtung durch einen der Richter oder dem jüngsten Schöffen zu vollziehen. 9 Im Sachsenspiegel wird auch ein Fronbote oder Amtmann (auch Büttel) als Vollstrecker genannt, dieser erhielt allerdings für den Akt der Hinrichtung kein Geld. 10 Er durfte „die Leut ohne Sünd wohl peinigen und töten“ (Sachsenspiegel). Dies war jedoch nur eine Nebentätigkeit, denn vornehmlich war er Gerichtsdiener und Gerichtsvollzieher. Dies bezog sich auch auf den städtischen Büttel, ursprünglich der Gerichtsbote und eine angesehene Person, die erst später die Ehre einbüße, er trat als Vollstrecker der Bluturteile auf. 11 Vor allem durch die Rezeption des römischen Rechts (Codex Justinianus) im 12. und 13. Jahrhundert trennte sich nach und nach die Rechtsprechung vom Vollzug. Aus dieser Zeit stammt auch das Synonym Nachrichter, nachrichterlichen welches den Aspekt der
Urteilsvollstreckung in den Vordergrund stellt. Am Ende des Spätmittelalters hatte dann jede größere Stadt und jedes größere Gericht einen eigenen Henker. 12 Das resultierte daraus, dass der Staat immer wieder den Anspruch erhoben hatte, Verbrechen gegen die Allgemeinheit durch Gerichte zu ahnden. Doch hatten anfänglich nur die reichen Orte einen eigenständigen Scharfrichter, an anderen Orten führten Privatmänner die Hinrichtungen noch bis ins 16. Jahrhundert hinein durch. 13 Den Höhepunkt für Hinrichtungen stellte die Barockzeit dar, in der sogar eigene „Drehbücher“ für besonders interessante Vollstreckungen ausgearbeitet wurden. 14
Da zu Beginn vielfach freigelassene bzw. begnadigte Schwerverbrecher zu der Ausübung des Amtes eines Scharfrichters gleichsam genötigt wurden, hing zudem
10
11
12
13
14
Von Markus Helmich
an diesem Beruf „die Aura des Unheimlichen“ an, was natürlich durch die Art der Tätigkeit noch verstärkt wurde. 15 Als Folge dessen wurde der Scharfrichter von der Gesellschaft lange Zeit gemieden. Im deutschen Reich wurde dieser Beruf aber mehrdeutig gehandhabt. Auf der anderen Seite ernannte der Kaiser die Scharfrichter und diese standen unter seinem Schutz. Wurde ein Scharfrichter ermordet, wurde die ganze Familie des Täters zu Vogelfreien erklärt. Auf der anderen Seite vermied man den Kontakt mit diesen „Individuen“. Letztlich waren Scharfrichter nicht immer Vertreter des männlichen Geschlechts. So gibt es heute stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass auch Frauen vom späten Mittelalter an bis ins 19. Jahrhundert vereinzelt als Scharfrichterinnen oder Henkerinnen agierten. Vor allem während der Französischen Revolution und danach, etwa bei der öffentlichen Hinrichtung von Frauenmördern in Frankreich, durften sie mitunter mit der Guillotine exekutieren. In Deutschland soll Mitte des 17. Jahrhunderts gar die Frau eines Henkers ihren Mann kurzfristig vertreten und zwei Diebe am Galgen hingerichtet haben.
3. Tabuisierung und Ambivalenz
So spät das Amt des Scharfrichters auch begründet wurde, so rätselhaft war meist sein Beruf. So galten Henker als 'unrein' und 'unehrlich' und genossen auf diese Weise das gleiche Ansehen wie Gaukler, Juden, andersgläubige Fremde, aber auch wie Hebammen, Bader, Müller, Schäfer, Leinweber und Töpfer. Er war eine Person, die den Inbegriff der Unehrlichkeit darstellte und deren Berührung allein schon als ehrenrührig, ja sogar als schändlich galt. Bestimmte Strafen wurden per se durch den Scharfrichter ausgeführt und erhielten durch seine Handhabung die unehrliche Wirkung. Sie wurden nicht nur von Seiten des ehrbaren Handwerks, sondern vom ganzen Volk gemieden und waren sich selbst ihrer niederen Einschätzung bei den Menschen bewusst. 16
Unklar ist trotz allem, weshalb der Henkersberuf so „unbeliebt“ war, obwohl sich die Bevölkerung nicht gescheut hatte, einer Hinrichtung bzw. dem ganzen
16
Von Markus Helmich
Spektakel als Zuschauer beizuwohnen. 17 Es war, so scheint es, von Beginn an keine Unehrlichkeit in diesem Berufsbild zu erkennen. Warum es schließlich zu diesem Wandel kam, lässt sich heute nicht eindeutig beantworten, obwohl zahlreiche Theorien zu diesem Thema aufgestellt wurden: Zum einen könnte die Professionalisierung dieser Beschäftigung in Verbindung mit anderen Tätigkeiten diesen Beruf unehrlich gemacht haben. Ein anderer Grund war sicherlich, dass die Stadt dem Henker die Schuld der Gesellschaft aufgebürdet hat, möglicherweise die Bezahlung für die Hinrichtungen als eine Art „Freikaufen der Schuld“ darstellte. 18 Fragwürdige Gestalten (Alkoholiker,
Verbrecher), die diesen Beruf ausübten, trugen seinesgleichen bei, dass das Image des Henkers enorm litt. 19
Nicht unerheblich war gleichermaßen auch, dass die Person des Henkers mit starken Gefühlen und Vorstellungen, die als Aberglauben lang vergessene Reste des Weltbildes der früheren Zeit wieder lebendig machten, verbunden war. 20 Man spricht vom „Tabu“ des Scharfrichters und meint damit die häufig anzutreffende Auffassung seiner Zeitgenossen, dass jeder Kontakt mit ihm geheimnisvolle Kräfte freiwerden lasse: böse und schädliche, aber auch gute und heilende. Diese Doppeldeutigkeit, die vielen Tabus innewohnt, hatte immer wieder zur Folge, dass man den Scharfrichter mied. 21 Dementsprechend groß war die Diffamierung des Henkers. Seine bürgerlichen Rechte waren erheblich eingeschränkt: Er durfte kein städtisches Amt ausüben, keinen Grund erwerben, er war nur beschränkt geschäftsfähig und wurden nicht in Zünfte aufgenommen. 22 Innerhalb der Stadt musste er alle ' redlichen ' Leute mit einer Glocke vor sich warnen. Der Henker galt als ehr- und rechtlos. Wer ihn berührte, galt selber als befleckt. Im Mittelalter wohnte der Henker in einem Verschlag in der Stadtmauer oder musste sogar mitsamt seiner Familie, sofern sie
18
19
20
21
22
Von Markus Helmich
verheiratet waren, in einigen Gegenden vor den Toren der Stadt wohnen. Auch trug er in der Öffentlichkeit auffällige Kleidung. Eine Schenke durfte ein Henker nur betreten, wenn keiner der dort Anwesenden etwas dagegen hatte. Dort besaß er einen eigenen Platz, auf den sonst niemand saß und einen eigenen Krug, aus dem sonst niemand trank. Sein Sitzplatz im Gotteshaus war ganz hinten, weit ab von den anderen. Vielfach versagte ihm der Priester das Sakrament der Kommunion 23 . Ebenso war es nahezu unmöglich, bei der christlichen Taufe Paten zu gewinnen. Diese „Berührungsängste“ führten häufig zu besonderen Kleidungsvorschriften. Die Verordnung über die Scharfrichterkleidung der Stadt Frankfurt am Main vom 1543 verordnete etwa, dass auf seinem Wams oder seinem Mantel auffällige rote, weiße und grüne Streifen aufgenäht sein mussten, damit er abgesondert von ehrlichen Leuten erkannt werden könne. Ein Grund für dieses negative Tabu lag sicher darin, dass der Scharfrichter zum Gegenstand eines Aberglaubens geworden war, der seine Wurzeln in alten Vorstellungen des frühen Weltbildes der Germanen hatte. Das Volk fürchtete trotz aller Christianisierung bis hinauf in unsere Zeit, dass der verurteilte Täter ein Wesen des dämonischen Charakters sei, weshalb der Umgang mit ihm die Gefahr der Ansteckung auch des Scharfrichters begründet. Deshalb war der Akt der Hinrichtung als solcher gefährlich. 24 Es gab Vorschriften, die auf magischer Weise Schutz bieten sollten, z.B. mussten Strick und Galgen besonders angefertigt werden oder die Sterbliche Hülle des Gehängten sollte dem Wind und den Raben, beide Attribute des germanischen Gottes Wodan, ausgesetzt werden. 25 Allerdings war dies alles nur die eine negative Seite. Die meisten Tabus waren ambivalent und hatten schließlich sogar auch positive Aspekte. Das zeigte sich bei der Bekleidung des Henkers. Der Rat der Stadt Braunschweig schenkte dem Scharfrichter ein kostbares Ehrenkleid mit eingesticktem Wappen. Von Berührungsscheu und Unehrlichkeit ist hier nichts zu spüren. Er durfte sogar manchmal die bei Prozessionen
24
25
Arbeit zitieren:
Markus Helmich, 2009, Die Henker vom 13. bis 18. Jahrhundert, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte: Die Henker vom 13. bis 18. Jahrhundert ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte: neuer Titel erschienen: Die Henker vom 13. bis 18. Jahrhundert
Markus Helmich hat einen neuen Text hochgeladen
Formen der politischen Kommunikation in Europa vom 15. bis 18. Jahrhun...
Bitten, Beschwerden, Briefe /S...
Cecilia Nubola, Andreas Würgler
Die Antike im 19. Jahrhundert in Italien und Deutschland /L'Antichita ...
Karl Christ, Arnaldo Momigliano
Constitutions of the World from the late 18th Century to the Middle of...
South Carolina - Wisconsin
Horst Dippel
Marianische Gesänge des 18. bis 20. Jahrhunderts 2
Vertonungen für Singstimme und...
Peter Wagner
Perkussionsinstrumente in der Kunstmusik vom 16. bis zur Mitte des 19....
XXXV. Wissenschaftliche Arbeit...
Monika Lustig, Ute Omonsky, Boje E Schmuhl
Das Klassenzimmer vom Ende des 19. Jahrhunderts bis heute / The classr...
Das Katalogbuch zum VS-Schulmu...
Thomas Müller, Romana Schneider
Preußen - Deutschland und Rußland vom 18. bis zum 20. Jahrhundert
Winfried Baumgart, Uwe Liszkowski, Werner Markert
0 Kommentare