Islamic Finance - Konzept, Ausblick und die Auswirkungen auf die Finanzanalyse


Diplomarbeit, 2009

103 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Glossar

1. Einleitung
1.1 Ausgangssituation
1.2 Zielsetzung
1.3 Aufbau der Arbeit

2. Grundlagen des islamischen Finanzwesens
2.1 Grundsätzliches zum Islam
2.1.1 Quellen des Islams
2.1.2 Der Rechtsrahmen - Die Scharia und Fiqh
2.2 Islamic Banking
2.2.1 Islamische Wirtschaftsordnung
2.2.2 Rahmenbedingungen
2.2.2.1 Zinsverbot und Wucher = Riba
2.2.2.2 Verbot der Unsicherheit, Risiko und Spekulation = Gharar
2.2.2.3 Verbot des Glücksspiels = Maysir
2.2.3 Das Scharia Board
2.2.4 Wichtige Organisation im Überblick
2.2.4.1 AAOIFI
2.2.4.2 Islamic Development Bank
2.2.5.3 Financial Service Board
2.3 Produkte im Islamic Banking
2.3.1 Kreditprodukte
2.3.1.1 Mudaraba
2.3.1.2 Sukuk
2.3.2 Wertpapiere als Anlageprodukte

3. Finanzanalyse islam-konformer Wertpapiere
3.1 Aktienscreening
3.2 Fundamentalanalyse
3.2.1 Herangehensweise der Fundamentalanalyse
3.2.1.1 Bottum-up-Absatz
3.2.1.2 Top-down-Ansatz
3.2.2 Analysebereiche der FA
3.2.2.1 Global- und Branchenanalyse
3.2.2.2 Unternehmensanalyse
3.3 Technische Analyse
3.3.1 Chartanalyse
3.3.1.1 Chartdarstellungen
3.3.1.2 The Trend is your Friend
3.3.2 Markttechnische Analyse
3.3.2.1 Vorauseilende Indikatoren
3.3.2 2 Nachlaufende Indikatoren
3.4 Fazit

4. Ausblick
4.1 Zusammenfassung
4.2 Aktuelle Situation und Perspektiven des Islamic Finance
4.3 Herausforderungen

Anhang

Quellenverzeichnis

1. Einleitung

1.1 Ausgangssituation

In jüngster Zeit wird dem Islam immer mehr Aufmerksamkeit entgegengebracht. Gründe da- für sind nicht nur die im Nahen Osten vorherrschenden Konflikte, sondern auch rein öko- nomische Interessen. Eine wesentliche Rolle dabei spielt vor allem der in den sogenannten Staaten des Gulf Corporation Council (GCC)1 zunehmende Wohlstand. Nicht zuletzt er- scheinen immer öfters Artikel in den Printmedien, die sich mit dem sogenannten Islamic Ban- king (IB) oder Finance (IF) befassen. Nach Gassner2 und Wackerberg3 ist deren Anzahl in jüngster Zeit um das Vierfache gestiegen. Auch Papst Benedikt XVI. empfahl im „Osser- vatore Romano“ den international agierenden „Bankern“, vom islamischen Finanzwesen zu lernen.4

Für bestimmte Bereiche wie beispielsweise dem Finanzwesen gelten im Islam andere Ver- haltensvorschriften als in der westlichen Welt, daraus resultiert ein gänzlich anderes Konzept zur Ökonomie im Allgemeinen und konkreter für das islamische Finanzwesen. Angesichts der in der einschlägigen Fachliteratur publizierten Zahlen leben „mehr als 300.000 der reich- sten Menschen weltweit“5 in arabischen Ländern. Zudem ist jede vierte Person auf dieser Welt islamischen Glaubens. In 25 Ländern ist der Islam Staatsreligion. Angesichts dessen und der „[…] stürmischen Entwicklung des islamischen Finanzwesens [...] als globalem Me- gatrend […]“6 erscheint eine eingehendere Betrachtung desselben sinnvoll und lohnend.

Aufgrund der expandierenden Finanz- beziehungsweise Kapitalmärkte steigt das Interesse am Islam zusehend. Eine anhaltend expandierende Wirtschaft7 in besagten Ländern führt zu zweistelligen Wachstumsraten in der Finanzbranche. Nach führenden Wirtschafts- und Is- lamwissenschaftlern nehmen jene ökonomischen Aktivitäten und Transaktionen konti- nuierlich zu, die sich an islamischen Grundsätzen orientieren. Angesichts dessen sollte sich auch der deutsche Markt mehr bezüglich des ausländischen Kapitals aus islamischen Län- dern wie beispielsweise dem Nahen Osten öffnen. Die Mehrzahl hiesiger Banken sind nach Philipp Wackerberg derzeit noch zurückhaltend, obwohl ein riesiges Marktpotenzial von un- gefähr 800 bis 1000 Milliarden US-Dollar (USD) besteht.8 Die Unternehmensberatung McKinsey prognostiziert für 2010 ein Volumen von einer Billion USD für Investments. Welt- weit reagieren die internationalen Finanz- und Kapitalmärkte immer mehr auf das wachsende Bedürfnis muslimischer Kunden und berücksichtigen die mit dem islamischen Finanzwesen einhergehenden Regeln. Demzufolge offerieren in Europa und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) Finanzinstitute muslimischen Anlegern zunehmend islamische Finanz- produkte oder Kapital für Finanzierungszwecke. So legte beispielsweise die Deutsche Bank im Jahre 2006 ihren ersten islamkonformen Publikumsfonds (DWS Noor Islamic Funds) auf.9

Auch angesichts der derzeitigen Finanzkrise nimmt das Interesse am islamischen Finanzwesen zu. In diesem Zusammenhang fällt der Begriff IB oder Islamic Finance immer häufiger, da dieses nahezu unberührt von der Finanzkrise blieb.10 Angesichts dessen stellt sich umso mehr die Frage, was unter Islamic Finance zu verstehen ist und was das islamische vom konventionellen Finanzwesen unterscheidet. In namhaften Finanz- und Wirtschaftszeitungen werden vermehrt die Schlagworte „Zins- oder Spekulationsverbot“ gebraucht, aber keine näheren diesbezüglichen Informationen gegeben.

1.2 Zielsetzung

Wie aus einer Studie des Instituts für Forschung und Beratung in Finanzdienstleistungen Evers & Jung hervorgeht, mangelt es vor allem am Verständnis des Islams beziehungsweise der islamischen Finanzwelt. Da auch Muslime sich oft „unverstanden“ fühlen und ebenso das islamische Finanzwesen von vielen sogenannten Fachleuten kaum hinreichend begriffen wird, ist im Rahmen dieser Arbeit zunächst der Islam in seinen Grundzügen darzustellen. Dies erscheint unerlässlich, um Muslime als eine neue Zielgruppe von Finanzgeschäften adressieren zu können. Auch Siddiqi betont, dass es notwendig sei, die „zugrunde liegende Philosophie des islamischen Finanzwesens“11 zu verstehen. Demnach ist hier zu klären, was Islamic Finance bedeutet. In diesem Zusammenhang wird das Konzept das IF eingehender dargestellt. Dazu werden die Hintergründe sowie ausgewählte Instrumente der Finanz- institutionen und islamisches Basiswissen thematisiert.

Im Weiteren wird versucht, die Implikationen des Islamic Finance bezüglich einer Finanzana- lyse islamischer Aktien zu erfassen und zu beschreiben.12 Weiter ist zu fragen, ob das In- strument einer technischen Aktienanalyse unter den Rahmenbedingungen des Islams ange- wendet werden kann, da diese vor allem von Tradern13 zu Spekulationszwecken genutzt wird. Zudem wird angestrebt, die Aussichten des IF global und national zu skizzieren. Dabei werden die Perspektiven und Herausforderungen, die sich das IF zu stellen hat, näher be- trachtet.

1.3 Aufbau der Arbeit

Ein zentraler Aspekt dieser Arbeit ist das islamische Finanz- und Bankenwesen, welches im zweiten Kapitel dargestellt wird. Der Schwerpunkt liegt dabei auf die dem Islam zugrunde liegenden Prinzipien, um die Grundsätze und Probleme des islamischen Bankenwesens nachhaltiger verstehen zu können. Zudem wird auf die Rolle der Scharia-Boards, eine Art religiöser Aufsichtsrat eingegangen, welcher bei der Entwicklung von islamkonformen Fi- nanzprodukten die höchste Autorität darstellt. Darüber hinaus werden die wichtigsten Orga- nisationen des islamischen Finanzwesens vorgestellt, die hinsichtlich einer Weiter- entwicklung und Etablierung des IF von Bedeutung sind. Das Kapitel endet mit der ausführli- chen Beschreibung einiger ausgewählter Finanzprodukte, ergänzt um praktische Fallbeispie- le.

Im Mittelpunkt des dritten Teils steht die Finanzmarktanalyse von Aktien. Diese wird unter- scheiden in die Fundamentalanalyse und die technische Aktienanalyse. Da schariakonforme Aktien über einen sogenannten Screening Prozess identifiziert werden, ist auch dieser zu erläutern. Außerdem sind die Auswirkungen aufzuzeigen, die sich möglicherweise auf ein Finanzanalyse ergeben. Das Kapitel 3 endet mit einem Fazit und einer Empfehlung.

In dem vierten Teil werden die zuvor entwickelten Gedanken zusammenfassend dargestellt. Danach sind die Perspektiven des IF und die Herausforderungen, die sich das IF stellen zu stellen hat, zu diskutieren.

Um das Thema so praxisnah wie möglich zu vermitteln und der ursprünglichen Bedeutung der verwendeten Begriffe gerecht zu werden, benutzt die Verfasserin die arabischen Be- zeichnungen der jeweiligen elementaren Termini. Belege aus Koran und Sunna14 und sons- tige religiös bedingte Verweise und Erklärungen werden bezüglich des Umfangs und zur besseren Nachvollziehbarkeit/Lesbarkeit der Arbeit in den Anhang verschoben, was an den römischen Zahlen zu erkennen ist. Dadurch ist es möglich, einzelne Aussagen im Text direkt nachzuvollziehen, ohne über eine Ausgabe des Korans oder der Sammelbände der Hadithe zu verfügen.15

2. Grundlagen des islamischen Finanzwesens

“In order to understand Islamic banking and finance, it is utmost important for the finance professionals to understand the underlying principles […]. Without which, he would just understand the form but not the substances; and, this is dangerous to the socio-economic justice goals embedded in the islamic finance struggle.16

2.1 Grundsätzliches zum Islam

Da islamkonforme Finanzprodukte den entsprechenden religiösen Werten und Normen genügen müssen, ist es für das Verständnis diesbezüglicher Finanzdienstleistungen unabdingbar, sich mit einigen wesentlichen Kenntnissen des Islams vertraut zu machen.

Das Wort Islam beruht auf zwei Wurzeln: Silm und Salam. Silm bedeutet Ergebung, Hingabe und Vertrauen. Salam steht für Glück und Wohlbefinden.17 Allgemein wird Islam mit „voll- ständiger Unterwerfung und Hingabe“ an Allah (t.), den einen Gott übersetzt.18 Die Anhänger des Islams werden als Muslime bezeichnet und leben in Übereinstimmung mit dem göttli- chen Willen.19 Der Islam teilt viele soziale und ethische Werte mit dem Christen- und Juden- tum. Sowohl die jüdischen als auch christlichen Propheten werden von Muslimen anerkannt. Der Prophet Mohammed (a.s.s.) ist der letzte Abgesandte Gottes,20 der mit dem Koran die letzte Offenbarung Gottes erhalten hat.21

Im Islam gibt es kaum einen Lebensbereich, der nicht von diesen religiösen Vorstellungen bestimmt oder zumindest tangiert wird. Viele Autoren beschreiben den Islam auch als eine „Pflichtenlehre“ oder „Lebensordnung“.i Diese Pflichten oder Normen umfassen alle Lebensbereiche bspw. bezogen auf Handlungsempfehlungen innerhalb zwischenmenschlicher Beziehungen sowie Erziehung, Bildung und Hygiene aber auch hinsichtlich der Ökonomie oder des Finanzwesens. Aus diesem holistischen Ansatz des Islams ergibt sich die Tatsache, dass nicht eindeutig zwischen Theologen, Juristen oder Wirtschaftswissenschaftlern unterschieden werden kann, sondern immer die Rede von „Gelehrten“ ist, wenn es um wirtschaftswissenschaftliche oder Rechtsangelegenheiten geht.

Das islamische Normensystem leitet sich aus den Quellen des Islams ab, die im Folgenden näher beschrieben werden.

2.1.1 Quellen des Islams

Das islamische Recht hat zwei primäre Quellen, aus denen sich dieses mittels verschiedener Rechtsfindungsmethoden ableitet.

“The primary canonical text of the Islam is the Qur`an, which is self-referentially called ‘The book’.”22 Der Kur`an,23 zu deutsch Kuran, ist die Heilige Schrift des Islams, welche die Offenbarungen Allahs (t)24 enthält. Die Offenbarungen wurden dem Propheten Mohammad (a.s.s.) durch den Engel Gabriel (a.s.) im Laufe von 23 Jahren übermittelt.

Für die Muslime ist der Kuran das unmittelbare Wort Gottes und damit für sie eine nicht zur Disposition stehende Leitlinie. Der Urtext ist in arabischer Sprache formuliert und bis heute unverändert erhalten geblieben. „Nur der arabische [Koran] gilt als Grundlage der juris- tischen Entscheidungen. Daher müssen bei juristischen Feststellungen die Koranstellen in ihrer arabischen Form zitiert werden; Koranübersetzungen sind nicht zulässig.“25 Nur etwa 10 % aller Aussagen des Korans betreffen konkrete Rechtsaussagen.26 Der Koran lässt sich demnach nicht auf ein Gesetzbuch reduzieren, wie vielfach dargestellt, sondern besitzt eher einen normativen Charakter.

Der Prophet Mohammad ist das Vorbild für alle Muslime und somit gelten alle seine Taten als nachahmenswert. Die sogenannte Sunna bildet den Terminus für die Äußerungen, Empfehlungen, Handlungsweisen und stillschweigenden Billigungen des Propheten Muhammad (a.s.s). Diese wurden in kanonischen Sammlungen, den sogenannten Hadithen festgehalten. Dementsprechend ist die Sunna die zweite primäre Quelle des Islams.27 Die Sunna ist im Koran verankert, in dem angeordnet ist, dem Propheten zu folgen.ii Wesentlich ist es zu erwähnen, dass in der Sunna auch Angelegenheiten, die nicht oder nicht ausführlich im Kuran beschrieben sind, im Einklang mit diesem geregelt beziehungsweise spezifiziert werden.

Kann nach Konsultierung von Kuran und Sunna keine Antwort auf eine Fragestellung gegeben werden, dann kommen weitere mögliche sekundäre Rechtsquellen zur Anwendung. Hier bei sind im Wesentlichen zu nennen: Der Ijma und nachgelagert der Qiyas.

Die dritte Quelle des Islams ist damit der Konsens der islamischen Gelehrten, die Ijima. Aufgrund sich wandelnder bspw. sozialer, politischer und ökonomischer Bedingungen ist es mitunter erforderlich, neue Entscheidungen bezüglich dieser gesellschaftlichen Bereiche von islamischen Gelehrten in Übereinstimmung mit Quran und Sunna zu treffen.28 Nach Heine und Khoury wird die Ijma nahezu mit Koran und Sunna gleichgesetzt. Im Gegensatz zu vielen anderen Autoren29 beschreiben sie die Ijma nicht als eine sekundäre Quelle, sondern als eine primäre neben Kuran und Sunna. Die Begründung dafür ist nach Heine, dass die Autorität der Ijma auf die Koraniii zurückzuführen ist.30

Alle nicht spezifisch durch den Kuran, Sunna und Ijima abgedeckten Rechtsangelegenheiten werden im Sinne eines Analogieschlusses durch die Anwendung der Rechtswissenschaft auf ähnliche Fälle übertragen. Qiyas bedeutet genau übersetzt soviel wie Analogieschluss oder Analogie.31 Die Gelehrten definieren den ‚qiyas‘ als die Anwendung der im Koran oder durch die Sunna festgelegten Regeln auf einen anderen, in seinem Wesen vergleichbaren neuen Fall.32

Die vier genannten Quellen (Koran, Sunna, Ijma und Qiyas) werden als allgemeine Haupt- quellen zur islamischen Rechtsfindung gezählt, welche durch andere wie Al-Istihsan (das öffentliche Interesse), Al-Istislah (rechtliche Präsumptionen) und Al-Urf (lokale Bräuche) er- gänzt werden.33 Allgemein gilt: Alles, was nicht verboten ist, gilt grundsätzlich als erlaubt.iv

2.1.2 Der Rechtsrahmen - Scharia und Fiqh

„It is impossible to understand Islam without understanding islamic Law“34

Die Quellen des islamischen Rechts sind der Kuran, die Sunna, der Ijma und der Qiyas. Scharia35 und Fiqh bilden den Rechtsrahmen für alle Muslime und somit auch für das islami- sche Finanzwesen. Beide Begriffe werden oft synonym verwendet, sind aber nicht identisch und lassen sich klar voneinander abgrenzen.

Die Scharia ist eine Rechtsquelle, die auf göttlicher Offenbarung beruht. Sie kann als Ge- samtheit aller von Allah gegebenen Ge- und Verbote bezeichnet werden. Die Scharia be- gründet nicht nur das Rechts- und Normensystem der Muslime, sondern bestimmt zugleich deren Wertekanon. Dieser Begriff bedeutet also mehr, als die häufig zu findende Bezeich- nung als islamisches Strafgesetz.36 Die Scharia dient eher als göttliche, moralische Instanz als unwandelbare Rechts- und Werteordnung, die umfassende Normen für das Leben bietet und zur Grundlage für verschiedene Rechtsschulen37 wurde.38 Während die Scharia derjeni- ge Teil des Gesetzes ist, welcher auf göttlicher Offenbarung beruht, stellt die Fiqh die Sammlung sämtlicher Gesetze und Rechtsquellen dar.39 Darin sind allgemein detailliertere Prinzipien, Regeln und Regularien enthalten, als in der Scharia. Aus diesem Grund weist Laldin ausdrücklich darauf hin, dass die Scharia als der Kern des Islam zu verstehen ist.40 Sie ist die primäre Quelle des Fiqh, jedoch nicht justiziabel.41 Die Fiqh ist im Gegensatz zur Scharia revidierbar.42

Für islamische Finanzdienstleister bedeutet dies, dass sie neben nationalen und inter- nationalen Richtlinien ferner auch die sich aus der Scharia ergebenden Implikationen sowohl bei der Entwicklung ihres Geschäftsmodells als auch im Hinblick auf den alltäglichen Ge- schäftsbetrieb berücksichtigen müssen. Welche Rahmenbedingungen beziehungsweise Verbote Scharia und Fiqh dem islamischen Finanzwesen vorgeben, wird im folgenden Ab- schnitt näher erläutert.

2.2 Islamic Banking

IB ist das islamkonforme Gegenstück zum konventionellen Banking. Es umfasst sämtliche Finanzdienstleistungen und Finanzprodukte, die im Einklang mit dem islamischen Recht der Scharia43 und des Fiqh stehen. Trotzdem ist der Begriff ‚IB’ kein Synonym für die Bankensysteme in der islamischen Welt44 allgemein. Denn in islamisch geprägten Ländern existieren neben islamischen Banken ebenso konventionelle Banken.45

Im Jahr 1970 als die islamischen Öl produzierenden Länder ihren ersten Aufschwung erlebten, begann auch das IB sich zu etablieren. Aufgrund ihres wachsenden Reichtums fragten viele wohlhabende Muslime schariakonformen Finanzanlagen nach. Somit existieren islamische Geldinstitute erst seit ungefähr 40 Jahren.46 Sie im Hinblick auf soziale und ökonomische Gerechtigkeit die Ersparnisse der Muslime bündeln und mithilfe zulässiger Investitionen zum Wohl der Gemeinschaft beitragen.

Um IB und damit sämtliche in diesem Rahmen angebotenen Finanzprodukte richtig verste- hen zu können, ist es unerlässlich, auf die Hintergründe einzugehen, die sich aus dem Ziel einer idealen islamischen Wirtschaftsordnung und aus den drei Rahmenbedingungen ablei- ten, die im Folgenden benannt und beschrieben werden. Da im Rahmen des IB die Abwick- lung der Bankgeschäfte nach den Regeln der Scharia erfolgt, wird zudem auch auf das Schariaboard eingegangen, da es in diesem Zusammenhang die höchste Autorität darstellt.

2.2.1 Islamische Wirtschaftsordnung

Wie bereits im Abschnitt 2.1 erwähnt, bildet der Islam ein allumfassendes Wertesystem für Muslime und begründet zugleich eine gottgewollte Wirtschaftsordnung. Bei den weiteren Er- läuterungen handelt es sich weniger um eine Beschreibung der ökonomischen Systeme is- lamischer Länder als vielmehr um die islamisch begründeten Vorstellungen, die „keineswegs […] ein Abbild der heutigen Realitäten der Wirtschaftssysteme muslimischer Länder“47 sind.

Dem islamischen Weltbild zufolge ist die Wirtschaft kein säkularisiertes Gebiet, sondern Teil der Religion. Wirtschaften, also der richtige Umgang und die Verteilung von den Produktiv- kräften Arbeit, Boden und Kapital, ist wie alle Handlungen der Muslime auch eine Art Gottes- dienst.48 Bezüglich der islamischen Wirtschaftsordnung finden sich im Koran nur wenige Grundlagen. Der Koran und die Sunna sagen viel über den wirtschaftenden Muslim aus aber wenig über das dazugehörige Wirtschaftssystem.49 Dennoch finden sich in vielen Publi- kationen allgemeine Angaben ausgehend von der Geschäftsethik bis hin zu Systemfragen, schließlich musste ein „alternatives interpretatorisches System hinzugezogen werden“,50 de- ren Hauptquelle die Fiqh ist.

In der einschlägigen Fachliteratur wird die islamische Wirtschaftsordnung als eine soziale und ethisch geleitete Ordnung beschrieben. Dieses Ordnungssystem setzt ,,[…] sich damit vom westlichen, konventionellen und kapitalistischen Wirtschaftssystem […]“51 ab. Hofmann führt an, dass eine islamische Wirtschaftsordnung im Wesentlichen einer sozialen Marktwirtschaft nach westlichem Vorbild entsprechen sollte. Dies allerdings ohne ihre „Auswüchse“ und „Entartungen des Kapitalmarktes und der Zinswirtschaft“.52

Das Ziel einer islamischen Wirtschaftsordnung ist es, das Gemeinwohl der Menschen zu sichern und die Verpflichtungen gegenüber Allah und der Gesellschaft zu erfüllen.53 Es geht im Wesentlichen um die richtige Wirtschaftsmoral der produzierenden, verteilenden und konsumierenden Gläubigen.54

„Ein wichtiger Unterschied gegenüber der vorherrschenden kapitalistisch geprägten ökonomischen Lehre besteht darin, dass nicht nur durch das individuelle Streben nach ökonomischer Nutzenmaximierung gleichzeitig ein gesamtgesellschaftliches Nutzenmaximum erreicht wird. Stattdessen muss in der Zielfunktion jedes Individuums auch das Streben nach Gerechtigkeit und Brüderlichkeit“55

berücksichtigt werden. Die strenge Nutzenmaximierung führe u.a. zur Ausbeutung der schwächeren Teilnehmer.56 Die unsichtbare Hand führe demnach zu Ungerechtigkeiten, die unter anderem durch eine „soziale“ Allokation von Ressourcen verhindert werden könne. Das bedeutet u.a. dass nicht nur die Investitionsmöglichkeiten mit dem höchsten Wert- zuwachs, sondern entsprechend andere berücksichtigt werden sollten. Die Zielfunktion eines Individuums (Muslims) wird demnach durch ethisch soziale Präferenzen determiniert, die wiederum von der religiösen Überzeugung determiniert sind. Das heißt allerdings nicht, dass das Postulat individuellen Gewinnstrebens im Islam keine Gültigkeit hat. Vielmehr ist das materielle Streben nicht unabhängig vom spirituellen Streben zu betrachten. Konkret heißt das: Bevor der Muslim eine wirtschaftliche Tätigkeit eingeht, hat er seine Entscheidung erstmal durch einen moralischen „islamischen Wertefilter“57 zu überprüfen. „So findet die islamische Ökonomie durchaus ihren Platz innerhalb des neoklassischen Paradigmas. Das leitende Motiv“58 des verantwortungsvollen Homo Islamicus, im Gegensatz zum Homo Economicus59 ist die Erlangung sozialer (Verteilungs) Gerechtigkeit.

So fordert der Islam Ehrlichkeit in geschäftlichen Angelegenheiten sowie den Respekt vor den Rechten anderer Menschen und, dass stets hart gearbeitet werden soll.v Eine beson- dere Bedeutung wird dabei der Harmonisierung des individuellen Strebens nach Bedürfnis- befriedigung und Wohlstand mit der Umwelt vor allem der Familie und den Nachbarn bei- gemessen.60 Die Bedürfnisse des Einzelnen und die der Gesellschaft sind also eng mitein- ander verwoben. So darf jede Geldanlage eines Muslims zum Beispiel nicht nur als eine ge- winnbringende angesehen werden, sondern auch das Gemeinwohl der Gesellschaft ist vor- dergründig zu berücksichtigen.

Dies bedeutet bspw. auch, dass Wohlhabende verpflichtet sind, „Armen“ zu helfen. Zudem ist das „Horten“vi einer bestimmten Kapitalsumme verboten, um zum Beispiel durch Ver- knappung am Markt hohe Preise zu erzielen. Das Einsetzen von Kapital dient der Förderung des Gemeinwohls und ist nicht Mittel zur „Wertaufbewahrung".61 Kapital soll arbeiten, also im Wirtschaftskreislauf in „Bewegung“ gehalten werden.vii „Money must be used in a productive way.“62

Obwohl im Gegensatz zum kapitalistisch geprägten System das Handeln nicht von „Gewinn und dessen ständiger Maximierung“63 geleitet wird, ist es dennoch zulässig und gewollt, einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Handel64 viii nicht verbotener Waren65 durchzuführen. Außerdem ist eine Preisbildung gewollt, die innerhalb eines nicht monopolistischen Marktes aufgrund freier Angebote und Nachfrage zustande kommt.66 Dagegen ist das Erzielen eines spekulativen Gewinns ohne erbrachte Arbeitsleistung - wie zum Beispiel durch Börsenspekulation, Leerverkäufe67 aber auch Kapitalzins - verboten.68

Ein weiteres wichtiges Grundelement der islamischen Wirtschaftsordnung ist die Anerkenn- ung der menschlichen Treuhänderschaft. Alle Ressourcen und Vermögenswerte auf dieser Erde gehören einzige und allein Gott. Der Mensch hat nur ein Verfügungsrecht darüber.69 Demzufolge ist der Muslim in all seinen ökonomischen Aktivitäten Allah (t) Rechenschaft schuldig.70 Die Verfügungsgewalt des Menschen ist nicht absolut. Sie endet dort, wo die Rechte Gottes und der solidarischen Gemeinschaft vorherrschen. So ist das Nutzungsrecht des Menschen zum Beispiel durch Entstehung negativer externer Effekte auf die Gemein- schaft begrenzt.71 Schließlich steigert - wie Peter Koslowski bemerkt - die Ethik „[…] die Koordinationsfähigkeit des Marktes, wenn sie im Innern der Handelnden zu einer ethischen Vorkoordination und zu einer antizipierenden Internalisierung der möglichen externen Effekte des eigenen handeln führt.“72

2.2.2 Rahmenbedingungen

Das islamische Finanzwesen wird oft als „Prohibition-Driven“73 bezeichnet. Drei Hauptver- bote bilden den Rahmen für die Entwicklung islamischer Finanzprodukte. Sie werden in den folgenden Abschnitten dargestellt. Da das sogenannte Riba-Verbot eines der „konstitutiven Elemente“74 des islamischen Finanzwesens darstellt, wird deshalb in dieser Arbeit näher darauf eingegangen.

2.2.2.1 Zinsverbot und Wucher = Riba

Zinsen sind der Preis für das Überlassen von Kapital (Geld- oder Sachkapital). Der Kapital- nehmer zahlt dem Kapitalgeber einen Zins als Vergütung für den Verzicht auf gegenwärtige Verfügbarkeit desselben (Konsumverzicht), für das Ausfallrisiko und die Realminderung durch Inflation. Je nach Kapitalanlage oder Kreditart lassen sich verschiedene Zinsbegriffe unterscheiden.75

Das Zinssystem war und ist nie frei von Kritik seitens der Wissenschaft.76 Generell wurde der Zins in historischen Zeugnissen aus Philosophie und Theologie77 sowie in den heiligen Schriften78 beziehungsweise den literarischen Zeugnissen79 immer kritisch betrachtet. So heißt es schon im Lukasevangelium (6,35): „Gebt ein Darlehen, aber erhofft euch keinen Gewinn davon!”80 Dennoch ist der Islam heute die einzige Religion, die den Zins weiterhin verbietet.

Zins und Zinszahlungen sind in der westlichen Wirtschaft fest in das Finanzsystem der jeweiligen Staaten eingebunden und werden volkswirtschaftlich betrachtet zur Beständigkeit und Regulierung der Währungs- und Wirtschaftsstabilität eingesetzt. Darüber hinaus werden Zinsen in der politischen Öffentlichkeit nicht selten als Indikator für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung wahrgenommen.81

Gemeinhin werden die Begriffe Riba und Zinsen synonym verwendet. Der Terminus Zins hat aber eine andere Bedeutung und weist divergente Konnotationen auf. Darum ist hier der Begriff Riba weiter zu definieren, da eine Übersetzung im Sinne von Zins ist nicht zutrifft. Dieser Begriff ist - mit Folgen für das islamische Finanzwesen und die damit einhergehende Konstruktion islamischer Finanzprodukte - weitreichender und zugleich einschränkender. Schließlich sind Ertragsarten, die typischerweise als Zins bezeichnet werden wie zum Bei- spiel Mietzins nicht verboten. Zudem beinhaltet Riba mehrere Austauschgeschäfte, die von dem Wort „Zins“ nicht erfasst werden.

Zu den wichtigsten Primärquellen in Bezug auf den Begriff Riba zählen die Verse aus dem Koran und der Sunna. Exemplarisch wird folgendes Zitat aus dem Koran ( Sura 2 und Vers 275) wiedergegeben:

„Die, welche Riba verzehren, sollen nichts anders dastehen als einer, den der Satan erfasst und niedergeschlagen hat […] die sind die Bewohner des Feuers und werden ewig darin verweilen.”ix Der Korantext macht deutlich, dass (ex-ante) Riba verboten und von Allah (t) verurteilt und bestraft wird. Eine spezifische Definition von Riba ist im Koran nicht zu finden. Die lin- guistische Bedeutung von Riba ist: „jegliche materielle und immaterielle Art von Zuwachs, Vermehrung, Überschuss und Aufschlag”.82 Nienhaus definiert Riba als positiven, vorbe- stimmten Return on Capital.83 Dieser im Voraus festgelegte Return on Capital, der für die Überlassung von Kapital gezahlt wird, ist dabei unabhängig von der Performance.84

Spezifischer wird das Verbot in den Hadithen dargestellt. Beispielgebend wird folgender von Buchari85 überlieferter Hadith zum Riba-Verbot zitiert:

„Unser Prophet (a.s.s) hat auf das Schärfste nicht nur das Nehmen und Geben von Riba verurteilt, sondern sogar das Niederschreiben und Bezeugen solcher verabscheuungswürdigen Geschäfte, weil das Ribageschäft die Brüderlichkeit unter den Mitmenschen zerstört und die Bereitschaft für Mildtätigkeit verschwinden lässt.”86 x

Wie bereits erwähnt, lässt sich Riba nicht - wie vielfach dargestellt - mit Zinsverbot über- setzen. Fachspezifisch unterscheidet die Scharia zwei Arten von Riba: Riba al Nasiah, die Art von Riba, die sowohl im Koran als auch in der Literatur zu finden und zumeist gemeint ist und die mit Zins übersetzt wird. Und zu dem Riba al Fadl, deren primäre Quelle die Hadith ist.

Riba al Nasiahxi bezieht sich auf jeglichen Ertrag aus Darlehensgeschäften. Diese Form von Riba ist demnach definiert als der Überschuss, den ein Gläubiger durch die Gewährung ei- nes Darlehens von seinem Schuldner dafür bekommt, dass er ihm Zeit für die Rückzahlung gibt (Geldzins).87 El-Mogaddedi dagegen fasst Riba al Nasiah weiter und spricht nicht aus- schließlich vom Überlassen von Kapital und der damit einhergehenden zeitlichen Differenz, sondern auch das zur Verfügung stellen äquivalenter Güter mit „terminlicher Aufschieb- ung“.88 Im Gegensatz zu Nienhaus und Gassner/Wackerberg bezieht El-Mogaddedi auch Veräußerungsgeschäfte mit ein.

Nach dem islamischen Verständnis „gehört“ nur Allah (t) die „Zeit“. Allah (t) ist aus islami- scher Sicht der Einzige, der über den Faktor Zeit als öffentliches nicht zu veräußerndes Gut in jeder Hinsicht verfügen kann, da er ohne Anfang und Ende ist.89 Die Zeit darf demnach nicht verkauft werden. Gassner/Wackerberg schreiben dazu, dass die Rückzahlungsperiode bei einem Darlehen kein werthaltiger Besitz sei und daher diese in Form von Zinsen nicht bezahlt werden dürfe. Das Prinzip des Zeitwerts ist dem islamischen Finanzwesen nicht ganz fremd. Im Rahmen des Riba-Verbotes ist die Kompensation des Zeitwerts gemeint, die sich losgelöst von realwirtschaftlichen Geschäften auf das Tauschmedium Geld bezieht.90 Die Begründung von Nienhaus hierfür lautet wie folgt: „Erst durch Arbeit werden die Produk- tionsfaktoren Boden und Kapital produktiv, weswegen nicht allein aus deren Besitz ein Ein- kommen bezogen werden darf; erst eine Kombination mit Arbeit erlaubt es Boden- und Kapi- taleignern, ein legitimes Einkommen aus ihren Faktoren zu ziehen.“91 Die Konsequenz dar- aus ist, dass es keinen Geldmarkt geben kann, der losgelöst ist von real unterlegten Tran- saktionen.

Der Prophet unterscheidet weiter in Riba al Fadl. Dabei handelte es sich um den Anteil, den der Schuldner dem Gläubiger beim Tausch gleicher Ware zusätzlich zu geben hat. El- Mogadeddi definiert Riba al Fadl als „vertragliche Austauschaktion von bestimmten, der Gat- tung nach gleichartigen aber nach dem Eichmaß (Hohl- und Gewichtsmaß) nicht äquivalen- ten Gütern.“92 Exemplarisch für die Intention von Riba Al Fadl wird nach Buchari folgender Hadith genannt:

„Verkaufe Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen für Weizen, Gerste für Gerste, Dat- teln für Datteln und Salz für Salz, Gleiches für Gleiches in den gleichen Quantitäten und so- fort. Und wenn die Waren sich unterscheiden, dann verkaufe sie, wie es dir passt, aber per so- fort.“93

Aus dem Hadith sind die zwei Arten von Riba, Riba al-Fadl und Riba al-Nasiah, abzuleiten. Demnach muss bei gleichartigen Underlyings94 „per sofort“ ein gleichgewichtiger Tausch stattfinden, ohne dass weder ein Aufschub gewährleistet noch ein Aufschlag verlangt wird. Ebenso darf hinsichtlich vorhandener Qualitätsunterschiede nicht „mehr für weniger“ ge- tauscht werden.95 Wird gegen eine dieser Voraussetzungen verstoßen, ist der Vertrag des Warenaustausches nach Auffassung von drei bei vier Rechtsschulen nichtig (batil).96 An fol- gendem Beispiel wird Riba al Fadl nochmals verdeutlicht: Der Tausch einer Goldkette mit 52 g gegen eine einfache aus 55 g Gold bestehende Münze ist nicht gestattet. Der Überschuss von 3 Gramm bei einem gleichen Underlying wäre ein Riba-Geschäft.97 „Für denjenigen, der nimmt, genauso wie für den, der gibt.“98 Die Verantwortlichkeit im Zinswesen liegt aber nicht nur beim Gläubiger und Schuldner, sondern auch die Verfasser von Verträgen und diejeni- gen, die den Abschluss bezeugen oder bestätigen, sind mit verantwortlich.xii

Der Hadith gibt alle sechs Warenkategorien an, die zur Anfangszeit des Islams gängiges Zahlungsmittel waren, also die Geldfunktion (als Wertmesser) ausübten. In diesem Kontext wird heute der ungleiche Austausch von gleichen Währungen abgelehnt.99 Dadurch ergeben sich aufgrund des Riba-Verbots Folgen für Devisenhandel und Devisengeschäfte.

Riba hat aber auch eine Doppelbedeutung, sodass spezifisch übersetzt von „Wucher“ ge- sprochen werden kann. Allerdings ist diese Auffassung nach Mehrheit der Gelehrten nicht haltbar. In der Historie hat sich ein Ijima ergeben, demnach Geldzins zu Riba erklärt wur- de.100 Geldzinsen sind also Haram (Terminus technicus für Verbotenes). Dieses Verbot gilt sowohl für den Soll- als auch den Habenzins. Trotzdem sind solche (Übersetzungs-) Ausleg- ungen und -auffassungen rund um Riba immer wieder und immer noch Diskussionsthema unter Schriftgelehrten, Experten und Wissenschaftlern.101 So schreibt Hofmann, dass in Zei- ten der Inflation, die Abwertungsdifferenz zu zahlen ist,102 was einen Zins in Höhe des Inflati- onsunterschiedes103 rechtfertigen würde. Diese Meinung ist geradezu konträr zur über- wiegenden Mehrheit der Gelehrten und der Bankpraxis islamischer Geldinstitute. Derartig unterschiedliche Positionen bestimmen die diskutierte Thematik und das IF generell.

Als Gründe für das Riba-Verbot werden vor allem sozialpolitische genannt, wobei das am meisten verwendete Argument die Ausbeutung „Armer“ durch „Reiche“ und die daraus resul- tierenden sozialen Konflikte thematisiert. Unter anderem soll eine allzu starke Kumulation von Reichtum verhindert werden. Zins fördert eben die Konzentration desselben. Darum wird oft gefordert, den Reichtum umzuverteilen. Sarwar schreibt dazu: „Interest is the best basis of modern capitalism. It is completely opposite to Zakah. Zakah channels wealth from the rich to the poor while interest takes away wealth from the poor and takes it over to the rich.“104 Durch diese Umverteilung werde das Abgleiten in eine Verschuldungsspirale ver- ringert. In Not geratenen Menschen wird mehr Geld entzogen, was dem Wohlfahrtsgedanken des Islams widerspreche. Eher sollten Mittel ohne Zuzahlung oder zumindest zinslose Kredi- te105 die „Brüderlichkeit“ unter den Menschen fördern. Dies entspricht den grundlegenden Funktionen, den Reichtum nach Allahs (t) Wille zu erfüllen habe und zwar die freiwillige und unentgeltliche Unterstützung der Bedürftigen durch die, die einen Vermögensüberschuss besitzen.106 Beim verzinsten Darlehen ist das Darlehen mit einem einseitigen Risiko ver- knüpft. Lediglich der Schuldner hat das Risiko zu tragen, was als unfair und ungerecht emp- funden wird.

„Ein weiterer unerwünschter Nebeneffekt des Zinses kann eine wirtschaftliche passive Haltung derer sein, die bereits genug Geld haben, um bis an ihr Lebensende vom Zins zu leben. Ohne Zinserträge wären diese angehalten, sich trotz Vermögen unternehmerisch zu engagieren, was ebenso dem Rest der Gesellschaft zugutekäme.“107

Wer also für sein Kapital eine Rendite erzielen möchte, darf als Geldgeber keinen finanziel- len Vorteil aus dem reinen Vorgang des Geldverleihens ziehen, ohne dabei ein Risiko mitzu- portunity Costs (entgangener Gewinn) zu machen versuchen. Vgl. Hofmann (1999), S. 128. Al-Qardawi ein re- nommierter Rechtswissenschaftler und Mufti veröffentliche eine umstrittene Fatwa, nach der die Aufnahme konventioneller Kredite beim Hauskauf in Europa erlaubt sei. Vgl. Alder, in: Islamische Zeitung, (2009). Siehe Internetquellen.

tragen oder eigene Arbeit zu verrichten. Er soll also in realwirtschaftliche Aktivitäten inves- tieren.

Zweifellos ist das Riba-Verbot der fundamentale Kern des islamischen Bankensystems. Aber es kommen noch weitere Verbote hinzu, welche zusammen die „Schlüsselprinzipien“ des IB darstellen.

2.2.2.2 Verbot der Spekulation und Unsicherheit sowie des Risikos = Gharar

Die zweite grundsätzliche Bedingung für islamische Finanzdienstleistungen ist das Verbot von Unsicherheit, Risiko und Spekulation108 - Gharar, was aus der primären Quelle, der Sunna, hervorgeht.

Während der kleinste Anteil an Riba einen Vertrag grundsätzlich zunichte macht, ist Gharar nicht grundsätzlich verboten, da ein gewisses Maß an Unsicherheit und Risiko zulässig ist. Ganz im Gegenteil, das gezielte Eingehen von Geschäften, die auch ein Risiko enthalten, wird sogar ausdrücklich unterstützt.109 Gharar bedeutet in diesem Sinn alles an Unsicherheit und Risiko, was über das „normale“ Geschäftswagnis hinausgeht. Dieses kann auch die Ge- fahr beinhalten, dass eine der beiden Vertragsparteien bewusst und mit möglicherweise be- trügerischer Absicht wesentliche Elemente des Geschäfts im Unklaren belässt.110

Ein Konsens hinsichtlich der Definition von Gharar besteht nicht. Allerdings können diesbezüglich und angesichts der geführten Diskussionen in Bezug auf die Bedeutung von Gharar drei grundlegende Positionen zusammengefasst werden:111

- Verträge, die mit Unsicherheit und Zweifel behaftet sind
- Verträge mit unbekannten Komponenten
- Eine Kombination von beiden

Unter Gharar ist also nicht nur die Unsicherheit oder Spekulation an Finanzmärkten zu ver- stehen, sondern auch jede Transaktion mit unbekannten Komponenten. Zu vermeiden sind: Unklarheiten (=Unsicherheiten oder Risiken) in der Ausführung, im Typ, in den Eigenschaf- ten und der Anzahl der Produkte, die Gegenstand eines Vertrages werden, hinzunehmen beziehungsweise nicht zu regeln. Gleiches gilt für die Lieferzeit und den Kaufpreis sowie Zahlungsmodalitäten. Hinsichtlich der Lieferung von Waren muss eindeutig sein, dass über- haupt geliefert werden kann beziehungsweise Konsens darüber herrscht, wie sich die Eigen- tumsverhältnisse in Bezug auf das Handelsobjekt darstellen.112 Nichts darf verkauft werden, was nicht besessen wird.113

Das Verbot des Gharar ist also relativ zu betrachten, denn nicht jeder Vertrag kann frei von Unsicherheiten sein. Gharar meint jedoch nicht alle unvermeidbaren, unwesentlichen, klei- nen Unsicherheiten beziehungsweise Unklarheiten.114 Darum wird zwischen Gharar yasir und Gharar fahish differenziert. Ersteres deckt alle unwesentlichen kleinen Unsicherheiten ab. Wenn von Gharar als etwas Verbotenem gesprochen wird, ist Gharar fahish gemeint.115.

Ziel des Verbots ist sicherzustellen, dass der Vertragsgegenstand und die Bedingungen desselben hinreichend bestimmt sind. Dadurch sollen unter anderem betrügerische Aktivitäten möglichst vermieden werden. So ist es bspw.verboten, bewusst auf Unkenntnisse des Käufers zu spekulieren (Jahala) oder den Verkauf eines Gegenstandes vom Kauf eines anderen abhängig zu machen, was für den Käufer mit Nachteilen verbunden wäre.116

Die Implikationen, die aus dem Gharar-Verbot entstehen, wirken sich somit auf den moder- nen und konventionellen Finanzbereich aus. Das bedeutet, dass konventionelle Versicher- ungen,117 Leerverkäufe und Finanzderivate118 unter Gharar fallen und somit nicht schariakon- form sind. Exemplarisch kann diese Position von Gharar-Verbot an den detaillierten Ausfüh- rungen vor allem in der versicherungswirtschaftlichen Literatur nachvollzogen werden.119

2.2.2.3 Verbot des Glücksspiels = Maysir

Als ein weiteres Element der rechtlich120 religiösen Bedingungen ist das Glückspielverbot Maysir zu nennen. Das Verbot wird in der Literatur getrennt von Gharar als drittes Verbot behandelt, ist aber eine Unterkategorie von Gharar, deren primäre Quelle der Koran darstellt.121 xiii Nach einschlägiger Meinung der Gelehrten ist demnach:

„[die]Herstellung, [der] Vertrieb und das Betreiben von Glücksspiel im islamischen Recht verboten. Zum Verbot gehören auch Spekulationsgeschäfte […] also Geschäfte, bei denen nicht die Arbeitsleistung, sondern Zeit und ,Glück’ den Gewinn erbringen [...]“,122

verboten, denn auch dieses Verbot beruft sich -wie Gharar- auf einen ungewissen Zustand in der Zukunft. Das entscheidende am Glückspiel ist, dass es immer einen Verlierer und ei- nen Gewinner gibt. Beim Glücksspiel wird also primär ein „Vertrag“ beschrieben, bei dem der Ausgang des Spiels, also der Besitz einer Sache, davon abhängt, ob in der Zukunft ein be- stimmtes Ereignis eintritt oder nicht. Für Finanzdienstleistungen bedeutet dies: All diejenigen Geschäfte, die eine definitive Gewinn- oder Verlustsituation für eine der beiden Geschäfts- parteien von vorneherein beinhalten und der Ausgang für eine Partei offen ist, sind nicht schariakonform und damit unzulässig.123

Der Unterschied zwischen einem Glücksspiel und Handelsgeschäft ist folgender: Das Glücksspiel gleicht einem Nullsummenspiel. Dieser Vergleich wird häufig herangezogen, um die Natur von Maysir zu analysieren. Es besagt: Alles, was ein Spieler gewinnt, stellt den Verlust eines anderen Spielers dar, ohne dass vorher klar war, wer den Verlust zu tragen hat. Bei einem Handelsgeschäft dagegen besteht eine sogenannte Win-win-Situation. Nach wie vor herrscht im Kreise der Gelehrten Uneinigkeit darüber, ob der Handel mit Aktien auch als ein Aspekt des Glückspiels anzusehen ist. Grundsätzlich sind alle Geschäfte rund um Maysir verboten. Hierzu zählt zum Beispiel die Beteiligung an Unternehmen, in denen das Glückspiel Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit ist. Einige Rechtsgelehrte untersagen grundsätzlich das Handeln mit Aktien. Dagegen unterscheidet die Mehrheit124 lediglich zwischen lang- und kurzfristigen (in dem Sinne spekulativen) Anlagegeschäften. Wenn Aktien nicht als langfristiges Investment betrachtet werden, sondern durch kurzfristiges Handeln spekulativen Charakter erlangen, ist dieses Geschäft unzulässig.125

Das IB ist also gefordert, ein Bankensystem sowie Finanzprodukte und -dienstleistungen zu schaffen und dabei auf Maysir, Gharar und vor allem Riba zu verzichten. Erst dann sind die Anforderungen erfüllt, schariakonform zu sein. Verantwortlich dafür sind die sogenannten Scharia Boards.

2.2.3 Das Scharia Board

Die oben genannten Kriterien werden von dem sogenannten Scharia Board bei der Planung, Konzipierung, Durchführung und Überprüfung neuer Finanzprodukte beziehungsweise Dienstleistungen herangezogen. Die Hinzuziehung von Gelehrten, die im Scharia-Board die Umsetzung der Scharia gewährleisten, ist notwendig, da keine allgemein verbindlichen Auslegungen der Scharia existieren.

Das Scharia Board als unabhängige Finanzinstitution stellt aus Kundensicht so etwas wie den „religiösen Aufsichtsrat“126 dar, der die glaubensbezogenen Interessen der Investoren vertritt. Für eine Bank kann das Schariaboard als religiöser „Beirat der Banken“127 verstanden werden, der die Schariakonformität der zu entwickelnden und bereits aufgenommenen Finanzprodukte sowie die Prozesse des jeweiligen Institutes gewährleistet. Jedes etablierte islamische Finanzinstitut unterhält ein Scharia Board.

[...]


1 Saudi Arabien, Vereinigten Arabischen Emirate, Bahrain, Oman und Qatar.

2 Michael Gassner Diplom Kaufmann, ist Division Head der IB Group bei der Bank AlJazira in Jeddah, Saudi- Arabien, IF- Experte für den deutschen Zentralrat und Head of Islamic Finance des Internationalen Bankers Forum.

3 Dr. Phillip Wackerberg ist Experte bei Booz & Company einer Unternehmensberatung und Ratingagentur.

4 Rupp, Onlineausgabe der Nürnberger Zeitung, (2009). Siehe Internetquellen.

5 Jäggi Talary, (2005), S. 6.

6 Ebert/Thießen/Thurner, (2008), S. 31.

7 Der langfristige Preisanstieg bei Rohstoffen hat vor allem in den Erdöl- und erdgasreichen Golfstaaten in den letzten Jahren zu einem Wirtschaftswachstum geführt.

8 Aus einem Interview geführt von Mucibabic (2008).

9 Vgl. o.V., Deutsche Bank, (2006). Siehe Internetquellen; vgl. o.V., IGMG, (2009). Siehe Internetquellen.

10 Gründe: 1. Investitionen in überschuldete Unternehmen sind nicht erlaubt (vgl. 3.1.). 2. Es können nur reale Vermögenswerte verbrieft werden (vgl.2.3.). 3. Risiken und Verluste sind in einem fairen Verhältnis zu tragen (vgl. Kap. 2.3). 4. Verbot von Spekulationsgeschäften und damit auch von Leergeschäften wie sie vor der Krise in großem Umfang getätigt wurden. 5. Bankgeschäfte müssen mit realen Gütern unterlegt werden.

11 Rushdi Siddiqi im Geleitwort von Gassner/Wackerberg, (2008), S. 12. Anmerkung: Er ist Mitbegründer des ersten islamischen Marktindexes dem Dow Jones Islamic Market Index.

12 Da es nach Meinung der Verfasserin bis zur Anfertigung dieser Arbeit (September 2009) keine Literatur zur Finanzanalyse von islamkonformen Aktien gab.

13 Trading (englisch) das das Ausnutzen kurzfristiger Kursschwankungen durch häufige Käufe und Verkäufe von Wertpapieren oder speziellen Spekulationsobjekten. Ein spekulativer Börsenhändler oder Anleger wird als Trader bezeichnet.

14 Vgl. dazu 2.1.1

15 Zur vereinfachten Lesbarkeit wird in dieser Arbeit die männliche Form als Platzhalter für beide Geschlechter eingesetzt. Sämtliche verwendeten Begriffe werden nochmals im Glossar beschrieben.

16 Mahadzir Ahmad im Geleitwort von Bergmann, (2008), S. 9; Anmerkung: Mahadzir Ahmad ist Manager des Islamic Financial Planner Programms in Malaysia und ist in der Ausbildung zukünftiger Islamic Financial Planner tätig.

17 Vgl. Bergmann, (2008), S. 22.

18 Vgl. Ashrati, (2008), S. 4.

19 Chahin, (2000), S.10.

20 Arabisch: Allah (t.).

21 Gassner/Wackerberg, (2008), S. 19.

22 El-Gamal, (2006), S. 27.

23 Das arabische Wort Qur`an stammt vom Verb qarà: lesen, vortragen. Vgl. Khoury, (1996), S. 36.

24 Die Abkürzungen in den Klammern enthalten die im Islam üblichen Zusätze (siehe Abkürzungsverzeichnis).

25 Heine, (2003), S. 98.

26 Vgl. Köhler, DGB-Bildungswerk, (2005). Siehe Internetquellen.

27 Vgl. Hofmann, (1999), S. 213

28 Vgl. Ashrati, (2007), S. 6.

29 Hofmann beschreibt den Ijma als sekundäre Quelle. Vgl. Hofmann, (1999), S. 147.

30 Vgl. Heine, (2003), S. 100; vgl. Khoury, 1996, S.

31 Bergmann, (2008), S. 28 zitiert aus Farah, (2003), S. 193.

32 Bergmann, (2008), S. 28.

33 Vgl. Altundag/Haldi, (2005), S. 38; vgl. Gassner/Wackerberg, (2008), S. 25.

34 Schacht, (1964), S. 1.

35 Wörtlich: Der gerade Weg zur Wasserstelle.

36 Vgl. Imran, (2008), S. 16; vgl. Gassner/Wackerberg, (2008), S. 21.

37 Rechtsschulen (Madhab, Plural madha’ib). Die Rechtsschulen entsprechen unterschiedlichen Richtungen des Islams. Die Schulen haben unterschiedliche Rechtsauffassungen. Etwa 90 % der Muslime sind Sunniten. Diese haben 4 Rechtsschulen, wobei sich das heutige Rechtssystem auf diese 4 Schulen stützt. Die heutige Verbreitung der Schulen lässt eine Korrelation mit Ländern bzw. Gebieten erkennen.

38 Vgl. Sons, (2009), S. 5.

39 Vgl. 2.1.1.

40 Vgl. Laldin, (2007), S. 5.

41 Vgl. Bergmann, (2008), S. 25.

42 Vgl. Sons, (2009), S. 5.

43 Vgl. Ashrati, (2008), S. 13.

44 Die muslimische Finanzwelt bezieht sich nachfolgend auf die Gründerstaaten der Islamic Development Bank des Nahen Ostens (siehe 2.2.4.2), entsprechend der Eingrenzung von Wienen, (1997), S. 31.

45 Es wird zwischen drei Ansätze der Integration von IB innerhalb islamisch geprägten Ländern unterschieden: der erste besteht in der gänzlichen Übernahme eines islamischen Bankensystems (Iran, Pakistan und Sudan). Der zweite Ansatz betrifft islamische Banken, die in einem dualen Finanzsystem, in denen islamische und konventionelle Banken unter einer Gesetzgebung arbeiten (Ägypten oder Saudi-Arabien). Ein dritter Ansatz besteht darin, zwei parallel laufende Bankensysteme mit separater Gesetzgebung und Regulierung auszugestalten (Malaysia). Allgemein kann man zwischen vollislamischen Banken und „Islamic Windows“ konventioneller Banken unterscheiden. Vgl. Nomani, (2003), S. 37 f; vgl. Bergmann, (2007), S. 47.

46 Übersetzt aus o.V. Institute of Islamic Banking and Insurance, (2007). Siehe Internetquellen.

47 Nienhaus, (2006), S.2.

48 Vgl. Hofmann, (1999), S. 123.

49 Hofmann, (1999), S. 123.

50 Levinger, (2008), S. 7.

51 Gassner/Wackerberg, (2007), S. 20.

52 Hofmann, (1999), S. 125. Auch Nienhaus schreibt, dass die islamische Wirtschaftsordnung einer sozialen Marktwirtschaft - „trotz anderer Rhetorik“ der islamischen Ökonomen - sehr nahe komme. Vgl. Nienhaus, (2006), S. 2.

53 Vgl. Ashrati, (2008), S. 26.

54 Vgl. Hofmann, (1999), S. 123.

55 Gassner/Wackerberg, (2007), S. 22.

56 Vgl. Imran, (2008), S. 21.

57 Vgl. Siegele, in: Die Zeit Online, (1995). Siehe Internetquellen.

58 Vgl Levinger, (2008), S. 7.

59 Homo economics ist in der Wirtschaftswissenschaft das theoretische Modell eines Nutzenmaximierers zur Abstraktion und Erklärung elementarer wirtschaftlicher Zusammenhänge. Dr. Häring beschreibt den Homo economicus folgendermaßen: Dieser „richtet sein ganzes Streben darauf, den eigenen materiellen Wohlstand zu mehren. Solidarität, Fairness und Gemeinsinn sind Eigenschaften, die ihm fremd sind: Es geht um Gewinn- maximierung.“ Vgl. Häring, in: Financial Times Deutschland Online, (2001). Siehe Internetquellen.

60 Vgl. Gassner/Wackerberg, (2007), S. 23.

61 Ein Beispiel ist das Projekt von Muhammad Yunus der 2006 sogar den Friedensnobelpreis dafür erhielt. Sein Projekt ermöglichte es als neugegründete Bank schariakonform durch Micro-Kredite, vor allem besonders armen Menschen zu helfen eine eigene Existenz auf zu bauen - und das mit Gewinn! In Ländern in denen die Wirtschaft islamisch orientiert ist, haben solche Micro-Kredite einen festen Platz in der armutsorientierten Finanzpolitik inne. Vgl. Bahlmann, (2007), S. 9. Siehe Internetquellen; vgl. Bergmann, (2007), S.120 f.

62 Islamic Bank of Britain, (n.a.). Siehe Internetquellen.

63 Vgl. Imran, (2008), S. 2.

64 Vgl. Pfannkuch, (2009), S. 16.

65 Konsum sowie Herstellungs- und Vertriebsverbote z .B. Alkohol oder Schweinefleisch

66 Vgl. Hofmann, (1999), S. 124.

67 Bankgeschäfte müssen mit realen Gütern unterlegt werden, zudem ist der Handel mit Wertpapieren, die man nur fiktiv besitzt, verboten. Vgl. Imran, (2008), S. 97.

68 Vgl. Hofmann, (1999), S.124; vgl. auch Karaman, (2002), S. 72.

69 Koran 3:189, 57:2, 63:7, 78:37, 2:30, 35:39.

70 Vgl. Gassner/Wackerberg (2008), S. 22.

71 Vgl. Imran, (2008), S. 21 und 23ff.; vgl. auch Khoury (1996), S. 184.

72 Köhler, Heinrich-Böll-Stiftung, (2008), S. 8. Siehe Internetquellen.

73 Vgl. El-Gamal, (2006), S. 7 f.

74 Lohlker, (1996), S. 53

75 Vgl. Schmidt, (2001), S. 147.

76 Auch Keynes schreibt, dass so lange das Zinssystem besteht, es keine Vollbeschäftigung (vgl. „General Theory“, S. 381) geben kann und dass die Zinsen gesenkt werden müssen, wenn mehr Arbeitsplätze entstehen sollen. (Vgl. „Theory of.Employment, Interest and Money“, S. 375)

77 Aristoteles: „Das Geld ist für den Tausch entstanden, der Zins aber weist ihm die Bestimmung an, sich durch sich selbst zu vermehren. Daher widerstreitet auch diese Erwerbsweise unter allen am weitesten dem Naturrecht.” Vgl. Hatim, (2008), S. 42 zitiert aus Creutz, (2003), S. 111. Auch der bedeutende Philosoph Thomas von Aquin meinte: „Geld kann kein Geld gebären.” Vgl. Mahlknecht, (2009), S. 19.

78 Im Alten Testament, Ezechiel 18:13, heißt es: „Wer auf Wucher leiht und Zins nimmt, der wird sicherlich

nicht am Leben bleiben (…) darum soll er sterben, seine Blutschuld liegt auf ihm.” Darüber hinaus ist im Talmud (hebräische Lehre) folgender Kommentar zu finden: „(Der)Geldverleiher ist mit dem Mörder zu vergleichen.”

79 So haben z. B. Shakespeare und andere Schriftsteller den Zins kritisiert. Vgl. O.V., Institute of IB and Insurance, (2007).

80 Bibel Online. Siehe Internetquellen.

81 Gischer/Herz/Menkhoff, (2004), S. 42.

82 El-Mogaddedi, Banklounge, (2008a).

83 Vgl. Nienhaus, (1986), S. 3.

84 Vgl. Iqbal, (1997), S. 43. Anmerkung: Von diesem Verbot unberührt bleiben also Ausschüttungen von „Ge- winnen“.

85 Al - Buchari ist eine Hadithsammlung, die als authentisch gilt.

86 Ashrati (2008), S. 20-21. Anmerkung: Das Wort Zins wurde durch Riba ausgetauscht und wird im Folgenden bei der Nutzung von Zitaten aus Hadith und Koran beibehalten.

87 Gassner und Wackerberg, (2008), S. 27. Dieselbe enge Interpretation hinsichtlich Riba al Nasiah vertritt auch Nienhaus, (1982), S. 205.

88 Vgl. Pfannkuch, (2008), S. 12 f.

89 El-Mogaddedi, (2008a); vgl. Köhler, DGB-Bildungswerk, (2002). Siehe Internetquellen.

90 Vgl. Mahlknecht, (2008), S. 19-20.

91 Nienhaus, (1989), S. 93.

92 Pfannkuch, (2008), S. 13.

93 Da der Austausch sofort erfolgen muss, ist kein Futurehandel zulässig. Vgl. Iqbal/Molyneux, (2005), S. 8-9.

94 Underlying bedeutet, das einem Kontrakt zugrunde liegende Handelsobjekt, das bei Ausübung bzw. Fälligkeit desselben anzudienen oder zu erhalten ist. Underlyings können Waren oder Finanzinstrumente sein (Aktien, Anleihen, Devisen, Indizes, etc.).Vgl. o.V., Börse ARD, (n.a.). Siehe Internetquellen.

95 Vgl. Ashrati, (2008), S. 21; vgl. auch Gassner/Wackerberg, (2007), S. 27.

96 Vgl. Imran, (2008), S. 39 f.

97 Beispiel leicht verändert entnommen aus Gassner/Wackerberg, (2007), S. 28.

98 Aussage des Propheten Mohammad (a.s.s) siehe weiter oben im Text der zuerst zitierte Hadith.

99 Gassner/Wackerberg, (2006), S. 28.

100 Bergmann, (2008), S.32.

101 Bspw. sieht Muhammad Saleem in dem Riba-Verbot ein Wucherverbot. Vgl. Saleem, (2005). Anders dage- gen Hofmann, demnach islamische Juristen das Zinsverbot „systemverträglich“ z. B. über den Ansatz der Op-

102 Vgl. Hofmann, (1999), S. 12; vgl. auch Karaman, (2002), S. 78. 103 Mehr zur Inflationsindexierung Mahlknecht, (2009), S. 22-24.

104 Vgl. Imran, (2008), S. 47 zitiert aus Sarwar, (1992), S. 175. Die sogenannte Zakah, eine Sozialabgabe, ist als eine der fünf Grundpfeiler des Islams, für jeden Muslime Pflicht. Die Zakah drückt als einer der 5 Grundpfeiler die „Interdependenz zwischen Religion, Wertesystem und Ökonomie aus“ Gassner/Wackerberg, (2007), S. 23. Die Grundlage im Koran sind u.a. Sura 47, Vers 38; 64,17; 57:18; 57:7.

105 Der Islam erlaubt nur eine Art des Geldkredits, der Qard el Hassan genannt wird. Dieser stellt so eine Art Darlehen für wohltätige Zwecke dar. Hierbei nur der Nennwert zurückgezahlt.

106 Vgl. Nienhaus, (1982), S. 217.

107 Vgl. Imran, (2008), S. 41 f.; aus vgl. Al-Qardawi, (1998), S. 225 f.

108 Eine Spekulation sind alle auf Gewinnerzielung durch Preisveränderungen ausgelegte Handlungen (…) die durch zeitliche Preisunterschiede erzielt werden können. Im Gegensatz zu langfristigen strategischen Investitionen unterscheidet sich die Spekulation durch kurzfristige Investitionen, die meist ein höheres Risiko beinhalten. Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Spekulation, (2000).

109 Dies manifestiert sich insbesondere in der islamischen Bankpraxis, deren fundamentales Element Erfolgsbe- teiligungen sind. Vgl. Kapitel 2.2.1. Islamische Wirtschaftsordnung; vgl. auch 2.3.1, insbesondere das Kapitel Mudaraba.

110 Vgl. Mahlknecht, (2008), S. 25. Qardawi dazu: „Der Prophet verbot jede Transaktion, die auf einer Unklarheit oder eines Betrugs zu Streitigkeiten führen könnte.“ Al-Qardawi, (2003), S. 353.

111 Vgl. Iqbal/Molyneux, (2005), S. 13.

112 Vgl. Bergmann, (2006), S. 35.

113 Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Verkauf von Gegenständen möglich so z. B. bei sogenannten Istisna-Geschäften oder im Rahmen von Salamverträgen. Vgl. Mahlknecht, (2008), S. 26-27.

114 Vgl. Iqbal/Molyneux, (2005), S. 12-15. Siehe dort den kompetenten Kommentar der Autoren zu Gharar.

115 Da die überwiegende Mehrzahl der sich diesbezüglich äußernden Autoren von Gharar sprechen und somit im engeren Sinne Gharar fahish meint, wird sich dieser Auffassung angeschlossen

116 Vgl. Mahlknecht, (2008), S. 26.

117 Ein Grund dafür: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist unbekannt, ob ein Schadensfall eintritt, was mit dem Glücksspiel (siehe auch 2.2.2.3) verglichen wird. Unbekannt ist ob, wann und in welcher Höhe der Schaden eintritt. Da zu Beginn des Vertrages nicht klar ist, ob der Schadensfall eintritt oder nicht, verschafft sich der Versicherungsgeber einen Vorteil (und umgekehrt auch). Hinzu kommt, dass die Versicherungen die Prämien zinsbringend anlegen, was wiederum unter Riba fällt. Vgl. Ashrati, (2007), S. 35. Literaturempfehlung Hatem, (2008), S. 98-105.

118 Vgl. 2.3.2 dieser Arbeit.

119 Z. B. Bälz, Kilian: „Versicherungsvertragsrecht in den arabischen Staaten: Der Versicherungsvertrag im isla- mischen Recht und den modernen arabischen Zivilrechtkodifikationen“, Karlsruhe, 1997. 120 Oder auch Qimar genannt. Üblich ist in der deutsch- wie englischsprachigen Literatur der hier verwendete Begriff Maysir.

121 Übersetzt aus Iqbal/Molyneux, (2005), S. 15.122 Ashrati, (2008), S. 32.

123 Vgl. Gassner/Wackerberg, (2008), S. 31.

124 El-Gamal argumentiert: “Speculation in productive trade and investment creates value for society, and therefore cannot be equated to gambling. In pure gambling, money changes hands based on chance, without any underlying productive activity taking place.” El-Gamal, (2000), S. 27.

125 Vgl. Gassner/Wackerberg, (2007), 3 f.; vgl. auch Mahlknecht (2008), S. 27. Anmerkung: Auf der offiziellen Website des Islamic Bank Networks findet sich folgender Hinweis: The purpose of Investing in the stock should be for real long-term investing and not for speculation. In other words, "paper trader" or "day trader" is prohibited. … However, if one buys a stock for a long-term investment and it happens that another buys out the company and the stock appreciates, then it can be sold. What is important is the intention [=] "Niyat.". Vgl. o.V. Islamic Bank Network, (n. a). Siehe Internetquellen.

126 Gassner/Wackerberg, (2007), S. 33.

127 Bergmann, (2008), S. 40.

Ende der Leseprobe aus 103 Seiten

Details

Titel
Islamic Finance - Konzept, Ausblick und die Auswirkungen auf die Finanzanalyse
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
103
Katalognummer
V178347
ISBN (eBook)
9783656005704
ISBN (Buch)
9783656006367
Dateigröße
1392 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Finanzanalyse, Technische Analyse, Fundamental Analyse, Chartanalyse Islamic Finance, Islamic Banking, Islamisches Finanzwesen
Arbeit zitieren
Lina Rezkalla (Autor:in), 2009, Islamic Finance - Konzept, Ausblick und die Auswirkungen auf die Finanzanalyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/178347

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